Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zu Kausalität und Schutzzweck veranlassen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 158/05 23. Februar 2006 in dem Rechtsstreit OLG Dresden - Az. 9 U 1337/04 vom 09.06.2005; LG Leipzig - Az. 3 0 3009/01 vom 06.05.2004; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zu Kausalität und Schutzzweck veranlassen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 174.094,88 € Kniffka Safari Chabestari Dressier Hausmann Wiebel