Danach Übernahm die Klägerin die Vertretung der Beklagten für ganz Portugal und dessen Kolonien (Ziffer 1>„ Für den Pall, daß einzelne Erzeugnisse von der Klägerin nicht in einem den Absatzmöglichkeiten entsprechendem Umfang verkauft wurden,, behielt die Beklagte sich das Ke ent vor, diese mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten “aus der Verein-* barurig herauszunehmen11 (Ziffer 2)= Ziffer 4- des Vertrages bestimmte, daß die Lieferungen entweder an das Lager der Klägerin, das grundsätzlich in bisherigem Umfang weiterzuführen sei, an die Klägerin zwecks Weiterleitung an nicht selbst importierende Kunden oder an selbst importierende Kunden erfolgen sollten«. In einem weiteren Schreiben vom 19° Januar i960 teilte die Beklagte der Klägerin mit;, diese habe zwar gute Umsätze in Portugal erzielt, aber nur als Alleinverkäufer, habe ihr dagegen keinen einzigen Kunden zugeführtP Sie beabsichtige daher, den Vertretungsvertrag bei nächster Gelegenheit zu kündigen und der Klägerin vorzuschlagen, weiter als Verkäuferin ihrer Erzeugnisse tätig zu sein. Io Das Berufungsgericht hat die kechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht beurteilt und ferner das 1'eststellungsbegehren der Klägerin als prozessual, zulässig erklärte Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken» Auch die Revision hat das Urteil insoweit nicht angegriffene IIo Das Berufungsgericht folgert aus den Ziffern 4 und 6 der Vertretungs-Vereinbarung ein freies Wahlrecht der Klägerin, ob sie die Erzeugnisse der Beklagten als Händler oder als Vertreter verkaufen wollte» Es hat dazu ausgeführt, bei Abschluß des Vertrages vom 1. der Beklagten bekannt gewesen, daß die Klägerin seit 195' sämtliche lese hätte als Händlergeschäfte abgewickelt hatte« Die Beklagte, die selbst den Vertrag verfaßt habe, habe ihre etwaige Absicht, in Zukunft das Vertreter.Geschäft au verstärken, bei dem Vertragsabschluß nicht nach außen hervortreten lassen* Die Klägerin habe daher annehmen können, daß es bei ihrer grundsätzlichen Y/ahl~ freiheit zwischen Händler-und Vertretergeschäft verbleib Das Berufungsgericht hat demgegenüber mit Recht darauf hingewiesen, daß die Klägerin seit 1957 nur Handler-geschafte getätigt und die Beklagte in den von ihr selbst aufgesetzten Vertrag nichts Uber eine Änderung dieser Verkaufsweise aufgenommen hat* Es brauchte unter diesen Umständen den beiden geraume Zeit zurückliegenden Schreiben der Beklagten keine entscheidende Bedeutung für die Ermittlun , des Willens der Parteien bei dem Vertra^sab Schluß beizulegen* Die Beklagte hätte bei der gegebenen Sachlage näher darlegen müssen* wann und in welcher Weise sie unmittelbar vor dem Abschluß des Vertrages ihren Willen zu dem Ausdruck gebracht hat, daß in Zukunft besonderer Vfert auf das Vertretergeschäft gelegt werde. die Vertretung der Beklagten in Portugal übertragen ist,, hat das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils angeführt und bei der Vertragsauslegung sicher nicht übersehen» Die Bezeichnung als Vertretungs-Vereinbarung besagt keineswegs eindeutig, daß die Klägerin im Gegensatz zu der bisherigen geschäftlichen Betätigung nunmehr im wesentlichen Handelsvertreter der Beklagten sein sollte.. 2« Das Berufungsgericht hat ferner unter Berücksichtigung mehrerer Äußerungen der Beklagten im Schriftwechsel die Ziffer 8 des Vertrages dahin ausgelegt, die Beklagte sei danach verpflichtet gewesen, ihr erkennbar für Portugal bestimmte Lieferungen an andere Pinnen zu unterlassen» Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einerseits ein Wahlrecht der Klägerin zwischen Händler- und Handelsvertretertätigkeit, anderseits eine Verpflichtung der Beklagten angenommen, ihr erkennbare Exportlieferungen nach Portugal zu unterlassen» Solange die Klägerin sich im Bahmen des Vertrages hielt, galten