hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr- Kinkel mann, Eietsehel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt; Die letzten Bestände sind, wie die Kläger behaupten* erst im März 1950 in den Verkehr gebracht wordeno Hierdurch entstanden dem Eiprodukten-Kontor in der Zeit nach der Währungsumstellung über die in den Wertfeststellungsbescheiden abgegoltenen Spesen hinaus erhebliche Lagerkosten und Zinsverluste * Den Ersatz dieser Lagerund Finanzierungskosten im Gesamtbeträge von 514*192,18 DM verlangte das Eiprodukten-Kontor von der Außenhandelsstelle * Diese erkannte einen Betrag von 496«611,95 DM als rechnerisch richtig an, zahlte jedoch nur 49«661,50 DM, also rund 10 fa der geforderten Summe* Die Erstattung des RestOs lehnte sie unter Hinweis auf eine Anordnung der Allied Bank Commission (ABO) vom 7» September 1948 ab, in der gesagt ist, ein Importeur sei nicht berechtigt, die nach der Währungsreform entstandenen Extrakosten in Deutscher Mark abzuziehen, wenn er den vorläufigen Rechnungsbetrag eines Imports vor der Währungsumstellung in Reichsmark bezahlt habe* Mai 1957 in einem Parallelprozeß - VII ZK 229/56 in dem der erkennende Senat* den Anspruch der Pirna SchflHM, & Co« auf Erstattung ähnlicher Kosten in Deutscher Mark an sich für gerechtfertigt erklärt, die Klage jedoch abgewiesen hat, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt sei«, Sie beanspruchen von der Beklagten, in deren Verwaltung die Außenhandelsstelle später überführt worden ist, die Zahlung des Unterschiedsbetrages von 446,950,43 DM nebst Zinsen. Mai 1957 - VII ZR 229/56 - in Sachen Sch^p, (W & Co. hält das Oberlandesgericht den Anspruch der Kläger auf Erstattung der ihnen durch die Aufbewahrung des Trockeneis nach der Währungsumstellung entstandenen lagerund Finanzierungskosten in Deutscher Mark an sich für gerechtfertigt. a) Die von den Klägern zeitweilig vorgetragene Auffassung, der Anspruch auf Ersatz der Eager- und Finanzierungskosten wurzele im öffentlichen Recht, weil die Einlagerung des Trok-keheis auf einer im Öffentlichen Interesse ergangenen Anordnung der Außenhandelsstelle zur Vorrathaltung beruhe, entspricht nicht dem Standpunkt, den der Senat in dem Urteil vom 9. 2) Pie Revision ist der Ansicht, die Verjährung der Klageforderung sei auch bei Anwendung des § 196 BGB nicht eingetreten. Pie Außenhandelsstelle habe den Anspruch auf Ersatz der Xagerkosten als richtig anerkannt und sich nur wegen der Anweisung der ABC vom 7» September 194-8 zur Zahlung des vol- Da das Eiprodukten-Kontor sich auf das von der Außehhandeisstelle geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht eingelassen habe, sei in einer solchen Abrede ein die Verjährung ebenfalls unterbrechendes Anerkenntnis durch Stundung zu erblicken. Inzwischen könnte bis zur Klageerhebung die Verjährung dennoch Von einer Anerkennung im Sinne des § 208 BGB kann im übrigen nur gesprochen werden, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß er den Anspruch als bestehend ansehe (RGRK aaO An. 5 zu § 208 und die dort angeführte Eechtspr»), Das Bewußtsein, die Forderung bestehe zu Hecht, kommt jedoch nicht zu dem Ausdruck, wenn der Verpflichtete den geltend gemachten Anspruch zwar als zahlenmäßig richtig anerkennt, gleichzeitig aber Kechtsgründe anführt 3 die das Bestehen der Schuld in Frage stellen. a) Daß die Entscheidung der ABG vom 7«, September 1948 ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht der Außenhandelsstelle begründet hat und die Verjährung deshalb nach § 202 BGB gehemmt gewesen ist, trifft auch dann nicht zu, wenn man mit der Revision Und entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Anordnung als eine Hechts Verordnung ansieht und ihr Wirkung auch im Verhältnis zu Dritten - hier den Klägern beimißt. Wollte man jedoch mit den Klägern annehmen, die Anordnung vom 7e September 1948 enthalte ein bloßes Zahlungsverbot, so würde sich auch dies zu Ungunsten der Kläger auswirken. Die Klage wäre nämlich abzuweisen, weil die Beklagte in diesem Falle auch jetzt noch daran gehindert wäre, den Klageanspruch zu erfüllen; denn als Zahlungsverbot würde die Anordnung nach Teil T Art, 2 des Uberleitungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Außen-handelsstelle, wie die Revision hervorhebt, als Behörde eine unrichtige Erklärung über den Anwendungsbereich der ABC-Anordnung abgegeben hätte. Von einer gerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung vor Eintritt der Verjährung hätten sie nur deshalb abgesehen, weil die Außenhandelsstelle dem Eiprodukten-Kontor stets versichert habe, die Anordnung der ABC vom 7, September 1948 beziehe sich uneinge- schränkt auf alle durch die Einlagerung der importierten V/are entstandenen Kosten* Liese Erklärungen seien unrichtig gewesen* Der Außenhandelsstelle sei bekannt gewesen, daß nur die in den ersten