Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Die Beklagte hatte sie von dem Ergebnis der Besprechung vom 4. Das Landgericht hat die Ansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Beklagte hatte alles ihr Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um die Kläger bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten vor Schaden zu bewahren, und zwar auch vor solchem an ihrem Arbeitsgerät (Senatsurteil vom 9. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der von der Bauherrin mit der örtlichen Bauführung und technischen Oberleitung beauftragte Bauingenieur PflHPam 4. März 1968 auch gegenüber den verantwortlichen Angestellten der Beklagten Bedenken gegen die Baugrubenumschließung im Bereich des Bachbetts vorgetragen. Da im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen ist, daß die Baugrube seit dem 4. März 1968 an der Einbruchstelle nicht weiter ausgehoben worden ist, bestand jedenfalls schon seit diesem Tage objektiv eine drohende Gefahr für die in der Baugrube eingesetzten wertvollen Maschinen der Kläger. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht deshalb an, daß die Beklagte die beiden Kläger zu demindest unmittelbar nach dem 4. Die Frage, ob die Beklagte sich auf die Spezialkenntnisse der Sonderfachleute verlassen durfte, ist entgegen der Ansicht der Revision nur für das Verschulden, nicht aber dafür bedeutsam, ob die Beklagte objektiv zu dem Einschreiten verpflichtet war. 3. Da die objektive Pflichtverletzung der Beklagten vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, hätte die Beklagte darlegen und beweisen müssen, daß sie die Warnung der Kläger nicht schuldhaft unterlassen hat (vgl. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte sich die Beklagte bei Beachtung der ihr zu demutbaren Sorgfalt sagen müssen, daß ihr für Abwehrmaßnahmen nicht noch unbestimmte Zeit zur Verfügung stehen werde. März 1968 noch keine akute Gefahr sah, und es ist auch richtig, daß der Sachverständige Mickat in seinem für eine Versicherungsgesellschaft erstatteten Gutachten vom 22. Die Beklagte hätte sich aber nicht darauf verlassen dürfen, daß nach Ansicht der Sonderfachleute ein Schaden damals nicht unmittelbar drohe. Sie lassen unberücksichtigt, daß es nicht darauf ankommt, wer für die Standsicherheit der Spundwände, die Verschiebung der Baugrube und die demnächst zu treffenden Baumaßnahmen verantwortlich war, sondern nur darauf, ob die Beklagt? die Kläger warnen und zur vorläufigen Räumung der Baugrube hätte veranlassen müssen. Darin, daß die Beklagte die Querwand, nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlerhaft, ohne jede Verbindung an die Längswand gesetzt hatte, hat das Berufungsgericht nicht den die Haftung der Beklagten erst begründenden Umstand gesehen, sondern diesen Gesichts punkt nur dahin gewürdigt, daß er das (ohnehin gegebene) Verschulden der Beklagten noch verstärke.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII 2R 156/72 URTEIL Verkündet am 3. Oktober 197^ Horn, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Heinz Joachim B HHpHHB Bau GmbH in OUbhhpi Straße®, vertreten durch ihre Geschäftsführer 1, Dipl.-Ing, Dieter E®üPund Dipl.-Ing. Hans ebenda, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. den Fuhrunternehmer Josef in HflBBHBPNr.fll, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2. dieEhe^ute Herbert und Annemarie in Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Meise, Dr. Recken und Doerry für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 25. April 1972 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte führte im Jahre 1968 für einen größeren Neubau in >m|HHPdie Rohbauarbeiten aus. Mit der örtlichen Bauführung und der technischen Oberleitung hatte die Bauherrin (TSI^-AG) den Bauingenieur PfD)beauftragt. Außerdem wurden von ihr verschiedene Sonderfachleute hinzugezogen. Am 4. März 1968 kam es zu einer Besprechung, an der auch Angestellte der Beklagten teilnahmen. Bei dieser Gelegenheit äußerte Bedenken gegen die Zuverlässig- keit der die Baugrube umschließenden StahlSpundwand. Dabei wies er darauf hin, daß infolge einer nachträglichen Verschiebung der Baugrube an der Nordwestecke der Wand, und zwar zu dem angrenzenden Eisbach hin, ein "Loch" entstanden sei. Es wurden Abhilfemaßnahmen erörtert; insbesondere wurde vereinbart, daß die Beklagte ein Nachtragsangebot einreiche, das dann der Bauherrin zur Entscheidung vorgelegt werden könnte. Am 14. März 1968 überflutete von der Nordwestecke der StahlSpundwand her eindringendes Wasser die Baugrube. Dabei wurden ein dem Kläger SMHHBl und ein den Klägern B^p gehörender Bagger beschädigt. Die Kläger waren von der Beklagten als Subunternehmer hinzugezogen worden. Die Beklagte hatte sie von dem Ergebnis der Besprechung vom 4. März 1968 nicht unterrichtet. Der Kläger SMHHIVfordert 70.418,66 DM, die Kläger Baur verlangen 29.761,83 DM - jeweils mit Zinsen - als Schadensersatz. Sie meinen, die Beklagte hätte sie vor den besonderen Gefahren der Baugrube schützen müssen. Das Landgericht hat die Ansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels hat der Senat in seinem Zwischenurteil vom 21. Februar 1974 festgestellt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klageansprüche weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht erkennt den Klägern in erster Linie vertragliche Ansprüche zu. Dahei geht es von einer besonderen Fürsorge- und Obhutspflicht des Bestellers aus, falls der Unternehmer seine Maschinen dort einsetzen müsse, wo es gefahrerhöhende Umstände gibt, auf die er keinen Einfluß habe und die er nicht einmal voll erkennen könne. 