hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br* Heimann-frosien, Br« Winkelmann und Erbel für Recht erkannts Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Der Kläger hat von der Beklagten den Ersatz der Schäden verlangt, die ihm durch den Unfall entstanden seien» Er hat geltend gemacht, daß ihm die Beklagte als Mitveranstalterin hafte, weil den Skispringer für den sie einzustehen habe, ein Verschulden treffe und weil die Absperrmaßnahmen unzureichend gewesen seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sie nur im Rahmen vertraglicher Haftung verpflichtet sei; den Schmerzensgeldanspruch hatte es abge-wiesen« Es nimmt jedoch an, daß die Absperrmaßnahmen unzureichend ge~ wesen seien* Die Sachverständigen Klopfer und lut her hätten zwar, so führt es aus, die seinerzeit vorgenommene Sichen* der Zuschauer durch ein in 1 m Höhe gespanntes Seil für üblich und ausreichend erachtet® Dem könne aber nicht zugestimmt werden* 1«) Richtig ist, daß dem Veranstalter, der sich mit den üblichen und von den Fachleuten für ausreichend erachteten Sicherungen begnügt, meistens keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl« u. Bas Oberlandesgericht hat dies mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung bejaht« Nach dessen Feststellungen liegt bei Einhaltung nur der üblichen und auch vorliegend gewählten Sicherungsmaßnahmen ein Zusammenstoß zwischen einem Springer und den Zuschauern nicht fern« Sie sind und waren auch hier nur durch einen Zwischenraum von 10 - 12 m Da nun Stürze und Unregelmäßigkeiten, bei denen der Springer von seiner Bahn abkommen kann, keine Seltenheiten sind, muß in einem dem Veranstalter zu demutbaren Rahmen Vorsorge gegen die sich für die Zuschauer hieraus ergebende Gefährdung getroffen werden. 2.) Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagte hätte das Unzureichende der Absperrung erkennen und weitere Sicherungen treffen müssen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.* Deswegen war von den verantwortlichen Organen der Beklagten zu verlangen, daß sie hierüber eigene Überlegungen en-steilten und sich nicht vorbehaltlos mit dem Urteil der Fach leute begnügten. Bas Berufungsgericht hatte die Vernehmung dieses Sachverständigen darüber angeordnet, ob den Skispringer ein Verschulden treffe und ob der Zuschauerplatz ordnungsmäßig angelegt und gesichert worden sei. Mit Schriftsatz vom 4«» Juli 1958 beantragte die Beklagte, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen anzuordnen, damit er sein Gutachten erläutere und ihm Vorhalte gemacht werden könnten, falls das Gericht Bedenken gegen die Richtigkeit haben sollte« Er hat dieses Verlangen ausdrücklich als ''Eventualantrag11 bezeichnet (Sc 6 des Urteils)« BGHZ 24, 9, 15 und Urteil des Senats vom 21, -Januar 1957 VII 2R 275/56), Die von dem Oberlandesgericht erwähnten Grundsätze,, hach denen die Ausübung prozessualer Befugnisse bedingungsfeindlich sein soll, betreffen nicht Anträge der vorliegenden Art. 2c) Der Antrag ist aber aus einem anderen Grunde zu Recht abgelehnt worden, Duther .hat ebenso wie der Sachverständige Klopfer bestätigt, daß die Absperrung der herrschenden Übung entsprochen habe. Insoweit ist es von der Auffassung der Beklagten abgewichen* Hierüber hatte es aber selbst zu entscheiden, da es sich unter den obwaltenden Umständen um eine Rechtsund nicht eine Tatfrage handelte, deren Beantwortung Aufgabe des Sachverständigen gewesen wäre* Danach braucht nicht mehr auf die Hilfsbegründung A Oberlandesgerichts - auch eine Befragung des Gutachters hätte zu keinen weiteren Ermittelungen oder einer anderen Beurteilung, führen können - eingegangen zu werden*
