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BGH

Gericht: BGH

des § 638 BGB sind nicht nur die Herstellung eines neuen Gebäudes, sondern auch die Arbeiten zu verstehen, die für Erneuerung und Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind. Mit der sachlichen Erledigung eines die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen unterbrechenden Beweissicherungsverfahrens beginnt die Verjährung dieser Ansprüche neu zu laufen- Die Bestimmung des § 212 BGB, wonach bei Rücknahme der Klage oder deren Abweisung durch Prozeßurteil die Unterbrechungswirkung der Klage nur erhalten bleibt, wenn binnen 6 Monaten Klage erhoben wird, kann auf diesen Pall nicht entsprechend angev/andt werden- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Die Beklagte hält den Gewährleistungsanspruch der Klägerin für unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Die Verjährung sei nämlich durch den Antrag auf Beweissicherung unterbrochen worden, und nach der Beendigung des Beweissicherungsverfahrens am 30. 1. Es ist dem Oberlandesgerieht darin beizutreten, daß es sich bei der Verlegung des Fußbodens nicht um "Arbeiten an einem Grundstück" sondern um "Arbeiten bei einem Bauwerk" im Sinno des § 638 33GB gehandelt hat«, Darunter sind nach der Rechtsprechung nicht nur die Herstellung eines neuen Gebäudes, sondern auch die Arbeiten an einem Bauwerk, die für dessen Erneuerung und Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, zu verstehen, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude festverbunden worden sind (RGZ 57? Der erkennende Senat ist schon früher in einem fast gleichgelagerten Fall (Verlegung eines Steinholzfußbodens auf einem alten schadhaften Steinholzfußboden) davon ausgegangen, daß es sich hierbei um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 BGB handelte (Urteil vom 11. auch das Urteil des Senats in LM Kr. 7 zu 638 BGB - Kakadandecke Darauf, daß hier - anders als in dem in BGHZ 19, 2. Das Berufungsgericht konnte auch offen lassen, ob zwischen den Parteien die Geltung der VOB vereinbart worden ist, die Verjährungsfrist also dann nur 2 Jahre betragen würde (§ 13 Nr. 4 VOB(B)). Denn auch dann wäre durch die Erhebung der Klage die Verjährungsfrist noch gewahrt worden. Nach den §§ 639 Aba. 1, 477 Abs. 2 BGB wird die Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs unterbrochen, wenn der Besteller bei Gericht einen Antrag auf Beweissicherung stellt, hach § 477 Aba. 23. Nach § 212 Abs. 1 BGB entfällt die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung, wenn die Klage zurückgenommen oder durch Prozeßurteil abgev/iesen wird, es sei denn, daß binnen 6 Monaten erneut Klage erhoben wird (§ 212 Abs. 2 S. Für den Antrag auf Beweissicherung bedeutet das sinngemäß, daß seine Unterbrechungswirkung dann entfällt, wenn er zurückgenommen oder aus prozessualen Gründen zurückgewiesen wird. Die Beklagte meint, ein gleiches müsse auch gelten, wenn das Beweissicherungsverfahren (wie hier durch die Mitteilung des Sachverständigengutachtens) sachlich erledigt worden ist (so auch OLG Hamm in NJW 1965, 1535; Palandt BGB, 28. Er ist klar und eindeutig (so auch OLG Düsseldorf in NJW 1968, 2380; Kubisch in NJW 1965, 1966 zu dem o.a. Urteil des OLG Hamm; Soergel BGB* /10ö Aufl* 9 An. 6 zu § 212 u. In § 215 BGB ist allerdings eine der mit der Revision vertretenen Auffassung entsprechende Regelung für den Pall der Aufrechnung und Streitverkündung ge- troffen worden- Das rechtfertigt abei' nicht die Ausdehnung dieser Regelung auf den Rail der Beweissicherung. Daraus folgt, daß durch den Antrag auf Beweissicherung, der noch vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellt wurde, die Verjährung des mit der Klage geltendgemachten Anspruchs unterbrochen und mit dem Abschluß des Beweissicherungsverfahrens am 30.

Zitierte Normen: § 638 BGB § 13 VOB § 477 BGB § 97 ZPO
BGBGrundVerjährungVerjährungsfristArbeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGB § 638
Unter Arbeiten bei Bauwerken i-S. des § 638 BGB sind nicht nur die Herstellung eines neuen Gebäudes, sondern auch die Arbeiten zu verstehen, die für Erneuerung und Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind.