auch für die Beklagte die durch ihn begründeten Verpflichtungen» Ein Vertrag muß eingehalten werden, auch wenn er einer Partei einmal nicht die erwarteten wirtschaftlichen vorteile bringt» I« hr i-at ausgeführt~ der Klägerin könne nie ill vor-geworfen werden, daß sie eich vor dem 1 » Oktober 195S nicht als Handelsvertreter betätigt habe» Der schriftliche Vertrag sei dahin zu verstehen;, daß die Beklagte aus der früheren Verkaufsweise der Klägerin ^eine Folgerungen gegen diese herleiten wollte» Auch nach dem h Oktober 1959 habe die Klägerin auf Grund ihres Wahlrechts das Händler-Geschäft bevorzugen dürfen. Es könne nicht festgestellt werden, daß sie in dieser Zeit in einer mit dem Vertrags*-zweck nicht zu vereinbarenden Weise eine Handelsvertre— tertätigkeit unterlassen und damit den Interessen der Bo-** klagten zuwider gehandelt habe. Aus dem Schriftwechsel sei zu entnehmen, daß sie ihre Bemühungen auch auf den Abschluß von Vertretergeschäften gerichtet und mindestens zwei größere Aufträge weitgehend vorbereitet hatte; in ihren schreiben an die Beklagte habe sie darauf ningewie-sen, daß infolge der Belieferung von Exportfirmen solche Abschlüsse nicht zustande gekommen seien» a) Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden» Es ist hier zu berück sichtigenrda£ zwischen dem Vertragsschluß und der fristlosen Kündigung der Beklagten am 16» März I960 nur eine verhältnismäßig kurze Zeit liegt» Die Revision hat demgegenüber nur den bereits erörterten Gesichtspunkt vorgetragen, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, in erster Linie als Handelsvertreter tätig zu sein» Jedenfalls wird die Entscheidung durch die Feststellung getragen, daß ausweislich des Schriftwechsels die Bemühungen der Klägerin nach dem h Oktober 1959 in den erwähnten zwei Fällen sich auch auf den Absatz von Heibahlen erstreckten und das Scheitern der angebahnten Geschäfte nicht von der Klägerin zu vertreten war» Zwar setzt eine fristlose Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grunde (§ 89 a HJB) kein Verschulden des Handelsvertreters voraus« Das Berufungsgericht hat aber erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, mangels eines Verschuldens der Klägerin sei es für die Beklagte nicht unzu demutbar gewesen, das Vertragsverhältnis f ort zuset zen« gegen einen Vertragsbruch der Beklagten mit der Bitte um Vermittlung an die Deutscne Handelskammer in Portural wandtes Das Berufungsgericht brauchte auch nicht daraus, daß die Klägerin es unter Berufung auf Ziffer 8 des Vertrages abgelehnt hat, sich mit einer Belieferung der Pir-ma Kreiting durch die Beklagte einverstanden zu erklären., eine als Kündigungsgrund geeignete Treupflichtverletzung der Beklagten zu entnehmen« jäs ist jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß die Klägerin hierbei etwa schikanös gehandelt hätte» Wenn sie aber im Rahmen ihrer vertraglichen hechte ihre Interessen wahrnahm, so kann ihr daraus kein Vorwurf gemacht werden. stellen, daß es nicht darauf ankommt, ob dem einen oder anderen Teil ein Verschulden zur Last lallt: Das Le« rufungogericht hat erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, daß es für die Beklagte nicht unzu demutbar war, das Vertrags-Verhältnis fortzusetzenj weil sie selbst die Schuld an dem Zerwürfnis trugo Eine andere Wertung der Kündigungsgründe der Beklagten kommt auch nicht angesichts der Ziffer 13 des Vertrages in Betrachte Bas Berufungsgericht hat erhebliche Verstöße im Sinne dieser Bestimmung verneint o 4o Pie Revision hat vorgebracht, die Klägerin habe der im Schreiben der Beklagten vom 19* Januar I960 enthaltenen Ankündigung, daß sie die Vertretungs-Vereinbarung bei nächster Gelegenheit kündigen werde, nicht widersprochen« Damit sei zwischen den Parteien Einigkeit darüber erzielt worden, daß die Beklagte berechtigt sein sollte zu kündigen« Dieser Angriff der Revision geht schon deshalb fehl, weil die Klägerin das vorerwähnte Schreiben der Beklagten nicht unwidersprochen hingenommen, sondern sich in ihrem Schreiben vom 8» i'ebruar 1960 und durch die Anrufung der Handelskammer der Kündigung eindeutig widersetzt hat«.