2340 064 m m 160/58 Verkündet am 19o Oktober 1959 Woitscheck, Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im V a X e h des Volkes In dem Rechtsstreit vertreten durch den Rat der der Stadtgemeinde Stadt, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Pr oz ^bevollmächtigt er; Rechtsanwalt Prof0 Br* gegen den ^Fabrikanten Wolfgang SchSBHI, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - ProzeBbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br* hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br* Heimann-frosien, Br« Winkelmann und Erbel für Recht erkannts Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 29* Juli 1958 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestand? Am 23 c März 1932 wurden in im Rahmen der Deutschen Nordischen Skime ist er schäften die Kämpfe im Spezialsprunglauf auf der Wurmbergschanze ausgetragene Der Kläger, der eine entgeltliche Einlaßkarte erworben hatte und sich unter den Zuschauern befand, wurde hierbei vordem Skispringer Toni äer ihm beim Abschwingen zu nahe kam, verletzt. Der Kläger hat von der Beklagten den Ersatz der Schäden verlangt, die ihm durch den Unfall entstanden seien» Er hat geltend gemacht, daß ihm die Beklagte als Mitveranstalterin hafte, weil den Skispringer für den sie einzustehen habe, ein Verschulden treffe und weil die Absperrmaßnahmen unzureichend gewesen seien. Das Landgericht hat den von dem Kläger erhobenen Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger allen zukünftigen Schaden zu ersetzen habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sie nur im Rahmen vertraglicher Haftung verpflichtet sei; den Schmerzensgeldanspruch hatte es abge-wiesen« Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Urteil aufgehoben, soweit die Berufung erfolglos geblieben ist, und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr ebenso wie das erste Mal entschieden. Mit der erneuten Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. - 3 Ent ache idungsariinde $ mm *■»* mmm» mm m 9mw w» tmm Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zu seiner früheren Entscheidung der Auffassung, daß den Skispringer foni kein Verschulden an dem Unfall treffe. Es nimmt jedoch an, daß die Absperrmaßnahmen unzureichend ge~ wesen seien* Die Sachverständigen Klopfer und lut her hätten zwar, so führt es aus, die seinerzeit vorgenommene Sichen* der Zuschauer durch ein in 1 m Höhe gespanntes Seil für üblich und ausreichend erachtet® Dem könne aber nicht zugestimmt werden* Es komme verhältnismäßig häufig, vor, daß bei solchen Veranstaltungen der Sprung nicht gelinge und der Springer stürze* Hierbei liege die Möglichkeit nahe, daß er einen Zuschauer verletze* Diese Gefahr sei bei der großen Geschwindigkeit der Springer und der Annäherung der Zuschauer an die Absprungbahn und den Auslauf so erheblich, daß der Veranstalter alle ihm zu demutbaren Sicherungen treffen müsse. Diese könnten, wie bei der Sprungschanze in’Oberstdorf, in einem niedrigen Bretterzaun oder darin bestehen, daß eine mehrfache Seilabsperrung errichtet werde. Zwei übereinander gespannte Seile hätten dann die Aufgabe, den Springer notfalls aufzuhalten; die Zuschauer könnten vor einem Zusammenstoß mit ihm dadurch geschützt werden, daß sie sich erst hinter einem weiteren, 1 bis 2 m entfernten Seil aufstellen dürften. Wäre in dieser Weise verfahren worden, so hätte sich der Unfall nicht ereignet* Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die von ihr gewählte einfache Seilsicherung einer langjährigen, im Inund Ausland verbreiteten und von den Fachleuten gebilligten Übung entspreche* Sie hätte sich vielmehr bei der großen Verantwortung, die sie bei einer solche» Massenveranstaltung übernommen babe, nicht allein auf das Urteil der Fachleute verlassen dürfen, sondern die läge selbst durchdenken müssen! bei einer solchen Prüfung hätte sie die Unzulänglichkeit der gewählten Maßnahmen erkennen können und müssen» Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet«. Io . Bas Oberlandesgericht hat den Begriff der Fahrlässigkeit nicht überspannt« 1«) Richtig ist, daß dem Veranstalter, der sich mit den üblichen und von den Fachleuten für ausreichend erachteten Sicherungen begnügt, meistens keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl« u. a, BUH VRS 7? 