Beide Parteien haben das Darlehen gekündigte Der Kläger vei’langt die Rückzahlung eines Teilbetrages von 100»OOO5— DM« Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, diesen Betrag auf sein Konto "erworbenes Sperr-markguthaben" bei dem Bankhaus Trinkaus in Düsseldorf zu zahlen* Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten» Br hat behauptet, der Kläger und hätten von vornherein die Absicht verfolgt, durch die Darlehensgewährung Sperrmarkbeträge frei zu bekommen, um sie unerlaubt ins Ausland zu bringen» Das sei auch mit den an Hpp gezahlten 360*000,— DM geschehen» Br, der Beklagte, habe von dieser Absicht erst am 24« September 1955 durch Hflp erfahren» Der Darlehensvertrag sei daher wegen Verstoßes gegen die devisenrechtlichen Vorschriften nichtig* mm** m+** —m» mmmnummt iiinrwin»mhim»ww Io Per zwischen den Parteien am 16* April 1951 geschlossene Barlehensvertrag bezog sich auf die Gewährung eines Kredits aus einem DM-Sperrguthaben« Per Beklagte als Peviseninländer sollte aus einem gesperrten DM-Gut-haben des Klägers bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet den Kredit von ,900«000,— PM erhalten« In den beim Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 122/52 der Oberfinanzdirektion in Frankfurt/Iffain - Gruppe Pevisenüberwachung - betr« das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Devisenvergehens befindet sich der Antrag der Bandeszentral-bank von Hordrhein-Westfalen vom 4« Mai 1951 an die Bank deutscher Bänder auf Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der Darlehensgewährung des Klägers an den Beklagten« Danach sollte das Darlehen nicht aus einem originären DM-Sperrguthaben des Klägers, sondern aus einem von diesem erst zu erwerbenden Sperrmarkguthaben gewährt . •Hiernach ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß es auf etwaige schuldrechtliche Bindungen des Klägers gegenüber anderen ausländischen Geldgebern nicht an-kommto Der Kläger war der Inhaber des 11 erworbenen DM-Sperrguthabens" bei dem deutschen Geldinstitut, aus dem die Darlehensbeträge an den Beklagten überwiesen worden sind, und ihm ist von der Bank deutscher Länder die Genehmigung für die Darlehensgewährung an den Beklagten erteilt worden« Die ihm .erteilte Genehmigung könnte nicht etwa schon dann als erschlichen und damit als unwirksam angesehen werden, wenn er, wie der Beklagte behauptet, der Strohmann eines ausländischen Konsortiums wäre« Auch seine Sachbefugnis kann durch dieses Vorbringen nicht in Frage gestellt werden« 2«) Gesetzwidrig und somit nichtig könnte der Darlehensvertrag trotzdem sein, wenn beide Parteien damit einen gesetzwidrigen Zweck verfolgt, diesen der die devisenrechtliche Genehmigung erteilenden Stelle verschwiegen und so die Genehmigung erschlichen hätten« Mangels eines gültigen Darlehensvertrags hätte dann der Kläger nicht den dem Darlehensgeber nach § 607 BGB zustehenden RUckzahlungsanspruch« In Betracht käme dann nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung* aber auch dieser wäre durch den Gesetzesverstoß des Klägers ausgeschlossen (§ 817 S« 2 BGB)« Eine Abweisung der Klage gemäß § 81V Satz 2 BGB setzt demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sowohl die Absicht des Klägers als auch des Beklagten voraus,-eine Devisenschiebung zu begehen« Fehlte dem Beklagten bei Abschluß des Darlehens vert rags eine dahin sielende Absicht, dann ist der Vertrag nicht nichtig, und es kommt nicht ‘darauf an welches Ziel der Kläger oder das nach der Behauptung der Beklagten von dem Bankier Hpp geleitete ausländische Konsortium, das sich des Klägers als Strohmann bedient haben soll, insgeheim verfolgt haben. 