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BGH · VII ZR 157/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 157/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 4.000,- DM (Mehrkosten für den nachträglichen Einbau einer "Geruchsschleuse") nebst 12 % Zinsen seit 15. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend und hat ursprünglich die Zahlung von 82.116,88 DM nebst Zinsen gefordert. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage - unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers - voll abgewiesen. Mit seiner Revision hat der Kläger zunächst noch die Zahlung von 49.757,48 DM nebst Zinsen begehrt (45.757,48 DM Finanzierungsschaden; 4.000,- DM Mehrkosten für den nachträglichen Einbau einer "Geruchsschleuse" zwischen der Garage und dem vom Kläger für Fotoarbeiten genutzten Nebenraum). März 1988 nur im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als der Kläger für den nachträglichen Einbau der "Geruchsschleuse" Mehrkosten von 4.000,- DM nebst 12 % Zinsen seit 15. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Kläger im Berufungsverfahren der Behauptung der Beklagten, auch der frühere Einbau der "Geruchsschleuse" hätte 4.200,- DM gekostet (GA I, 195/196), mit der (ebenfalls) unter Sachverständigenbeweis gestellten Gegenbehauptung entgegengetreten ist, bei sofortigem Einbau hätten sich nur Kosten von 200,- DM ergeben (GA II, 235/236 o).

Zitierte Normen: § 565 ZPO
BerufungsgerichtUmfangKlägerEinbauVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 157/87
URTEIL
Verkündet am 19. Mai 1988 Werner,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
(SchTußentScheidung) in dem Rechtsstreit
 des Fernsehkameramanns Dieter G| BaflBi-Ml
 Istraße
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Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Architekten Thilo vt »Straße tt - Bfl|
und Harald Mel
 Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer und Dr. Thode
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. April 1987 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 4.000,- DM (Mehrkosten für den nachträglichen Einbau einer "Geruchsschleuse") nebst 12 % Zinsen seit 15. Oktober 1984 abgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau beauftragten im Jahre 1981 die Beklagten mit den Architektenleistungen für den Bau eines Einfamilienhauses. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend und hat ursprünglich die Zahlung von 82.116,88 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat ihm 56.037,48 DM nebst 12 % Zinsen seit 15. Oktober 1984 zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage - unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers - voll abgewiesen.
Mit seiner Revision hat der Kläger zunächst noch die Zahlung von 49.757,48 DM nebst Zinsen begehrt (45.757,48 DM Finanzierungsschaden; 4.000,- DM Mehrkosten für den nachträglichen Einbau einer "Geruchsschleuse" zwischen der Garage und dem vom Kläger für Fotoarbeiten genutzten Nebenraum). Der Senat hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 24. März 1988 nur im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als der Kläger für den nachträglichen Einbau der "Geruchsschleuse" Mehrkosten von 4.000,- DM nebst 12 % Zinsen seit 15. Oktober 1984 geltend macht.
In diesem Umfang verfolgt der Kläger seinen Revisionsantrag weiter, während die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen .
Entscheidunqsqründe:
1.	Das Berufungsgericht hat die jetzt noch allein der Nachprüfung unterliegende Schadensersatzforderung mit der Be-
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gründung aberkannt, der Kläger habe gar nicht behauptet, daß der nachträgliche Einbau der "Geruchsschleuse" zu Mehrkosten führe.
2.	Dagegen wehrt sich die Revision zu Recht.
Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Kläger im Berufungsverfahren der Behauptung der Beklagten, auch der frühere Einbau der "Geruchsschleuse" hätte 4.200,- DM gekostet (GA I, 195/196), mit der (ebenfalls) unter Sachverständigenbeweis gestellten Gegenbehauptung entgegengetreten ist, bei sofortigem Einbau hätten sich nur Kosten von 200,- DM ergeben (GA II, 235/236 o).
3.	Damit kann das Berufungsurteil in diesem Punkt nicht bestehen bleiben. Es ist vielmehr in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
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gericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO), dem auch die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Girisch
 Doerry
Bliesener
 Walchshöfer
Thode