523; 1TJI7 1955, 300)« Bas ist aber nicht stets so« Benn der Begriff der üblichen Sorgfalt deckt sich nicht notwendig mit dem der erforderlichen (BUHZ 8, 138, HO f; 23, 288, 290; KGZ 105, 80, 83)- Beswegen ist, worauf der Senat in seinem ersten Urteil bereits hingewiesen hat, stets zu prüfen, ob es sich bei der fraglichen Übung nicht um eine im Verlcehr eingerissene Nachlässigkeit oder Unsitte handelt« Bas Oberlandesgericht hat dies mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung bejaht« Nach dessen Feststellungen liegt bei Einhaltung nur der üblichen und auch vorliegend gewählten Sicherungsmaßnahmen ein Zusammenstoß zwischen einem Springer und den Zuschauern nicht fern« Sie sind und waren auch hier nur durch einen Zwischenraum von 10 - 12 m voneinander getrennt, den der Springer in der Zeit von etwa einer halben Sekunde zurücklegt. Da nun Stürze und Unregelmäßigkeiten, bei denen der Springer von seiner Bahn abkommen kann, keine Seltenheiten sind, muß in einem dem Veranstalter zu demutbaren Rahmen Vorsorge gegen die sich für die Zuschauer hieraus ergebende Gefährdung getroffen werden. Wenn die Fachleute dies nicht erkannt oder sich nicht danach gerichtet haben, so haben sie sich mit einem zu geringen Sorgfaltsmaß begnügt, das dem von der Rechtsordnung vorausgesetzten nicht entspricht. 2.) Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagte hätte das Unzureichende der Absperrung erkennen und weitere Sicherungen treffen müssen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.* Gerade solche Massenveranstaltungen verpflichten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zu besonders sorgfältigen Schutzmaßnahmen, da der Veranstalter die Teilnehmer nicht fest in der Band zu haben pflegt; auf diesen Erfahrungssatz weist auch der Sachverständige Luther hin. Deswegen war von den verantwortlichen Organen der Beklagten zu verlangen, daß sie hierüber eigene Überlegungen en-steilten und sich nicht vorbehaltlos mit dem Urteil der Fach leute begnügten. Hätten sie di8 von ihnen danach zu verlangende Prüfung vorgenommen, so hätten ihnen die Mangel der Absperrung nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlahdesgerichts nicht entgehen dürfen. Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin zu-su et Immen, daß der Beklagten bei einer Abwägung zwischen de? drohenden Gefahr und dem zu ihrer Abwendung notwendigen 9 9 Aufwand mindestens die mehrfache Seilsicherung zuzu demuten gewesen wäre. Die Kosten dafür wären gering gewesen; auch die Beobachtungsmöglichkeit der Zuschauer wäre hierdurch nicht beeinträchtigt worden* Die insoweit abweichenden Behauptungen der Revision stehen mit dem vcn dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt in Widerspruch i;nd können gemäß § 561 ZK) in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden. IIo Die Revision macht geltend, daß jeder Besucher derartiger Veranstaltungen die damit verbundenen Gefahren auf sich nehme. Sie will damit ersichtlich auf einen stillschweigenden Haftungsausschjluß oder wenigstens ein mit-wirkendes Verschulden des Klägers hinweisen« Das Berufungsgericht hat insoweit auf seine Ausführungen in dem ersten Urteil Bezug genommen. Gegen diese bestehen keine Bedenken. 1. ) Ein stillschweigender Haftungsausschluß kommt nur in Betracht, wenn sich der Verletzte der ihm drohenden Gefahr bewußt gewesen iet$ ein Y*issenmüssen genügt nicht (BGHZ 2, 159). Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat, waren diese Voraussetzungen nicht gegeben. Die Beklagte hat hierzu nichts Heues vorgetragen, so daß sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt. 2. ) Den Kläger trifft nach den Feststellungen des Oberlandesgericht auch kein mitwirkendes Verschulden. Von ihm waren nicht die gleichen Überlegungen zu verlangen, wie von der Beklagten* Vielmehr konnte er eich darauf verlassen, daß die Veranstalter alles zu seiner Sicherung Erforderliche getan hatten. Er hat sich auch nicht an einer besonders gefährdeten Stelle be-fundenoder Uber die Absperrung hinausgedrängt • Schließlich greift auch die Buge nicht durch, das Öberlandesgericht hätte den Sachverständigen Luther mündlich hören müssen«, "•V % * I y» Bas Berufungsgericht hatte die Vernehmung dieses Sachverständigen darüber angeordnet, ob den Skispringer ein Verschulden treffe und ob der Zuschauerplatz ordnungsmäßig angelegt und gesichert worden sei. Luther schloß sich den Ausführungen des ersten Sachverständigen, Klopfer, an; er vertrat den Standpunkt, daß alles Min üblicher Ordnung” gewesen'sei und daß ein Verschulden des Eisgruber nicht in Betracht komme. Mit Schriftsatz vom 4«» Juli 1958 beantragte die Beklagte, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen anzuordnen, damit er sein Gutachten erläutere und ihm Vorhalte gemacht werden könnten, falls das Gericht Bedenken gegen die Richtigkeit haben sollte« Er hat dieses Verlangen ausdrücklich als ''Eventualantrag11 bezeichnet (Sc 6 des Urteils)« Bas Oberlandesgericht hat dem Antrag nicht stattge-geben. Es hält ihn für unzulässig, weil er von einer Be- - 8 dingung abhängig gemacht worden sei, Hilfsv/eise begründet es die Ablehnung damit, daß eine mündlich? Anhörung des Sachverständigen nicht zu weiteren Ermittelungen oder einer anderen Beurteilung hatte führen können. Dieser Auffassung ist, wenn auch nicht durchweg in der Begründung, so doch im Ergebnis zuaustimmen, 1.) Di© Annahme des Oberlandesgerichts, der Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen sei eine bedingungsfeindliche Prozeßhandlung, ist unzutreffend. Das Gesetz und die Rechtsprechung haben vielfach bedingte Anträge (Eventualanträge) zugelassen, die auf das von dem Gericht einzuschlagende Verfahren Einfluß haben. Das gilt insbesondere für Beweisanträge; hierunter rechnet auch das Verlangen, den Sachverständigen mündlich zu hören, der nur ein schriftliches Gutachten erstattet hat, (vgl, u,a. BGHZ 24, 9, 15 und Urteil des Senats vom 21, -Januar 1957 VII 2R 275/56), Die von dem Oberlandesgericht erwähnten Grundsätze,, hach denen die Ausübung prozessualer Befugnisse bedingungsfeindlich sein soll, betreffen nicht Anträge der vorliegenden Art. 2c) Der Antrag ist aber aus einem anderen Grunde zu Recht abgelehnt worden, Duther .hat ebenso wie der Sachverständige Klopfer bestätigt, daß die Absperrung der herrschenden Übung entsprochen habe. Dem ist das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten gefolgt. Somit war die Bedingung, von der der Antrag abhängig war, nicht eingetreten. Allerdings ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß I •M Q t—# diese Übung als eine im Verkehr eingerissene Nachlässig!^ anzusehen ist und den Erfordernissen, die an eine Ordnung mässige Absperrung zu stellen sind, nicht genügt.- Insoweit ist es von der Auffassung der Beklagten abgewichen* Hierüber hatte es aber selbst zu entscheiden, da es sich unter den obwaltenden Umständen um eine Rechtsund nicht eine Tatfrage handelte, deren Beantwortung Aufgabe des Sachverständigen gewesen wäre* Danach braucht nicht mehr auf die Hilfsbegründung A Oberlandesgerichts - auch eine Befragung des Gutachters hätte zu keinen weiteren Ermittelungen oder einer anderen Beurteilung, führen können - eingegangen zu werden* IV« Das Rechtsmittel ist somit, da auch sonst kein die Beklagte beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sieh aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzu-weisejio Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Dr» Ninkelmann Erbel