Am 17* Juni I960 richtete der Beklagte an den Kläger ein Schreiben, das im Urteil des Senats vom 28. 30 des ersten Urteils habe durch die Einklammerung des Wortes "v/eiteren" zu dem Ausdruck bringen sollen, daß offenblieb, ob dem Kläger gemäß Ziff.3 neben der Gebühr der Ziff.1 noch eine zv/eite zustehen sollte. 1. ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht gemäß dem § 565 Abs. 2 ZPO nur an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, die unmittelbar zur Aufhebung des Urteils geführt hat (u.a. BGHZ 3, 321, 324 -326; Urt. d. Vorliegend hat der Senat das erste Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, weil er es für möglich erachtete, daß die Ziff.3 der Vereinbarung vom 17- Juni I960 eine gemäß dem § 157 BGB zu schließende Bücke enthielt, und weil das Berufungsgericht sich nicht hiermit befaßt hatte; diesem wurde daher die Nachholung einer dahingehenden Prüfung aufgegeben. Dagegen betrifft die Auffassung des Senats, dem Kläger stehe bei Gewinn wie bei Verlust des Prozesses neben der Gebühr aus der Ziff.1 noch eine weitere aus der Ziff.3 zu, nicht den Rechtsfehler, dessentwegen das erste Berufungsurteil aufgehoben worden ist und den das Oberlandesgericht bei seiner zweiten Entscheidung nicht wiederholen durfte. Hier hat das Berufungsgericht nunmehr fo3tgcstcllt, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Kläger bei Gewinn wie bei Verlust des Prozesses nur ein£ Gebühr erhalten sollte, daß also die Ziff.5 des Schreibens vom 17* Juni I960 nur "als Erläuterung und Modifikation, nicht aber als Zusatz zu Ziff.1 gedacht" war. Die Revision wendet sich erneut gegen die Gültigkeit der Honorarvereinbarung und macht für den Fall, daß sie wirksam sein sollte, wiederum geltend, der Kläger habe die Vergleichsgebühr unabhängig von seiner Mitwirkung verdienen sollen. Die neuen Feststellungen des Oberlandesgerichts ändern nichts daran, daß die Höhe der Gebühr je nach dem Gewinn oder Verlust des Prozesses abgestuft und somit vom Erfolg abhängig war. a) Die Vereinbarung ist trotzdem rochtswirksam, wie sich aus den Ausführungen im ersten Revisionsurteil ergibt; sie werden insoweit von der veränderten Sachlage nicht berührt. b) Die Revision macht in diesem Zusammenhang neu geltend, das Abkommen sei ’’unzulässig", weil der Kläger von vornherein auf einen Teil seines gesetzlichen Honorars verzichtet habe. Abgesehen hiervon wäre für den Kläger durch eine solche Nichtigkeit nichts gewonnen; denn cs ist davon auszugehen, daß er der Höhe nach doch an die Vereinbarung gebunden blieb (BGHZ 18, 340, 347; Urt. d. 2.) Der Senat hatte in seinem ersten Urteil ausgeführt, der Kläger könne nicht den Willen gehabt haben, v/cgcn des - ihm garnicht bekannten - Verzichts auf einen Teil der gesetzlichen Gebühren einen Ausgleich durch eine Sondervereinbarung dahin zu erreichen, daß ihm die Vergleichsgebühr unabhängig von seiner Mitwirkung zustehen solle. Denn aus der rechtlich nicht angreifbaren Würdigung des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die gesetzliche Regelung nicht abbedungen v/orden ist, dach der die Vergleichsgebühr nur „ bei einer Mitv/irkung des Rechtsanwalts anfällt. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 17* Juni I960 und dem des Klägers vom 22, Dezember 1959 ergebe sich, daß dieser nicht die gesetzlichen Gebühren, sondern ein Sonderhonorar in geringerer Höhe erhalten sollte. b) Die Revision ist ferner der Ansicht, es sei Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung vom 17» Juni I960 gewesen, daß der Kläger zu einem etwaigen Vergleich herangezogen werde. Denn es ist bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt worden, daß für eine Anwendung der Grundsätze über die Anpassung an eine- geänderte Geschäftsgrundlage schon deswegen kein Raum ist, v/eil es an dem Merkmal des unzu demutbaren Mißverhältnisses fehlt. Die Bedenken des erkennenden Senats, dorent-v/egen er das erste Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben hatte, bezogen sich auf die Ziff.3 der Vereinbarung vom 17* Juni I960» Sie sind durch die jetzige Auslegung der Ziff.1 und 3 behoben. Denn durch sie ist der Erwägung der Boden entzogen, cs sei kein Grund ersichtlich, warum der Kläger zv/ar beim Verlust des Prozesses ein weiteres Entgelt gemäß der Ziff» 3 erhalten sollte, nicht dagegen bei einem Erfolg, der auf andere Y/eise als durch ein Urteil erzielt wurde. 