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BGH · VII ZB 158/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 158/57

ZPO § 561 Abs« 1 Rechtssatzs Eine nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgte Einstellung des Konkursverfahrens ist in der Revioionoin-stanz jedenfalls insoweit zu berücksichtigen* als sie für die Prozcßführungsbofugnis des Klägers (früheren Geraeinschuldnora) von Bedeutung ist. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Winkelmann und Erbel für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das am 11i Juli 1957 verkündete Urteil des 5. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten.der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Sic trug hierzu vor, daß - wie die Konkursakten eindeutig ergäben - eine wirksame Freigabe nicht vorliege, da nach den Abmachungen zwischen dem Kläger und dem Kon- Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, In .der mündlichen Verhandlung haben die Parteien unter Bezugnahme auf die dem Senat vorliegenden Konkursakten übereinstimmend vorgetragen, daß am 23, Dezember 1957, also nach Einlegung der Revision das Konkursverfahren über das worden Vermögen des Klägers mangels Masse eingestellt'($ 204 KO) und daß dieser Beschluß rechtskräftig geworden ist, Entscheidungsgründeg I, In der Revisionsschrift ist zwar weder ausdrücklich angegeben, wer von den beiden namentlich aufgeführten Parteien Kläger und wer Beklagter ist, noch ist ausdrücklich erklärt, für wen die Revision eingelegt wird-. Daß aber das Rechtsmittel für den Klüger eingelegt worden ist; ergibt sich einwandfrei daraus, daß in der - beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereichten - Revisionsschrift darauf hingewiesen wird, daß “Rechtsanwalt Br-beim Bundesgerichtshof die Vertretung des Klägers übernehmen" werde. Diese Prägen sind dadurch hinfällig geworden, daß der Kläger infolge der Einstellung des Konkursverfahrens das Recht zurückerlangt hat, über die Konkursmasse frei zu verfügen (§ 206 KO). Dezember 1953, DM Nr. 5 zu KO § 146), älteren Entscheidungen folgend, der Tatsache, daß während des Revisionsverfahrens über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet worden war, dadurch Rechnung getragen, daß er die Aufnahmo des Rechtsstreits gegen den Konkursverwalter suließ; er hat es sogar für zulässig erachtet, daß der Kläger soinen erst durch die Konkurseröffnung in eine Goldforderung urjgewandolten Anspruch als zur Konkurotabcllo fostzustollondc Konkursforderung geltend machte. gerichtshofs hat hei einer Klage auf Feststellung eines bestimmten Konkursvorrechts, das entgegen der Annahme des Berufungsgerichts heim Konkursgericht nicht angemeldet worden war, die erst während des Revisionsrechtszuges nachgeholte Anmeldung und Prüfung dieses Vorrechts - wenn auch unter Berücksichtigung der Besonderheit des Falles -berücksichtigt (Urteil vom 15' Oktober 1953 - IV ZR 31/53 -HJff 1954, 31). 128, 665 135, 347)' Wenn auch die rein sachlichrechtlichen Folgen der Konkursbeendigung (der Wegfall dos Anfechtungsrechts) in diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden sind, so haben sie doch den Umstand beachtet, daß der Gemeinschuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen und damit die Prozeßführungsbefugnis'wieder gewonnen hatte. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache > damit nunmehr über den eingeklagten Anspruch entschieden werden kann.

