* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 158/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 158/65

Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9o Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschels Erbel9 Dr« Vogt und Dro Pinke beschlossen: Die am 24° September 1965 eingelegte Revision ist verspätet«» Das angefochtene Urteil ist am 1« Juli 1965 zuge-stellt worden9 die Revisionsfriot lief daher am Montag-, dem 2o August 1965 abc Der Beklagte hat zwar am 31o Juli 1965 beantragt9 ihm das Armenrecht zu bewilligen0 Er hat ein Armutszeugnis aber erst am 6« August 1965 eingereichto Deswegen kann seinem Antrag vom 24o September 1965 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht entsprochen werden« Die Fristversäumung könnte nur dann als auf •unabwendbarem Zufall beruhend (§ 235 ZPO) angesehen werdenö wenn der Beklagte damit hätte rechnen dürfen? daß das Gericht auf Grund der innerhalb der Revisionsfrist von ihm eingereichten Unterlagen ihm das Armenrecht bewilligen werde (vglo Beschluß des Senats vom 21« September 1964 VII ZR 14/64)0 Damit durfte der Beklagte hier aber nicht rechnen? beantragt hatte, befand sieh auch in den Akten kein ArmutsZeugnis aus früherer Zeit, von dem der Beklagte hätte annehmen können, daß es dem Gericht genügen werde (vglo BGH LM Nro 30 zu § 322 ZP0)o

Zitierte Normen: § 235 ZPO
RechtsanwaltRevisionsfristVogtArmenrechtGlanzmannCarlRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 158/65
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 de3 Kaufmann Carl Allee
 Beklagten;, Berufsklägers und Revisionsklägers9
- Prozeßbevollmächtirter: Rechtsanwalt Anton T^m^Ktraße B/V -
gegen
 die ffirma C0 W
MBHB £•? Ma
& Co3 Modeatelier., Alleininhaber Carl Iplatz Bo
 Klägerin* Berufungsbeklagte und Revisions« beklagtes.
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 Zeno KflBstraße B -
Ml
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9o Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschels Erbel9 Dr« Vogt und Dro Pinke beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 25 o Mai 1965 wird als unzulässig verworfen«.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«
2„r Jin_d_e_^
Die am 24° September 1965 eingelegte Revision ist verspätet«» Das angefochtene Urteil ist am 1« Juli 1965 zuge-stellt worden9 die Revisionsfriot lief daher am Montag-, dem 2o August 1965 abc Der Beklagte hat zwar am 31o Juli 1965 beantragt9 ihm das Armenrecht zu bewilligen0 Er hat ein Armutszeugnis aber erst am 6« August 1965 eingereichto Deswegen kann seinem Antrag vom 24o September 1965 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht entsprochen werden« Die Fristversäumung könnte nur dann als auf •unabwendbarem Zufall beruhend (§ 235 ZPO) angesehen werdenö wenn der Beklagte damit hätte rechnen dürfen? daß das Gericht auf Grund der innerhalb der Revisionsfrist von ihm eingereichten Unterlagen ihm das Armenrecht bewilligen werde (vglo Beschluß des Senats vom 21« September 1964 VII ZR 14/64)0 Damit durfte der Beklagte hier aber nicht rechnen? weil er innerhalb der Revisionsfrist weder ein Armutszeugnis vorgelegt (vgl® LM Nr« 59 zu § 233 ZPO)? noch dargelegt hatte? daß er ohneseon Verschulden zu einer früheren Vorlage des Armutszeugnisses nicht im Stande gewesen sei (BGIIZ 27? 132)o Da er in den Vorinstanzen das Armenrecht nicht
5
beantragt hatte, befand sieh auch in den Akten kein ArmutsZeugnis aus früherer Zeit, von dem der Beklagte hätte annehmen können, daß es dem Gericht genügen werde (vglo BGH LM Nro 30 zu § 322 ZP0)o
Pie unzulässige Revision des Beklagten ist zu ver-werfen (§§ 352, 554 a ZP0)o Über das Armenrechtsgesuch des Beklagten vom 2o November 1965 braucht unter diesen Umständen nicht mehr entschieden zu werden«.
Glanzmann	Rietschel
 Vogt	Finke
 Brbel