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BGH

Gericht: BGH

hielt sich nicht an die mit ihm getroffenen Abmachungen, so daß KflHP befürchtete, sein Inventar zu verlieren« Er wandte sich deswegen u«a» auch an den Beklagten SchflH^ und dessen Nachfolger, den im Xaufe des Rechtsstreits verstorbenen Ehemann der Beklagten (im folgenden nur "die Beklagten"), die die Britische Militärregierung als Custodians für das Vermögen ehemaliger Mitglieder der NSDAP in Berlin eingesetzt hatte« Die Verhandlungen und der Biiefwechsel hatten jedoch wenig Erfolg» Der Ehemann erhielt, nachdem sein Vermögen im Frühjahr Das Kammergericht prüft, ob die Beklagten in der Lage gewesen sind, durch Vereinbarungen mit den Beteiligten das Inventar sicherzustellen oder eine NutzungsVergütung dafür zu erhalten« Es verneint dies, weil die Gegenseite dazu nicht bereit gewesen sei« Die Revision meint, diese Ausführungen genügten nicht, um eine Fahrlässigkeit der Beklagten auszuschließen« Sie hätten ihre "erhebliche Autorität als Treuhänder" einsetzen müssen, um die zu Unrecht widerstrebende Gegenseite zu dem Einlenken zu veranlassen« IIo Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, daß die Beklagten auch nicht deswegen schadensersatzpflichtig sind, weil sie es unterlassen haben, die Militärregierung zu dem zwangsweisen Einschreiten zu veranlassen« Eine Lage, die solche Schritte notwendig gemacht hätte, habe nicht Vorgelegen« Denn das Ergebnis wird in jedem Falle durch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen, es lasse sich nicht feststeilen, daß die Militärregierung auf eine derartige Anregung der Beklagten eingegangen wäre» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es habe im freien Ermessen des Beklagten Schilp gestanden, ob er die Genehmigung bei der Militärregierung befürworten wolleo Ihn treffe kein Verschulden, wenn er dies nicht getan habe, zu demal er nicht habe voraussehen können, daß durch die Hicht-durchführung des Vertrags ein Schaden entstehen werde» Denn es dürfe nicht unbeachtet bleiben, daß die Militär-x*egierung den Beklagten die Verwaltung von vielen tausend Vermögen und Betrieben übertragen hatte und daß sie daher auf die Unterstützung der Inhaber angewiesen waren. Deswegen wären die Beklagten nur dann zu dem Eingreifen verpflichtet gewesen, wenn ihnen sicher bekannt war, daß die Eigentümer nicht in der Lage waren, eigene Maßnahmen zu ergreifen * Bas Kammergericht hat geprüft, ob den Beklagten nach diesen Gesichtspunkten zuzu demuten war, das Gericht anzurufeno Es verneint dies, weil sie annehmen konnten, der Ehemann werde seine Rechte selbst wahrnehmen« Dem ist zuzustimmen» An die Sörgfaltspflicht eines freuJ händers, der für tausende von Vermögen zu sorgen hat, sind andere Anforderungen zu steilen, als an einen solchen, der nur für einen oder wenige Betriebe verantwortlich ist«, Er ist in noch stärkerem Maße auf die Mithilfe des Vermögensinhabers angewiesen, als dies bei freuhandverhält niesen sonst der Fall zu sein pflegt (vgl„ hierzu Urteil des Senats BGHZ 32, 67)o Deswegen wird er in der Regel keinen Anlaß zu eigener gerichtlichen Einschreiten haben, solange er annehmen kann, daß derjenige hierzu in der Lage ist, der in erster Linie ein eigenes Interesse an der Erhaltung der Werte hat® , nur Es kommt nach dem besagten nicht/darauf an, ob Kfempt den Beklagten sein Eigentum an dem Inventar so zuverlässig nachgewiesen hatte, daß sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg hätten erheben können» Ebenso ist nicht allein entscheidend, ob die hierzu erforderlichen Mittel zur Verfügung standen Und ob die Unzuverlässigkeit des QflHP offenbar war. Las aber verneint das Kammergericht auf Grund eingehender WUrdigung