Zitierte Normen: § 206 KO § 561 ZPO
KonkursverwaltersKonkursverfahrenBerufungsgerichtRevisionsschriftKlägerdosRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz? ZPO § 561 Abs« 1
Rechtssatzs Eine nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgte Einstellung des Konkursverfahrens ist in der Revioionoin-stanz jedenfalls insoweit zu berücksichtigen* als sie für die Prozcßführungsbofugnis des Klägers (früheren Geraeinschuldnora) von Bedeutung ist.
Aktenzeichen: VII ZB 158/57.	M	MnihorS-3?ürth
 Urteil des BGH vom 19. Juni 1958	OLG Nürnberg
VII ZR J58/51
Verkündet am 19. Juni 1958 Jodas» Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Architekten Heinz H H^0str» 0h
Klägers und Revisionsklägers *
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Obst- und Gemlisehändlerin ffrau Anni SfM0B0,, H00Pstraße0^( N00M00H0P~
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19.. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das am 11i Juli 1957 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Nürnberg aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten.der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
— 2 —
Tatbestands
 tfber das Vermögen des Klägers ist im November 1953 das Koniairsverfahren eröffnet worden. Im November 1955 erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er von der Beklagten ein Honorar von 3 220 DM nebst Zinsen für von ihm im Frühjahr 1953 geleistete Architektenarbeiten verlangt. Die Beklagte wandte ein, daß der Kläger infolge der Konkurseröffnung nicht zur Prozeßführung befugt sei. Der Kläger reichte darauf dem Gericht eine Erklärung des Konkursverwalters vom 21. Dezember 1955 ein, die dieser an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichtet hatte und die wie folgt lautet?
Sehr geehrter Herr Kollege!
In der Forderungsangelegenheit HflBI ./. Sl ______
4P habe ich nunmehr die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorliegen. Ich erkläre als Konkursverwalter die Freigabe der.angeblichen Forderung dos Herrn HHBPP gegen SMHflBl in Höhe von 3 220 DM aus der Konkursmasse.
Die Parteien verhandelten darauf zur Sache, d.h. über die streitige Honorarforderung. Das Landgericht gab der Klage - unter Abweisung eines Teils der Zinsen - statt.
Hit ihrer Berufung machte die Beklagte zunächst nur geltend, daß die Forderung des Klägers nicht bestehe. Nachdem aber das Berufungsgericht die Konkursakten herbeigezogen hatte, stützte sic ihren Klageabweisungsantrag in erster Linie darauf-, daß dem Kläger die "Aktivlegitimation“ fehle. Sic trug hierzu vor, daß - wie die Konkursakten eindeutig ergäben - eine wirksame Freigabe nicht vorliege, da nach den Abmachungen zwischen dem Kläger und dem Kon-
 
kursverwalter der Erlös aus der Klageforderung in die Konkursmasse fließen sollte,
 Der Kläger hat darauf den Hilfsantrag auf Zahlung an die Konkursmasse zu Händen des Konkursverwalters gestellt.
Das Berufungsgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger fehle die Klagebefugnis,
 Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Ober-l.andesgericht«
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 In .der mündlichen Verhandlung haben die Parteien unter Bezugnahme auf die dem Senat vorliegenden Konkursakten übereinstimmend vorgetragen, daß am 23, Dezember 1957, also
 nach Einlegung der Revision das Konkursverfahren über das
 worden
Vermögen des Klägers mangels Masse eingestellt'($ 204 KO) und daß dieser Beschluß rechtskräftig geworden ist,
 Entscheidungsgründeg
I, In der Revisionsschrift ist zwar weder ausdrücklich angegeben, wer von den beiden namentlich aufgeführten Parteien Kläger und wer Beklagter ist, noch ist ausdrücklich erklärt, für wen die Revision eingelegt wird-.
 
Daß aber das Rechtsmittel für den Klüger eingelegt worden ist; ergibt sich einwandfrei daraus, daß in der - beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereichten - Revisionsschrift darauf hingewiesen wird, daß “Rechtsanwalt Br-beim Bundesgerichtshof die Vertretung des Klägers übernehmen" werde.
Baß der in der Revisionsschrift genannte Heinz HflMI die Klageparbei ist, folgt mit hinreichender Deutlichkeit einmal daraus, daß von dem Kläger gesprochen wird, die andere Partei aber durch ihren Vornamen Anni als Frau ausgewiesen ist, und zweitens daraus, daß HHD an erster Stelle genannt ist; in den zu dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingereichten Revisionsschriften wird dadurch stets der Kläger gekennzeichnet.
Die Revisionsschrift genügt also dem § 553 ZPO«
II. Die Rechtsfragen,derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, betreffen die Frei-
gabe konkursbefangener Gegenstände durch den Konlrursver-
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waiter sowie die Prozeßführungsbefugnis des Geneinschuldners. Diese Prägen sind dadurch hinfällig geworden, daß der Kläger infolge der Einstellung des Konkursverfahrens das Recht zurückerlangt hat, über die Konkursmasse frei zu verfügen (§ 206 KO).
Die Revisionsbeklagte vertritt allerdings die Meinung, die Einstellung könne wegen des § 561 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
 