BGB §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2, 212
Mit der sachlichen Erledigung eines die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen unterbrechenden Beweissicherungsverfahrens beginnt die Verjährung dieser Ansprüche neu zu laufen- Die Bestimmung des § 212 BGB, wonach bei Rücknahme der Klage oder deren Abweisung durch Prozeßurteil die Unterbrechungswirkung der Klage nur erhalten bleibt, wenn binnen 6 Monaten Klage erhoben wird, kann auf diesen Pall nicht entsprechend angev/andt werden-
BGH, Urt. v- 6- November 1969 - VII 2R 159/67 - OLG Bamberg
LG Bayreuth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
152Z§2	URTEIL	Verkünde!	am
6. Nov enb c r 196 9 Jo das, Justizangestollter
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Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsklägerin,
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 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
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2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heit auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Hietschel, Frbel, Hubert Meyer, Schmidt
 für Recht erkannt:$
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 26. April 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tat jestand:
Die Klägerin beauftragte im Mai I960 die Beklagte, in ihren Fabrikationsräumen 2.300 qm Flintkote-Induatric-Fußbodenbelag zu verlegen und den vorhandenen Betonboden zu reinigen. Auf Grund Auftrags der Klägerin vom 3. Februar 1961 übernahm die Beklagte auch die Versiegelung des verlegten Bodens mit Krautoxin, wobei sie die Ölfestigkeit der Versiegelung "garantierte".
Die Arbeiten wurden ausgeführt und iin Juli 1962 abgenommen. Die Klägerin bezahlte hierfür 30.684,9"* DM.
Nach einiger Zeit zeigte sich, daß der Boden nicht ölfest war. Nachdem die Beklagte der Aufforderung der Klägerin zur Nachbesserung nicht nachgekotnmen war, beantragte die Klägerin am 30. Mai 1963 beim Amtsgericht
 Bayreuth, zur Sicherung des Beweises einen Sachverständigen zu bestellen, der Grund, Art und Umfang der Schäden feststellen sollte. Das Amtsgericht holte ein Gutachten des Architekten E^^und ein weiteres Gutachten des Dipl.-Ingenieurs	ein.	Letzteres
 wurde den Parteien am 30. Oktober 1964 mitgeteilt.
Im
 Antrag,
September 1966 erhob die Klägerin Klage mit die Beklagte zur Rückzahlung von 30.684,99
dem
DM
nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hält den Gewährleistungsanspruch der Klägerin für unbegründet. In erster Linie macht sie die Einrede der Verjährung geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
4
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht eine Ersatzpflicht der Beklagten, weil der von ihr verlegte und versiegelte Fußboden nicht die von ihr zugesicherte Eigenschaft der Ölfestigkeit aufweise.
Die Einrede der Verjährung hält es für unbegründet. Da es sich bei dem verlegten Fußboden um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 653 BGB gehandelt habe, betrage die Verjährungsfrist keinesfalls nur ein Jahr, sondern entweder fünf Jahre nach § 63S BGB oder zwei Jahre nach § 13	4 VOB(B).
Bas Oberlandesgericht läßt offen, ob die Parteien die Geltung der VOB(B) vereinbart haben. Denn auch wenn danach die nur 2-jährige Verjährungsfrist Platz greife, so sei die Klage noch rechtzeitig erhoben. Die Verjährung sei nämlich durch den Antrag auf Beweissicherung unterbrochen worden, und nach der Beendigung des Beweissicherungsverfahrens am 30. Oktober 1964 habe eine neue 2-jährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Biese Frist sei demnach durch die Klageerhebung im September 1966 noch gewahrt worden.
11.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist nicht begründet.
