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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Kläger wird das■ Orteir des: 3, Zivilsenats: des öberlandesgerichts in Köln vom 9» April 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die lliger mit dem Anspruch auf . In diesem- umfange wird-, die Sache zur neuen .Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der-Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kläger sind' Eigentümer des Örundstacks KBPistrsße VI Das darauf stehende Haus, das im Kriege -.zerstört worden war,-ist in den Jahren 1954/55' wiederaufgebaut werden» Die Planungen sowie die .Örtliche;Bauaufsicht für den wieder-auf bau über trug der Malermeister Gottfried fMH- der -am 1/., Januar 1955 '..verstorben ist - in Vollmacht der Kläger dem Beklagten f ür .ein Honorar von 9,000;',Dl« . . Die Klager haben behaupteter ,;Baa sei ssngelhaft aus- -geführt worden, ,*eger .der Mängel: haben sie Sen Bauunternehmer ■ e—B und den BeUagten. T‘S"1, J“aaE*rloht hat durch feilurteil die Klage geden den Sauun -ernehmer mit der Begründung abgewiesen, dag Jie ; unsas$srKoniuM *rrr Durch Schlußürteil hat das Landgerächt sogann den Beklagten zur Zahlung von 5 103 DII nebst: Zinsen verurteilt und die weitergehenöe; Klage gegen .ihn abgewieeeno Io Bas Berufungsgericht führt aus, der Bau -sei nicht mit Fehlern behaftet, für die der Beklagte einzustehen habe« las Haus sei ..zwar. 1. Allerdings ist nicht maßgebend, ob die Baubehörde das Baugeouch entsprechend dem Arörgelegtenflan genehmigt und den Bau ahgenomisen hat» Die Baubehörde prüft den Plan: und den ausgeführten Bau darauf, ob sie den im öffentlichen Interesse ergangenen Vorschriften genügen. Die Entscheidung der Behörde, daß diesen Vorschriften genügt sei, besagt noch nicht, daß das -Bauwerk, vertragsgemäß geplant und ausgeführt ist; es kann vielmehr trotz behördlicher Genehmigung und Abnahme Mängel auf'wejsen, die Ansprüche des Bau-herrn gegen den Bauunternehmer oder gegen den Architekten begründen, das um so mehr, aläkddsk ihr zu beachtende Per:ler übersehen kann» :2» Es. ist aber zu billigen, daß das Berufungsgericht iängelänspruche gegen den Architekten versagt, sofern ein sachkundiger Bauherr- oder der für ihn handelnde sachkundige Vertreter - sich, mit Plan/und Ausführung einverstanden zeigt» Ob ein Jerk, das ohne 'SQlhh^:S>:.BihVärs:$'änd.nis!:.:>'a.l.s;'.mangelhaft.. Jedenfalls kann äem■ iinverstlnänie:;die vomrSorufiingsgeriaht Rechtsfolge zukommen, sei es deshalb,/weil in dem Einverständnis ein Verzicht auf Ansprüche erblickt wird-, sei es, daß dem Bauherrn entgegenzuhalten ist, die Erhebung von. der Mangels erkennt» Sonst darf der Architekt Bich nicht da-mit zufrieden gehen, daß der Bauherr Mängel htnnfmmtj sondern ' muß ihn aufklären und- 'belehren» Bas Berufungsgericht: berück-nächtigt aber im vO:rliege.nden,r'Bal:ie: aller 1!Ünz.weckmäBigkeiten und Unvollkoismenheiten”' wird für die meisten'/Jetat von den Klägern gerügten fehler des Baus- zu treffen» Ob es für alle Mängel Vef gestellt ist, , ist fraglich'. 