Dio Rechtsprechung hat verschiedentlich angenommen, daß.gewisse öffentlich-rechtliche Akte in Abweichung von § 561 Abs. 1 ZPO auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind. So hat der Bundesgerichtshof in AnWendung der schon v.om Reichsgericht aufgcstcllten Grundsätze (RGZ 148, 400, 402) ausgesprochen (BGHZ 3, 365, 367), daß eine Änderung der Patentlago, die durch Veröffentlichung der Patentschrift herbcigcfUhrt wurde, noch in der Revisionsinstanz zu beachten ist« Das Reichsgericht (RGZ 150, 334) und.der Bundesgerichtshof (Urteil von 25« Juni 1953 - IV ZR 135/51) haben weiter Tatsachen berücksichtigt, welche eine Devisengenehmigung betrafen.
Aus diesen Entscheidungen wird zwar noch nicht gefolgert werden können,.daß behördlich-hoheitliche Erklärungen abweichend von § 561 Abs. 1 ZPO im Revisionsverfahren allgemein und stets berücksichtigt werden dürfen. Hinsichtlich der im Konkursverfahren ergehenden Entscheidungen ist dies aber in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes in weitem Umfange geschehen«
So hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Dezember 1953, DM Nr. 5 zu KO § 146), älteren Entscheidungen folgend, der Tatsache, daß während des Revisionsverfahrens über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet worden war, dadurch Rechnung getragen, daß er die Aufnahmo des Rechtsstreits gegen den Konkursverwalter suließ; er hat es sogar für zulässig erachtet, daß der Kläger soinen erst durch die Konkurseröffnung in eine Goldforderung urjgewandolten Anspruch als zur Konkurotabcllo fostzustollondc Konkursforderung geltend machte. Der IV, Zivilsenat des Bundes-
 
gerichtshofs hat hei einer Klage auf Feststellung eines bestimmten Konkursvorrechts, das entgegen der Annahme des Berufungsgerichts heim Konkursgericht nicht angemeldet worden war, die erst während des Revisionsrechtszuges nachgeholte Anmeldung und Prüfung dieses Vorrechts - wenn auch unter Berücksichtigung der Besonderheit des Falles -berücksichtigt (Urteil vom 15' Oktober 1953 - IV ZR 31/53 -HJff 1954, 31).
Schließlich ist wiederholt anerkannt worden, daß auch dann, wenn das Konkursverfahren während des Revisionsrechtszuges sein Ende findet, der Gemeinscliuldncr anstelle des Konkursverwalters in. den Rechtsstreit eintritt (RGZ 58, 369? 128, 665 135, 347)' Wenn auch die rein sachlichrechtlichen Folgen der Konkursbeendigung (der Wegfall dos Anfechtungsrechts) in diesen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden sind, so haben sie doch den Umstand beachtet, daß der Gemeinschuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen und damit die Prozeßführungsbefugnis'wieder gewonnen hatte.
Der Senat trägt keine Bedenken, diesc-rRechtsprechung zu folgen und sie auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in welchem der Geraeinschuldner schon während dos Konkurses einen an sich zur Masse gehörigen Anspruch mit Zustimmung <?es Konkursverwalters gerichtlich geltend gemacht hatte. Es entspricht auch in diesem Fall den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit, die Änderung zu berücksichtigen.
Damit sind die Bedenken, die bisher gegen die Wirksamkeit der Ermächtigung des Konkursverwalters und gegen
 das Proseßführungsrecht des Klägers bestanden, gegenstandslos geworden.
Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache > damit nunmehr über den eingeklagten Anspruch entschieden werden kann.
C-lanzmann	Scheffler	Bundesrichter	Riet-
schel ist in Urlaub und deshalb an der I Unterzeichnung vor-’ ►	hindert.-
Dr, Winkelmann
 Erbel
Grlanzmann