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BGH

Gericht: BGH

Beschluß Jn dem Rechtsstreit des Deutschen Reiches, vertreten durch den Oberfinanzprä-sidenten in i.W., Io Die Klägerin hatte im Jahre 1934 Grundstücke erworben und sie dem beklagten Deutschen Reich zur Errichtung eines Plugplatzes zur Verfügung gestellt. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Deutsche Reich Revision eingelegt» Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes hat die Klägerin ihren Anspruch gemäß den §§ 26 ff AXG angemeldet• Die Bundesrepublik Deutschland hat die Erfüllung abgelehnt« Nach dieser Vorschrift ist über die Kosten durch Beschluß zu befinden, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben« Diese Voraussetzungen sind hier gegeben« Allerdings enthält der § 106 AKG eine Sonderregelung» Sie bezieht sich aber nur auf die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, nicht jedoch auf die Form des hierüber ergehenden Ausspruchs» Insoweit verbleibt es daher bei der grundsätzlichen Anordnung des § 91 a ZPO» 20) Die Kostenregelung des § 106 AKG greift ein* soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses besetz erledigt» Ihr bleibt also kein anderer Ueg, als von der Verfolgung ihrer vermeintlichen Rechte im Hinblick auf.die durch das Allgemeine Ariegsfolgengesetz getroffene Neuordnung ahzusehen»

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenAllgemeineRechtsstreitAKGParteiAnspruchGlanzmannZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

VII 2R 159/57
2343 048
1
♦
Beschluß
 Jn dem Rechtsstreit
 des Deutschen Reiches, vertreten durch den Oberfinanzprä-sidenten in	i.	W.,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 die Stadt	vertreten	durch	den	Rat	der	Stadt,	die-
ser vertreten aurch den Stadtdirektor,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
-• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr«
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hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11/ Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-i’rosien, Dr. Winkelmann und Dr. Vogt
 beschlossen;
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Gründe s
Io Die Klägerin hatte im Jahre 1934 Grundstücke erworben und sie dem beklagten Deutschen Reich zur Errichtung eines Plugplatzes zur Verfügung gestellt. Zwischen den Parteien entstand Streit darüber, wer für die Unterhaltungskosten von 3 Kanälen einzustehen hatte, die über das Flugplatzgelände flössen oder daran grenzten. Mit der Klage hat die Klägerin die Feststellung verlangt, daß das Deutsche

Reich ihr gegenüber verpflichtet sei, die Unterhaltung und Instandsetzung dieser Kanäle zu übernehmen«.
Die Beklagte hat ihre Verpflichtung bestritten»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat ihr durch Urteil vom 10* Juli 1957 Btatt-gegeben«
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Deutsche Reich Revision eingelegt» Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes hat die Klägerin ihren Anspruch gemäß den §§ 26 ff AXG angemeldet• Die Bundesrepublik Deutschland hat die Erfüllung abgelehnt«
Die Parteien sind übereinstimmend der Ansicht, daß der Rechtsstreit durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der Hauptsache erledigt ist« Die Klägerin beantragt, über die Kosten nach § 106 AKG zu entscheiden« Demgegenüber bittet der Beklagte, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen«
II» Der Senat hat dem von der Klägerin gestellten Anträge entsprochen«
1«) Die Form der Entscheidung ergibt sich aus dem § 91 a ZPO»
Nach dieser Vorschrift ist über die Kosten durch Beschluß zu befinden, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben« Diese Voraussetzungen sind hier gegeben«
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Allerdings enthält der § 106 AKG eine Sonderregelung» Sie bezieht sich aber nur auf die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, nicht jedoch auf die Form des hierüber ergehenden Ausspruchs» Insoweit verbleibt es daher bei der grundsätzlichen Anordnung des § 91 a ZPO»
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20) Die Kostenregelung des § 106 AKG greift ein* soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses besetz erledigt»
Eine solche Erledigung liegt stets dann vor, wenn öer Kläger durch jenes Gesetz gehindert ist, seinen Anspruch weiterzuverfolgen. Das ist hier der Fall»
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch wäre, auch wenn er bestanden haben sollte, gemäß dem § 1 AKG von den Beklagten nicht zu erfüllen» Unter diesen Umständen könnte dem Sachantrag der Klägerin, wenn sie ihn aufrecht erhalten würde, selbst dann nicht stattgegeben werden, wenn er ursprünglich begründet gewesen wäre. Ihr bleibt also kein anderer Ueg, als von der Verfolgung ihrer vermeintlichen Rechte im Hinblick auf. die durch das Allgemeine Ariegsfolgengesetz getroffene Neuordnung ahzusehen»
Dann ist für eine Abwägung nach billigem Ermessen, wie sie der § 91 a ZPO vorsieht, kein Raum. Vielmehr greift
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die zwingende Vorschrift des § 106 AKG ein, die dem Oe rieht eine solche Prüfung untersagt und die Kostenverteilung in einer die besonderen Verhältnisse berücksichtigenden, bestimmten Y/eise regelt (vgl* auch RGZ 112,	')
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