1. Es ist nämlich.zu fragen, inwieweit sich der Beklagte überhaupt auf die Billigung durch den Bevollmächtigten FM, :f die Hintergründe nicht gekannt habe, mit einer v<ahrnehmung der Interessen der Kläger imRahmen der zur Verfügung stehenden knappen Baumittel noch vereinbar gewesen, a) Es ist nicht ersichtlich, inwiefern 'die Knappheit der Baumittel das "befremdliche” VerhaltenP4ÜKP* de© Beklagten verständlich gemacht haben soll. Bei dieser Sachlage ■.ist die'.Annahme deß':-;B«rufungag:#richts nicht verständlich, aer Beklagte; habe ingdem. das Interess der Kläger': handelte, wenn er mangelhafte Arbeit billigte, und. richten, sondern auch:,:' den'Bauünternehm^gishzhhnÄ^V das, was bereits mangelhaft ausgcfiihrt war, noch nachsubessern; denn cs war nun auch!für den 'Beklagten daß der Hauunterneb®er si:ehy;auf.die \%i22%:^n0§Mrch. einen Bruck auf .den 'Bauunternehmer zur Beseitigung der: . Aussuschließen ist das nach dem Berufungsurteil jedenfalls,nicht. Die Kläger werfen dem Beklagten weiter vor, er habe als treuhänderischer Verwalter der Baugelder die Bausumme im Hinblick auf die Mängel nicht voll auszahlen dürfen? .'Zunächst mit der Erwägung, eh/hc1".nicht hinreichend.." dargetan , daß :Sch^dens'frs.at^ansjprUchif.'g^^l1o)dri Als Schadensersatzpfiichtige kämen nicht nur der Bauunternehmer, sondern auch die Erben des FtfHm in Betracht, weil dieser seine Vollmacht zu dem llachteilgäer Kläger ^mißbraucht'./habe'» ,was .die ;v Auszahlung der, Baugelder, angeht, schuldhaft 'gehandelt hat//.M brauchen sich die Kläger nicht: auf ein-Vorgehen gegen Gottfried P4BMI verweisen zu lassen. Bas Berufungegerieht verneint jedoch'weiter eine Hechts- ■ Pflicht des Beklagten, 10 der Keehnungssumme einzubehalten. Bur Begründung fuhrt es an, begründeten Anlaß zur Einbehaltung habe der Beklagte nicht gehabt, weil er gesehen habe, daß alles, was auf der Baustelle geschehen; sei, die Zustimmung des Bevollmächtigten der"Kläger gefunden habe. Biese Begründung reichtdeshalb/nicht aus, weil, wie; unter II ausgeführt ist, die Zustimmung des Bevollmächtigten den Beklagten nicht schlechthin,entlasten kann. Baß sich aus dem Architefctenvertrag eine Pflicht des ; Beklagten ergab, grundsätzlich einen Sicherungsbetrag bis sieht ge schlossen werden der die Kamine während des Rechtsstreits untersucht habe, habe mit- .zweibenötigt, 'uir lsstzustellen, welche Buge- undicht seien, gih; handele ;:sinhp.um verbergene Mängel, die auch bei: gehörigerV:lQrgfalt .-desv-tsi-ul^itendehl Architekten u riehtdeckt bleiben körte Bi e s© : ,Beur t ei lung' II St :k einen . Bas besagt nichts darüber, ob schon währendder Ausführung ein Herstellungsmangel festgestellt werden konntet Die Beurteilung durch das Berufungsgericht kann auch nicht deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil es bemerkt, der bauleitende Architekt müsse sich darauf verlassen können, daß eie Bauhandwerker sorgfältige Arbeit leisteten, fas Berufungsgericht will mit dieser Bemerkung nur seine Auffassung .'stützen, daß der Architekt nicht ständig an der Baustelle zu sein Brauche, sondern seiner Sorgfaltspflicht genüge, wenn er sich .durch häufige Stichproben von der Art der Durchführung der Bauarbeitenüberzeuge-und für die Beseitigung von dabei entdeckten Mängeln; sorge.: (regen diese Auffassung ist nichts einzuwenden; das Berufungsgericht stellt insoweit' keine zu geringen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Architekten.» Im übrigen, d.h. im Betrage von (9»207 ^ 1.738 = ) 7.469 DM kann aber die Abweisung der Klage nicht bestätigt . Insoweit ist vielmehr die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen.