V^I_ ZH_ 60/62 Verkündet «ii^^^Novemb er 1962 mmm*’ Justizobersekretär eils Urkundsbeamter der Geschäftssteile 2195 o77 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Vertriebsgejje^lschaft Ludwig H fabrik oHGr , l& l-lx , Werkzeug-Str vertreter^äurch den persönlich haftenden Gesellschafter Ludwig liflHB? - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin« Hechtsanwalt Freiherr von gegen die Firma Ca«,, LDA, Lfl|0 2, Portugal, Kua Da Iflim NacionalVB 2 c, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans Joachim Otto Fi - Prozeßbevoilmächtigter: Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr® hat der VII® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5° November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pro Winkelmann, Rietschel, Dr® Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr. Pinke für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 20» April 1961 wird zurückgewieseno Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen® Von Rechts wegen 2 ■ Tatbestand: Die Beklagte vertreibt Reibahlen, Ventilsitzdrehwerkzeuge (VD^, Ventilkegeldrehmaschinen (VKD) und andere 3pe~ zialgeräte* Ihre geschäftlichen Interessen in Portugal nahm seit 1956 die Klägerin wahr» Die Vertragsbeziehungen der Parteien wurden am 1„ Oktober 1959 in einer ”Vertretungs-Vereinbarung” schriftlich niedergelegt« Danach Übernahm die Klägerin die Vertretung der Beklagten für ganz Portugal und dessen Kolonien (Ziffer 1>„ Für den Pall, daß einzelne Erzeugnisse von der Klägerin nicht in einem den Absatzmöglichkeiten entsprechendem Umfang verkauft wurden,, behielt die Beklagte sich das Ke ent vor, diese mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten “aus der Verein-* barurig herauszunehmen11 (Ziffer 2)= Ziffer 4- des Vertrages bestimmte, daß die Lieferungen entweder an das Lager der Klägerin, das grundsätzlich in bisherigem Umfang weiterzuführen sei, an die Klägerin zwecks Weiterleitung an nicht selbst importierende Kunden oder an selbst importierende Kunden erfolgen sollten«. Nach Ziffer 5 waren Anfragen und Aufträge entweder durch die Beklagte an die Klägerin weiter zu geben oder von der Beklagten direkt zu bearbeiten, •'sowie dom Einzelfall am besten Rechnung getragen ist”0 In Ziffer 6 waren die der Klägerin zustehenden Vergütungssätze festgelegt, gesondert für Lageraufträge und für Lieferungen direkt an Kunden«, In Ziffer 8 heißt es, die Beklagte sei bestrebt »Lieferungen über deutsche Exporteure nach Portugal auszuschalten, soweit sich das kontrollieren lasseb Im Dezember 1959 erteilte die l'irma ki pertal der Beklagten einen Lieferauftrag in Keibahlen, VD und VKDc Diese erkannte;, daß die Lieferung für Portugal bestimmt war« Sie schrieb der Klägerin am 23* Dezember 1959? sie werde die Ixeibahlen an liefern, und bat um deren Zustimmung zur Ausführung der Bestellung im übrigen, da alter guter Kunde sei* Die Klägerin ersuchte mit Schreiben vom 2o Januar L960 unter Be rufung auf Ziffer 8 des Vertrages, die Lieferung an IH zu unterlassene Am 8C Januar I960 er*widerte die Beklagte, sie habe den Auftrag tfHHB hinsichtlich der VD und VKD abgelehnt» Den Keibahlenauftr&g im Vierte von 11 «367*88 DM bestätigte die Beklagte der l'irma K| aiu 28o Januar 1960g In einem weiteren Schreiben vom 19° Januar i960 teilte die Beklagte der Klägerin mit;, diese habe zwar gute Umsätze in Portugal erzielt, aber nur als Alleinverkäufer, habe ihr dagegen keinen einzigen Kunden zugeführtP Sie beabsichtige daher, den Vertretungsvertrag bei