3o) Abweichend von seiner erstinstanzlichen Darstellung hat der Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen, er selbst habe die auf eine Sperrmarkschiebung zielende Absicht des Klägers und HflPI von Anfang an gekannt und gebilligt» Diesen Sachvortrag hat das Berufungsgericht gemäß § 529 AbSc 2 ZBO nicht zugelassen, weil der Beklagte diese angeblich richtige Darstellung aus grober Nachlässigkeit nicht schon vor dem Landgericht vorgebracht habe und weil deren Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde» Diese Darstellung hat der Beklagte in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18* Januar 1956 S, 2) wiederholt» Allerdings heißt es hierin beiläufig, daß der Beklagte dem Hflpt einen Betrag wieder zur Verfügung stellen solle, sei auch schon vor Abschluß des Darlehensvertrages besprochen worden» Hierzu hat das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt, der Beklagte behaupte selbst nicht, daß eine Sperrmark Schiebung von vornherein mit seinem Einverständnis beabsichtigt gewesen sei? er habe in dieser Beziehung nur einmal ganz unsubstantiiert vorgetragen, daß von vornherein hierüber zwischen dem Kläger und anderen Personen Verhandlungen geführt worden seienf im übrigen habe er stets vorgetragen, daß er von einer Devisenschiebung nichts gewußt habe» Daß das Landgericht den Beklagten richtig verstanden hat, ergibt die Berufungsbegründung* Dort hat der Beklagte nicht etwa ausgeführt, er habe schon vor dem Landgericht behauptet, daß ihm die Absicht des Klägers, eine Devisenschiebung zu begehen, bekannt gewesen sei» Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift, er selbst habe von vornherein gewußt und es gebilligt, daß die an ihn ausgezahlten DM-Sperrbeträge demnächst ins Ausland geschafft werden sollten, als neues Vorbringen behandeln» die Beweiserhebung durch das Landgericht gestaltet hat, ist nicht anzunehmen, daß der Kläger und die vom Beklagten benannten Zeugen, * soweit sie im Ausland wohnen, durch eine Anordnung gemäß § 272 b ZPO hätten veranlaßt werden können, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht anwesend zu seine Nur nebenbei ist zu bemerken, daß die Zeugen im ersten Rechtsjsuge bereits vernommen worden waren',» Mußte somit das Berufungsgericht den neuen Sachvortrag des Beklagten im Berufungsrechtszug nicht zulassen, so durfte es davon ausgehen, daß dem Beklagten die angebliche Absicht der Kläger oder H4MP, eine Devi- (
2341 082 TI ZE 160/57 Verbindet am 9o Oktober 1956 foitschcck-Justizobersekretär ^als ürkundsbeamter der Geschäft ssteile Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit J^lmproduzent und eg 9t des Professors Dr« August Fi lms ehr if t steiler , S] Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigt er t Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Dominik W00, ZflBP, S000straße 0, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt ProfoDr, hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 9c Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr» Heimann-Trosien, Dr,‘VJihkelraann und Erbel für Recht erkannt? Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 14c Juni 1957 wird zurückgewiesen o Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen th> - 2 Tatbestands Im Frühjahr 1951 gründete der Beklagte die Filmproduktion Harald BMP» Inhaber Br* August ft PHP, mit dem Sitz in BMMNMP« Unter dieser Firma schloß er am 16* April 1951 mit dem Kläger? der durch den dem Beklagten bekannten Bankier hMI aus AMMMMP vertreten wurde , einen Barlehensvertrag Uber die Gewährung eines Sperr-markkredits von 900*000,— BM* Ber Kläger verpflichtete sich darin, dem Beklagten diesen Betrag bis zu dem 1 * Mai 1956 wzur Stärkung der Betriebsmittel und zur Finanzierung von Filmvorhaben11 aus einem Bevisen-Sperrkonto zur Verfügung zu stellen* Hinsichtlich eines Teilbetrags von 500*000,— BM wurde am 21 * „Juli 1951 die devisenrechtliche Genehmigung ohne besondere Auflagen erteilt* Bieser Betrag wurde dem Beklagten am 23« Juli 1951 auf ein Sonderkonto bei dem Bankhaus Tr inkau s in Büsseldorf Uberwiesen* Hiervon zahlte der Beklagte kurz danach ohne devisenrechtliche Genehmigung 360*000,— BM an den Bankier H(Ml« Am 18* August 1951 wurde auch die Überweisung der zweiten Barlehensrate von 400*000,— BM devisenrechtlich genehmigt, und zwar mit der Auflage, daß der Beklagte die Verwendung des Geldes für