des Schriftwechsels und der Aussage des Kupprion in dem Hechtsstreit 6 0 55/52 des Landgerichts Berlin» Es stellt fest, daß Kfl^P verschiedene Hechtsanwälte mit seiner Vertretung beauftragt hatte, die sich ohne Zutun der Beklagten, aber mit ihrem Wissen, an die Besitzer des Inventars und die Ausstellungshallen AG wandten und ihnen Klage androhteno KflH^ habe, so führt es weiter an, den Beklagten nicht erklärt, daß er im Wege der Verhandlungen nicht weiterkomme und daher die Genehmigung für eine Klage benötige; er habe auch nicht angeregt, daß die Beklagten selbst Klage erhoben» Im Hinblick auf den ihnen von der Militärregierung übertragenen außergewöhnlich großen Wirkungskreis und die nach wie vor verwickelte Sachund Hechtslage konnten sie abwarten, bis Kfli ihnen erklärte, daß er am Ende seiner Möglichkeiten sei und als letztes Mittel ihr Eingreifen im Wege gerichtlicher Maßnahmen verlange» La er dies nach den Feststellungen des Kammergerichts nicht getan hat, ist ihnen die Unterlassung gerichtlicher Sehritte nicht als Sorgfaltspflichtverletzung anzurechneno 5») Allerdings greift die Revision diese Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer Verfahrensrüge an« Sie verweist darauf, daß die Klägerin im Schriftsatz vom 19« Juni 1959 die Vernehmung des Beklagten Scbflf^^ darüber beantragt habe, daß KflH^ wiederholt wegen der Unzuverlässigkeit eiu Einschreiten des Custodian verlangt habe» Vielmehr hatte die Klägerin nur behauptet, ihr Ehemann habe mit dem Beklagten Sch^B^ sehr oft "in dem Sinne verhandelt",, daß es sehr bedenklich sei, dem vorbestraften den Besitz ohne Kontrolle und Beobachtung zu belassen. Das bedenkliche Vorgehen des und seine Unzuverlässigkeit waren dem Beklagten Schmidt unstreitig bekannt; deswegen hatte er ja | auch am 17« September 1947 die Strafanzeige gegen ihn eingereicht. 4*) Schließlich ist die Revision der Ansicht, der Beklagte babe es schuldhaft unterlassen, sich von seinem Vorgänger, dem Beklagten SchB9> rechtzeitig Uber den Stand der Verwaltung unterrichten zu lassen.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
KammergerichtVermögenInventarBrMilitärregierungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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JIIJ®. 1*903
Verkündet am lioJuli I960 V/oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der verwitweten Prau Anna K
Bi
 geb. Scho(
Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
1) den Rechtsanwalt Br. Walter AflVstraße
 Sch
2) die Erbin des Rechtsanwalts Hans Christian £ Witwe Johanna ®	geb.	B
BaMBallee
 Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter 2u 1):
-	Prozeßbjvollmächtigter zu 2) :
Rechtsanwalt Prof.Br Rechtsanwalt Br
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br.Winkelmann, Br. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichte vom 11„ Juli 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts Y/egen
2
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 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres Ehemannes» Sie bewirtschaftete mit ihm bis zu dem Kriegsende die Gaststätte
a# W in BflB^ nebst einigen angeschlossenen Betrieben» Ihnen gehörte das gesamte Inventar»
Nach dem Einmarsch der sowjetischen Streitkräfte war KflHB an der Ausübung seines Berufs gehindert, weil sein Vermögen den Bestimmungen des MRG 52 unterlag» Am 9» Juli 1945 überließ die bisherige Vermieterin, die Ausstellungshallen a#Z^PAG, die Bäume an einen früheren Angestellten
 Diesem verpachteten die Klägerin und ihr
 Ehemann am 16» Juli 1945 auch das Inventar»