vier oder acht Wochen entstandenen Lagerkosten als mit der Einfuhr zusammenhängend angesehen worden seien* Die weiteren Lagerkosten seien solche der Vorratshaltung und deshalb nicht von der Gemeinsamen Außenhandel skasse oder deren Kechtsnachfolgerin, der Bank deutscher Länder, aus dem gezahlten Beichsmarkabrechnungspreis zu erstatten gewesen* Auf sie habe sich, wie auch vom Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 9» Mai 1957 in Sachen Schnabel, Gaumer & Co* anerkannt worden sei, die Anordnung der ABC deshalb nicht bezogen* über die mit der Bevorratung zusammen-hängenden Lagerkosten sei im Jahre 194-8 eine besondere Anordnung des Direktors der VELE ergangene Darin sei bestimmt worden, daß diese Lagerkosten teils von der Außenhandelsstolle, teils von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette zu ersetzen* seien. Träfe die Behauptung der Kläger zu, die Außenhandelsstelle habe ihnen eine die Erstattung der hier streitigen Lagerkosten regelnde Anordnung des Direktors der VELF ver-schwiegen, so würde die Einrede der Verjährung allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen» Denn die Außenhandelsstelle hätte in diesem Palle den Anspruch der Kläger auf vollständige Erstattung der Lagerkosten mit einer Begründung abgelehnt, deren Unrichtigkeit für sie mindestens erkennbar war» Die Kläger, die den Zusammenhang von sich aus nicht erkennen konnten, wären auf diese Y»ei3e von einer rechtzeitigen Einklagung der Kosten abgehalten worden* Das Berufungsgericht hat allerdings ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß die von den Parteien eingereichten Urkunden den Nachweis für die Richtigkeit der Behauptungen der Kläger nicht zu erbringen vermögen» Insbesondere lassen die von der Beklagten vorgelegten Protokollabschriften über die Sitzungen des Einfuhrpreisausschusses vom 10»/14» Mai und 23o/26» November 1948 sowie das Schreibens des Direktors der VELF vom 9« August 1948 nicht erkennen, daß sich die beteiligten Stellen über die Erstattung der Lagerkosten geeinigt haben, geschweige denn, daß der Direktor der VELF diese Präge in dem von den Klägern behaupteten Sinne geregelt hat» Im Hinblick darauf, daß die Kläger in den Beweisantritt auch eine Auskunft der jetzigen Bundesbank einbezogen haben, muß dieser dahin aufgefaßt werden, daß er sich nicht nur auf die Richtigkeit des Vermerks des Rechtsanwalts Dr. MoBP vom 28. 5) Das die Klage abweisende Urteil des Oberlandesgerichts müßte freilich aufrecht erhalten bleiben, wenn aus dem Vortrag der Parteien, insbesondere aus den von der Beklagten vorgelegten Sitzungsprotokollen des Einfuhrpreisausschusses vom lOo/Ho Mai und vom 23 »/26. November 1948 hervorginge, daß sich die Anordnung der ABC vom 7» September 1948 auf alle durch die Lagerhaltung entstandenen Kosten bezieht» Darin ist auf Grund einer Auslegung der Anordnungen PR 45 und 45 a/47 über den Reichsmarkpreis im Außenhandel vom 3p Juni und 7» Oktober 1947 -VAW MB1 1947, 172 und 262 - und der hierzu erlassenen Richtlinien der VBLF - Hauptabteilung Preis - vom selben Tage ausgeführt, die aus Anlaß der Einlagerung von Trockenei zu Vorratszwecken entstandenen Aufwendungen und Zinsverluste gehörten nicht zu den Lagerkosten und den sonstigen Kosten des Warenverkehrs nach der Anordnung PR 45 a/47. Unter Lagerkosten im Sinne des § 5 e dieser Anordnung seien nur solche Kosten zu verstehen, die durch eine vorübergehende Einlagerung der Ware am Ausgangs- oder Umschlagsplatz oder am Ankunftsort entständen» Die mit einer der Vorratshaltung dienenden Einlagerung verbundenen Kosten gehörten dagegen nicht zu den Kosten des Warenverkehrs. Mit dieser Auslegung könnten die nach den vorgelegten Sitzungsprotokollen gefaßten Beschlüsse des Einfuhrpreisaus-schusses im Viidersx>ruch stehen» Denn darin wird als Entschoi-dung des Ausschusses mitgeteilt, Lagerkosten im Sinne des § 5 c der Anordnung PK 45 a/47 könnten als abzugsfähige Kosten nur anerkannt werden, wenn sie bei der Einfuhr, d.h, bis zu acht Wochen nach Eintreffen der Ware, entstanden, darüber hinaus aber auch Kosten, die durch eine bizonal angeordnete Lagerhaltung erwachsen seien» Da die Einlagerung des Trockeneis, wie die Beklagte ohne Widerspruch der Kläger vorgetragen hat, auf einer bizonalen Anordnung - sei es der Besatzungsmächte selbst, sei es der VELF - beruhte, wäre nicht auszuschließen, daß danach die gesamten Kosten der Lagerhaltung unter die Anordnung PR 45 a/47 fielen, aus dem Reichsmarkabrechnungspreis zu erstatten und deshalb von der Anordnung der ABC ergriffen wären» Bei dieser Sachlage läßt sich auf Grund des bisherigen Parteivortrags die Verbindlichkeit der Beschlüsse des Einfuhr preisausschusses nicht abschließend beurteilen» Wenn, wie die Xläger behaupten und unter Beweis gestellt haben, eine Anordnung des Direktors der VELP ergangen ist, in der die Frage, wer letztlich*- für die Kosten der Lagerhaltung aufzukommen hat, endgültig geregelt ist, so könnten die in den vorgelegten Sitzungsprotokollen wiedergegebenen Beschlüsse jedenfalls nur als vorläufige angesehen werden» 1) Ob die angeblich unterlassene Aufklärung des Eiprodukten-Kontors über den tatsächlichen Anwendungsbereich der Anordnung der ABC durch die Außenhandelssteile auch eine zu dem Schadensersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung darstellt (§ 276 BGB), braucht nicht näher untersucht zu werden. 