Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Oktober 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br* Vogt, Dr. Pinke und Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. 1. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß das Verhalten des früheren Mitbeklagten Bflder als Erfüllungsgehilfe der Beklagten die Schweißarbeiten ausführte, für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen ist. Sollte der Brand durch diese Stichflamme hervorgerufen v/orden sein, so treffe DÜ^P kein Verschulden, da er mit dem Vorhandensein einer solchen leicht brennbaren Masse auf dem Fußboden nicht habe zu rechnen brauchen und deshalb auch keine entsprechenden Vorkehrungen habe treffen müssen. Es sei aber, so meint das Berufungsgericht, auch nicht auszuschließen, daß der Brand überhaupt nicht durch diese Stichflamme entstanden sei, sondern eine v/eitere durch die Schweißarbeiten entstandene Brandstelle an der Holzwand zu dem Abbrennen des Fabrikgebäudes geführt habe und daß diese auf ein schuldhaftes Verhalten DpHB zurückzuführen sei. Es bestehe somit die Möglichkeit, daß IplH an dem Ausbruch des Brandes ein Verschulden treffe, das sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Da das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht ausschließt, daß der Brand durch die Stichflamme und diese durch das Vorhandensein leicht brennbarer Stoffe auf dem Betonfußboden verursacht worden ist, und daß in diesem Fall die.-objektiven Voraussetzungen einer Vertragsverletzung nicht bejaht werden könnten, geht diese Ungewißheit zu lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin. Es ist infolgedessen aufzuheben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten ergangen ist und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird es auch die von ihm nicht erörterte Möglichkeit in Betracht zu ziehen haben, daß die Stich-flamme nicht durch eine brennbare Masse auf dem Fußboden, sondern durch andere Ursachen, insbesoxidere, wie die Klägerin meint, durch eine Undichtigkeit des bei den Schweißarbeiten verwendeten Gasschlauchs entstanden sein könnte.
BUNDESGERICHTSHOF Ql NAMEN DES VOLKES VII ZR 156/69 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15* Oktober 1970 Horn, Justizhauptsokrctä] ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Fizma_Apparatebau GmbH,______ __ Zum gesetzlich vertreten durch den Schlosser und Installateur Konrad DflB, 1| als geschäfsführender Gesellschafter, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Heinrich Straße f - Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Oktober 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br* Vogt, Dr. Pinke und Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 1969 insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Schuhfabrik, hatte in ihrem Fabrikhof hinter dem Hauptfabrikationsgebäude ein weiteres Pabrikationsgebäude errichtet, dessen Fundamente und Fußboden aus Stein und Beton bestanden, während die Aufbauten in der Art einer Baracke mit Holz ausgeführt waren. Die Beklagte war beauftragt, in diesem Gebäude die vorhandene Heizung auszubauen und durch eine neue Heizungsanlage zu ersetzen. Am 6. August 1965 begann sie mit dieser Arbeit. Sie ließ durch ihren Hilfsarbeiter, den früheren Mitbeklagten in dem Holzgebäude mit einem Schweißgerät die Leitungsrohre der alten Heizungsanlage abbrennen. Y/Mhrend dieser Arbeit brach, verursacht durch die Schweißarbeiten, in dem Gebäude ein Brand aus, dem das ganze Gebäude mit Einrichtung zu dem Opfer fiel. Die Klägerin hat die Beklagte und BfliHB für ihren Schaden verantwortlich gemacht und von beiden mit der Klage die Bezahlung eines Teilbetrags ihres Schadens in Höhe von 42.155 DM nebst Zinsen verlangt. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen dieses Urteils hatte die Klägerin Berufung eingelegt, wobei sie die gegen die Beklagte gerichtete Klage auf 135.510 BM erweiterte. Bas Oberlandesgericht hat die gegen die Beklagte gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Abweisung der gegen BfllB gerichteten Klage bestätigt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Zurückweisung der gegen sie gerichteten Berufung. Bie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. ButscheidungsgrUnde: 1. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß das Verhalten des früheren Mitbeklagten Bflder als Erfüllungsgehilfe der Beklagten die Schweißarbeiten ausführte, für den entstandenen Schaden ursächlich gewesen ist. Ob bMB darüber hinaus den Schaden auch verschuldet habe, sei jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. ~ 4 - Das Berufungsgericht stellt dazu weiter fest, daß links hinter DflHH ~ ausgelöst durch Funkenflug -plötzlich eine hohe Stichflamme auf dem Betonfußboden entstanden sei. Es müsse sich daher auf dem Fußboden eine hochbrennbare Masse befunden haben: entweder Klebstoff, der bei der Sehuhfabrikation verwendet worden ist, oder ein nicht mehr feststellbarer anderer leicht entzündbarer Stoff. Sollte der Brand durch diese Stichflamme hervorgerufen v/orden sein, so treffe DÜ^P kein Verschulden, da er mit dem Vorhandensein einer solchen leicht brennbaren Masse auf dem Fußboden nicht habe zu rechnen brauchen und deshalb auch keine entsprechenden Vorkehrungen habe treffen müssen. Es sei aber, so meint das Berufungsgericht, auch nicht auszuschließen, daß der Brand überhaupt nicht durch diese Stichflamme entstanden sei, sondern eine v/eitere durch die Schweißarbeiten entstandene Brandstelle an der Holzwand zu dem Abbrennen des Fabrikgebäudes geführt habe und daß diese auf ein schuldhaftes Verhalten DpHB zurückzuführen sei. Es bestehe somit die Möglichkeit, daß IplH an dem Ausbruch des Brandes ein Verschulden treffe, das sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Den Beweis für seine Schuldlosigkeit müsse die Beklagte erbringen, da die Schweiß-arbeiten in ihrem Gefahrenbereich gelegen hätten (BGHZ 23, 288). Da die Beklagte diesen Beweis nicht erbracht habe, sei die gegen sie gerichtete Klage unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung dem Grunde nach gerec ht f ert igt. 2. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß zunächst einmal eine objektive Vertragsverletzung vorliegt und deren Ursächlichkeit für den Schaden festgestellt sein muß. Hierfür trägt der Geschädigte die Bev/eislast (vgl. dazu auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Februar 1969 - VII ZR 14/67 * IM Nr. 18 zu § 282 BGB). Da das Berufungsgericht die Möglichkeit nicht ausschließt, daß der Brand durch die Stichflamme und diese durch das Vorhandensein leicht brennbarer Stoffe auf dem Betonfußboden verursacht worden ist, und daß in diesem Fall die.-objektiven Voraussetzungen einer Vertragsverletzung nicht bejaht werden könnten, geht diese Ungewißheit zu lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin. 3. Bas angefochtene Urteil kann deshalb mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Es ist infolgedessen aufzuheben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten ergangen ist und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat von der Möglichkeit der Verweisung an einen anderen Senat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird die Sache neu zu prüfen haben. Dabei wird es auch die von ihm nicht erörterte Möglichkeit in Betracht zu ziehen haben, daß die Stich-flamme nicht durch eine brennbare Masse auf dem Fußboden, sondern durch andere Ursachen, insbesoxidere, wie die Klägerin meint, durch eine Undichtigkeit des bei den Schweißarbeiten verwendeten Gasschlauchs entstanden sein könnte. Rietschel Erbel Vogt Finke Schmidt