Berufungsgericht®AnspruchBauunternehmerKlägerArchitektMangel

Volltext der Entscheidung

¥II_2|ri6C/62
Verkündet am 9* Januar 1964 woitScheck, JustisoberSekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 m H a m e n des V o 1 k e s
ln. dem Rechtsstreit
1» der Frau Hubertine IH 2» der frsw Maria K 3a des Josef Ri
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Kläger, Berufungekliger, .Berufungsbeklagter und
- Eevisionskläger, -
- ProzeBbevo1Imächtiter: Rechtsanwalt ,3Dr.
g ege n
den Architekten Frans S c h
Beklagten, Berufungakläger, Berufungsbeklägten und
 levisionsbeklagten,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
hat der VII. Zivilsenat '-des Bundesgerichtshofs auf dievraünd-liche Verhandlung vom 9» Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Glanemann und der vlundesrichter Br 1 Heimann-Prosien, Rietschel, Hubert Meyer und .Dr» Finke
f ü r R.e c h t e r k a n nt:
Auf die Revision der Kläger wird das■ Orteir des:
3, Zivilsenats: des öberlandesgerichts in Köln vom 9» April 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die lliger mit dem Anspruch auf . Zahlung von 7»469 BM nebst Zinsen abgewiesen hat»
In diesem- umfange wird-, die Sache zur neuen .Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der-Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen
 ird die Revision suruckgewiesen.
Von Hechts wegen
2
Tatbestand:
;
Die Kläger sind' Eigentümer des Örundstacks KBPistrsße VI Das darauf stehende Haus, das im Kriege -.zerstört worden war,-ist in den Jahren 1954/55' wiederaufgebaut werden»
Die Planungen sowie die .Örtliche;Bauaufsicht für den wieder-auf bau über trug der Malermeister Gottfried fMH- der -am 1/., Januar 1955 '..verstorben ist - in Vollmacht der Kläger dem Beklagten f ür .ein Honorar von 9,000;',Dl« .
Der Beklagte hesuftragt®namens der Kläger den Bauunter-; n eh me r . f r i e d rieh	> den Bau zu dem Festpreis von 96.960 Dl
 schlüsselfertig au errichten. Dem Auftrag wurden die Be-a
otinmungen 4er , V0B' nugrUndegsiegt
■ Der. iiederaufbau' ;war/fm,Mai: 1955 afcgeschX0^en>i'.h.nd\.:daa . : Haus ■wurde .bezöieh.i:;yereihbartet lausumme .ist. ausg|4a.hl:t. worden-	j
. Die Klager haben behaupteter ,;Baa sei ssngelhaft aus- -geführt worden, ,*eger .der Mängel: haben sie Sen Bauunternehmer ■ e—B und den BeUagten. den, Jlanungsiehler, unzureichende
 Beauf5xehtigu„g/;äer:^
von Baueelaern verwerfen, aufSchadensersatz 1 inspgg: ':■ genoQOh- Sxe. haben zunächst: beantragt , imAwrto^er^ S""^ /„f 5 aek:iaeteh als aeeasxtsofauldner zur Zahlung von 15.000 Di« nebst Zinsen zu verurteilen. ■	‘
T‘S"1, J“aaE*rloht hat durch feilurteil die Klage geden den Sauun -ernehmer mit der Begründung abgewiesen, dag Jie ;
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cC' ,+	,	e“i"1 -t£H nicht: rechtskräftig-
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-.0. unsas$srKoniuM *rrr