seine Firma nachzuweisen habe* Bieser Betrag wurde am 21* August 1951 auf ein zweites Sonderkonto des Beklagten überwiesen* Im Bezember 1951 wurde wegen der Auszahlung der 360*000,— BM an HMI ein Bevisenermittlungsverfahren eingeleitet* In diesem Verfahren unterwarf sich der Beklagte am 11* Juni 1952 der Festsetzung einer Geldbuße von 40*000,— BM, sowie der BrSatzeinziehung eines Betrages von 300*000,— BM* Gegen Hpp erging ein Bußgeldbescheid über 15*000,— BM* * * ^5 > Beide Parteien haben das Darlehen gekündigte Der Kläger vei’langt die Rückzahlung eines Teilbetrages von 100»OOO5— DM« Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, diesen Betrag auf sein Konto "erworbenes Sperr-markguthaben" bei dem Bankhaus Trinkaus in Düsseldorf zu zahlen* Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten» Br hat behauptet, der Kläger und hätten von vornherein die Absicht verfolgt, durch die Darlehensgewährung Sperrmarkbeträge frei zu bekommen, um sie unerlaubt ins Ausland zu bringen» Das sei auch mit den an Hpp gezahlten 360*000,— DM geschehen» Br, der Beklagte, habe von dieser Absicht erst am 24« September 1955 durch Hflp erfahren» Der Darlehensvertrag sei daher wegen Verstoßes gegen die devisenrechtlichen Vorschriften nichtig* Der Kläger hat behauptet, er habe mit der Rückzahlung der 360*000,-—■ DM durch den Beklagten an HflP nichts zu tun* Hflp und der Beklagte hätten lediglich ohne sein Wissen ein Zwischengeschäft abgeschlossen» HjflP habe die 360*000,— DM nicht für ihn, den Kläger, sondern für sich selbst in Empfang genommen» Das Xandgericht hat der Klage stattgegeben,* Im Berufungsverfahren hat der Beklagte seine Behauptung wiederholt, und der Kläger hätten von vorn- herein eine Sperrmarkschiebung bezweckt« Darüber hinaus hat er vorgetragen, er selbst habe die wahre Absicht Hppn und des Klägers von Anfang an gekannt und vor Abschluß des Vertrages auch mit HflP darüber gesprochen» Die Nichtigkeit des Darlehensverti'ages eigebe sich auch r daraus, daß der Kläger nur der Strohmann eines ausländischen Konsortiums mit an der Spitze sei« Pas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagt en zurückgewiesen * Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage« Ent scheidungsgründe t mm** m+** —m» mmmnummt iiinrwin»mhim»ww Io Per zwischen den Parteien am 16* April 1951 geschlossene Barlehensvertrag bezog sich auf die Gewährung eines Kredits aus einem DM-Sperrguthaben« Per Beklagte als Peviseninländer sollte aus einem gesperrten DM-Gut-haben des Klägers bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet den Kredit von ,900«000,— PM erhalten« In den beim Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 122/52 der Oberfinanzdirektion in Frankfurt/Iffain - Gruppe Pevisenüberwachung - betr« das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Devisenvergehens befindet sich der Antrag der Bandeszentral-bank von Hordrhein-Westfalen vom 4« Mai 1951 an die Bank deutscher Bänder auf Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der Darlehensgewährung des Klägers an den Beklagten« Danach sollte das Darlehen nicht aus einem originären DM-Sperrguthaben des Klägers, sondern aus einem von diesem erst zu erwerbenden Sperrmarkguthaben gewährt . werden« Pie Übertragung von DM-Sperrguthaben von dem ur- sprunglichen ausländischen Kontoinhaber auf einen anderen Devisenausländer war durch die Allgemeine Genehmigung 49/51 der BdL (BAnz vom 3*3*1951 Nr« 44 Sc 2) mit Wirkung von diesem Tage freigegehen worden« Welches Bechtsgeschüft der Übertragung zugrunde lag, war unerheblich (Kühne, Handb» des Devisenrechts 1952» S» 89)* Ein solches ^erworbenes DM~SperrguthabenM konnte der Devisenausländer Uo a0 in der Weise verwenden, daß er mit Einzelgenehmigung der Bank deutscher Iänder bzw* der Landes Zentralbank einem Deviseninländer ein Darlehen gewährte» Der Zweck und die Dauer des Darlehens waren grund sätzlich nicht entscheidend« Gesetzwidrige Webenabreden, z* B« über eine Rückzahlung in Devisen oder eine Aufrechnung der Darlehens schuld