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BGH · VII ZR 157/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 157/08

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Frankfurt/Main26ZPOEickAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 157/08
16. April 2009 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt/Main - Az. 26 U 43/04 vom 26.06.2008; LG Frankfurt/Main - Az. 2/12 0 72/02 vom 22.06.2004;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 274.698,83 €
Kniffka
 Safari Chabestari
 Kuffer
Eick
 Bauner