 Durch Schlußürteil hat das Landgerächt sogann den Beklagten zur Zahlung von 5 103 DII nebst: Zinsen verurteilt und die weitergehenöe; Klage gegen .ihn abgewieeeno
G-egen dieses Urteil haben beide.: Parteien.'. Berufung ■.ein- -gelegt. Die Kläger habbn im Berufungayerfahreh außer. dem. • vom '• Band g© r i c ht i±nenl;.zugeapronhen!eh'y3'!eträg''' weitere 4c 104 DM, insgesamt also 9 »207 DI nebst ZinsahtVirlangti
 Das Oberisndesgeriehf hial'.;äie':.Kleg#i%%e	Beklagten	'
in vollem Umfange abgewiesehv: ■
Die Kläger verfolgen:.;mit :der :ltevlsibhyydeh'yÄn:epruchlauf' ■ Zahlung von . 9« 207 DM'■-nefcety^lnaen^;^ei:t.eifltyDer:y^Klagte bean- ■ tragt., die Hevision auriicKauweiseho '
Sntebteidungsgründe:
Io
 Bas Berufungsgericht führt aus, der Bau -sei nicht mit Fehlern behaftet, für die der Beklagte einzustehen habe« las Haus sei ..zwar. -in. manchen Einzelheiten. .unzweckmäßig .geplant und■gebaut worden. Lolche Eigenschaften eines Hauses seien aber nicht unter allen Umständen Baumängel. Wenn sie die behördliche Baugenehmigung und; Bauabhahfiä:'.nioht''-.unfflng~ lieh machten oder gefährdeten und zudem vom Bauherrn gebilligt oder in Kauf genommen würden,-.so bestähien: ihret- • : wegen keine Ansprüche gegen den Architekten. Im vorliegen- . den Falle habe Gottfried	der von den Klägern für
 den Wiederaufbau-und alle damit zusammenhängenden Verhandlungen bevollmMchtigt gewesen sei# alle Unzw:eckinäßigkeite:n: erkannt und in Kauf genommen, ja sogar gebilligt. Die Un- : Zweckmäßigkeiten seien zürn größten Dell so- offenkundig, daß sie. jedem, erst recht	der Bauhandwerker (Malermeister)
warf "auffallen mußten"«,
Die Revision, halt diese Ausgangspunkte dies Berufungsgerichts für falsch. Grundsätzlich ist dessen Standpunkt "aher inr Ergebnis nicht zu mißbilligen»
1. Allerdings ist nicht maßgebend, ob die Baubehörde das Baugeouch entsprechend dem Arörgelegtenflan genehmigt und den Bau ahgenomisen hat» Die Baubehörde prüft den Plan: und den ausgeführten Bau darauf, ob sie den im öffentlichen Interesse ergangenen Vorschriften genügen. Die Entscheidung der Behörde, daß diesen Vorschriften genügt sei, besagt noch nicht, daß das -Bauwerk, vertragsgemäß geplant und ausgeführt ist; es kann vielmehr trotz behördlicher Genehmigung und Abnahme Mängel auf'wejsen, die Ansprüche des Bau-herrn gegen den Bauunternehmer oder gegen den Architekten begründen, das um so mehr, aläkddsk	ihr
 zu beachtende Per:ler übersehen kann»
:2» Es. ist aber zu billigen, daß das Berufungsgericht iängelänspruche gegen den Architekten versagt, sofern ein sachkundiger Bauherr- oder der für ihn handelnde sachkundige Vertreter - sich, mit Plan/und Ausführung einverstanden zeigt» Ob ein Jerk, das ohne 'SQlhh^:S>:.BihVärs:$'änd.nis!:.:>'a.l.s;'.mangelhaft.. angesehen werden müßte, nun kraft-des Einverständnisses keine 'Fehler im■,Sinne	, wie-' daikierufungs-:
gericht anscheinend ■a.ruimmtA77k.snn:'.' dahin:, .stehen. Jedenfalls kann äem■ iinverstlnänie:;die vomrSorufiingsgeriaht Rechtsfolge zukommen, sei es deshalb,/weil in dem Einverständnis ein Verzicht auf Ansprüche erblickt wird-, sei es, daß dem Bauherrn entgegenzuhalten ist, die Erhebung von. Mängelansprüchen verstoße,: nachdem er zuvor sich mit Plan und Ausführung einverstanden erklärt habe, gegen Treu und -Glauben»"
 
Der Verlust der Ansprüche auf diese Weise kann freilieb nur dann elntreten, wenn der Bauherr Bedeutung und;.;lragW!eite. der Mangels erkennt» Sonst darf der Architekt Bich nicht da-mit zufrieden gehen, daß der Bauherr Mängel htnnfmmtj sondern ' muß ihn aufklären und- 'belehren» Bas Berufungsgericht: berück-nächtigt aber im vO:rliege.nden,r'Bal:ie: die'bes^ . Sachkunde?, die	der Vertreter der Bauherren, als Bnuhondwerker
 hatte, und' folgert 'aus ihr,: daß' 'er : sich ruber :;I|aßBedeutung aller Mängel oder, 'ms. mit.-'dem Berufunfegerieh^M^Breden,.. aller 1!Ünz.weckmäBigkeiten und Unvollkoismenheiten”' wird für die meisten'/Jetat von den Klägern gerügten fehler des Baus- zu treffen» Ob es für alle Mängel Vef
 gestellt ist, , ist fraglich'. Es ist z.B;:« nieh^	:	-
woran	wenn	er	au.eä'-;im-allgemeinen'-;vsi^^^i-gd#ä.r■
die Kehlerhaftlgkeit desrluftfuhrh»gh^-ana.ls^.;^^ö^.:-.ha:l?en' soll. Die Bevision vermißt auch noch bei weiteren Mängeln ■aäsre.iohsn.dä'''-l'estBt#lluhg#:ö' darüber, daß PflBBI die Kehler erkannt (z»B» bei. der- Burdhgä.'^	Irep^^
billigt hat (z.B.; bei. 'beim. an/derrjAußen-putz); was; die Verkleidung der .taschküchendecke mit Holzfaserplatten: an.ge.ht., . .so,, behauptet: die '.Heviam^	Arbeit. -
sei. überhaupt-erst 'nachdem; iddd: u'MBä -' vergeuommerbbrä-en»
Jedoch braucht in diesem kechtszuge nishtünÄer. darauf..'"'/.. eingegangen' zu •werden',: ob das:l5erufungsg.ericht:..::,bei'der Erörterung. der einzelnen. Mängel/ deren. Bill
 ln Kenntnis, ihrer .Bedeutung, deweils'.Eü Rebhtdnbgenoiimen hat«. '
Auch wenn das zu bejahen ist,-muß das Berufungsürteil zun größten.feil aufgehoben werden.
1. Es ist nämlich.zu fragen, inwieweit sich der Beklagte überhaupt auf die Billigung durch den Bevollmächtigten FM,
dessen Gesamt-verhalten im Berufunjsurteil :al.s befremdlich Bezeichnet ist, verlassen durfte und ob er nicht die Bauherren selbst.'auf klären süßte-, Bas BerufungBiericht ist dieser Frage nachgegange-n j die' .intwort;,;';-die es auf sie gibt, trägt. seine' Entscheidung nicht. ..:	.If-lV--'
2. Es stellt in diesem Zusammenhang'■:Jßs:	FflMIBi h.abe
 sich von 'dem Bauunternehmer GJBB^ dafür, 'daß fieser;' den. Auftrag erhielt, eine "Provision" von rund 5°CCO DA: gewähren lassen, Infolge dieses:Umstands -sei FSMI io.-Abhängigkeit von d em Bauunternehmer /geraten; er /habe : sich ■■^.ssseni'B-estrebeii.;,. mit möglichst wenig Kostenaufwand zu bauen, nicht widersetzen kennen und deshalb die unsv.eckmä Iige Ausführung einseIner Bauarbeiten hingenommen,.