2) Die Kläger haben geltend gemacht, die Außenhandelsstelle habe die ihnen gegenüber bestehende Aufklärungsund FürSorgepflicht schuldhaft verletzt, indem sie ihre Ansprüche auf volle Erstattung der .Lagerkosten in Kenntnis einer anderweitigen Regelung durch den Direktor der VE1F unter Hinweis auf die Anordnung der ABC vom 7» September 1948 abgelehnt habe» Ein solcher Anspruch würde - von sonstigen Bedenken abgesehen - nach Art» 131 WRV voraussetzen, daß die Bediensteten der Außenhandelsstelle den Klägern in Ausübung öffentlicher Gewalt gegenübergetreten wären» Das ist indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines solchen Anspruchs in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 9- Hai 1957 - VII ZK 229/56 - verneint, weil die Kläger bei der Einlagerung des Trockeneis in Befolgung einer privat-rechtlichen Verpflichtung gehandelt und kein Sonderopfer zu dem bohle der Allgemeinheit gebracht hätten; denn während der Zeit der Öffentlichen Bewirtschaftung seien alle Unternehmen, die bewirtschaftete Güter umgesetzt hätten, an die Auflagen und Anordnungen der staatlichen WirtSchaftsverwaltung gebunden gewesen. Da auch sonst kein Rechtsgrund zu erkennen ist, aus dem der Klageanspruch gerechtfertigt wäre, ohne daß ihm die Einrede der Verjährung entgegenstände, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Grunde an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht vorzubehalten, da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist»
^i-äJ5s/5£ VerkUndet am 24- November I960 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2219 058 Im Namen des Volkes ‘ In dem Hechtsstreit folgender Gesellschafter dies Mprodukten-^ontors HJ D 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) 19) 20) 21) 22) 25) 24) 25) 26) 27) 28) 29) 30) 31) 32) 33) 34) 35) 36) 37) 40) 41) 42) 43) 44) 45) 46) 47) 48) - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt l)r« delsb________________ . Ernährung und Landwirtschaft in ^•■Äa-llee ■), Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt MHHP hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr- Kinkel mann, Eietsehel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt; Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Juni 1959 aufgehoben« Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsehei dung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Kläger, Berufungskläger und Revisions' gegen die B , vertreten durch die Außenhan Von Rechts wegen Tatbestand: 2)ie Kläger sind die Gesellschafter des Eiprodukten-Kontors einer Gesellschaft des bürgerlichen Hecht So Das Eiprodukten-Kontor Übernahm vor der Währungsumstellung von der Joint Export-Import Agency (JEIA) global eingeführtes amerikanisches Trockenvollei* Die Y/are wurde ihm mittels sog» Wertfeststellungsbescheide der Außenhandels« stelle für Fette und Eier des Vereinigten Wirtschaftsgebiets übez’lassen, die äuf Zahlung von Reichsmark lauteten* Entsprechend einem Kalorienplan der Besatzungsmächte wurde das Trockenei nur allmählich zur zusätzlichen Verteilung an die deutschen Verbraucher freigegeben. Der größte Teil der Ware mußte längere Zeit hindurch eingelagert werden. Die letzten Bestände sind, wie die Kläger behaupten* erst im März 1950 in den Verkehr gebracht wordeno Hierdurch entstanden dem Eiprodukten-Kontor in der Zeit nach der Währungsumstellung über die in den Wertfeststellungsbescheiden abgegoltenen Spesen hinaus erhebliche Lagerkosten und Zinsverluste * Den Ersatz dieser Lagerund Finanzierungskosten im Gesamtbeträge von 514*192,18 DM verlangte das Eiprodukten-Kontor von der Außenhandelsstelle * Diese erkannte einen Betrag von 496«611,95 DM als rechnerisch richtig an, zahlte jedoch nur 49«661,50 DM, also rund 10 fa der geforderten Summe* Die Erstattung des RestOs lehnte sie unter Hinweis auf eine Anordnung der Allied Bank Commission (ABO) vom 7» September 1948 ab, in der gesagt ist, ein Importeur sei nicht berechtigt, die nach der Währungsreform entstandenen Extrakosten in Deutscher Mark abzuziehen, wenn er den vorläufigen Rechnungsbetrag eines Imports vor der Währungsumstellung in Reichsmark bezahlt habe* Die Kläger stützen sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1957 in einem Parallelprozeß - VII ZK 229/56 in dem der erkennende Senat* den Anspruch der Pirna SchflHM, & Co« auf