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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte hat auch verschiedentlich Waren nach Kuwait verkauft und die Provision auf das genannte Konto Uberv/iesen. Die Klägerin hat im Urkundenprozeß Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 48.944>60 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie ist der Auffassung, daß der Beklagte durch das von ihm Unterzeichnete Protokoll vom 5. November 1959 ein selbständiges Schuldanerkenntnis abgegeben habe, auf Grund dessen er verpflichtet sei, an die Klägerin zu zahlen. Br ist der Auffassung, daß die Erklärung vom 5* November 1959 kein abstraktes Schuldanerkenntnis sei, vielmehr auf den Generalagenturvertrag vom 2. 1) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der in der Niederschrift vom 5- November 1959 abgegebenen Erklärung eine Absicht der Parteien, eine von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis losgelöste Verpflichtung zu schaffen, nicht zu entnehmen sei, und folgert daraus, daß kein abstraktes Schuldanerkenntnis vorliege. Sie habe vielmehr ausdrücklich erklärt, daß die gegenwärtige im Urkundenprozeß erhobene Klage nur auf das ihrer Ansicht nach selbständige Schuldanerkenntnis vom 5. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß mit der Urkunde kein selbständiges Schuldanerkenntnis abgegeben worden ist, v/ird mit der Revision nicht angegriffen; sie enthält auch keinen Rechtsirrtum. b) Die Klägerin rügt jedoch, das Berufungsgericht habe verkannt, daß sie ihren Anspruch - zu demindest hilfsv/eise -auch auf den dem Schuldanerkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere auf den Vertrag vom 2. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Revisionsbegründung stehen im Widerspruch zu ihren Erklärungen in den Tatsacheninstanzen, wie sie im Tatbestand des angefochtenen Urteils und in der dort in Bezug genommenen Berufüngsbeantwortung vom 3- Mai I960 enthalten sind. "Der Beklagte sagt unter III seiner Berufungsbegrün-dung richtig, daß die Klage, Uber welche durch das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozeß vom 22. November 1959 gestützt ist, nicht auf den Generalvertretungsvertrag vom 2. 4 desselben Schriftsatzes führt die Klägerin noch die von ihr zu dem Beweis der Abtretung zusätzlich vorgelegten Urkunden auf, die sich ausschließlich auf das Schuld-anerkenntnis vom 5. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang noch, das Berufungsgericht hätte sie darauf hinweisen müssen, daß es die von ihr als Beweismittel vorgelegte Urkunde nicht für ausreichend halte, weil kein abstraktes Schuldverhältnis vorliege; dann'hätte die Klägerin auch noch auf den Generalagenturvertrag als Urkundenbeweis Bezug genommen (Verletzung des § 139 ZPO), November 1959 sei kein abstraktes Schuldanerkenntnis und es müsse deshalb auf den Vertrag vom 2. Die durch einen Anwalt vertretene Klägerin mußte also erkennen, daß es, obwohl das Landgericht ein abstraktes Schuldverhältnis angenommen hat, dennoch auf diesen Vertrag möglicherweise entscheidend ankommen konnte. Bei dieser Sachlage kann ungeprüft bleiben, ob die vorgelegten Urkunden genügt hätten, eine Forderung der Klägerin aus dem General-Agentur-Vertrag zu beweisen, was die Beklagte im Schriftsatz vom 8.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
vertragenSchuldanerkenntnisGrundBerufungsgerichtKlägerinUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

2225 018
VerkUndet
 am 1. Februar 1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Banque Commerciale S. A. - Commercial Bank Ltd. - Handelsbank AG., GflBP, Place	gesetz^Lchvertreten
 durch die Vorstandsmitglieder Johann BHIHHiB und Antoine HÜP> ebendort,	_
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Adolf RflB> Inhaber einer S bau und Städtebedarf, B
ezialgerätefabrik für Sträßen-
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Br. Heimann-Trosien und Dr. Vogt
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 8. Juli I960 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte hatte am 2. April 1958 mit einer Geschäftsgruppe "Kuwaiti" einen "Generalagenturvertrag" geschlossen, wonach er für alle Lieferungen nach Kuwait 50 $ des fob-Preises an "Kuwaiti" zu zahlen hatte (§ 5 des Vertrags).