2.) Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht erörtert, ob die Ziff.2 der Vereinbarung einer Ergänzung in den Sinne bedarf, daß der Kläger die Verglcichsge-bühr auch ohne seine Mitwirkung erhalten sollte. Selbst v/enn man das aber annehme, so führt es aus, sei sie nicht dahin zu schließen, daß der Kläger die Ver-gleichsgobühr unabhängig von seiner Mitwirkung zu erhalten habe. Nach Treu und Glauben sei zudem ein weiteres Honorar des Klägers über den gesetzlichen Rahmen hinaus nicht gerechtfertigt, weil der Beklagte an Rechtsanwalt Dr. KMHHHHM eine Vergleichsgebühr habe zahlen müssen. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht alle wesentlichen Punkte berücksichtigt, insbesondere auch die Tatsache, daß der Vergleich den Beklagten besser stellte als ein erfolgreiches Urteil im ersten Rechtszuge und daß er durch diesen Vergleich in die Lage versetzt wurde, alle Kostenforderungen zu erfüllen. Schließlich gelangt das Berufungsgericht, ebenso wie in seinem ersten Urteil, zu dem Ergebnis, daß die Tätigkeit des Klägers für den Vergleich nicht ursächlich gewesen ist. S. 32 seines ersten Urteils, auf das es im zweiten verweist, hebt es ausdrücklich hervor, der Beklagte habe zu beweisen, daß der Kläger bei dem Vergleich nicht ursächlich mitgewirkt habe. Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF / [M NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17* Oktober 1966 Horn, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit VII ZR 157/66 URTEIL des Recht sanv/alts Dr. Wolf-Günther Hfl^BB-Groß-RflHHHI ?^®straße | Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Ingenieur Bernhard Im Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. —~ « Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Riet-schel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 12. Oktober 1965 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts v/egen Tatbestand: Der Beklagte führte vor dem Landgericht in Lübeck gegen seinen Bruder, Br. Heinrich einen Rechts- streit, in dem er von Rechtsanwalt Dr. W0IHHI als ^ro~ zeßbevollmächtigtem vertreten wurde. Als weiteren Berater zog er den bei diesem Gericht nicht zugelassenen Kläger hinzu. Dieser teilte ihm über sein Honorar, durch Schreiben vom 22. Dezember 1959 u.a. folgendes mit: "Selbstverständlich bin ich gern bereit, Herrn su unterstützen. Wie ich Ihnen bereits telefonisch sagte, müßten sich die Gebühren dann nach den Vorschriften der BRAGebO richten, und zwar würde die Korrespondenzgebühr entstehen ... . Die Höhe der Korrespondenzgebühr richtet sich nach dem vom Gericht festzusetzenden Streitwert ...... Damit wäre dann die gesamte Korrespondenztätigkeit ..... abgegolten, lediglich die Vergleichsgebühr würde bei Mitwirkung bei einem vergleichsweisen Abschluß anfallen, während erfolglose Vergleichsverhandlungen durch die Korrespondenzgebühr abgegolten sind". Am 5« Mai I960 fand zwischen den Parteien anläßlich eines Termins in dem Prozeß eine Besprechung statt, deren Inhalt streitig ist. Der Kläger behauptet, er habe damals dem Beklagten vorgeschlagen, ihm 2 Gebühren, im Vergleichsfall 3 Gebühren zuzubilligen. Am 17* Juni I960 richtete der Beklagte an den Kläger ein Schreiben, das im Urteil des Senats vom 28. Januar 1965 VII ZR 125/63 auszugsweise wiedergegeben ist; es wird hierauf sowie auf den übrigen Inhalt des Urteils verwiesen. Der Kläger hat von dem Beklagten als Honorar 2 Gebühren nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert von 10 Millionen DM sowie Umsatzsteuer und Auslagen, insgesamt 42.564,24 DM verlangt. Hiervon hat ihm das Berufungsgericht 19«188»56 DM nebst Zinsen abzüglich geleisteter Zahlungen zugesprochen und die Klage im übrigen, d.h. wegen der verlangten Vergleiohsgebühr und der Nebenkosten hiervon, abgewiesen. Der Senat hat das Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses bat ebenso erkannt wie beim ersten Mal. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen vollen Klageanspruch weiter. Derx Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurück zuwe i sen. Entscheidungsstunde: I. Der Senat hatte im Urteil vom 28. Januar 1965 angenommen, daß der Kläger nach Ziff. 3 der Vereinbarung vom 17. Juni I960 eine zweite Gebühr neben der in Ziff. 1 zugesagten erhalten sollte; dies meinte er den Ausführungen S. 30 des ersten Berufungsurteils entnehmen zu können, v/oj von "einer (weiteren) Restgebühr" gemäß Ziff. 3 jenes Schreibens die Rede war. Im zweiten Berufungsurteil legt das Oberlandesgericht dar, daß diese Auffassung nicht zutreffe. Der Kläger habe, so führt es aus, im ersten und zweiten Rechtszuge zugestanden, daß die Ziff. 3 nur der Erläuterung der Ziff. 1 habe dienen sollen und daß ihm demgemäß nur eine sogenannte Korrespondenzgebühr zustehe. Darüber seien sich die Parteien bei Abschluß der Gebührenvereinbarung auch einig gewesen; in jedem Palle sei sie in diesem Sinne auszulegen. Die Bemerkung S. 30 des ersten Urteils habe durch die Einklammerung des Wortes "v/eiteren" zu dem Ausdruck bringen sollen, daß offenblieb, ob dem Kläger gemäß Ziff. 3 neben der Gebühr der Ziff. 1 noch eine zv/eite zustehen sollte. Die Revision macht geltend, der Ausgangspunkt des erkennenden Senats über die Bedeutung der Ziff. 3 und ihr Verhältnis zur Ziff. 1 habe das Berufungsgericht gebunden, so daß für eine abweichende Beurteilung kein Baum gev/esen sei. Die Rüge ist unbegründet- 1. ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht gemäß dem § 565 Abs. 2 ZPO nur an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, die unmittelbar zur Aufhebung des Urteils geführt hat (u.a. BGHZ 3, 321, 324 -326; Urt. d. Sen. v. 11. Juli 1966 VII ZR 230/64). Vorliegend hat der Senat das erste Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben, weil er es für möglich erachtete, daß die Ziff. 3 der Vereinbarung vom 17- Juni I960 eine gemäß dem § 157 BGB zu schließende Bücke enthielt, und weil das Berufungsgericht sich nicht hiermit befaßt hatte; diesem wurde daher die Nachholung einer dahingehenden Prüfung aufgegeben. Dem ist es nachge- ^ kommen, v/ie noch auszuführen ist. Dagegen betrifft die Auffassung des Senats, dem Kläger stehe bei Gewinn wie bei Verlust des Prozesses neben der Gebühr aus der Ziff. 1 noch eine weitere aus der Ziff. 3 zu, nicht den Rechtsfehler, dessentwegen das erste Berufungsurteil aufgehoben worden ist und den das Oberlandesgericht bei seiner zweiten Entscheidung nicht wiederholen durfte. Deswegen war es daran nicht gebunden. 2. ) Dasselbe Ergebnis folgt aus einer anderen Er- wägung. Die Bindung bezieht sich gemäß dem § 565 Abs. 2 ZPO nur auf die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts. Hier hat das Berufungsgericht nunmehr fo3tgcstcllt, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Kläger bei Gewinn wie bei Verlust des Prozesses nur ein£ Gebühr erhalten sollte, daß also die Ziff. 5 des Schreibens vom 17* Juni I960 nur "als Erläuterung und Modifikation, nicht aber als Zusatz zu Ziff. 1 gedacht" war. Das ist eine neue Tatsache, die es unabhängig vom ersten Revisionsurteil würdigen durfte und mußte (Urt. d. Sen. v. 13* Februar 1958 VII ZR 244/56 ~). Das Gleiche gilt für seine Hilfserv/ägung, die Vereinbarung sei notfalls in diesem Sinne auszulegen. , Auf die Frage des Geständnisses und die insoweit erhobenen Revisionsangriffe kommt es deswegen nicht mehr an. TT i.X • Die Revision wendet sich erneut gegen die Gültigkeit der Honorarvereinbarung und macht für den Fall, daß sie wirksam sein sollte, wiederum