Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Mai 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Sianzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Pinke uni Br, G-irisch. Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 10. "In allen aus diesem Vertrag entstehenden Streitfällen unterwerfen sich beide Vertrageteile mit Ausschluß des ordentlichen Hechtsweges dem inappellablen und exekutionsfähigen Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Wiener Y/arenborse, das ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden hat. Daraufhin erwirkte die Antragstellerin beim Schiedsgericht der Wiener Warenbörse am 28, April 1967 einen Schiedsspruch, auf Grund dessen die Antragsgegnerin insgesamt 42.499,80 DM, davon 18,000 DM Zug um Zug gegen Übergabe von 3.000 kg Zellwollzwirn, au bezahlen und die vor dem Schiedsgericht entstandenen Prozeßkosten in Höhe von 80'763»90 Ö.S. zu ersetzen-hat„■ Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Antragstollerin bittet, verfolgt die Antragegegnerin ihr Begehren, den Antrag absuweisen und festzustellen, daß der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei, weiter. Die Vollotreckbarerklärung des in Präge stehenden Schiedsspruches des Schiedsgerichts der Y/iener Warenbörse richtet sich - v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - gemäß § 1044 ZPO in Verbindung mit ArtB 12 Abs«, 1 des Deutsch-Österreichischen Vertrags in Zivilund Handelssachen vom 6. schrift den Art, 2 Abc, 2 des UN-Übereinkommens vorgeht, bestimmt darüber hinaus aber, daß "in Verhältnis zwischen Staaten, die in ihren Recht für Schieds-voreinbarungen nicht'die Schriftform fordern, jede Vereinbarung, die in den nach diesen Rechtsordnungen zulässigen Vormen geschlossen ist", genügt. Dabei stellt sich die vom Berufungsgericht vor-v/cg angeschnittene Drage, oh und inwieweit ein Schiedsgericht befugt sein kann, die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsklausel abschließend selbst zu beurteilen, ob ihm also die Kompetenz-Kompetenz, d,h, die Prüfung seiner Zuständigkeit mit bindender Wirkung für alle Behörden zusteht (vgl, dazu zusammen!assend Schwab KTS 1961, 17), im vorliegenden Palle nicht. Denn eine solche Befugnis, darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten, kann dem Schiedsgericht allenfalls dann verliehen sein, wenn überhaupt ein Vertrag geschlossen worden ist, nach dessen Inhalt sich die Parteien der Entscheidung dos Schiedsgerichts unterworfen haben. Seine Würdigung des ProzeßVerhaltens beider Parteien, aus dem das Berufungsgericht schließt, daß sic jedenfalls den Schiedsvertrag nach deutschem Recht behandelt wissen wollen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BUHZ 40, 320, 324). Auch rechtfertigt dieses Ergebnis der vom Berufungsgericht herangezogene weitere Umstand, daß in einen Palle, in dem von der ständigen Vertretung eines ausländischen Unternehmens in Deutschland einem deutschen Verhandlungspartner ein Vertrag über die Lieferung von Waren nach Deutschland angetragen wird, die auf deutsches Recht hinweisenden Anknüpfungspunkte Insbesondere kann gerade für die Wertung schlüssigen Verhaltens einer Partei, wie es letztlich auch hier in Rede steht, das Recht des Wohnsitzes des betreffenden Vertragspartners von Bedeutung sein (BGH WH 1968, 689, 690, insoweit in BGHZ 49, 584 nicht abgedruckt). 