nächster Gelegenheit zu kündigen und der Klägerin vorzuschlagen, weiter als Verkäuferin ihrer Erzeugnisse tätig zu sein. Die Klägerin wandte sien daraufhin erfolgslos an die Deutsche Handel skaimner in Portugal mit der Bitte um Vermittlung» Mit Schreiben vom 16«, März i960 kündigte die Beklagte die Vertretungs-Vereinbarung vom 1D Oktober 1959 frißt1 los 3 Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß die Vertretungs-Vereinbarung vom 1» Oktober 1959 durch die 4 fristlose Kündigung der de klagten vom 16* klärz lybO nicht aufgelöst sei, Die Beklagte hac uni Abweisung der Klage gebeten.. Sie hat geltend gemacht, ihre Kündigung sei aus mehreren Gründen gerechtfertigt gewesen» Landgericht und Oberlandesgericht haben nach dem Klageantrag erkannt» itit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter». Die Klägerin bittet, die lievision zurü ckzuweisen» Ent scheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat die kechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht beurteilt und ferner das 1'eststellungsbegehren der Klägerin als prozessual, zulässig erklärte Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken» Auch die Revision hat das Urteil insoweit nicht angegriffene IIo Das Berufungsgericht folgert aus den Ziffern 4 und 6 der Vertretungs-Vereinbarung ein freies Wahlrecht der Klägerin, ob sie die Erzeugnisse der Beklagten als Händler oder als Vertreter verkaufen wollte» Es hat dazu ausgeführt, bei Abschluß des Vertrages vom 1. Oktober 1959 sei « 5 ~ der Beklagten bekannt gewesen, daß die Klägerin seit 195' sämtliche lese hätte als Händlergeschäfte abgewickelt hatte« Die Beklagte, die selbst den Vertrag verfaßt habe, habe ihre etwaige Absicht, in Zukunft das Vertreter.Geschäft au verstärken, bei dem Vertragsabschluß nicht nach außen hervortreten lassen* Die Klägerin habe daher annehmen können, daß es bei ihrer grundsätzlichen Y/ahl~ freiheit zwischen Händler-und Vertretergeschäft verbleib 1* Die Auslegung der Vertretungsvereinbarurig, eines Individualvertrages, war Sache des Tatrichtersc Seine Auslegung ist möglich und bindet daher grundsätzlich das Revisionsgerichto Die Revision vermag mit ihren Angriffen keine Kecrrfcs-verletzung darzutun* a) Sie macht geltend3 es ergebe sich aus dem Schriftwechsel, der dem VertragsSchluß vorausgegangen sei, daß der Beklagten besonders an einer Vertretertätigkeit der ICläge2*in gelegen habe* Sie beruft sich auf die Schreiben der Beklagten vom 10* iebruar 1958 und 27 o Februar 1959c Das Berufungsgericht hat demgegenüber mit Recht darauf hingewiesen, daß die Klägerin seit 1957 nur Handler-geschafte getätigt und die Beklagte in den von ihr selbst aufgesetzten Vertrag nichts Uber eine Änderung dieser Verkaufsweise aufgenommen hat* Es brauchte unter diesen Umständen den beiden geraume Zeit zurückliegenden Schreiben der Beklagten keine entscheidende Bedeutung für die Ermittlun , des Willens der Parteien bei dem Vertra^sab Schluß beizulegen* b) Die Revision rügt« das Berufungsgericht habe nicht den Beweisantritt in der Berufungsbegründung (Beite 19^ berücksichtigt, es sei der ständig erklärte Wille und die Absicht der Beklagten gewesen* durch den Abschluß der Vertretungs-Vereinbarung die Klägerin zur Aufnahme von Handelsvertretergeschäften zu zwingen. Das Berufungsgericht brauchte ein so unzureichendes Vorbringen nicht zu dem Gegenstand einer Beweiserhebung zu machen. Die Beklagte hätte bei der gegebenen Sachlage näher darlegen müssen* wann und in welcher Weise sie unmittelbar vor dem Abschluß des Vertrages ihren Willen zu dem Ausdruck gebracht hat, daß in Zukunft besonderer Vfert auf das Vertretergeschäft gelegt werde. Das wäre umso mehr-erforderlich gewesen, als die Parteien wegen des Sitzes der Klägerin in Portugal im allgemeinen nur schriftlich miteinander in Verbindung standen und die