* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 157/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 157/95

Die - widerlegbare - Vermutung des § 1 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 GSB knüpft daran an, daß der Grundpfandgläubiger nach Baufortschritt auszahlt. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ausgleich für offene Restforderungen in Höhe von 6.168 DM zuzüglich Zinsen, mit denen sie im* Konkurs, der GmbH ausgefallen ist.' Die Klägerin hat behauptet, die von den Bauherrn an die G^pieinschuldnerin gezahlten Gelder seien Baugelder gewesen, was vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden ist. Die Revision hat Erfolg; sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat über die vom Beklagten mit Nichtwissen bestrittene klägerische Behauptung, die an die Gemeinschuldnerin geleisteten Zahlungen seien Baugelder gewesen, weil die Grundstücke der sieben Bauherren mit Grundschulden zur Sicherung der Geldgeber belastet und die Gelder zur Bestreitung der Baukosten bestimmt gewesen seien, keinen Beweis erhoben. Die ratierliche Auszahlung von Geldbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes begründe nach § 1 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 GSB die - widerlegbare - Vermutung, es handele sich um Baugeld. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft von der Vermutung des § 1 Abs.' Dort hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: "Die Auszahlung von Geldbeträgen nach Maßgabe des Fortschreitens des Baus begründet nach dem Gesetz (§ 1 III 2 Nr.. daß mit der Auszahlung von Geldbeträgen nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues die ratierlichen Zahlungen des Bauherren an dessen Auftragnehmer gemeint sind. Mit der Vermutung des § 1 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 GSB ist nicht die Art der Zahlung des Bauherren an den Auftragnehmer, sondern die des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer gemeint. Die widerlegbare Vermutung des § 1 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 GSB gilt dann, wenn die Auszahlung der Darlehensvaluta ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Ver- § 1 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 GSB bedeutet nur, daß derjeni-ge, der sich darauf beruft, nach Maßgabe des Baufortschritts zu zahlende Darlehensbeträge seien Baugeld, ihre Bestimmung zur Bestreitung der Baukosten nicht zu beweisen braucht {vgl. Es wird mithin eine rechtsgeschäftliche Absprache im Verhältnis Darlehensgeber/Darlehensnehmer dergestalt vermutet, daß die Geldbeträge zu dem Zwecke der Bestreitung der Kosten des Baues und nicht zu anderen Zwecken verwendet werden sollen. Allein die ratierliche Zahlung des Bauherren an den Auftragnehmer nach Maßgabe des Baufortschritts begründet dagegen nicht die Vermutung, daß es sich um Baugelder handelt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung von § 1 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 GSB würde dazu führen, daß'auch nach Maßgabe des Baufortschritts aus Eigenmitteln des Bauherren gezahlte Gelder unter die Vermutung fielen. Hierzu ist der Vortrag erforderlich, daß es sich um Geldbeträge handelt, die durch die Sicherung des § 1 Abs.3 GSB gekennzeichnet sind.

Zitierte Normen: § 1 GSB § 823 BGB § 1 GSB
VermutungMaßgabeBerufungsgerichtBauherrenGSBBaugeldKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 BauforderungssicherungsG (GSB)
Die - widerlegbare - Vermutung des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GSB knüpft daran an, daß der Grundpfandgläubiger nach Baufortschritt auszahlt. Sie wird nicht durch entsprechende Ratenzahlung des Bauherren an einen Generalübernehmer begründet .
BGH, Urteil vom 18. April 1996 - VII ZR 157/95 - OLG Celle
LG Hannover
|	BUNDESGERICHTSHOF
[
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 157/95
URTEIL
Verkündet am:
18. April 1996 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Frank Ml
I, H|
(weg
 Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Erich M(__
Geschäftsführer Erich
 GmbH, vertreten durch den
"~i	si
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
i.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack,
 Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Kuffer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 1995 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt wurde.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