geltend, der Kläger habe die Vergleichsgebühr unabhängig von seiner Mitwirkung verdienen sollen. Ihre Angriffe sind jedoch unbegründet. ^.) Die neuen Feststellungen des Oberlandesgerichts ändern nichts daran, daß die Höhe der Gebühr je nach dem Gewinn oder Verlust des Prozesses abgestuft und somit vom Erfolg abhängig war. a) Die Vereinbarung ist trotzdem rochtswirksam, wie sich aus den Ausführungen im ersten Revisionsurteil ergibt; sie werden insoweit von der veränderten Sachlage nicht berührt. b) Die Revision macht in diesem Zusammenhang neu geltend, das Abkommen sei ’’unzulässig", weil der Kläger von vornherein auf einen Teil seines gesetzlichen Honorars verzichtet habe. Auch damit hat sie keinen Erfolg. Ein solcher Verzicht kam allerdings in Betracht, weil der Anfall weiterer Gebühren gemäß dem § 53 RAGebO zu erwarten war. Daraus folgt aber noch nicht die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit des Abkommens; dagegen sprechen die besonderen Umstände des Falles, wie sie im ersten Revisionsurteil zu I dargelegt worden sind (vgl. auch Riedel-Corvers-Sussbauer BRAGcbO, 2. Aufl., § 3 Anm. 6). Abgesehen hiervon wäre für den Kläger durch eine solche Nichtigkeit nichts gewonnen; denn cs ist davon auszugehen, daß er der Höhe nach doch an die Vereinbarung gebunden blieb (BGHZ 18, 340, 347; Urt. d. Sen. v. 4. März 1965 - VII ZR 13/65-). 2.) Der Senat hatte in seinem ersten Urteil ausgeführt, der Kläger könne nicht den Willen gehabt haben, v/cgcn des - ihm garnicht bekannten - Verzichts auf einen Teil der gesetzlichen Gebühren einen Ausgleich durch eine Sondervereinbarung dahin zu erreichen, daß ihm die Vergleichsgebühr unabhängig von seiner Mitwirkung zustehen solle. Ob diese Erwägungen gegenüber der Feststellung, der Kläger habe gern, den Ziff. 1 und 5 des Schreibens vom 17- Juni I960 nur eine Gebühr erhalten sollen, noch Bestand haben, mag dahinstehen. Denn aus der rechtlich nicht angreifbaren Würdigung des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die gesetzliche Regelung nicht abbedungen v/orden ist, dach der die Vergleichsgebühr nur „ bei einer Mitv/irkung des Rechtsanwalts anfällt. Es führt aus: Aus dem Schreiben des Beklagten vom 17* Juni I960 und dem des Klägers vom 22, Dezember 1959 ergebe sich, daß dieser nicht die gesetzlichen Gebühren, sondern ein Sonderhonorar in geringerer Höhe erhalten sollte. Zwar sei ein Vergleich für den Beklagten günstiger gewesen als ein im ersten Rechtszug gewonnener Prozeß, v/eil er dann die hohen Rechtsmittelkosten gespart hätte; ein solcher Vergleich ohne Mitwirkung des Klägers hätte aber die Zuziehung anderer Berater erfordert, die hätten bezahlt werden müssen. Unter solchen Umständen könne der Parteiwille nicht dahin gedeutet werden, daß der Kläger die Vergleichsgebühr unabhängig von seiner Mitv/irkung erhalten sollte. Diese Auslegung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und bindet daher das Revisionsgericht (§ 561 ZPO). Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. a) Der Beschwerdeführer meint, der Kläger habe keinen Anlaß gehabt, auf die Voraussetzungen hinzuv/eisen, unter denen die Vergleichsgebühr anfallen v/ürde; denn ihm habe insoweit keine Belehrungspflicht obgelegen. Das ist eine falsche Betrachtungsweise. Der Beklagte macht keinen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Belehrung geltend, sondern beruft sich allein darauf, wie er das Verhalten des Klägers nach den Umständen habe auffassen müssen. In diesem Zusammenhang kam es entscheidend darauf an, ob er dessen Schweigen dahin zu verstehen hatte, daß es bei den üblichen Voraussetzungen bleiben sollte, von denen der Anfall der Beweisgebühr sonst abhängt. Diese Voraussetzungen hatte der Kläger in seinem Brief vom 22. Dezember_1959 dahin wiederholt, daß es hier seiner Mitwirkung bedurfte; der Beklagte konnte nicht auf den Gedanken kommen, daß etwas Abweichendes gelten sollte. b) Die Revision ist ferner der Ansicht, es