2. Bas Berufungsgericht nimmt an, die Antragsgegnerin habe den Lieferungsbedingungen der Antragstellerin, die auch die Schiedsgerichtsklausel enthalten, dadurch zugestimmt, daß sic auf die beiden ihr zuge-sandten GarnSchlußbriefe geschwiegen habe. In diesen Schlußbriefcn sieht das Berufungsgericht kaufmännische Bestätigungsschreiben, denen die Antragsgegnerin hätte widersprechen müssen, wenn sie ihren Inhalt nicht gegen sich habe gelten lassen wollen, und zwar auch und gerade dann, wenn ec vorher schon zu einem festen VertragsSchluß gekommen gewesen sei und die nachfolgenden Bestätigungen von den getroffenen Abreden abweichende oder sic ergänzende Bestimmungen enthielten. a) Allerdings vermag der Senat den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu folgen, wonach es für die Rechtswirkungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unerheblich sei, ob vorher nur mündliche oder auch schon schriftliche Vereinbarungen getroffen worden seien» Das ist in dieser allgemeinen Formulierung in der Rechtsprechung bisher nicht angenommen worden. Unter einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ist vielmehr zunächst nur ein von dem einen Vertragspartner an den anderen gerichtetes Schreiben verstanden worden, in dem der Absender seine Auffassung über das Zustandekommen.und den Inhalt eines mündlich, fernmündlich oder telegrafisch geschlossenen Vertrages mitteilt (vgl. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darüber hinaus ein Schreiben, in.dem bereits besprochene und in übereinstimmenden Fernschreiben fest-gclegte Vertragsbedingungen präzisiert und .ergänzt wurden, ebenfalls als ein solches Bestätigungsschreiben angesehen, an dessen Inhalt ein Kaufmann gebunden ist, wenn er ihm nicht wider spricht (BGH IM SFr. 12 zu § 346 (Ea) HGB). Dagegen ging ihrem Schreiben von 25» Februar 1966 auch ein Schriftwechsel zwischen ihr und der Fa» We®Bvoraus, der mit deren Schreiben vom 12. Dafür, daß es nicht bereits durch den vorher geführten Schriftwechsel zu einem festen Vertragssohluß gekommen war., spricht in übrigen die ausdrückliche Bitte der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 23. Darin, daß das Berufungsgericht den von der Antrag stcllcrin übersandten Garnschlußbriefen den Charakter solcher "kaufmännischer Bestätigungsschreiben" beigemessen hat, kann deshalb ein Rechtsfehler nicht erblickt werden. c) Das Schweigen der Antragsgegnerin auf die ihr von der Antrsgstelicrin übersandten Schlußbriefe würde nach gefestigter Rechtsprechung nur dann nicht als Zustimmung gelten, wenn die Antragsteilerin von vornherein nicht mit der Billigung des Mitgetcilten rechnen konnte, weil sich der Inhalt der Schlußbriefe Das kann von der hier allein interessierenden Schiedsgerichtsabrede, die im internationalen Handelsverkehr durchaus gebräuchlich ist, nicht gesagt werden» Mit ihr mußte die Antragsgegnerin als eine der zu erwartenden ergänzenden Vertragsbedingungen durchaus rechnen. Der Bundesgerichtshof hat in den angeführten Urteil auf die Gepflogenheiten des Handelsverkehrs lediglich für die Präge abgcstellt, ob es ungewöhnlich ist, daß in Allgemeinen.Geschäftsbedingungen Schiedsgerichtsklauseln enthalten sind, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem. Im vorliegenden Balle v;nr aber.der für beide Parteien verbindliche'Vertragsinhalt nicht in einem Maße festgelegt worden, daß sich jede Ergänzung als ein bewußtes Abweichen von den bisher getroffenen Vereinbarungen darsteilen mußte. d) Die Rechtslage ist im Ergebnis nicht anders, wie das Berufungsgericht schließlich noch in Erwägung sicht, wenn man davon ausgeht, daß die Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. Sie sind vielmehr nach § 150 Abs. 2 BGB-als Ablehnung der Offerte zu werten, auf die sie sich beziehen, verbunden mit einem neuen Antrag (BGHZ 18, 212). Mit den in den Garnschlußbriefen enthaltenen Vertragobedingungen hat sich dann aber die Antragsgegnerin, wie da3 Berufungsgericht zu Recht annimmt, schlüssig dadurch einverstanden erklärt, daß sie vorbehaltlos Teillieferungen entgegengenommen und Teilzahlungen geleistet hat (BGH LH Hr. 3 und 6 zu § 150 BGB). 