3
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) vom 1. Juni 1909 (RGBl I 1909, 449) .
Die Klägerin führte im Sommer 1990 im Auftrag der Hausbau MSBB GmbH, die als Generalübernehmerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für mehrere Bauherren Einfamilienhäuser durch Subunternehmer erstellen ließ, Dacheindeckungsarbeiten an sieben Bauvorhaben durch. Dem Auftrag an die Klägerin lagen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der	GmbH	zugrunde, nach denen 90 % der Vertrags-
summe nach Fertigstellung aller Hauptarbeiten, 5 % nach mangelfreier Abnahme und weitere 5 % nach Übergabe einer Bankbürgschaft und Hausübergabe gezahlt werden sollten. Der Beklagte ist der frühere Geschäftsführer der l^HHI^VGmbH, die am 15. Mai 1991 in Konkurs gefallen ist. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ausgleich für offene Restforderungen in Höhe von 6.168 DM zuzüglich Zinsen, mit denen sie im* Konkurs, der GmbH ausgefallen ist.'
Die Klägerin hat behauptet, die von den Bauherrn an die G^pieinschuldnerin gezahlten Gelder seien Baugelder gewesen, was vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden ist.
Der Beklagte habe diese Gelder zu dem Teil vorsätzlich zweckwidrig verwendet.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 4.718 DM nebst Zinsen stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten.
Sntscheidungsqründe:
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
. I.
Das Berufungsgericht hat über die vom Beklagten mit Nichtwissen bestrittene klägerische Behauptung, die an die Gemeinschuldnerin geleisteten Zahlungen seien Baugelder gewesen, weil die Grundstücke der sieben Bauherren mit Grundschulden zur Sicherung der Geldgeber belastet und die Gelder zur Bestreitung der Baukosten bestimmt gewesen seien, keinen Beweis erhoben. Es sei nämlich unstreitig, daß die Bauherren an die Gemeinschuldnerin nach Maßgabe des Bau-fortschrittes gezahlt hätten. Die ratierliche Auszahlung von Geldbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes begründe nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GSB die - widerlegbare - Vermutung, es handele sich um Baugeld. Damit gälten die von
5
der Gemeinschuldnerin in Empfang genommenen Gelder der genannten Bauherren als Baugeld, solange der Beklagte diese Vermutung nicht widerlegt habe, was durch das bloße Bestreiten nicht geschehen sei.
II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft von der Vermutung des § 1 Abs.' 3 Satz 2 Nr. 1 GSB ausgegangen ist.
1. Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 1989 (VI ZR 281/88 = NJW-RR 1989, 1045, 1046). Dort hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: "Die Auszahlung von Geldbeträgen nach Maßgabe des Fortschreitens des Baus begründet nach dem Gesetz (§ 1 III 2 Nr.. 1 GSB) lediglich die (widerlegbare) Vermutung, daß es sich überhaupt um Baugeld handelt". Dies wird jedoch im Zusammenhang mit der Frage behandelt, ob gemäß § 1 Abs. 1 GSB die Verpflichtung besteht, das Baugeld oder bestimmte Teile desselben zugunsten der Baubeteiligten anteilig oder nach einer Rangordnung zu entnehmen. Wie bereits die weiteren Ausführungen des Urteils zeigen, kann daraus nicht hergeleitet werden., daß mit der Auszahlung von Geldbeträgen nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues die ratierlichen Zahlungen des Bauherren an dessen Auftragnehmer gemeint sind. Es geht vielmehr um die Auszahlung des Kredites des Geldgebers an den Kreditnehmer.
6
2. Dies ergibt die Auslegung von § l Abs. 3 GSB.
a) Gemäß § 1 Abs. 3 GSB sind Baugeld "Geldbeträge, die zu dem Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstücke dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als Geldbeträge, die zu dem Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden gelten insbesondere: 1. solche, deren Auszählung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll...". Mit der Vermutung des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GSB ist nicht die Art der Zahlung des Bauherren an den Auftragnehmer, sondern die des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer gemeint. Dies folgt bereits aus der Zweckbestimmung des Gesetzes. Die Geldbeträge müssen danach zu dem Zwecke der Bestreitung der Kosten des Baues in der Weise gewährt werden, daß unter anderem zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder eine Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient. Maßgebend hierfür ist der Inhalt des Darlehensvertrages (Hagelberg, Kommentar zu dem Reichsgesetz über die Sicherung von Bauforderungen, 1911, § 1 Anm. II 5, 6, 10; Mü-gel, Baugeldverwendung und Baubuch, Gruchots Beiträge Bd. 54, 1910, S. 3 f; Hillig-Hartung, Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, 1911, § 1 Anm. I, 2, 3; Hagen-loch, Handbuch zu dem Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, 1991 Rdn. 36). Die widerlegbare Vermutung des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GSB gilt dann, wenn die Auszahlung der Darlehensvaluta ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Ver-
7
Wendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgt ist. § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GSB bedeutet nur, daß derjeni-ge, der sich darauf beruft, nach Maßgabe des Baufortschritts zu zahlende Darlehensbeträge seien Baugeld, ihre Bestimmung zur Bestreitung der Baukosten nicht zu beweisen braucht {vgl. Hillig-Hartung aaO § 1 Anm. I 4 a). Es wird mithin eine rechtsgeschäftliche Absprache im Verhältnis Darlehensgeber/Darlehensnehmer dergestalt vermutet, daß die Geldbeträge zu dem Zwecke der Bestreitung der Kosten des Baues und nicht zu anderen Zwecken verwendet werden sollen.
Allein die ratierliche Zahlung des Bauherren an den Auftragnehmer nach Maßgabe des Baufortschritts begründet dagegen nicht die Vermutung, daß es sich um Baugelder handelt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung von § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GSB würde dazu führen, daß'auch nach Maßgabe des Baufortschritts aus Eigenmitteln des Bauherren gezahlte Gelder unter die Vermutung fielen.
b) Der Bundesgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 19. November 1985 - VI ZR 148/84 =
NJW 1986, 1105 = WM 1986, 264; Urteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 287/85 = WM 1987, 323 = BB 1987, 437; Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 230/89 = NJW-RR 1991, 141 =
WM 1991, 24; Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 136/94 =
B^uR 1995, 565 = ZfBR 1995, 200) zur Substantiierung der auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB gestützten Klage gefordert, daß der Anspruchsteller die Tatsachen vortragen muß, auf welche die Verletzung des Schutzgesetzes gestützt wird. Hierzu gehört nicht nur die Behauptung, der Beklagte habe Baugeld vorsätzlich zweckwidrig verwendet, sondern un-
8
ter anderem auch, auf welche Tatsachen die Behauptung gestützt wird, es liege Baugeld i.S.d. § 1 Abs. 3 GSB vor. Hierzu ist der Vortrag erforderlich, daß es sich um Geldbeträge handelt, die durch die Sicherung des § 1 Abs. 3 GSB gekennzeichnet sind. Das hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt.
III.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderliche Beweiserhebung durchführen kann.
Lang
 Quack
Thode
 Haß
Kuffer