gegen Exportförderungen durften nicht getroffen werden (Direktive der Alliierten Bankkommission ABC/Dir (51)1 vom 3* März 1951 > BAnz. 1951 Nr« 22 S» 2)« Die Rückzahlung hatte auf ein DM-Sperrkonto bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet zu erfolgen, das wiederum als ^erworbenes DM-Sperrguthaben” zu bezeichnen war« II O •Hiernach ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß es auf etwaige schuldrechtliche Bindungen des Klägers gegenüber anderen ausländischen Geldgebern nicht an-kommto Der Kläger war der Inhaber des 11 erworbenen DM-Sperrguthabens" bei dem deutschen Geldinstitut, aus dem die Darlehensbeträge an den Beklagten überwiesen worden sind, und ihm ist von der Bank deutscher Länder die Genehmigung für die Darlehensgewährung an den Beklagten erteilt worden« Die ihm .erteilte Genehmigung könnte nicht etwa schon dann als erschlichen und damit als unwirksam angesehen werden, wenn er, wie der Beklagte behauptet, der Strohmann eines ausländischen Konsortiums wäre« Auch seine Sachbefugnis kann durch dieses Vorbringen nicht in Frage gestellt werden« III« Ben Einwand des Beklagten, der Darlehens vertrag sei trotz der devisenrechtlichen Genehmigung nichtig gewesen, hat das Berufungsgericht nicht fUr begründet erachtet. Darin liegt kein Bechtsfehler« * 1 c) Daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag seinem objektiven Inhalt nach nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstieß (Art« I, VII MG 53, § 134 BGB), ist bereits ausgefuhrt« 2«) Gesetzwidrig und somit nichtig könnte der Darlehensvertrag trotzdem sein, wenn beide Parteien damit einen gesetzwidrigen Zweck verfolgt, diesen der die devisenrechtliche Genehmigung erteilenden Stelle verschwiegen und so die Genehmigung erschlichen hätten« Mangels eines gültigen Darlehensvertrags hätte dann der Kläger nicht den dem Darlehensgeber nach § 607 BGB zustehenden RUckzahlungsanspruch« In Betracht käme dann nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung* aber auch dieser wäre durch den Gesetzesverstoß des Klägers ausgeschlossen (§ 817 S« 2 BGB)« Eine Abweisung der Klage gemäß § 81V Satz 2 BGB setzt demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sowohl die Absicht des Klägers als auch des Beklagten voraus,-eine Devisenschiebung zu begehen« Fehlte dem Beklagten bei Abschluß des Darlehens vert rags eine dahin sielende Absicht, dann ist der Vertrag nicht nichtig, und es kommt nicht ‘darauf an welches Ziel der Kläger oder das nach der Behauptung der Beklagten von dem Bankier Hpp geleitete ausländische Konsortium, das sich des Klägers als Strohmann bedient haben soll, insgeheim verfolgt haben. 3o) Abweichend von seiner erstinstanzlichen Darstellung hat der Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen, er selbst habe die auf eine Sperrmarkschiebung zielende Absicht des Klägers und HflPI von Anfang an gekannt und gebilligt» Diesen Sachvortrag hat das Berufungsgericht gemäß § 529 AbSc 2 ZBO nicht zugelassen, weil der Beklagte diese angeblich richtige Darstellung aus grober Nachlässigkeit nicht schon vor dem Landgericht vorgebracht habe und weil deren Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde» Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe können keinen Erfolg haben« a) In dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagten, vom 18. Oktober 1954 (S. 4) heißt es, der Beklagte habe den Teilbetrag von 500.000,— DM für die Verwirklichung einer Reihe grösserer 5'ilmpläne verwenden wollen. Kurze Zeit nach der Auszahlung habe Epp dem Beklagten erklärt, der Kläger könne den Restbetrag von 400.000,— DM nur dann beschaffen, wenn der Beklagte ihm vorübergehend eine grössere Summe zur Verfügung stelle? der Beklagte werde den Betrag; wenn er ihn benötige, sofort zurückerhalten. Nachträglich habe der Beklagte erfahren, daß BPP die ihm überlassenen 360.000,— DM zu dem Ankauf weiterer Sperrmarkbeträge in die Schweiz geschafft - 8 habe. Diese Darstellung hat der Beklagte in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18* Januar 