Die jeweils anfallenden Provisionsbeträge sollten auf Grund Abtretung an die Klägerin auf das Konto 111	bezahlt
 werden (§ 8 des Vertrags:}. Der Beklagte hat auch verschiedentlich Waren nach Kuwait verkauft und die Provision auf das genannte Konto Uberv/iesen. Pür eine Lieferung nach Kuwait im Rechnungsbetrag von 259.890 DM, den er spätestens am 18.- September 1959 erhalten hat, hat der Beklagte zunächst keine Provision überwiesen.
Am 5. November 1959 fand hierwegen zwischen dem Beklagten und dem Bevollmächtigten einer "Eufrabia S.A.", Robert KÜ0, eine Besprechung statt, Uber die folgendes von dem Beklagten mitunterzeichnotes Protokoll angefertigt wurde:
it......
Herr RflB stellte mit Bedauern nach Rückkehr aus seinem Urlaub fest, daß durch seinen Beauftragten pünktliche ' Überweisung aus dem Letter of Credit nach Eingang der . Gelder nicht vorgenoromen wurde. Herr R4IKversicherte*, daß er unverzüglich nach Rückkehr aus seinem Urlaub DM 20.000,- ä Konto der Abrechnung schon überwiesen hat und daß der Restbetrag unverzüglich in Teilraten bis spätestens 4 Wochen vom heutigen Tage restlich bezahlt wird. Damit die Eufrabia durch verspäteten Eingang keinerlei Zinsverluste hat, versicherte Herr Rfli banküblichen Zinssatz zu zahlen.
An Provisionen sind aus der Lieferung vom 8.9*1959 (Gesamtsumme fob DM 259.890,—) 68.944,60 DM zu zahlen.
Herr R|B bittet darum, daß diese unpünktliche Provisionszahlung übersehen v/ird und daß diese wegen bestimmter anderer Dispositionen nicht günstiger und schneller abgewickelt werden konnte.'.'.. "

* 3 -
Die Klägerin hat im Urkundenprozeß Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 48.944>60 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie ist der Auffassung, daß der Beklagte durch das von ihm Unterzeichnete Protokoll vom 5. November 1959 ein selbständiges Schuldanerkenntnis abgegeben habe, auf Grund dessen er verpflichtet sei, an die Klägerin zu zahlen. Zum Beweis hat die Klägerin dieses Protokoll sowie sich hierauf beziehende Abtretungs- und Vollmachterklärungen vorgelegt.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Br ist der Auffassung, daß die Erklärung vom 5* November 1959 kein abstraktes Schuldanerkenntnis sei, vielmehr auf den Generalagenturvertrag vom 2. April 1958 zurückgegriffen werden müsse. Dieser sei nichtig; der Vertragsgegner sei nicht genügend bestimmt, und der Vertrag sei auch wucherisch. Überdies hätten die für die "Kuwaiti" auftretenden Personen niemals eine Generalvertretungstätigkeit in Kuwäit ausgeübt und nach den Gesetzen dieses Landes auch nicht ausüben können. Der Vertrag sei auch wegen arglistiger Täuschung angefochten worden.
Das Landgericht hat der Klage unter Vorbehalt der Rechte des Beklagten im Nachverfahren stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
Die Klägerin erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
4
 
Entscheidungsgründe:
1)	Das Berufungsgericht stellt fest, daß der in der Niederschrift vom 5- November 1959 abgegebenen Erklärung eine Absicht der Parteien, eine von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis losgelöste Verpflichtung zu schaffen, nicht zu entnehmen sei, und folgert daraus, daß kein abstraktes Schuldanerkenntnis vorliege. Deshalb müsse Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf das Grundverhältnis, nämlich den Generalagenturvertrag, abgehoben werden. Das habe die Klägerin nicht getan. Sie habe vielmehr ausdrücklich erklärt, daß die gegenwärtige im Urkundenprozeß erhobene Klage nur auf das ihrer Ansicht nach selbständige Schuldanerkenntnis vom 5. November 1959 gestützt werde; deshalb könne nicht auf den Generalagenturvertrag zurückgegriffen werden.
Da eine Forderung auf Grund eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nicht bestehe, müsse die Klage als unbegründet abgev/icsen werden.