iriM hat durch dieses Terhaltven.,: .wie hits'.....B^rufungs-"*
gericht weiter . sagt,., seine VollmachtB^
zu seiner persönlichen .Berelbh.e;run.g miJbTauö.ir^ .lbbuf:un:ge,m gericht prüft, ob der Beklagte '»ieht.„ver:pfllciitiet.:war* -.das verhalten des i^HB den Klägern mitzuteilenlandfMe^r ; -die möglichen schädlichen Folgen hlnsuv/eisen. Es verneint diese Frage Jedoch und führt zur,
 habe den Mißbrauch der Vollmacht erst erkennen kennen, als er von der Zahlung der 5,öGC I-B erfahren ^Mbe von habe er erst "gegen EndeGer Bau&rbeiten" erlangt. Vorher sei nicht zu erkennen gewesen, da&lPÄMP: seiheB^
Stellung mißbraucht habe. Sein Verhalten sei.;J'ürden.,,fd.er:.; :f die Hintergründe nicht gekannt habe, mit einer v<ahrnehmung der Interessen der Kläger imRahmen der zur Verfügung stehenden knappen Baumittel noch vereinbar gewesen,
3» Bern ist ’entgegenzuhalten:	■;..*■
a) Es ist nicht ersichtlich, inwiefern 'die Knappheit der Baumittel das "befremdliche” VerhaltenP4ÜKP* de© Beklagten verständlich gemacht haben soll. Wie die Revision „
mit , Hecht bemerkt , schuldete der• 3auun.t.e3^'l^.©toke2, nach dem Bauvertrag, den ;-<3er Beklagte seihet mit ihm abgeschlossen'" hatte,, die vertragsgerechte AusfUhru:ng::v;tüm'..■festen Breis: von 96 > 960 'DM. Anderer &e .its konnten ■ dielilger. eine Senkung dieses Preises nicht .beanspruchenBertIbtrag' -stand zudem,
. wie sich aus dem. Berufungsurfeil ergibt,: Ihuf -,.ferf'ügöng.-u-nd; ist nach S. 5 BU vpli .ausgezahlt;-..^ord-en.' Bei dieser Sachlage ■.ist die'.Annahme deß':-;B«rufungag:#richts nicht verständlich, aer Beklagte; habe ingdem. Verhalten. des '2UBHfe lediglich d es s en; B e s t r eben srhliekeni kennen, lim::: - Int eresse ö e r :■ Klarer 1 .zu sparen o .-g.
1b) .Sobald d«r;.;:li:klagte von der . Zahlungl der 5 . 000 DM h'l: .1 erfuhr, mußte: ihii:;:kiar werden, daß	S;0.	das Interess
 der Kläger': handelte, wenn er mangelhafte Arbeit billigte, und. daß :er;t ®ei:n:?ollmacht;::im:; Binver nehmen mit dem Bauunter-nehmer sum haohteii derllläger- mißbrau^	dann
 nic,ht:: nur ■ die. pflichtldes Beklagten, die:; IligerB	.
richten, sondern auch:,:' den'Bauünternehm^gishzhhnÄ^V das, was bereits mangelhaft ausgcfiihrt war, noch nachsubessern; denn cs war nun auch!für den 'Beklagten
 daß der Hauunterneb®er si:ehy;auf. die \%i22%:^n0§Mrch.	g
nicht, .berufen konnte.. Gegebenenfalls waren :abch noch nicht : ausgezahlte Baugelder einsubehoiten (vglln	ill),
um. einen Bruck auf .den 'Bauunternehmer zur Beseitigung der: . Hänge-1 aus au üben.
Möglicherweise wäre'dureh diese vo:®. Behiegten, a u tr eff eh den. Maßnahmen eine Schädigung'her Kläger noch ganz odertzu® ■Teil su verhüten gewesen. Aussuschließen ist das nach dem Berufungsurteil jedenfalls,nicht.
1:111 o ■'
Die Kläger werfen dem Beklagten weiter vor, er habe als treuhänderischer Verwalter der Baugelder die Bausumme
 im Hinblick auf die Mängel nicht voll auszahlen dürfen? sondern 10 4 der Recfenungsheträge oeinhehalten müssen; Kit Hilfe des eiiibehaltenen Beitrags' -Mtten ;dann'/die' vorhandenen Mängel, beseitigt .werden kennen; . jetat - aber ^könnten infolge des Verhaltens des Beklagten. Ansprüche1. .gegin'den. Bannnter-: nehmen nicht mehr durehgesetzt werden, da dieser in Konkurs gefallen und ohne Hinterlassung von Vermögen .■gestorben sei.
