Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 159/07 vom 10. April 2008 in dem Rechtsstreit OLG Stuttgart - Az. 6 U 242/03 vom 25.07.2007; LG Ravensburg - Az. 8 0 47/03 KfH 2 vom 25.11.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 333.157,16 € Bauner Halfmeier Dressier Kuffer Kniffka