1956 S, 2) wiederholt» Allerdings heißt es hierin beiläufig, daß der Beklagte dem Hflpt einen Betrag wieder zur Verfügung stellen solle, sei auch schon vor Abschluß des Darlehensvertrages besprochen worden» Hierzu hat das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt, der Beklagte behaupte selbst nicht, daß eine Sperrmark Schiebung von vornherein mit seinem Einverständnis beabsichtigt gewesen sei? er habe in dieser Beziehung nur einmal ganz unsubstantiiert vorgetragen, daß von vornherein hierüber zwischen dem Kläger und anderen Personen Verhandlungen geführt worden seienf im übrigen habe er stets vorgetragen, daß er von einer Devisenschiebung nichts gewußt habe» Daß das Landgericht den Beklagten richtig verstanden hat, ergibt die Berufungsbegründung* Dort hat der Beklagte nicht etwa ausgeführt, er habe schon vor dem Landgericht behauptet, daß ihm die Absicht des Klägers, eine Devisenschiebung zu begehen, bekannt gewesen sei» Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift, er selbst habe von vornherein gewußt und es gebilligt, daß die an ihn ausgezahlten DM-Sperrbeträge demnächst ins Ausland geschafft werden sollten, als neues Vorbringen behandeln» b) Es. kann dahin gestellt bleiben, ob die Berufungs-begründung des Beklagten überhaupt ein. Beweiserbieten für die Behauptung, er habe die gesetzeswidrige Absicht des Klägers oder gekannt und gebilligt, enthält $ zweifelsfrei ist dies nichtsDaß die Zulassung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte, ist jedenfalls offenbar» Nach der Art, wie sich 9 - die Beweiserhebung durch das Landgericht gestaltet hat, ist nicht anzunehmen, daß der Kläger und die vom Beklagten benannten Zeugen, * soweit sie im Ausland wohnen, durch eine Anordnung gemäß § 272 b ZPO hätten veranlaßt werden können, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht anwesend zu seine Nur nebenbei ist zu bemerken, daß die Zeugen im ersten Rechtsjsuge bereits vernommen worden waren',» c) Der vom Berufungsgericht angenommenen grober Nachlässigkeit, aus der der Beklagte das neue Vorbringen nickt schon im ersten Rechtszug vorgetragen hat, steht nicht, wie die Revision meint, entgegen, daß der Beklagte Unannehmlichkeiten zu befürchten hatte«, Der Beklagte hatte sich bereits am 11« Juni 1952 in dem Devisenermittlungsverfahren der Pestsetzung der Geldbuße von 40c000,— DM sowie der Einziehung der 300.000,DM unterworfen. Damit war dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.» Bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 22. Oktober 1956 waren seit den verbotenen Devisengeschäften mehr als fünf Jahre vergangen und damit die Verfolgung der angeblichen Straftat dea Beklagten jedenfalls verjährt«, Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche Befürchtungen den Beklagten veranlaßt haben könnten, die neue Darstellung erst in der Berufungsbegründungsechrift vom 15« Ja~ nuar 195? vorzubringen* d) Das Berufungsgericht brauchte auch angesichts der von dem erstinstanzlichen Vortrag eindeutig abweichenden Darstellung des Beklagten nicht darauf hinzuweisen (RGZ 172, 194), daß es diese gemäß § 529 Abs. 2 ZPO nicht zulassen werde. Auf dde sich aus § 529 Abs. 2 ZPO ez’gebende Rechtsfolge hatte bereits, der Kläger in sei- H ner Erwiderung vom 28„ Marz 1957 hingewiesen und beantragt, den neuen Sachvortrag des Beklagten nicht zuzu-lassen«, Mußte somit das Berufungsgericht den neuen Sachvortrag des Beklagten im Berufungsrechtszug nicht zulassen, so durfte es davon ausgehen, daß dem Beklagten die angebliche Absicht der Kläger oder H4MP, eine Devi- ( senschiebung zu begehen, bei Abschluß des Barlehensvertrags nicht bekannt war* Seine Folgerung, der Bar lehensvertrag sei wirksam zustande gekommen und dem Kläger stehe der RuckZahlungsanspruch gemäß § 607 BGB zu, begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken* Gemäß § 97 ZBO hat der Beklagte die Kosten seiner somit unbegründeten Revision zu tragen* Glanzmann Rietschel Heimann-l'rosien Br* Winkelmann Erbel L.