Erstattung ähnlicher Kosten in Deutscher Mark an sich für gerechtfertigt erklärt, die Klage jedoch abgewiesen hat, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt sei«, Sie beanspruchen von der Beklagten, in deren Verwaltung die Außenhandelsstelle später überführt worden ist, die Zahlung des Unterschiedsbetrages von 446,950,43 DM nebst Zinsen. In der Schlußverhandlung vor dem Landgericht haben sie den Antrag auf einen Teilbetrag von 6.500 DM beschränkt o Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist dabei verblieben, daß die Kläger die Erstattung der nachträglich entstandenen Lagerund Pinanzierungskosten gemäß der Anordnung der ABC vom 7. September 1948 nur in Höhe von einem Zehntel des aufgev/endeten DM-Betrages beanspruchen könnten. Gegenüber einer gleichwohl bestehenden Porderung hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Die Kläger haben erwidert, der Klageanspruch unterliege nicht der kurzen Verjährung. Diese sei zudem unterbrochen und gehemmt gewesen* auch stehe der Berufung auf die Verjährung im Hinblick auf das Verhalten der Außenhandelsstelle der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Im übrigen sei der Klageanspruch noch aus anderen Rechtsgründen gerechtfertigt, die nicht verjährt seien. Das Landgericht hat den auf 6.500 DM eingeschränkten Klageantrag durch Teilurteil abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen halten den Klageanspruch für verjährt. Mit der hevision verfolgen die Kläger den zuletzt gestellten Antrag weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. EntscheidungsgrUnde; Io Entsprechend dem Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 1957 - VII ZR 229/56 - in Sachen Sch^p, (W & Co. hält das Oberlandesgericht den Anspruch der Kläger auf Erstattung der ihnen durch die Aufbewahrung des Trockeneis nach der Währungsumstellung entstandenen lagerund Finanzierungskosten in Deutscher Mark an sich für gerechtfertigt. Gleichwohl gelangt es zur Abweisung der Klage, weil es der Ansicht ist, daß die Klageforderung verjährt sei. Hiergegen wendet sich die Revision. 1) Das Berufungsgericht meint, der Klageanspruch unterliege der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Er sei privatrechtlicher Natur und stelle auch mit Rücksicht auf die Art seiner Entstehung.und seinen Umfang nichts Ungewöhnliches* von der Regel Abweichendes dar. a) Die von den Klägern zeitweilig vorgetragene Auffassung, der Anspruch auf Ersatz der Eager- und Finanzierungskosten wurzele im öffentlichen Recht, weil die Einlagerung des Trok-keheis auf einer im Öffentlichen Interesse ergangenen Anordnung der Außenhandelsstelle zur Vorrathaltung beruhe, entspricht nicht dem Standpunkt, den der Senat in dem Urteil vom 9. Mai 1957 näher begründet hat. Vielmehr ist daran festzuhalten, daß der Xlageanspruch als ein solcher auf Ersatz der Aufwendungen aus einem neben einem Kaufvertrag einhergehenden Geschüftsbesorgungsverhältnis dem Privatrecht angehört. Paß die Außenhandelsstelle aych öffentlichrechtliche Befugnisse hatte, ändert daran nichts. Auch die Revision scheint die privatrechtliche Natur der Xlageforderung nicht in Abrede stellen zu wollen» Täte sie es und hätte sie damit Erfolg, so müßte die Klage als unzulässig abgewiesen werden, weil für die Geltendmachung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben wäre» b) Bern Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr» 1 BGB nicht davon abhängig ist, welchen Umfang das der Verjährung unterliegende Geschäft hat und ob es in dieser Art häufiger abgeschlossen wird» Mag die kurze Verjährung auch überwiegend für die "Geschäfte des täglichen Verkehrs" angeordnet sein (Mot. 1, 297 ff; RGRK BGB IT. Auf 1 o Anm» 1 zu § 196; Staudinger-Coing BGB 1-1. Aufl. Ann. 1 zu § 196; Enneccerus-Nipperdey Allg. Teil 15» Aufl. § 253 I; Erman 2» Aufl. Anm. 1 zu § 196 BGB), so schließt dies nicht aus, daß Geschäfte größeren Umfangs und aus besonderem Anlaß ebenfalls darunter fallen, sofern sie nur ihrer rechtlichen Natur nach die Vorausset Zungen des § 196 BGB erfüllen. Pa die Kläger unstreitig Kaufleute sind und die Einlagerung des Trockeneis eine Besorgung fremder Geschäfte darstellt, unterliegt das hier streitige Rechtsgeschäft der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 2) Pie Revision ist der Ansicht, die Verjährung der Klageforderung sei auch bei Anwendung des § 196 BGB nicht eingetreten. Pie Außenhandelsstelle habe den Anspruch auf Ersatz der Xagerkosten als richtig anerkannt und sich nur wegen der Anweisung der ABC vom 7» September 194-8 zur Zahlung des vol- len Betrages außerstande gesehene Darin liege ein Anerkenntnis, das die Verjährung gemäß § 208 BGB unterbrochen habe» Da das Eiprodukten-Kontor sich auf das von der Außehhandeisstelle geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht eingelassen habe, sei in einer solchen Abrede ein die Verjährung ebenfalls unterbrechendes Anerkenntnis durch Stundung zu erblicken. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Einwand überhaupt schlüssig ist; denn die Kläger haben nicht näher dargelegt, wann die Außenhandelsstelle den Klageanspruch anerkannt oder wie lange die Unterbrechung gedauert haben soll. Inzwischen könnte bis zur Klageerhebung die Verjährung dennoch Von einer Anerkennung im Sinne des § 208 BGB kann im übrigen nur gesprochen werden, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß er den Anspruch als bestehend ansehe (RGRK aaO Anm. 5 zu § 208 und die dort angeführte Eechtspr»), Das Bewußtsein, die Forderung bestehe zu Hecht, kommt jedoch nicht zu dem Ausdruck, wenn der Verpflichtete den geltend gemachten Anspruch zwar als zahlenmäßig richtig anerkennt, gleichzeitig aber Kechtsgründe anführt 3 die das Bestehen der Schuld in Frage stellen. Das war der Fall, als die Außenhandelsstelle die Zahlung von 9/10 des verlangten DM-Betrages unter Hinweis auf die Anordnung der ABC abiehnte. Auch der in der mündlichen Verhandlung von den Klägern neu vorgebrachte Gesichtspunkt einer einem Anerkenntnis gleichkommenden Stundungsabrede greift nicht durch. Die Y/ei-gerung der Außenhandelsstelle, dem Eiprodukten-Kontor mehr als 1/10 des beanspruchten Lagergelds zu erstatten, enthielt 8 kein einem Anerkenntnis gleichzusetzendes Gesuch um Hinausschiebung des Zahlungstermins, selbst wenn die Beteiligten davon ausgegangen sein sollten, daß die Anordnung der ABC nicht für die Bauer bestehen bleiben würde«. Dafür liegen zudem keinerlei Anhaltspunkte vor, ebensowenig für die Annahme, daß das Eiprodukten-Kontor die Erklärung der Außenhandelsstelle im Sinne eines Stundungsangebots verstanden und die gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs mit Rücksicht darauf zurückgestellt hat» 3) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger seien zu keiner Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung der Klageforderung gehindert gewesen,. Unter diesen Gesichtspunkten komme eine Hemmung der Verjährung nicht in Betracht«, Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind nicht br-rundet» a) Daß die Entscheidung der ABG vom 7«, September 1948 ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht der Außenhandelsstelle begründet hat und die Verjährung deshalb nach § 202 BGB gehemmt gewesen ist, trifft auch dann nicht zu, wenn man mit der Revision Und entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Anordnung als eine Hechts Verordnung ansieht und ihr Wirkung auch im Verhältnis zu Dritten - hier den Klägern beimißt. Denn sie enthält kein an einen bestimmten Schuldner, etwa die Bank deutscher Länder, gerichtetes Zahlungsverbot. Vielmehr gab sie die Auffassung der für Umstellungsfragen maßgeblichen Stelle der Besatzungsmächte (§ 34 Abs«, 4 UrastG) zu einer bestimmten das Umstellungsrecht betreffenden Frage bekannt, die für die beteiligten deutschen Stellen bindend war. Sie bezweckte eine Regelung des Umfangs des Anspruchs selbst, nicht aber die Gewährung eines vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechts an den Verpflichteten. Wollte man jedoch mit den Klägern annehmen, die Anordnung vom 7e September 1948 enthalte ein bloßes Zahlungsverbot, so würde sich auch dies zu Ungunsten der Kläger auswirken. Die Klage wäre nämlich abzuweisen, weil die Beklagte in diesem Falle auch jetzt noch daran gehindert wäre, den Klageanspruch zu erfüllen; denn als Zahlungsverbot würde die Anordnung nach Teil T Art, 2 des Uberleitungsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 - BGBl IX 405 - seine ‘Wirksamkeit nach deutschem Hecht behalten haben (BGHZ 20, 30, 34; 19, 253, 257; Urteile des Senats vom 26. November 1959 und 28» Januar I960 - VII 2R 2‘21 und 223/58 - letzteres insoweit nicht abgedruckt), b) Auch aus tatsächlichen Gründen ist die Verjährung nicht gehemmt gewesen. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang mit Hecht darauf hin, daß Zweifel über das Bestehen eines Anspruchs nicht zu einer Verjährungshemmung führen können. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Außen-handelsstelle, wie die Revision hervorhebt, als Behörde eine unrichtige Erklärung über den Anwendungsbereich der ABC-Anordnung abgegeben hätte. Denn die mangelnde Kenntnis von dem Bestehen einer Forderung führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung, selbst V7enn die Nichtkenntnis durch ein arglistiges Verhalten des Schuldners herbeigeführt wurde (RGRK aaO Anm, 8 zu § 202; RGZ 64, 220, 222 f). 