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hielt sich nicht an die mit ihm getroffenen Abmachungen, so daß KflHP befürchtete, sein Inventar zu verlieren« Er wandte sich deswegen u«a» auch an den Beklagten SchflH^ und dessen Nachfolger, den im Xaufe des Rechtsstreits verstorbenen Ehemann der Beklagten	(im
 folgenden nur "die Beklagten"), die die Britische Militärregierung als Custodians für das Vermögen ehemaliger Mitglieder der NSDAP in Berlin eingesetzt hatte« Die Verhandlungen und der Biiefwechsel hatten jedoch wenig Erfolg» Der Ehemann	erhielt, nachdem sein Vermögen im Frühjahr
1950 freigegeben worden war, nur einen kleinen Teil des Inventars im Werte von 6»800 DM zurück»
Für den ihm entstandenen Schaden nimmt die Klägerin die Beklagten in Anspruch. Sie wirft ihnen vor, daß sie keine Schritte zur Erhaltung der Gegenstände unternommen oder nicht wenigstens Mietverträge darüber abgeschlossen hätten» Mit der Klage verlangt sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von je 10.000 DM nebst Zinsen»
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragte Sie sind der Ansicht, daß sie für den Verlust nicht verantwortlich sind»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos«
Auf die ßevieion der Klägerin hat der Senat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen; auf dieses Urteil vom 15» Januar 1959 wird Bezug genommen« Nach erneuter Verhandlung hat das Kammergericht ebenso wie das erste Mal entschieden«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter« Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels« Die Beklagte Taeger macht vorsorglich die Beschränkung der Erbenhaftung geltend«
1«
Das Kammergericht prüft, ob die Beklagten in der Lage gewesen sind, durch Vereinbarungen mit den Beteiligten das Inventar sicherzustellen oder eine NutzungsVergütung dafür zu erhalten« Es verneint dies, weil die Gegenseite dazu nicht bereit gewesen sei«
Die Revision meint, diese Ausführungen genügten nicht, um eine Fahrlässigkeit der Beklagten auszuschließen« Sie hätten ihre "erhebliche Autorität als Treuhänder" einsetzen müssen, um die zu Unrecht widerstrebende Gegenseite zu dem Einlenken zu veranlassen«
 
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Die Rüge scheitert an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß "eine von den Beklagten ... entwickelte Initiative nicht zu dem Erfolge geführt” hätte» Es fehlt an jedem Anhalt für die Annahme, daß dies bei energischem Auftreten anders gewesen wäre»
IIo
 Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, daß die Beklagten auch nicht deswegen schadensersatzpflichtig sind, weil sie es unterlassen haben, die Militärregierung zu dem zwangsweisen Einschreiten zu veranlassen« Eine Lage, die solche Schritte notwendig gemacht hätte, habe nicht Vorgelegen«
I») Eg kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung den Angriffen der Revision standhält. Denn das Ergebnis wird in jedem Falle durch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen, es lasse sich nicht feststeilen, daß die Militärregierung auf eine derartige Anregung der Beklagten eingegangen wäre»
Die Ansicht der Revision, die Beklagten hätten zu beweisen, daß ihre etwaigen Bemühungen bei der Militärregierung erfolglos geblieben wären, trifft nicht zu. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache der Klägerin, auch den Beweis dafür zu erbringen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem Schaden besteht. Allerdings ist diese Frage hach dem § 287 ZPO zu beurteilen (u.a. BGHZ 4, 192, 196; 7, 287p 295). Es ist aber nicht anzunehmen, daß das Kammergericht dies übersehen hat, zu demal es in anderem Zusammenhänge (So 13 doUrto) auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im VersR 1959, 453 — NJW 1959, 1125 verweist, in der die Anwendbarkeit des § 287 ZPO in solchen Fällen ausdrücklich hervorgehoben wird.