5. Daß die Schriftform nach österreichischem Recht entbehrlich war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei und für dac Revisionsgericht bindend footgestellt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 25. Mai 1970 Jus-fcizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Bernhard - Prozeßbevollmächtigter: Antragsgegnerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen die Spinnerei und Weberei i1 e - Prozeßbovollmüchtigtor% Antragstellerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. 2 2er VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Mai 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Sianzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Pinke uni Br, G-irisch. für Recht erkannt: Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des O.ber-landesgerichts in Köln vom 6. Juni 1968 wird zurückgewiesön. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragetollerin, eine Österreichische Aktiengesellschaft, betreibt in WflB eine Spinnerei und Weberei. Die Antragsgegnerin, eine Kommanditgesellschaft, stellt in Wolltuche her. Im Februar und August 1966 kaufte die Antragsgegnerin von der Antragstellern über deren Vertretung in Deutschland, die Firma Kurt WeJMin FsflM, insgesamt 10 t Zellwollzwirn. Den Vertragsabschlüssen gingen jeweils Verhandlungen voraus, die fernmündlich und schriftlich (auch über Fernschreiben) geführt wurden. Unter den 23. Pebruar 1966 und 18* August 1966 richtet die Antragsgegnerin an die Pirma We zwei Schreiben, in denen sic unter Bezugnahme auf "ver-*schiedene telefonische Unterhaltungen'1 Posten von je 5.000 kg Zcllwollzwirn "in Auftrag" gab und dabei lediglich die Qualität der Ware, ihren Preis, lieferort und -seit, sowie die Zahlungsweise des Kaufpreises näher bezeichnete. Beide Schreiben endeten mit dem Satz: "Wir erbitten Ihre Bestätigung". Die Antragstellern übersandte daraufhin der An-tragsgegnerin die sog. Garnschlußbriefe Nr. 406 vom 15. März-1966 und ITr. 471 vom 18. August 1966. Ziffer 7 der auf diesen abgedruckten Lieferbedingungen hat folgenden Wortlauts "In allen aus diesem Vertrag entstehenden Streitfällen unterwerfen sich beide Vertrageteile mit Ausschluß des ordentlichen Hechtsweges dem inappellablen und exekutionsfähigen Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Wiener Y/arenborse, das ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden hat. Ich/wir bitte(n) um gefällige Unterferti-gung und Rückstellung des beiliegenden Gegenbriefes, bei Nichtretournierung gilt Ihr Einverständnis als gegeben." Die Antragsgegnerin leitete die gleichlautenden Garngegenschlußbriefe nicht an die Antragstellerin zurück und äußerte sich auch in sonstiger Weise nicht sum Empfang der Schlußbriefe. • - 4 Bis Oktober 1966 nahm die Antragsgegnerin die Ware teilweise gegen, teilweise ohne Entrichtung des Kaufpreises bis auf eine Restmenge von 3<.000 kg ab«, Mit der Begründung, das. Garn sei mangelhaft, verwei- IV i fe gertc sic schließlich die Abnahme der noch ausstehenden Lieferungen und leistete auch keine Zahlungen mehr. Daraufhin erwirkte die Antragstellerin beim Schiedsgericht der Wiener Warenbörse am 28, April 1967 einen Schiedsspruch, auf Grund dessen die Antragsgegnerin insgesamt 42.499,80 DM, davon 18,000 DM Zug um Zug gegen Übergabe von 3.000 kg Zellwollzwirn, au bezahlen und die vor dem Schiedsgericht entstandenen Prozeßkosten in Höhe von 80'763»90 Ö.S. zu ersetzen-hat„■ In vorliegenden Verfahren erstrebt die Antragstollerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Sie ist der Auffassung, die Schiedsgerichtsklausel sei durch widerspruchslose Entgegennahme der beiden Garnschlußbriefe durch die Antragsgegnerin, wirksam- vereinbart worden. Damit sei der Schiedsspruch auch in der Bundesrepublik gültig. Die Antragsgegnorin nimmt den Standpunkt ein, zwischen den Parteien sei keine