Beklagte aus dem Schriftwechsel sich nur auf die zwei vorerwähnten, lange vor dem Vertragsabschluß liegenden Schreiben zu berufen vermag, Ferner hätte die Beklagte gerade im Hinblick auf den insoweit unergiebigen Inhalt des Vertrages darle-gen müssen, daß und inwiefern die Klägerin sich mit etwaigen Wünschen der Beklagten, sich mehr als bisher als Handelsvertreter einzusetzen, einverstanden erklärt und sich entsprechend verpflichtet habe, c) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Auslegung des Berufungsgerichts sei mit dem Wortlaut des Vertrages unvereinbar. Daß der Vertrag vom 1, Oktober 1959 als Vertretungs-Vereinbarung bezeichnet ist und in seinem § der Klägerin _ n die Vertretung der Beklagten in Portugal übertragen ist,, hat das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils angeführt und bei der Vertragsauslegung sicher nicht übersehen» Die Bezeichnung als Vertretungs-Vereinbarung besagt keineswegs eindeutig, daß die Klägerin im Gegensatz zu der bisherigen geschäftlichen Betätigung nunmehr im wesentlichen Handelsvertreter der Beklagten sein sollte.. Das Be-rufungsgericht konnte unter "Vertretung" im Sinne des Ver träges sehr wohl eine Wahrnehmung der Interessen der Beklagten durch die Klägerin verstehen, die in verschiedener IVrm, nicht nur in der eines Handelsvertreterverhältnisses, vor sich ging» d) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Auslegung des Berufungsgerichts gegen "wirtschaftliche Erfahrungssätze11 verstoße» Dieser Angriff der Revision sehejtort schon daran, daß es sich hier um die Beurteilung des Handels mit ganz bestimmten Spezialerzeugnisser. auf einem bestimmten ausländischen Markt handelt» Darüber gibt es keine den .jerichten bekannten Erfahrung» ■■ sätze o Die Revision verkennt ferner, daß das Berufungsgericht ■- für das Revisionsgericht verbindlich - der Klägerin ein Wahlrecht zwischen Händler- und Vertretergescnäft zubilligt Es kann also nicht, wie die Revision es will, davon ausgo-gangen werden, daß die Klägerin wie ein Handelsvertreter der Beklagten einen Kundenstamm zu schaffen gehabt habe» Für die rechtliche Beurteilung kann im übrigen nicht darauf abgestellt werden, ob die Interessen der Beklagten durch eine Handelsvertretertätigkeit der Klägerin besser gewahrt worden wären» Es wäre Sache der Beklagten gewesen, das bei der Abfassung des Vertrages zur Geltung zu bringen» Das 8 - hat sie aber nach der rechtsirrtumsfreien des Berufungsgerichts gerade nicht getan» eststei ui 2« Das Berufungsgericht hat ferner unter Berücksichtigung mehrerer Äußerungen der Beklagten im Schriftwechsel die Ziffer 8 des Vertrages dahin ausgelegt, die Beklagte sei danach verpflichtet gewesen, ihr erkennbar für Portugal bestimmte Lieferungen an andere Pinnen zu unterlassen» Die Heviaion macht demgegenüber geltend, die Beklagte habe auf Exporteure zurückgreifen müssen, weil die Klägerin als Handelsvertreter versagt habe» Das Berufungsge- richt habe unter diesen Umständen nient von einer bindenden Verpflichtung der Beklagten in Ziffer 8 des Vertrages ausgeiien dürfen» Auch dem kann nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einerseits ein Wahlrecht der Klägerin zwischen Händler- und Handelsvertretertätigkeit, anderseits eine Verpflichtung der Beklagten angenommen, ihr erkennbare Exportlieferungen nach Portugal zu unterlassen» Solange die Klägerin sich im Bahmen des Vertrages hielt, galten auch für die Beklagte die durch ihn begründeten Verpflichtungen» Ein Vertrag muß eingehalten werden, auch wenn er einer Partei einmal nicht die erwarteten wirtschaftlichen vorteile bringt» III c. hat Auf das der irundläge der vorerörterten Vertrag Berufungsgericht eine Berechtigung der saualegung Beklagten zur fristlosen Kündigung verneint» 9 - I« hr i-at ausgeführt~ der Klägerin könne nie ill vor-geworfen