4) Die Kläger haben weiter vorgetragen, der Berufung der Beklagten auf die Verjährung stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Von einer gerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung vor Eintritt der Verjährung hätten sie nur deshalb abgesehen, weil die Außenhandelsstelle dem Eiprodukten-Kontor stets versichert habe, die Anordnung der ABC vom 7, September 1948 beziehe sich uneinge- 10 schränkt auf alle durch die Einlagerung der importierten V/are entstandenen Kosten* Liese Erklärungen seien unrichtig gewesen* Der Außenhandelsstelle sei bekannt gewesen, daß nur die in den ersten vier oder acht Wochen entstandenen Lagerkosten als mit der Einfuhr zusammenhängend angesehen worden seien* Die weiteren Lagerkosten seien solche der Vorratshaltung und deshalb nicht von der Gemeinsamen Außenhandel skasse oder deren Kechtsnachfolgerin, der Bank deutscher Länder, aus dem gezahlten Beichsmarkabrechnungspreis zu erstatten gewesen* Auf sie habe sich, wie auch vom Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 9» Mai 1957 in Sachen Schnabel, Gaumer & Co* anerkannt worden sei, die Anordnung der ABC deshalb nicht bezogen* über die mit der Bevorratung zusammen-hängenden Lagerkosten sei im Jahre 194-8 eine besondere Anordnung des Direktors der VELE ergangene Darin sei bestimmt worden, daß diese Lagerkosten teils von der Außenhandelsstolle, teils von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette zu ersetzen* seien. Diese Anordnung des Direktors der VELF habe ihnen die Außenhandelsstelle verschwiegen, obwohl siö als Behörde zu deren Bekanntgabe verpflichtet gewesen v/äre* Statt dessen habe sie ihre Zahlungsweigerung mit der hier gar nicht einschlägigen Anordnung der ABC vom 7* September 1948 begründet. Bei dieser Sachlage verstoße die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung gegen Treu und Glauben (§242 BGB). Das Berufungsgericht erachtet auch diesen Einwand der Kläger für unbegründet. Es meint, die Außenhandelsstelle habe die Ansprüche der Kläger stets abgelehnt* Sie habe die Kläger nicht von der. Erhebung der Klage abgehalten* Die Außenhandelsstelle habe nur die Pflicht zur Bekanntgabe von Entscheidungen gehabt* Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergebe sich jedoch nicht, wer die Kosten einer über acht Wochen hinausgehenden Lagerhaltung zu tragen gehabt habe. Darüber sei weder für die vor der Währungsumstellung noch für die später entstandenen Lagerkosten entschieden worden* 11 Diesen Ausführungen kann nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden, weil sie den Vortrag der Kläger und die damit zusammenhängenden Bev/eisantritte nicht in allen Punkten berücksichtigen (§ 286 ZPO)o Träfe die Behauptung der Kläger zu, die Außenhandelsstelle habe ihnen eine die Erstattung der hier streitigen Lagerkosten regelnde Anordnung des Direktors der VELF ver-schwiegen, so würde die Einrede der Verjährung allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen» Denn die Außenhandelsstelle hätte in diesem Palle den Anspruch der Kläger auf vollständige Erstattung der Lagerkosten mit einer Begründung abgelehnt, deren Unrichtigkeit für sie mindestens erkennbar war» Die Kläger, die den Zusammenhang von sich aus nicht erkennen konnten, wären auf diese Y»ei3e von einer rechtzeitigen Einklagung der Kosten abgehalten worden* Das Berufungsgericht hat allerdings ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß die von den Parteien eingereichten Urkunden den Nachweis für die Richtigkeit der Behauptungen der Kläger nicht zu erbringen vermögen» Insbesondere lassen die von der Beklagten vorgelegten Protokollabschriften über die Sitzungen des Einfuhrpreisausschusses vom 10»/14» Mai und 23o/26» November 1948 sowie das Schreibens des Direktors der VELF vom 9« August 1948 nicht erkennen, daß sich die beteiligten Stellen über die Erstattung der Lagerkosten geeinigt haben, geschweige denn, daß der Direktor der VELF diese Präge in dem von den Klägern behaupteten Sinne geregelt hat» Der hierfür erforderliche zusätzliche Beweis war jedoch angetreten» Auch ergibt der Zusammenhang, daß die Nichter-hebung des Beweises in der schriftlichen ReVisionsbegründung hinreichend gerügt ist» 12 Die Kläger haben mit der Klageschrift U',a. die Abschrift eines Vermerks über eine Besprechung des Rechtsanwalts Dr. MoB^ in mit dem Oberregierungsrat und dem Assessor von der Außenhandelsstelle vom 28. November 1957 zu den Akten gereicht. Danach erklärten die Genannten u.a., von den Gesamtkosten der Lagerung entfielen 212.489*63 DM auf die Außenhandelsstelle und 284.122,30 DM auf die Einfuhr- und Vorratsstelle. Diese Aufteilung beruhe auf einer internen Yieisung des Direktors der VEIF, wonach alle lagerund Finanzierungskosten, soweit sie den Zeitraum von acht Wochen überstiegen, von der Einfuhr- und Vörratsstelle als bizonale Vorrathaltungskosten zu behandeln seien. Alle übrigen Kosten bis zu einer Lagerdauer von acht Vioehen hätte die Außenhandelsstelle zu tragen' und abzurechnen. In der Verhandlung vom 11o Juni 1959 vor dem Berufungsgericht haben sich die Kläger zu dem Beweise für die Richtigkeit ihrer in der Klageschrift (S. 