Schiedsgerichtsvereinbarung zustande gekommen. Die Lieferverträge mit der. Antragstcllerin seien bereits mit den Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. Pcbruar und 18. August 1966 abgeschlossen gewesen, ohne daß vorher eine etwaige Schiedsgerichtsabrede zur Sprache gekommen wäre. Das in der Übersendung der Garnschlußbriefe liegende Angebot der Antragstollerin auf Abschluß eines Ergänzungs-vertragos habe sie bewußt nicht beachtet und damit abgclehnt. Beide Torinstanzen haben dem Antrag auf Vollstreck-barorklärung des SchicdpSpruchs stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Antragstollerin bittet, verfolgt die Antragegegnerin ihr Begehren, den Antrag absuweisen und festzustellen, daß der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei, weiter. Entscheidungsgründe: I. Die Vollotreckbarerklärung des in Präge stehenden Schiedsspruches des Schiedsgerichts der Y/iener Warenbörse richtet sich - v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - gemäß § 1044 ZPO in Verbindung mit ArtB 12 Abs«, 1 des Deutsch-Österreichischen Vertrags in Zivilund Handelssachen vom 6. Juni 1959 (BGBl I960 II 1246) nach dem UW-Überoinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10, Juni 1958 (BGBl 1961 II 122) und dom Europäischen Übereinkommen über die Internationale Handelsschicdcgcrichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl 1964 II 426), denen sowohl die Bundesrepublik Deutschland, wie die Republik Österreich beigetreten sind. Danach ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des ülf-übereinkommens und Art. 1 Abs. 2 a des Europäischen Übereinkommens für die Anerkennung und die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruches grundsätzlich erforderlich, daß ihnen eine schriftliche Schied.svercinbarung zugrunde liegt. Art. 1 Abs. 2 a des Europäischen Übereinkommens, der als jüngere Vor- 6 schrift den Art, 2 Abc, 2 des UN-Übereinkommens vorgeht, bestimmt darüber hinaus aber, daß "in Verhältnis zwischen Staaten, die in ihren Recht für Schieds-voreinbarungen nicht'die Schriftform fordern, jede Vereinbarung, die in den nach diesen Rechtsordnungen zulässigen Vormen geschlossen ist", genügt. Das ist nach § 1027 Abs, 2 ZPO für Deutschland und nach Art, XVII, XIV Abs, 1 Ziff, 3 EG z„ Österreichischen ZPO für Österreich unter gewissen Voraussetzungen der Pali, Davon, ob diese Voraussetzungen nach dem jeweils anzuwendenden Recht erfüllt sind, hängt der Erfolg des Vollstreckbarkeitsantrags ab, II. Dabei stellt sich die vom Berufungsgericht vor-v/cg angeschnittene Drage, oh und inwieweit ein Schiedsgericht befugt sein kann, die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsklausel abschließend selbst zu beurteilen, ob ihm also die Kompetenz-Kompetenz, d,h, die Prüfung seiner Zuständigkeit mit bindender Wirkung für alle Behörden zusteht (vgl, dazu zusammen!assend Schwab KTS 1961, 17), im vorliegenden Palle nicht. Denn eine solche Befugnis, darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten, kann dem Schiedsgericht allenfalls dann verliehen sein, wenn überhaupt ein Vertrag geschlossen worden ist, nach dessen Inhalt sich die Parteien der Entscheidung dos Schiedsgerichts unterworfen haben. Das reine Zustandekommen der Schieds-gorichtsabrede, auf der die Tätigkeit des Schiedsgerichts schlechthin beruht, kann deshalb der Beurteilung durch das ordentliche Gericht, das über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs zu befinden hat, keinesfalls entzogen sein (vgl. § 1041 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat denn auch in den von Berufungsgericht angeführten Urteil von 3. März 1955 (II ZR 323/55 KTS 1961, 26» 27) jedenfalls diese Präge einer eigenen Prüfung unterzogen und dazu selbst PestStellungen aus dem unstreitigen Sachverhalt des damaligen Verfahrens getroffen. Der vorliegende Pall erfordert keine Stellungnahme, ob an der Entscheidung in vollem Umfang festzuhalten ist. III. 1. Das Berufungsgericht beurteilt das Zustandekommen des Schiedcvortrags zwischen den Parteien nach deutschen Recht. Dagegen wendet sich die Antrags-gegnerin nicht, zu demal sie die gleiche Ansicht in beiden Vorinstanzen seihst vertreten hat. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist auch nicht zu beanstanden. Seine Würdigung des ProzeßVerhaltens beider Parteien, aus dem das Berufungsgericht schließt, daß sic jedenfalls den Schiedsvertrag nach deutschem Recht behandelt wissen wollen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BUHZ 40, 320, 324). Auch rechtfertigt dieses Ergebnis der vom Berufungsgericht herangezogene weitere Umstand, daß in einen Palle, in dem von der ständigen Vertretung eines ausländischen Unternehmens in Deutschland einem deutschen Verhandlungspartner ein Vertrag über die Lieferung von Waren nach Deutschland angetragen wird, die auf deutsches Recht hinweisenden Anknüpfungspunkte 8 stark genug sind, un das Zustandekommen des Vertrages nach deutschen Recht zu beurteilen (so der VIII» Zivilsenat in EGH2 43, 21, 25). Dabei ist'cs keines- sw r ■ wegs ausgeschlossen, daß im Einzelfall das Zustandekommen eines Vertrages einer anderen Rechtsordnung untersteht als der schließlich geschlossene Vertrag (BGH WM'1969, 216, 217, insoweit in BGHZ 51, 255 nicht abgedruckt). Insbesondere kann gerade für die Wertung schlüssigen Verhaltens einer Partei, wie es letztlich auch hier in Rede steht, das Recht des Wohnsitzes des betreffenden Vertragspartners von Bedeutung sein (BGH WH 1968, 689, 690, insoweit in BGHZ 49, 584 nicht abgedruckt). 2. Bas Berufungsgericht nimmt an, die Antragsgegnerin habe den Lieferungsbedingungen der Antragstellerin, die auch die Schiedsgerichtsklausel enthalten, dadurch zugestimmt, daß sic auf die beiden ihr zuge-sandten GarnSchlußbriefe geschwiegen habe. In diesen Schlußbriefcn sieht das Berufungsgericht kaufmännische Bestätigungsschreiben, denen die Antragsgegnerin hätte widersprechen müssen, wenn sie ihren Inhalt nicht gegen sich habe gelten lassen wollen, und zwar auch und gerade dann, wenn ec vorher schon zu einem festen VertragsSchluß gekommen gewesen sei und die nachfolgenden Bestätigungen von den getroffenen Abreden abweichende oder sic ergänzende Bestimmungen enthielten. Die dagegen von der Revision gerichteten Angriffe bleiben ohne Erfolg. Der Ansicht dos Berufungsgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen. a) Allerdings vermag der Senat den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu folgen, wonach es für die Rechtswirkungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unerheblich sei, ob vorher nur mündliche oder auch schon schriftliche Vereinbarungen getroffen worden seien» Das ist in dieser allgemeinen Formulierung in der Rechtsprechung bisher nicht angenommen worden. Unter einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ist vielmehr zunächst nur ein von dem einen Vertragspartner an den anderen gerichtetes Schreiben verstanden worden, in dem der Absender seine Auffassung über das Zustandekommen.und den Inhalt eines mündlich, fernmündlich oder telegrafisch geschlossenen Vertrages mitteilt (vgl. BGH ITJU 1965, 965). In einer neueren Entscheidung hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darüber hinaus ein Schreiben, in.dem bereits besprochene und in übereinstimmenden Fernschreiben fest-gclegte Vertragsbedingungen präzisiert und .ergänzt wurden, ebenfalls als ein solches Bestätigungsschreiben angesehen, an dessen Inhalt ein Kaufmann gebunden ist, wenn er ihm nicht wider spricht (BGH IM SFr. 12 zu § 346 (Ea) HGB). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine weitere Erstreckung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze geboten erscheint, bedarf in vorliegenden Falle jedoch keiner abschließenden Untersuchung. Denn das Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. August 1966 beruht ohnehin ausschließlich auf telefonischen Verhandlungen mit der Fa. VkB. Dagegen ging ihrem Schreiben von 25» Februar 1966 auch ein Schriftwechsel zwischen ihr und der Fa» We®Bvoraus, der mit deren Schreiben vom 12. Februar 1966 endete. Die darin von 10 - dor Fa. Wo® unterbreitete "Offerte’' stimmt' jedoch mit dom Inhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 23. Februar 1966 nicht überein: sic enthält einmal keine endgültigen Angaben über die zu liefernden Warenmengen Und außerdem andere Bedingungen über die Zahlung dec Kaufpreises.'Bio Vervollständigung bzw. Abweichung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. Februar 1966 kann daher, wenn sie Überhaupt'schon Vortragsinhalt geworden war, wiederum nur auf.eine zwischenzeitliche fernmündliche Einigung der Antragsgegnerin mit der Fa. We® zurückgehen. Dafür, daß es nicht bereits durch den vorher geführten Schriftwechsel zu einem festen Vertragssohluß gekommen war., spricht in übrigen die ausdrückliche Bitte der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 23. Februar 1966 (wie in dem späteren Schreiben vom 18. August 1966) um "Bestätigung” des von ihr erteilten Auftrags durch die Antragstellerin. Dann aber sind die schon nach der bisherigen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Erteilung eines "kaufnännisehen Bestätigungsschreibens durch die Antragstellern erfüllt. Darin, daß das Berufungsgericht den von der Antrag stcllcrin übersandten Garnschlußbriefen den Charakter solcher "kaufmännischer Bestätigungsschreiben" beigemessen hat, kann deshalb ein Rechtsfehler nicht erblickt werden. b) Diesen Schlußbriefen hätte die Antragsgegnorin widersprochen müssen, -wenn sie deren Inhalt nicht gegen sich gelten lassen wollte (BGHZ .1, 353; 7? 187; 11 11 18, 212; BGH NJW 1965, 965; DM Nr. 12 zu § 346;(Bä) HGB). Daran ändert nichts, daß die Antragstellerin ausdrücklich um Rücksendung der Gegenschlußbriefe gebeten hat, denn sie hat gleichzeitig darauf, hlngewie-sen, daß sie auch bei "Nichtretournierung" das Einverständnis der Beklagten als gegeben erachte*:Damit hat sie .dieses Einverständnis also gerade nicht von der Erteilung der Gegenbeotätigung abhängig gemacht (vgl. BGH .IJJW 1966, -1070, 1071). Ebensowenig kommt es darauf an, wie das Berufungsgericht zusätzlich erwägt, ob die Antragstollerin zur Erteilung der Schlußbriefe auf Grund' der "Allgemeinen Bedingungen (Usancen) für den Handel mit Waren an der Wiener Börse" befugt war, die erst durch das Schweigen der Beklagten auf die ihr übersardten . Schlußbriefe Vertragebestandteil werden konnten. Schließlich gehen auch die von der Antregsgegne-rin angeotellten Überlegungen fehl, die Übersendung der Garnocblußbriefe durch die Antragstellerin .stelle das selbständige -Angebot auf Abschluß eines entsprechenden Ergänzungsvertrages dar. Die Schlußbriefe legen, vielmehr den Kaufvertrag so fest, wie ihn die Antragsgegnerin insgesamt sich entgegenhalten lassen muß. c) Das Schweigen der Antragsgegnerin auf die ihr von der Antrsgstelicrin übersandten Schlußbriefe würde nach gefestigter Rechtsprechung nur dann nicht als Zustimmung gelten, wenn die Antragsteilerin von vornherein nicht mit der Billigung des Mitgetcilten rechnen konnte, weil sich der Inhalt der Schlußbriefe 12 zu v/cit von dem Verhandlungscrgobnis entfernt (BGHZ 7, 187, 190; 11, 1, 4; 40, 42, 45). Das kann von der hier allein interessierenden Schiedsgerichtsabrede, die im internationalen Handelsverkehr durchaus gebräuchlich ist, nicht gesagt werden» Mit ihr mußte die Antragsgegnerin als eine der zu erwartenden ergänzenden Vertragsbedingungen durchaus rechnen. Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf das Urteil dos Bundesgerichtshofs, vom 24. September 1952 (BGHZ 7, 187, 192) und vermißt insoweit PestStellungen des Berufungsgerichts über die Gepflogenheiten des Handelsverkehrs, überhaupt Schiedsgerichtsvereinbarungen zu treffen. Der Bundesgerichtshof hat in den angeführten Urteil auf die Gepflogenheiten des Handelsverkehrs lediglich für die Präge abgcstellt, ob es ungewöhnlich ist, daß in Allgemeinen.Geschäftsbedingungen Schiedsgerichtsklauseln enthalten sind, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem. Bestätigungsschreiben nicht beigelegen haben. Darum geht es hier nicht, da sich die zu beurteilende. Schiedsgerichtsabrede in den Garn-schlußbriefen, also in den Bestätigungsschreiben selbst befindet, so daß sich die Antragsgegnerin in diesem Punkt im klaren war, welcher Vereinbarung sie zustimmte, wenn sic den Schlußbriefen nicht widersprach . Auch der weitere Einwand der Revision, die von der Antragstellern übersandten Garnschlußbriefe stellten ein bcwußtos^Abgohen vom ursprünglichen Vertrag dar, greift nicht durch. Allerdings hat nach der Rechtsprechung ein Bestätigungsschreiben, in dem die -15- vorangegangenen Verhandlungen bewußt unrichtig bzw. arglistig entstellt bestätigt worden sind, nicht die mehrfach angeführte YJirkung, daß seine wider-spruchslose Entgegennahme als Billigung seines Inhalts zu werten ist (BGH LM Kr. 14 zu § 346 (D) HGB; BE 1955, 941; 1961, 954). Im vorliegenden Balle v;nr aber.der für beide Parteien verbindliche'Vertragsinhalt nicht in einem Maße festgelegt worden, daß sich jede Ergänzung als ein bewußtes Abweichen von den bisher getroffenen Vereinbarungen darsteilen mußte. d) Die Rechtslage ist im Ergebnis nicht anders, wie das Berufungsgericht schließlich noch in Erwägung sicht, wenn man davon ausgeht, daß die Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. Februar und 18. August 1966 lediglich Bestellungen (also Kaufangebote) zu dem Inhalt gehabt haben, die durch die Garn Schlußbriefc der An- -tragstellerin angenommen worden sollten. Solche "Auf-‘ tragcbcctätigungeii’1 stellen keine echten Bestätigungsschreiben in dem mehrfach .erwähnten Sinne dar. Sie sind vielmehr nach § 150 Abs. 2 BGB-als Ablehnung der Offerte zu werten, auf die sie sich beziehen, verbunden mit einem neuen Antrag (BGHZ 18, 212). Mit den in den Garnschlußbriefen enthaltenen Vertragobedingungen hat sich dann aber die Antragsgegnerin, wie da3 Berufungsgericht zu Recht annimmt, schlüssig dadurch einverstanden erklärt, daß sie vorbehaltlos Teillieferungen entgegengenommen und Teilzahlungen geleistet hat (BGH LH Hr. 3 und 6 zu § 150 BGB). Die in den Garnschlußbriefe:i enthaltene Schiedsklausel ist daher auf jeden Pall Vertragsinhalt geworden. Da beide Parteien Vollkaufleute sind und der H - in Rede stellende Schiedsvertrag fur sie ein Handels-geschüft ist, bedurfte die Schiedsahrede nach § 1027 Abc. 2 ZPO nicht der Schriftform. 5. Daß die Schriftform nach österreichischem Recht entbehrlich war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei und für dac Revisionsgericht bindend footgestellt. XV, Beruht nach alldem der Schiedsspruch des Schieds gcrichts der Wiener Warenbörse vom 28. April 1967 auf einem rechtswirksam zwischen den Parteien zustah-degekomnenen Schicdcvertrag, so ist er nach den unter Ziff. I aufgeführten Bestimmungen auch für vollstreckbar zu erklären. Weitere Kinwände als das Pehlen einer gültigen Schiedsabrede erhebt die Antragsgegnerin gegen den Schiedsspruch nicht. Sie sind' auch nicht ersichtlich, Dic Revision v:ar datier mit der Kostenfolge, des § 97 Abs, 1 ZPO als unbegründet zurückzuv/oiscn. G-lanznonn Hietsehe1 Vogt 1’inKe Giriseh Q