werden, daß sie eich vor dem 1 » Oktober 195S nicht als Handelsvertreter betätigt habe» Der schriftliche Vertrag sei dahin zu verstehen;, daß die Beklagte aus der früheren Verkaufsweise der Klägerin ^eine Folgerungen gegen diese herleiten wollte» Auch nach dem h Oktober 1959 habe die Klägerin auf Grund ihres Wahlrechts das Händler-Geschäft bevorzugen dürfen. Es könne nicht festgestellt werden, daß sie in dieser Zeit in einer mit dem Vertrags*-zweck nicht zu vereinbarenden Weise eine Handelsvertre— tertätigkeit unterlassen und damit den Interessen der Bo-** klagten zuwider gehandelt habe. Aus dem Schriftwechsel sei zu entnehmen, daß sie ihre Bemühungen auch auf den Abschluß von Vertretergeschäften gerichtet und mindestens zwei größere Aufträge weitgehend vorbereitet hatte; in ihren schreiben an die Beklagte habe sie darauf ningewie-sen, daß infolge der Belieferung von Exportfirmen solche Abschlüsse nicht zustande gekommen seien» a) Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden» Es ist hier zu berück sichtigenrda£ zwischen dem Vertragsschluß und der fristlosen Kündigung der Beklagten am 16» März I960 nur eine verhältnismäßig kurze Zeit liegt» Die Revision hat demgegenüber nur den bereits erörterten Gesichtspunkt vorgetragen, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, in erster Linie als Handelsvertreter tätig zu sein» b) Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich zu dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Weisungsrecht gegenüber der Klägerin Stellung genommen» Ein solches folgt a-ilerdings gegenüber dem Handelsvertreter aus J 66 K-'JB in Verbindung mit § 665 BGB» Die Klägerin durfte 10 .uer n r.äc. ch der V e r t rag a au y 1 e .^un^ frei eiitöci.eiäen, oo sie des Berufungsge ri eh I:u ars ^igenhändler oder als Handelsvertreter tätig werden wollte« aanire nicht chts unterlag sie keiner Weisung bei Durchführung von Geschäften Bei Ausübung die der Beklagten, als Händler, es ueh 2« Bas Berufungsgericht hat auch den Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe das Heibahlengeschäft vernachlässigt? nicht als begründet anerkannt« a'* Es braucht nicht darauf wie das Beruiungsgei'icht meint. eingegangen zu werden? ob, insoweit nur eine befriste-“ te feilkündigung gemäß Ziffer 2 des Vertrages möglich war-. Jedenfalls wird die Entscheidung durch die Feststellung getragen, daß ausweislich des Schriftwechsels die Bemühungen der Klägerin nach dem h Oktober 1959 in den erwähnten zwei Fällen sich auch auf den Absatz von Heibahlen erstreckten und das Scheitern der angebahnten Geschäfte nicht von der Klägerin zu vertreten war» Zwar setzt eine fristlose Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grunde (§ 89 a HJB) kein Verschulden des Handelsvertreters voraus« Das Berufungsgericht hat aber erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, mangels eines Verschuldens der Klägerin sei es für die Beklagte nicht unzu demutbar gewesen, das Vertragsverhältnis f ort zuset zen« b) Die Kevision rügt, das Berufungsgericht habe hierzu den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegrundung (S-, '!5/16) Übersehen« Das Vorbringen der Beklagten über die Wichtigkeit des . Rcibohlengesehäfts für sie war aber ohne Bedeutung gegeaube gerichts, die Klägerin zwei größere Abschlüsse r der Feststellung des Berufungshabe sich, wenn auch erfolglos, um bemüht, die sich auch auf Heibahl on 11 baren Landern betrug* 3c Las Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, würfe gegen die Klägerin herzuleiteno a) Len Darlegungen des Berufungsgerichts hierzu ist ren ausgesprochen hat (zuletzt im urteil vom 5* Juli 19^2 - VII ZK 70/61 -), daß das kevisionsgericht eine Entscheidung des Tatrichters Uber das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Kundit ungsgrundes nur in beschränktem Umfang nachpriifen