* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 158/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 158/05

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zu Kausalität und Schutzzweck veranlassen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
DresdenKniffkaZPOKlägerAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 158/05
23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit
OLG Dresden - Az. 9 U 1337/04 vom 09.06.2005; LG Leipzig - Az. 3 0 3009/01 vom 06.05.2004;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zu Kausalität und Schutzzweck veranlassen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.
Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 174.094,88 €
Kniffka
 Safari Chabestari
 Dressier
Hausmann
 Wiebel