2») Aus den gleichen Gründen greift die Rüge der Revision nicht durch, das Kammergericht habe nicht hinreichenc geprüft, ob die Beklagten bei der Militärregierung "wegen des Verhaltens des Kupprion hätten vorstellig werden müssen’ Denn die Feststellung des Kammergerichts, es lasse sich nie* ermitteln, ob die Militärregierung solchen Vorstellungen stattgogeben hätte, bezieht sich auch hierauf.,
III o
Der Ahemann der Klägerin hätte das Inventar im Jahre 1945 an die Firma AsflBHI für 350c000 RM verkauft; die Militärregierung genehmigte den Vertrag jedoch nicht»
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es habe im freien Ermessen des Beklagten Schilp gestanden, ob er die Genehmigung bei der Militärregierung befürworten wolleo Ihn treffe kein Verschulden, wenn er dies nicht getan habe, zu demal er nicht habe voraussehen können, daß durch die Hicht-durchführung des Vertrags ein Schaden entstehen werde»
Auch hier braucht nicht entschieden zu werden, ob dieser Begründung gefolgt werden kann» Denn das Berufungsgericht stellt weiter fest, es sei "nicht wahrscheinlich, jedenialls nicht feststellbar", daß die Militärregierung den Vertrag genehmigt haben würde, wenn sich der Beklagte Schmidt dafür eingesetzt hätte»
IV»
Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Januar 1959 ausgeführt, daß es entscheidend darauf ankomme, ob die Eheleute	ihre Ansprüche selbst geltend machen konnten»
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Denn es dürfe nicht unbeachtet bleiben, daß die Militär-x*egierung den Beklagten die Verwaltung von vielen tausend Vermögen und Betrieben übertragen hatte und daß sie daher auf die Unterstützung der Inhaber angewiesen waren. Von diesen habe erwartet werden können, daß sie alles in ihren Kräften Stehende tun würden, um den Vermögensbestand zu erhalten . Deswegen wären die Beklagten nur dann zu dem Eingreifen verpflichtet gewesen, wenn ihnen sicher bekannt war, daß die Eigentümer nicht in der Lage waren, eigene Maßnahmen zu ergreifen *
Bas Kammergericht hat geprüft, ob den Beklagten nach diesen Gesichtspunkten zuzu demuten war, das Gericht anzurufeno Es verneint dies, weil sie annehmen konnten, der Ehemann werde seine Rechte selbst wahrnehmen«
Biese Darlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
1«) Soweit erkennbar, greift die Revision die oben wiedergegebenen Ausführungen des Senats an. Sie macht geltend, daß es in jedem Palle Sache des Custodian gewesen sei, einzugreifen, wenn sich Gefahren für den Bestand des ihm unterst eilten Vermögens ergeben hätten«
Der ^enat hält demgegenüber an seinem Urteil vom 15«Januar 1959 fest.
Der von der Militärregierung bestellte Treuhänder haftet für Schäden, die das von ihm verwaltete Vermögen erleidet, nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Ob dies der Pall ist, kann allein an Hand der jeweiligen Umstände beurteilt werden« Es ist deswegen nicht angängig, die auf die Einzeltreuhänderschaft zugeschnittenen Ausführungen im Schrifttum ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen, wie es die Revision tut. Vielmehr ist zu prüfen, welche
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Maßnahmen gerade den Beklagten unter den besonderen Verhältnissen zuzu demuten waren, die sich in Berlin ergaben *
Insoweit hat das Kammergericht festgestellt, daß es dem Custodian, dem die Kontrolle von tausenden von Betrieben übertragen war, 11 faktisch” unmöglich gewesen sei, in jedem Binzelfalle von sich aus tätig zu werden; er sei also darauf angewiesen gewesen, daß der Vermögensinhaber im Rahmen seiner persönlichen und sachlichen Möglichkeiten alles tun v/erde, um den Vermögensbestand zu erhalten<>
Dem ist zuzustimmen» An die Sörgfaltspflicht eines freuJ händers, der für tausende von Vermögen zu sorgen hat, sind andere Anforderungen zu steilen, als an einen solchen, der nur für einen oder wenige Betriebe verantwortlich ist«, Er ist in noch stärkerem Maße auf die Mithilfe des Vermögensinhabers angewiesen, als dies bei freuhandverhält niesen sonst der Fall zu sein pflegt (vgl„ hierzu Urteil des Senats BGHZ 32, 67)o Deswegen wird er in der Regel keinen Anlaß zu eigener gerichtlichen Einschreiten haben, solange er annehmen kann, daß derjenige hierzu in der Lage ist, der in erster Linie ein eigenes Interesse an der Erhaltung der Werte hat®
2o) Diese Crrundsätze beachtet die Revision nicht hinreichend o