1. Dieser Ausgangspunkt ist richtig, er wird von der Revision auch nicht angegriffen. Die Beklagte hatte alles ihr Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um die Kläger bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten vor Schaden zu bewahren, und zwar auch vor solchem an ihrem Arbeitsgerät (Senatsurteil vom 9. Juli 1959 - VII ZR 149/58 -= VersR 1959, 948; Wussow, Haftung und Versicherung bei der Bauausführung, 3. Aufl., S. 248). Verletzte sie diese aus dem Werkverträge abzuleitende Nebenpflicht, so muß sie für deren Nichterfüllung nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung einstehen (Senatsurteil aaO). 2. Was dem Besteller zu demutbar und möglich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der von der Bauherrin mit der örtlichen Bauführung und technischen Oberleitung beauftragte Bauingenieur PflHPam 4. März 1968 auch gegenüber den verantwortlichen Angestellten der Beklagten Bedenken gegen die Baugrubenumschließung im Bereich des Bachbetts vorgetragen. Dabei hatte er die Befürchtung geäußert, daß die Spundwandschlösser vom Grundwasser durchspült und die Spundwände in den Bereichen, in denen sie nicht bis in die dortige feste Bodenschicht, in den "Flinz",hinabreichten, unterspült werden könnten. Daß diese Befürchtung begründet war, zeigen die Ereignisse vom 14. März 1968. Da im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen ist, daß die Baugrube seit dem 4. März 1968 an der Einbruchstelle nicht weiter ausgehoben worden ist, bestand jedenfalls schon seit diesem Tage objektiv eine drohende Gefahr für die in der Baugrube eingesetzten wertvollen Maschinen der Kläger. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht deshalb an, daß die Beklagte die beiden Kläger zu demindest unmittelbar nach dem 4. März 1968 hätte warnen und - zunächst -zu dem Räumen der Baugrube hätte veranlassen müssen. Dafür, daß die Kläger der Warnung nicht gefolgt wären, ist nichts ersichtlich. Die Frage, ob die Beklagte sich auf die Spezialkenntnisse der Sonderfachleute verlassen durfte, ist entgegen der Ansicht der Revision nur für das Verschulden, nicht aber dafür bedeutsam, ob die Beklagte objektiv zu dem Einschreiten verpflichtet war. Auch das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. 3. Da die objektive Pflichtverletzung der Beklagten vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, hätte die Beklagte darlegen und beweisen müssen, daß sie die Warnung der Kläger nicht schuldhaft unterlassen hat (vgl. BGHZ 61, 118, 121/122). Hier bejaht das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was die Revision dem entgegenhält, greift nicht durch. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte sich die Beklagte bei Beachtung der ihr zu demutbaren Sorgfalt sagen müssen, daß ihr für Abwehrmaßnahmen nicht noch unbestimmte Zeit zur Verfügung stehen werde. Damit hat das Berufungsgericht das Verschulden der Beklagten hinreichend begründet. Mit der Revision kann zwar davon ausgegangen werden, daß der Bauingenieur Pfeng anläßlich der Besprechung vom 4. März 1968 noch keine akute Gefahr sah, und es ist auch richtig, daß der Sachverständige Mickat in seinem für eine Versicherungsgesellschaft erstatteten Gutachten vom 22. April 1970 meint, nach menschlichem Ermessen habe am 4. März 1968 keine unmittelbare Gefahr bestanden, sofern nur die Ausschachtungsarbeiten im Bereich der kurzen Bohlen nicht fortgesetzt wurden (aaO S. 18, 22). Die Beklagte hätte sich aber nicht darauf verlassen dürfen, daß nach Ansicht der Sonderfachleute ein Schaden damals nicht unmittelbar drohe. In dem über die Besprechung gefertigten und der Beklagten rechtzeitig zugegangenen Aktenvermerk hatte der Bauingenieur Pfeng darauf hingewiesen, daß es bei dem Loch in der Bachbettspundwand zur Ausspülung und zu dem Durchbrechen der Bachbettsohle kommen könne. Mochte die Spundwand auch im Augenblick noch halten, so konnte sich das doch jederzeit ändern. Damit, daß die am 4. März 1968 herrschenden Verhältnisse bestehen bleiben würden, konnte die Beklagte nicht rechnen. Sie hätte erkennen können und müssen, daß sie die Kläger zu warnen verpflichtet war. b) Auch die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat für nicht durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG) Sie lassen unberücksichtigt, daß es nicht darauf ankommt, wer für die Standsicherheit der Spundwände, die Verschiebung der Baugrube und die demnächst zu treffenden Baumaßnahmen verantwortlich war, sondern nur darauf, ob die Beklagt? die Kläger warnen und zur vorläufigen Räumung der Baugrube hätte veranlassen müssen. Darin, daß die Beklagte die Querwand, nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlerhaft, ohne jede Verbindung an die Längswand gesetzt hatte, hat das Berufungsgericht nicht den die Haftung der Beklagten erst begründenden Umstand gesehen, sondern diesen Gesichts punkt nur dahin gewürdigt, daß er das (ohnehin gegebene) Verschulden der Beklagten noch verstärke. III. Die Revision ist nach alledem mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenentscheidung zurückzuweisen. Vogt Recken Erbel Meise Doerry