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BGH · VII ZR 159/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 159/06

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Kuffer23NaumburgZPOKlägerinAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 159/06
23. August 2007 in dem Rechtsstreit
OLG Naumburg - Az. 3 U 4/05 vom 30.06.2006; LG Stendal - Az. 23 0 354/02 vom 14.07.2000;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2007 durch die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 247.631,55 €
Eick
 Halfmeier
Kuffer
 Kniffka
Bauner