,	nur
 Es kommt nach dem besagten nicht/darauf an, ob Kfempt
 den Beklagten sein Eigentum an dem Inventar so zuverlässig nachgewiesen hatte, daß sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg hätten erheben können» Ebenso ist nicht allein entscheidend, ob die hierzu erforderlichen Mittel zur Verfügung standen Und ob die Unzuverlässigkeit des QflHP offenbar war. Vielmehr kann den Beklagten eine zu dem Schadensersatz verpflichtende, verschuldete Unterlassung nur dann zur Last gelegt
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v/er den, wenn sie annehmen mußten, daß Kfl^^ keine eigenen Sicherungsmaßnahmen ergreifen konnte und daß deswegen ihre Mithilfe unerläßlich war«
Las aber verneint das Kammergericht auf Grund eingehender WUrdigung des Schriftwechsels und der Aussage des Kupprion in dem Hechtsstreit 6 0 55/52 des Landgerichts Berlin» Es stellt fest, daß Kfl^P verschiedene Hechtsanwälte mit seiner Vertretung beauftragt hatte, die sich ohne Zutun der Beklagten, aber mit ihrem Wissen, an die Besitzer des Inventars und die Ausstellungshallen AG wandten und ihnen Klage androhteno KflH^ habe, so führt es weiter an, den Beklagten nicht erklärt, daß er im Wege der Verhandlungen nicht weiterkomme und daher die Genehmigung für eine Klage benötige; er habe auch nicht angeregt, daß die Beklagten selbst Klage erhoben»
Un ,er diesen Umständen bestand für die Beklagten in der Tat kein Anlaß, dem Ehemann der Klägerin vorzugreifen»
Im Hinblick auf den ihnen von der Militärregierung übertragenen außergewöhnlich großen Wirkungskreis und die nach wie vor verwickelte Sachund Hechtslage konnten sie abwarten, bis Kfli ihnen erklärte, daß er am Ende seiner Möglichkeiten sei und als letztes Mittel ihr Eingreifen im Wege gerichtlicher Maßnahmen verlange» La er dies nach den Feststellungen des Kammergerichts nicht getan hat, ist ihnen die Unterlassung gerichtlicher Sehritte nicht als Sorgfaltspflichtverletzung anzurechneno
5») Allerdings greift die Revision diese Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer Verfahrensrüge an« Sie verweist darauf, daß die Klägerin im Schriftsatz vom 19« Juni 1959 die Vernehmung des Beklagten Scbflf^^ darüber beantragt habe, daß KflH^ wiederholt wegen der Unzuverlässigkeit
 eiu Einschreiten des Custodian verlangt habe»
Die *üge ist jedoch unbegründet. Der Beweisantritt hatte nicht den von der Revision angeführten Inhalt. Vielmehr hatte die Klägerin nur behauptet, ihr Ehemann habe mit dem Beklagten Sch^B^ sehr oft "in dem Sinne verhandelt",, daß es sehr bedenklich sei, dem vorbestraften	den Besitz ohne
 Kontrolle und Beobachtung zu belassen. Das ist etwas anderes, als das Verlange* sofort Klage zu erheben. Das bedenkliche Vorgehen des	und	seine	Unzuverlässigkeit waren dem
 Beklagten Schmidt unstreitig bekannt; deswegen hatte er ja | auch am 17« September 1947 die Strafanzeige gegen ihn eingereicht. Aus dieser Kenntnis ergab sich aber noch nicht die Notwendigkeit für den Treuhänder, die Zivilgerichte .anzurufen, solange KflBB äie Angelegenheit in eigener Person verfolgte und in Ermangelung anderweiter Mitteilungen fähig schien, notfalls selbst einzuschreiten.
4*) Schließlich ist die Revision der Ansicht, der Beklagte	babe	es	schuldhaft	unterlassen,	sich	von	seinem
 Vorgänger, dem Beklagten SchB9> rechtzeitig Uber den Stand der Verwaltung unterrichten zu lassen. Er hätte nicht 18 Monate warten dürfen, bis die Bache an ihn herangetragen worden sei«
Auen hier ubersieht die Beschwerdeführerin die besondere Lage, unter der die Beklagten ihr Amt fuhren mußten. Es mag sein, daß es dem Verwalter einer oder weniger Vermögensmassen zuzu demuten ist, sich binnen angemessener Prist in die laufenden Angelegenheiten einzuarbeiten. Hier lag es anders. Bin Treuhänder, der, v/ie der Beklagte T0^^, im Aufträge der Militärregierung tausende von Verwaltungen zu führen hatte, durfte erwarten, daß man an ihn herantrat, wenn man die Einleitung eiliger Maßnahmen für erforderlich hielt.
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 Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Klägerin beschwerender ßechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem § 97 ZPQ ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
Grlanzmann	Dr«	Winkelmann	Heimann-Trosien
 Meyer	Dr*	Vogt
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