kann«, Die Wertung der einzelnen Umstände durch den Tat rieht er bindet das Revisicno-gerichto Dieses kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht- den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig «angewandt hat, ob ihm Verfahrensverstöße unterlaufen sind oder ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt b^ Rechtsfehler dieser Art sind nicht zu erkennen; Auch die Revision hat solche nicht näher dargelegt<. Zu den Ausführungen des Berufungsgerichts soll nur folgendes bemerkt werden: te unzu demutbar gewesen sein sollte, daß die Klägerin sich aus ihrem sonstigen Verhalten seien ebenfalls keine Vor- jedenfalls im Ergebnis beizutreten., Es ist dabei zu berücksichtigen, wie der erkennende Senat schon des öfte- hat MtKiWBt«'"'T-* -- 12 gegen einen Vertragsbruch der Beklagten mit der Bitte um Vermittlung an die Deutscne Handelskammer in Portural wandtes Das Berufungsgericht brauchte auch nicht daraus, daß die Klägerin es unter Berufung auf Ziffer 8 des Vertrages abgelehnt hat, sich mit einer Belieferung der Pir-ma Kreiting durch die Beklagte einverstanden zu erklären., eine als Kündigungsgrund geeignete Treupflichtverletzung der Beklagten zu entnehmen« jäs ist jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß die Klägerin hierbei etwa schikanös gehandelt hätte» Wenn sie aber im Rahmen ihrer vertraglichen hechte ihre Interessen wahrnahm, so kann ihr daraus kein Vorwurf gemacht werden. £s bestehen ferner Keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht aus einigen scharfen 'Wendungen in dem einen oder anderen Schreiben der Klägerin nach Auftreten von Differenzen zwischen den Parteien keinen schweiwiegenden Vorwurf gegen die Klägerin hergeleitet hatc Das gilt auch von dem von der Revision angeführten Schreiben der Klägerin vom 1» September I960 (Berufungsbegründung So 251, in dem es heißt, die Beklagte genieße bei ihr auf Grund ihres wiederholten Wortbruchs keinen Kredit mehr und habe jegliches Vertrauen untergrabene Dieses Schreiben ist zudem nach Erhebung der Klage geschrieben, hat also die Beziehungen der Parteien kaum mehr zusätzlich belasten können. Das Berufungsgericht hat schließlich hervorgehoben, daß' die von der Beklagten angeführten Kündigungsgründe auch in ihrer Gezamökoii nach seiner Überzeugung nicht ausreichen.« Auch diese G-esamtwertung ist im Hinblick auf die beschränkte Eachprüfungsbefugnis des Revisionsgerichts nient zu beanstanden« Es ist lediglich auch hier richtig 1 stellen, daß es nicht darauf ankommt, ob dem einen oder anderen Teil ein Verschulden zur Last lallt: Das Le« rufungogericht hat erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, daß es für die Beklagte nicht unzu demutbar war, das Vertrags-Verhältnis fortzusetzenj weil sie selbst die Schuld an dem Zerwürfnis trugo Eine andere Wertung der Kündigungsgründe der Beklagten kommt auch nicht angesichts der Ziffer 13 des Vertrages in Betrachte Bas Berufungsgericht hat erhebliche Verstöße im Sinne dieser Bestimmung verneint o 4o Pie Revision hat vorgebracht, die Klägerin habe der im Schreiben der Beklagten vom 19* Januar I960 enthaltenen Ankündigung, daß sie die Vertretungs-Vereinbarung bei nächster Gelegenheit kündigen werde, nicht widersprochen« Damit sei zwischen den Parteien Einigkeit darüber erzielt worden, daß die Beklagte berechtigt sein sollte zu kündigen« Dieser Angriff der Revision geht schon deshalb fehl, weil die Klägerin das vorerwähnte Schreiben der Beklagten nicht unwidersprochen hingenommen, sondern sich in ihrem Schreiben vom 8» i'ebruar 1960 und durch die Anrufung der Handelskammer der Kündigung eindeutig widersetzt hat«. - -sä MWtoäna**»* 4 IV. Nach alledem ist die Revision der Beklagten als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Meyer . Finke Br-o V/inkelmann Rietschel He i mann-T ro s i en