.fiesem Vorbringen>der:.lll.ger big:.egnet:':Äas:'-Beruxnn.gs-gericht .'Zunächst mit der Erwägung, eh/hc1".nicht hinreichend.." dargetan , daß :Sch^dens'frs.at^ansjprUchif.'g^^l1o)dri t te. Terhonen nicht realisiert werden könnten. Als Schadensersatzpfiichtige kämen nicht nur der Bauunternehmer, sondern auch die Erben des FtfHm in Betracht, weil dieser seine Vollmacht zu dem llachteilgäer Kläger ^mißbraucht'./habe'» ::
Biese Erwägung geht f ehl: Wenn. der ./Beklagte.^ ,was .die ;v Auszahlung der, Baugelder, angeht, schuldhaft 'gehandelt hat//.M brauchen sich die Kläger nicht: auf ein-Vorgehen gegen Gottfried P4BMI verweisen zu lassen. -Ble Annahme.,.. daß der Beklagte erst.subsidiär nach den Erben dos PtfMMi hafte, entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
Bas Berufungegerieht verneint jedoch'weiter eine Hechts- ■ Pflicht des Beklagten, 10 der Keehnungssumme einzubehalten. Bur Begründung fuhrt es an, begründeten Anlaß zur Einbehaltung habe der Beklagte nicht gehabt, weil er gesehen habe, daß alles, was auf der Baustelle geschehen; sei, die Zustimmung des Bevollmächtigten der"Kläger gefunden habe.
Biese Begründung reichtdeshalb/nicht aus, weil, wie; unter II ausgeführt ist, die Zustimmung des Bevollmächtigten den Beklagten nicht schlechthin,entlasten kann.
Baß sich aus dem Architefctenvertrag eine Pflicht des ; Beklagten ergab, grundsätzlich einen Sicherungsbetrag bis
/./Up Behebung von Mängeln eingufcehalten, acheint äa®' Berufungsgericht eü unterateilen; die Verpflichtung wird ieäenfälls :lm Berufungsurteil nicht verneint
IV .,	;
Aus den Gründen zu II untf; III ist das Berufungsurteil im wesentlichen >aufsuhehen:. Sinedi© Ansprüche , die die' Kläger aus der. Undichtigkeit.der .lamlnzuge herleiten. Insoweit verneint das Ber uf u n g s gerder:' einen Mangel des Bauwerks nohhgstellt ea'^aüf .."eine Billigung des Mangels durch FMi ab.
Bs -führt vielmehr aus: Aus .der .fats	daß	einige	Kaminzüge undicht sai©n,kk^	eine	scfeiecht#^
sieht ge schlossen werden
 der die Kamine während des Rechtsstreits untersucht habe, habe mit- .zweibenötigt, 'uir lsstzustellen, welche Buge- undicht seien, gih; handele ;:sinhp.um verbergene Mängel, die auch bei: gehörigerV:lQrgfalt .-desv-tsi-ul^itendehl Architekten u riehtdeckt bleiben körte
 Bi e s© : ,Beur t ei lung' II St :k einen	. -	■
Die Revision wendet gegen, sie ohne Erfolg ein, die Undichtigkeit sei doch so klar gewesen, daß die Mieter sie in ihren kohnungen ohne weiteres festgestellt hätten. Bas besagt nichts darüber, ob schon währendder Ausführung ein Herstellungsmangel festgestellt werden konntet
 Die Beurteilung durch das Berufungsgericht kann auch nicht deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil es bemerkt, der bauleitende Architekt müsse sich darauf verlassen können, daß eie Bauhandwerker sorgfältige Arbeit leisteten, fas Berufungsgericht will mit dieser Bemerkung nur seine Auffassung .'stützen, daß der Architekt nicht ständig an der
-10-
Baustelle zu sein Brauche, sondern seiner Sorgfaltspflicht genüge, wenn er sich .durch häufige Stichproben von der Art der Durchführung der Bauarbeitenüberzeuge-und für die Beseitigung von dabei entdeckten Mängeln; sorge.: (regen diese Auffassung ist nichts einzuwenden; das Berufungsgericht stellt insoweit' keine zu geringen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Architekten.»
V» ;
.Die Beviaion kann ;■äemhacfeh'ite^	haben, sowei t ; es
 sieh um die Ansprüche wegen der Undichtigkeit der kaminzüge handelt. Im. Berufungsverfahren; haben die Klüger hierfür 1.738.DM beansprucht. Die Bevisien Ist.somit in Kühe dieses Betrages unbegründet. Im übrigen, d.h. im Betrage von (9»207 ^ 1.738 = ) 7.469 DM kann aber die Abweisung der Klage nicht bestätigt . werden. Insoweit ist vielmehr die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen.
Ulanzmann -	u	.
'..Meyer	.üinke