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BGH · vii m 159/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii m 159/68

Januar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: Mai 1966 2 Rechnungen über 4.355, '6 BM (abzüglich einer Abschlagszahlung von 1.930 IM) und 7*611,16 BM; ferner am selben Tage eine Rechnung für Materiallieferungen Uber 4.561,18 BM, sowie am 21. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung des sich hieraus ergebenden Gesamtbetrages von 16»424,50 DM nebst Zinsen an Rechtsanwalt geforderte Me Beklagte hat u.a. eingewandt: Rieht sie, sondern die Firma G.GmbH sei die richtige Beklagte, Der Kläger habe ihr für mehr Personen und höhere Löhne berechnet, als vereinbart gewesen sei. Sie hat aufgerechnet mit einer Gegenforderung von 2«335,15 DM und mit weiteren (nicht bezifferten) Gegenforderungen» Mose leitet sie daraus her, daß ihr ”durch unsachgemäße Arbeitsmaßnahmen, durch Belastung mit nicht geleisteten Arbeitsstunden und überhöhten Löhnen Schaden entstanden” sei; ferner daraus, daß sie "Aufwendungen für bauseitig gerügte Mängel der Arbeitsleistungen, die anerkannt und sachgemäß verändert und nachgebessert werden mußten”, gehabt habe (vgl» ihren Schriftsatz vom 22» Februar 1967). Die Beklagte hatte in ihrem Schriftsatz vom 22» Febru-ar 1967 eine Abrechnung aufgemacht, welche mit 1.453, 19 DM zu Gunsten des Klägers abschloß. 1» Nach den rcchtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte (und nicht die Fa» FflU GmbH) die richtige Schuldnerin der Klageforderung» Die von der Revision gegen diese Feststellung vorgebrachten Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet» 2» Die angeblichen unbezifferten Gegenforderungen der Beklagten durfte das Berufungsgericht bei der Frage, ob Entscheidungsreife für ein Grundurteil bestand, nicht berücksichtigen; denn der Vortrag der Beklagten hierzu (S.

Zitierte Normen: § 551 ZPO
RechtsanwaltGegenforderungBMVersäumnisurteilKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Januar 1970» Horn,
 Justizhauptsekre*
als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle
 vii m 159/68 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Brau Christel Straße
. km-wa
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 Unternehmer Rolf
 Ki
?
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Bas Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 6. März 1969 wird aufrechterhalten.
Bie Beklagte hat die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Parteien, von denen jede ein Stahlbauunternehmen betreibt, hatten Ende April oder Anfang Mai 1966 ein Gespräch, dessen Inhalt streitig ist. Auf Grund dieses Gesprächs wurden in der Folgezeit mehrere Arbeiter des Klägers bei einem Bauvorhaben der Beklagten eingesetzt. Über deren Löhne erteilte der Kläger der Beklagten am 18. Mai 1966 2 Rechnungen über 4.355, '6 BM (abzüglich einer Abschlagszahlung von 1.930 IM) und 7*611,16 BM; ferner am selben Tage eine Rechnung für Materiallieferungen Uber 4.561,18 BM, sowie am 21. Juli 1966 eine "Endabrechnung" über 1.846,20 BM.
 
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung des sich hieraus ergebenden Gesamtbetrages von 16»424,50 DM nebst Zinsen an Rechtsanwalt geforderte
 Me Beklagte hat u.a. eingewandt: Rieht sie, sondern die Firma G.	GmbH	sei	die	richtige	Beklagte,	Der
 Kläger habe ihr für mehr Personen und höhere Löhne berechnet, als vereinbart gewesen sei.
Sie hat aufgerechnet mit einer Gegenforderung von 2«335,15 DM und mit weiteren (nicht bezifferten) Gegenforderungen» Mose leitet sie daraus her, daß ihr ”durch unsachgemäße Arbeitsmaßnahmen, durch Belastung mit nicht geleisteten Arbeitsstunden und überhöhten Löhnen Schaden entstanden” sei; ferner daraus, daß sie "Aufwendungen für bauseitig gerügte Mängel der Arbeitsleistungen, die anerkannt und sachgemäß verändert und nachgebessert werden mußten”, gehabt habe (vgl» ihren Schriftsatz vom 22» Februar 1967).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen»
Die Beklagte hat Revision eingelegt» Durch Versäumnisurteil vom 6» März 1969 hat der Senat die Revision zurückgewieseno Hiergegen hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt» Sie erstrebt die Y/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten»
Entscheidungsgründe:
Die Revision rügt, ein Grundurteil hätte nicht ergehen dürfen» Die Rüge hat keinen Erfolg»
Die Beklagte hatte in ihrem Schriftsatz vom 22» Febru-ar 1967 eine Abrechnung aufgemacht, welche mit 1.453, 19 DM zu Gunsten des Klägers abschloß. Sie hatte allerdings auch diesen Endbetrag bestritten, jedoch ersichtlich nur deswegen, weil sie nicht die rechte Beklagte sei,--sowie deswegen, weil sie mit (unbezifferten) Gegenforderungen aufgerechnet habe» Beide Verteidigungsmittel greifen jedoch nicht durch:
1» Nach den rcchtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte (und nicht die Fa» FflU GmbH) die richtige Schuldnerin der Klageforderung» Die von der Revision gegen diese Feststellung vorgebrachten Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet»
2» Die angeblichen unbezifferten Gegenforderungen der Beklagten durfte das Berufungsgericht bei der Frage, ob Entscheidungsreife für ein Grundurteil bestand, nicht berücksichtigen; denn der Vortrag der Beklagten hierzu (S. 2 des Schriftsatzes vom 22. Februar 1967) war unsubstantiiert»
3« Somit hatte das Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Klageforderung mindestens in Höhe von 1»453,19 DM begründet sei» Dann aber durfte es ein Grundurteil erlassen»
 
Das die Revision zurückweisende Versäumnisurteil des Senats ist daher aufrechtzuerhalten (§§ 551? 343 ZPO)? wobei die Beklagte auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hato
 Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Meyer
Vogt