10 ff) aufgestellten Behauptungen auf eine Auskunft der Bank deutscher Länder sowie auf das Zeugnis des Oberverwaltungsgerichtsrats Dr. TflBi und des Assessors K^^B berufen. Im Hinblick darauf, daß die Kläger in den Beweisantritt auch eine Auskunft der jetzigen Bundesbank einbezogen haben, muß dieser dahin aufgefaßt werden, daß er sich nicht nur auf die Richtigkeit des Vermerks des Rechtsanwalts Dr. MoBP vom 28. November 1957, sondern auch darauf erstrecken soll,„daß die von den Klägern behauptete Anordnung des Direktors der VELF über die Abgrenzung der Lagerkostenerstattung tatsächlich ergangen sei. Dieser Beweisantritt wäre nach dem oben Gesagten für die Frage, ob die Berufung der Beklagten auf die Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, erheblich. 13 5) Das die Klage abweisende Urteil des Oberlandesgerichts müßte freilich aufrecht erhalten bleiben, wenn aus dem Vortrag der Parteien, insbesondere aus den von der Beklagten vorgelegten Sitzungsprotokollen des Einfuhrpreisausschusses vom lOo/Ho Mai und vom 23 »/26. November 1948 hervorginge, daß sich die Anordnung der ABC vom 7» September 1948 auf alle durch die Lagerhaltung entstandenen Kosten bezieht» Nach der bisherigen Stellungnahme des Senats, wie sie in dem Urteil vom 9«* Mai 1957 - VII ZR 229/56. - zu dem Ausdruck kommt, ist das nicht der Pall. Darin ist auf Grund einer Auslegung der Anordnungen PR 45 und 45 a/47 über den Reichsmarkpreis im Außenhandel vom 3p Juni und 7» Oktober 1947 -VAW MB1 1947, 172 und 262 - und der hierzu erlassenen Richtlinien der VBLF - Hauptabteilung Preis - vom selben Tage ausgeführt, die aus Anlaß der Einlagerung von Trockenei zu Vorratszwecken entstandenen Aufwendungen und Zinsverluste gehörten nicht zu den Lagerkosten und den sonstigen Kosten des Warenverkehrs nach der Anordnung PR 45 a/47. Unter Lagerkosten im Sinne des § 5 e dieser Anordnung seien nur solche Kosten zu verstehen, die durch eine vorübergehende Einlagerung der Ware am Ausgangs- oder Umschlagsplatz oder am Ankunftsort entständen» Die mit einer der Vorratshaltung dienenden Einlagerung verbundenen Kosten gehörten dagegen nicht zu den Kosten des Warenverkehrs. Sie seien nicht durch eine Weiterbewegung der eingeführten Ware, sondern durch das Verlangen einer mit der öffentlichen Bewirtschaftung von Nahrungsmitteln befaßten Stelle verursacht worden, die Ware zu Vorrat szwecken auf ^ager zu nehmen. Derartige Unkosten fielen nicht unter die Anordnungen PR 45 und 45 a/47, und die Entscheidung der ABC vom 7. September 1948 sei auf sie nicht anwendbar. Mit dieser Auslegung könnten die nach den vorgelegten Sitzungsprotokollen gefaßten Beschlüsse des Einfuhrpreisaus-schusses im Viidersx>ruch stehen» Denn darin wird als Entschoi-dung des Ausschusses mitgeteilt, Lagerkosten im Sinne des § 5 c der Anordnung PK 45 a/47 könnten als abzugsfähige Kosten nur anerkannt werden, wenn sie bei der Einfuhr, d.h, bis zu acht Wochen nach Eintreffen der Ware, entstanden, darüber hinaus aber auch Kosten, die durch eine bizonal angeordnete Lagerhaltung erwachsen seien» Da die Einlagerung des Trockeneis, wie die Beklagte ohne Widerspruch der Kläger vorgetragen hat, auf einer bizonalen Anordnung - sei es der Besatzungsmächte selbst, sei es der VELF - beruhte, wäre nicht auszuschließen, daß danach die gesamten Kosten der Lagerhaltung unter die Anordnung PR 45 a/47 fielen, aus dem Reichsmarkabrechnungspreis zu erstatten und deshalb von der Anordnung der ABC ergriffen wären» Andererseits ergibt sich aus den Protokollen, daß die - der Besatzungsmacht unterstellte - Gemeinsame Außenhandelskasse, die Bank deutscher Länder sowie der Rechnungshof den Beschlüssen des Einfuhrpreisausschusses nicht in jeder Hinsicht zustimmten und daß noch mit einer "Entscheidung der zuständigen übergeordneten Stellen" gerechnet wurde» Bei dieser Sachlage läßt sich auf Grund des bisherigen Parteivortrags die Verbindlichkeit der Beschlüsse des Einfuhr preisausschusses nicht abschließend beurteilen» Wenn, wie die Xläger behaupten und unter Beweis gestellt haben, eine Anordnung des Direktors der VELP ergangen ist, in der die Frage, wer letztlich*- für die Kosten der Lagerhaltung aufzukommen hat, endgültig geregelt ist, so könnten die in den vorgelegten Sitzungsprotokollen wiedergegebenen Beschlüsse jedenfalls nur als vorläufige angesehen werden» •> 15- 6) Die Entscheidung, ob die hier eingeklagten Lagerkosten unter die Anordnung der ABC vom 7. September 1948 fallen, hängt somit ebenso von dem Ausgang der von den Klägern beantragten Beweiserhebung ab wie die über den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung. Das Berufungsgericht hat dem Beweisantritt der Kläger keine Beachtung geschenkt» Das angefochtene Urteil muß daher zur Nachholung dieses Beweises aufgehoben werden. XIo Die Kläger haben den Anspruch auf Ersatz der ihnen durch die Aufbewahrung des Eipulvers entstandenen Lagerund ü'inanzierungskosten auf eine Reihe anderer Rechtsgründe gestützt. Diesen gegenüber greift nach ihrer Ansicht die Einrede der Verjährung nicht durch. Das Berufungsgericht hält auch diese Ansprüche für unbegründet. Dem kann ungeachtet der dagegen erhobenen Revisions-angriffe aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. 