Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 157/10 vom 22. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit OLG Dresden - Az. 5 U 923/06 vom 31.08.2010; LG Chemnitz - Az. 7 O 4809/04 vom 27.04.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 79.520,00 € Kniffka Safari Chabestari Kuffer Eick Bauner