2)	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
a)	Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß mit der Urkunde kein selbständiges Schuldanerkenntnis abgegeben worden ist, v/ird mit der Revision nicht angegriffen; sie enthält auch keinen Rechtsirrtum.
b)	Die Klägerin rügt jedoch, das Berufungsgericht habe verkannt, daß sie ihren Anspruch - zu demindest hilfsv/eise -auch auf den dem Schuldanerkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere auf den Vertrag vom 2. April 1958
v
 
gehörenden Umstände entweder unbestritten und zugestanden oder durch Urkunden belegt worden seien,
c)	Diese Rüge ist nicht begründet. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Revisionsbegründung stehen im Widerspruch zu ihren Erklärungen in den Tatsacheninstanzen, wie sie im Tatbestand des angefochtenen Urteils und in der dort in Bezug genommenen Berufüngsbeantwortung vom 3- Mai I960 enthalten sind. In diesem Schriftsatz hat die Klägerin u.a. ausgeführt,
"Der Beklagte sagt unter III seiner Berufungsbegrün-dung richtig, daß die Klage, Uber welche durch das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozeß vom 22. Februar I960 entschieden wurde, von mir nur auf die Besprechungsnotiz vom 5. November 1959 gestützt ist, nicht auf den Generalvertretungsvertrag vom 2. April 1958, aus dem ich lediglich im Arrestverfahren einige Bestimmungen zitierte.
Dieser Taktik bleibe ich auch treu, ich stütze den im Urkundenprozeß geltend gemachten Anspruch nach wie-" vor .-auf die Urkunde vom 5.11.1959." (Die Unterstreichungen stammen von der Klägerin)
Auf S. 4 desselben Schriftsatzes führt die Klägerin noch die von ihr zu dem Beweis der Abtretung zusätzlich vorgelegten Urkunden auf, die sich ausschließlich auf das Schuld-anerkenntnis vom 5. November 1959 beziehen, und bemerkt dazu:
"Damit ist das Klagebegehren in vollem Umfang urkundlich bewiesen, ohne daß es auf den Generalvertretungsvertrag vom 2. April 195B ankäme."
Angesichts dieser Erklärungen ist entgegen der Auffassung der Klägerin für eine Auslegung ihrer Klagebegründung dahin, daß wenigstens hilfsweise auch der Generalvertre-
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tungsvertrag vom 2. April 1958 herangezogen werden sollte, kein Raum.
Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang noch, das Berufungsgericht hätte sie darauf hinweisen müssen, daß es die von ihr als Beweismittel vorgelegte Urkunde nicht für ausreichend halte, weil kein abstraktes Schuldverhältnis vorliege; dann'hätte die Klägerin auch noch auf den Generalagenturvertrag als Urkundenbeweis Bezug genommen (Verletzung des § 139 ZPO),
Diese Rüge geht fehl. Der Beklagte hat stets die Meinung vertreten, die Erklärung vom 5. November 1959 sei kein abstraktes Schuldanerkenntnis und es müsse deshalb auf den Vertrag vom 2. April 1958 zurückgegriffen werden. Die durch einen Anwalt vertretene Klägerin mußte also erkennen, daß es, obwohl das Landgericht ein abstraktes Schuldverhältnis angenommen hat, dennoch auf diesen Vertrag möglicherweise entscheidend ankommen konnte. Wenn sie trotzdem ausdrücklich davon abgesehen hat, zur Begründung ihrer Klage auch auf diesen Vertrag abzustellen, so war das ihr Risiko. Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, sie eines anderen zu belehren.
Bei dieser Sachlage kann ungeprüft bleiben, ob die vorgelegten Urkunden genügt hätten, eine Forderung der Klägerin aus dem General-Agentur-Vertrag zu beweisen, was die Beklagte im Schriftsatz vom 8. Juni I960 mit beachtlichen Gründen in Abrede gestellt hat.
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Soweit geltend gemacht wird, es sei kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich gev/esen, daß die Klägerin nicht bereit gewesen wäre, sich auf die im übrigen vorliegenden Urkunden zu beziehen, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, die Klägerin könne sehr wohl ihre Gründe dafür gehabt haben.
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5) Das Berufungsgericht hat somit die Klage mit Recht als unbegründet abgewiesen. Es hat auch zutreffend eine Sachabweisung ausgesprochen (§ 597 Abs. 1 ZPO) und nicht eine Prozeßabweisung "als in der gewählten Prozeßart unstatthaft" (§ 597 Abs. 2 ZPO), weil die eingeklagte Forderung als eine Forderung aus einem selbständigen Schuldan-crkenntnis sachlich nicht begründet ist.
Die Revision der Klägerin ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann Dr. Winkelmann Rietschel Heimann-Trosien
 Dr. Vogt
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