1) Ob die angeblich unterlassene Aufklärung des Eiprodukten-Kontors über den tatsächlichen Anwendungsbereich der Anordnung der ABC durch die Außenhandelssteile auch eine zu dem Schadensersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung darstellt (§ 276 BGB), braucht nicht näher untersucht zu werden. Denn die den Klägern daraus etwa erwachsenden Ansprüche würden derselben kurzen Verjährung unterliegen wie der aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis entstandene Erstattungs-anspruch. Auf sie trifft der Zweck des § 196 BGB gleichermaßen zu wie auf den Hauptanspruch, auf den sie zurückgehen (Urteil des Senats vom 8. Juli 1957 - VII ZR 414/56 Staudinger-Coing aaO Anm. 4 zu § 196 BGB). 16 2) Die Kläger haben geltend gemacht, die Außenhandelsstelle habe die ihnen gegenüber bestehende Aufklärungsund FürSorgepflicht schuldhaft verletzt, indem sie ihre Ansprüche auf volle Erstattung der .Lagerkosten in Kenntnis einer anderweitigen Regelung durch den Direktor der VE1F unter Hinweis auf die Anordnung der ABC vom 7» September 1948 abgelehnt habe» Soweit die Kläger mit diesem Vorbringen eine Schadensersatzforderung aus § 826 BGB zu rechtfertigen suchen, erscheint ein solcher Anspruch schon deshalb als unbegründet, % weil dio Rechtsansicht der Außenhandels st eile, der Erstattungsanspruch falle unter die Anordnung der ABC, wie auch aus den übereinstimmenden Entscheidungen der f at Sachengerichte in dem Rechtsstreit der Firma Sch^H^? G^M® & Co» hervorgeht, mindestens vertretbar ist» Vor allem aber hinge die Beantwortung der Frage, ob die Außenhandelsstelle durch ihr Verhalten die Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt hat, auch hier von der Richtigkeit der Behauptung der Kläger ab, daß die Außenhandelsstelle die Begrenzung der ABC-Anordnung auf die acht Wochen nach dem Eintreffen der Yiare entstandenen Lagerkosten gekannt hat» ^ 3) Die Revision ist weiter der Ansicht, die Beklagte sei den Klägern aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) zu dem Schadensersatz verpflichtet» Ein solcher Anspruch würde - von sonstigen Bedenken abgesehen - nach Art» 131 WRV voraussetzen, daß die Bediensteten der Außenhandelsstelle den Klägern in Ausübung öffentlicher Gewalt gegenübergetreten wären» Das ist indessen nicht der Fall. Wie bereits oben (zu I 1 a) unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 9» Mai 1957 - VII ZR 229/56 - ausge- 17 - führt worden ist, waren die HechtsbeZiehungen zwischen der Außenhandels st eile und dem Eiprodukten-Kontor, auch soweit sie die Einlagerung des Trockeneis betrafen, privatrechtlicher Nature Laß die Außenhandelsstelle daneben auch hoheitliche Befugnisse ausübte, ändert daran nichts. Die Kläger selbst sind, wie die Erhebung der Klage vor dem ordentlichen Gericht zeigt, davon ausgegangen, daß ihr Ersatzanspruch auf einer privatrechtlichen Geschäftsbesorgung beruhe. Demgemäß kann in dem von den Klägern behaupteten Verhalten der Außenhan-delsstelle unter Umständen eine positive Vertragsverletzung, keinesfalls aber eine AmtspflichtVerletzung nach Art, 131 1VRV erblickt werden, 4.) Die Kläger haben schließlich vorgetragen, daß ihnen wegen des in der Anordnung der ABC vom 7« September 1946 liegenden Eingriffs der öffentlichen Verwaltung in ihre Vermögensrechte ein Sonderopfer zugemutet worden sei, so daß ihnen wegen dieses Vermögensverlustes ein Aufopferungsanspruch zustehe o Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines solchen Anspruchs in Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 9- Hai 1957 - VII ZK 229/56 - verneint, weil die Kläger bei der Einlagerung des Trockeneis in Befolgung einer privat-rechtlichen Verpflichtung gehandelt und kein Sonderopfer zu dem bohle der Allgemeinheit gebracht hätten; denn während der Zeit der Öffentlichen Bewirtschaftung seien alle Unternehmen, die bewirtschaftete Güter umgesetzt hätten, an die Auflagen und Anordnungen der staatlichen WirtSchaftsverwaltung gebunden gewesen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie werden auch mit der Revision nicht angegriffen. 18 - III. Da auch sonst kein Rechtsgrund zu erkennen ist, aus dem der Klageanspruch gerechtfertigt wäre, ohne daß ihm die Einrede der Verjährung entgegenstände, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Grunde an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht vorzubehalten, da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist» Glanzmann Dr, Winkelmann Rietsche1 Erbel Meyer