1.	Es ist dem Oberlandesgerieht darin beizutreten, daß es sich bei der Verlegung des Fußbodens nicht um "Arbeiten an einem Grundstück" sondern um "Arbeiten bei einem Bauwerk" im Sinno des § 638 33GB gehandelt hat«, Darunter sind nach der Rechtsprechung nicht nur die Herstellung eines neuen Gebäudes, sondern auch
 die Arbeiten an einem Bauwerk, die für dessen Erneuerung und Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, zu verstehen, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude festverbunden worden sind (RGZ 57? 377, 380; RG in JW 1933, 133; Warn. Rspr. 1916, 499 = Korkestrich auf einem Fußboden; 3GHZ 19, 319, 322 = Umdeckung eines Daches;
OLG Hamburg in OLG 43, 76 = Anstrich einer Hausfassade). Das trifft hier zu. Der erkennende Senat ist schon früher in einem fast gleichgelagerten Fall (Verlegung eines Steinholzfußbodens auf einem alten schadhaften Steinholzfußboden) davon ausgegangen, daß es sich hierbei um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 BGB handelte (Urteil vom 11. April 1957 - VII ZU 308/56 - Schäfer/ Finnern Z 2,4>7 - Bl. 1 ff; vgl. auch das Urteil des Senats in LM Kr. 7 zu 638 BGB - Kakadandecke
 Darauf, daß hier - anders als in dem in BGHZ 19,
319 entschiedenen Fall - schon vorher ein "fertiges Bauwerk" bestand, kommt es demnach nicht an.
2.	Das Berufungsgericht konnte auch offen lassen, ob zwischen den Parteien die Geltung der VOB vereinbart worden ist, die Verjährungsfrist also dann nur 2 Jahre betragen würde (§ 13 Nr. 4 VOB(B)). Denn auch dann wäre durch die Erhebung der Klage die Verjährungsfrist noch gewahrt worden.
Nach den §§ 639 Aba. 1, 477 Abs. 2 BGB wird die Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs unterbrochen, wenn der Besteller bei Gericht einen Antrag auf Beweissicherung stellt, hach § 477 Aba. 23. 2 BGB gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 211 Abs. 2 und 212 BGB entsprechend. Nach § 212 Abs. 1 BGB entfällt die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung, wenn die Klage zurückgenommen oder durch Prozeßurteil abgev/iesen wird, es sei denn, daß binnen 6 Monaten erneut Klage erhoben wird (§ 212 Abs. 2 S. 1 BGB). Für den Antrag auf Beweissicherung bedeutet das sinngemäß, daß seine Unterbrechungswirkung dann entfällt, wenn er zurückgenommen oder aus prozessualen Gründen zurückgewiesen wird.
Die Beklagte meint, ein gleiches müsse auch gelten, wenn das Beweissicherungsverfahren (wie hier durch die Mitteilung des Sachverständigengutachtens) sachlich erledigt worden ist (so auch OLG Hamm in NJW 1965,
 1535; Palandt BGB, 28. Aufl., § 212 Anin. 3).
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Wortlaut des § 212 BGB gibt für eine solche Erweiterung keinen Anhaltspunkt. Er ist klar und eindeutig (so auch OLG Düsseldorf in NJW 1968, 2380; Kubisch in NJW 1965, 1966 zu dem o.a. Urteil des OLG Hamm; Soergel BGB* /10ö Aufl* 9 Anm. 6 zu § 212 u. Antn. 17 zu § 477; RGRK KGB, 2. Aufl., § 377 Anm. 139; Ermann BGB, 4* Aufl., § 477 Anm. 7; Ingenstau/Korbion, VOB/B, 5. Aufl., § 13 Rön. 63).
In § 215 BGB ist allerdings eine der mit der Revision vertretenen Auffassung entsprechende Regelung für den Pall der Aufrechnung und Streitverkündung ge-
 
troffen worden- Das rechtfertigt abei' nicht die Ausdehnung dieser Regelung auf den Rail der Beweissicherung. Dazu hätte es einer Verweisung auch auf diese Bestimmung bedurft.
Die Bestimmungen über die Verjährung enthalten eine formale Regelung; ihre Auslegung muß sich grundsätzlich eng an den Wortlaut anlebnen. Das gebietet die Rechtssicherheit (BGHZ 45-, 223, 230; 48, 12$, 134).
Daraus folgt, daß durch den Antrag auf Beweissicherung, der noch vor Ablauf der Verjährungsfrist
 gestellt wurde, die Verjährung des mit der Klage geltendgemachten Anspruchs unterbrochen und mit dem Abschluß des Beweissicherungsverfahrens am 30. Oktober
1964 die zweijährige Verjährungsfrist neu in Gang gesetzt wurde (§ 217 BGB).
Diese ist durch die Klagcerhebung im September 1966 noch gewahrt worden.
3.	In der Sache selbst hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den Anspruch der Klägerin für begründet erklärt. Insoweit ist mit der Revision auch keine Rüge erhoben worden.
8
III.
Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Grlanzmann	Rietsehel	Erbel
 Meyer
Schmidt