sei Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung vom 17» Juni I960 gewesen, daß der Kläger zu einem etwaigen Vergleich herangezogen werde. Da dies nicht geschehen sei, müsse der Vertrag den veränderten Verhältnissen angepaßt werden. Auf die hierzu vorgetragenen Einzelheiten braucht nicht eingegangen zu werden. Denn es ist bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt worden, daß für eine Anwendung der Grundsätze über die Anpassung an eine- geänderte Geschäftsgrundlage schon deswegen kein Raum ist, v/eil es an dem Merkmal des unzu demutbaren Mißverhältnisses fehlt. III. Das Berufungsgericht prüft ferner, ob der Honorarvor trag eine Lücke enthält, die gemäß dem § 157 BGB auszufüllen ist, und verneint dies. Dagegen ist vom Rechts-otandpunkt aus nichts einzuwenden. - ! 0 ^.) Die Bedenken des erkennenden Senats, dorent-v/egen er das erste Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben hatte, bezogen sich auf die Ziff. 3 der Vereinbarung vom 17* Juni I960» Sie sind durch die jetzige Auslegung der Ziff. 1 und 3 behoben. Denn durch sie ist der Erwägung der Boden entzogen, cs sei kein Grund ersichtlich, warum der Kläger zv/ar beim Verlust des Prozesses ein weiteres Entgelt gemäß der Ziff» 3 erhalten sollte, nicht dagegen bei einem Erfolg, der auf andere Y/eise als durch ein Urteil erzielt wurde. Ein solches weiteres Entgelt stand ihm nämlich gar nicht zu. 2.) Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht erörtert, ob die Ziff. 2 der Vereinbarung einer Ergänzung in den Sinne bedarf, daß der Kläger die Verglcichsge-bühr auch ohne seine Mitwirkung erhalten sollte. Es verneint dies mit der Begründung, daß eine ^ solche regelungobedürftigc Lücke nicht vorhanden sei. Selbst v/enn man das aber annehme, so führt es aus, sei sie nicht dahin zu schließen, daß der Kläger die Ver-gleichsgobühr unabhängig von seiner Mitwirkung zu erhalten habe. Er dürfe nicht anders gestellt werden, als wenn der Prozeß im ersten Rechtszug gewonnen worden wäre. Nach Treu und Glauben sei zudem ein weiteres Honorar des Klägers über den gesetzlichen Rahmen hinaus nicht gerechtfertigt, weil der Beklagte an Rechtsanwalt Dr. KMHHHHM eine Vergleichsgebühr habe zahlen müssen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl. dazu BGHZ 9, 273, 276 ff). Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht alle wesentlichen Punkte berücksichtigt, insbesondere auch die Tatsache, daß der Vergleich den Beklagten besser stellte als ein erfolgreiches Urteil im ersten Rechtszuge und daß er durch diesen Vergleich in die Lage versetzt wurde, alle Kostenforderungen zu erfüllen. In Wirklichkeit richten sich die Revisionsangriffe gegen die tatsächliche Würdigung des Oberlandesgerichts, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist (§ 56? ZPO). IV. Schließlich gelangt das Berufungsgericht, ebenso wie in seinem ersten Urteil, zu dem Ergebnis, daß die Tätigkeit des Klägers für den Vergleich nicht ursächlich gewesen ist. Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1.) Neu vorgetragen hat der Kläger hierzu, daß der durch die Klage ausgelöste "Risikodruck" tatsächlich der entscheidende Grund dafür gewesen sei, daß sich Br. Heinrich DflBi zu dem Abschluß des Vergleichs bereit gefunden habe. Das Berufungsgericht hält dies für unerheblich, weil die Aufrcchterhaltung des Drucks noch nicht als ein Hit-wirken gerade bei dem betreffenden Vergleich zu werten sei. Dem ist zuzustimmen. Die Revision kann keine durchschlagenden Gründe für ihre abweichende Auffassung anführen . 2.j Es ist ferner nicht richtig, daß das Oberlandcs-gericht die Beweislast verkannt habe. - * 2 S. 32 seines ersten Urteils, auf das es im zweiten verweist, hebt es ausdrücklich hervor, der Beklagte habe zu beweisen, daß der Kläger bei dem Vergleich nicht ursächlich mitgewirkt habe. Diesen Beweis hält es ohne Rechtsirrtum für geführt. V. Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Glanzmann Heimann-Trosien Rietschel Meyer Vogt