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BGH

Gericht: BGH

In Höhe von 27-540,76 DM traten sie am 29» Juni I960 der Klägerin den Kaufpreisansprucb gegen die Vorkaufsberechtigte aus dem beabsichtigten Verkauf ab» Die Abtretungsurkunde enthielt den Hinweis, daß dieselbe Forderung in Hohe des Gesamtbetrages von 350-000 DM an die Beklagte abgetreten sei, der zur Zeit jedoch nur eine Forderung in Höhe von rund 43*000 DM zustehe- Die Beklagte wurde in der Abtretungsurkunde angewiesen, den an die Klägerin abgetretenen Teilbetrag bei Eingang und Verfügbarkeit des Verkaufserlöses an diese zu überweisen. August I960 traten die Eheleute B^JI^ die Kaufpreisforderung gegen Engels "abzüglich der vom Käufer zu übernehmenden Grundschulden und Hypotheken, soweit diese valutiert sind", und abzüglich eines an einen anderen Gläubiger namens Sch^^^ abgetretenen Betrags von 6.400 DM an die Beklagte ab. Die Klägerin hat gegen die Firma und die Beklagte als Gesamtschuldner auf Zahlung von 24.639?41 DM nebst Zinsen geklagt. Die Klägerin meint, die Beklagte sei auf Grund eines Treuhandverhältnisses verpflichtet gewesen, den Kaufpreis dazu zu verwenden, die Forderung der Klägerin gegen die Firma zu tilgen. Sie macht ferner geltend, die Forderung auf den Kaufpreis gegen habe ihr kraft Abtretung seitens der Eheleute B^|^ in Höhe von 27*540,76 DM zugestanden und die Beklagte habe die Forderung auf den Restkaufpreis als Nichtberechtigte einge-zogen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bewiesen, daß sie die Restkaufpreisforderung mit Rang vor der Beklagten erworben hat» 1«; Es führt aus, die schriftliche Abtretung der Eheleute B^|^P an die Klägerin vom 29» Juni I960 (oder 25» Juni I960) beziehe sich nach ihrem Wortlaut nur auf eine Forderung gegen die Firma Heinrich E^|^^ GmbH, nicht gegen den späteren Käufer Heinrich Nach dem Vortrag der Klägerin habe allerdings die Abtretung auch für den Fall des Verkaufs an Heinrich E^Pp persönlich gelten sollen» Bas könne als richtig unterstellt werden, besage aber nicht, daß die Klägerin bessere Rechte als die Beklagte habe» Vielmehr sei, wenn der Vortrag der Klägerin zutreffe, auch die Abtretung an die Beklagte vom 6» April I960 dahin aufzufassen, daß sie den Anspruch gegen den späteren Käufer Heinrich E^||P erfasse. Bie Revision meint, das Berufungsgericht sei bei diesen Ausführungen unter Verletzung der §§ 138 Abs 286, 288 Abs. 1 ZPO von einem Sachverhalt ausgegangen, der dem Vortrag beider Parteien nicht entspreche» Bie Klägerin habe nämlich vorgetragen, die Abtretungsurkunde vom 25» Juni I960, die im Wortlaut mit der vom 29» Juni I960 übereingestimmt habe, sei nachträglich dahin abgeändert worden, daß die Forderung gegen Heinrich Et Diesen Standpunkt habe auch die Beklagte im Rechtsstreit vertreten und sich deshalb nur auf die Abtretung vom 4- August I960 gestützt. Im ersten Rechtszug hat die Klägerin allerdings vorgetragen, die Urkunde über die Abtretung an sie sei einverständlich dahin abgeändert worden, daß sie sich auf die Forderung gegen Heinrich beziehe. Dieser Beurteilung steht auch nicht im Wege, daß die Beklagte sich auf die Abtretung vom 4° August I960 berufen und den Standpunkt vertreten hat, erst diese habe den Schuldner richtig bezeichnet. Wenn das Berufungsgericht dem nicht folgte und die Forderung gegen den Käufer, obschon er in den früheren Abtretungen nicht richtig benannt war, als abgetreten ansah, so war es berechtigt und sogar verpflichtet zu prüfen, welche Rechtsstellung von diesem Standpunkt aus die Beklagte auf Grund der früheren Abtretung erlangt hatte. Im übrigen hatte diese auch hilisweise geltend gemacht, daß sie, wenn die Abtretung von Bnde Juni I960 an die Klägerin die Forderung gegen den Käufer betreffe, auch dann kraft der zu ihren Gunsten am 6. Demnach ist, v/enn man vom Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung ausgeht, die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Abtretung an die Beklagte den Vorrang vor der an die Klägerin hat. Die Klägerin rückt von diesem Vortrag wie gesagt in der Revisionsinstanz allerdings wieder ab und kommt auf die Behauptung zurück, die Abtretungsurkunde vom 25» Juni 1960 sei einverständlich nachträglich dahin abgeändert worden, daß die Forderung gegen Heinrich persön- Hierzu hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, die Klägerin habe trotz Hinweises auf Bedenken gegen ihre Ansicht zur Rangfolge der Abtretungen nicht vorgetragen, wann die Abtretungserklärung auf den Namen des Heinrich abgeändert worden und ob das vor dem 4» August I960 geschehen sei. Baß das Berufungsgericht die in der Revision angeführten Urkundenstellen nicht erörtert, stellt keinen Verfahrensverstoß dar» Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht, daß sich aus diesen Stellen der Zeitpunkt der angeblichen Abänderung ergebe. Nach dem erwähnten Hinweis des Landgerichts durfte das Oberlandesgericht vielmehr davon ausgehen, daß die Klägerin nicht in der Lage sei, eine nachträgliche Änderung der zugunsten der Klägerin vorgenommenen Abtretung in der Zeit vor dem 4. Da die von bar zu berichtigende Kaufpreisschuld von 22.569?66 DM nicht einmal den Betrag der Forderung der Klägerin von 27.540,76 DM erreicht habe, habe die Beklagte durch die Abtretung vom 4. Danach stellt die Anweisung nicht die Einräumung eines besseren Rechts an die Klägerin vor der Beklagten dar, sondern hat "rein interne” Bedeutung, sollte also nur ein Auftragsverhältnis zwischen den Eheleuten BflBh und der Beklagten begründen. Ob die hierauf im Berufungsurteil folgende Feststellung, die Anweisung sei wieder rückgängig gemacht worden, einwandfrei begründet ist, ist für die im vorliegenden Zusammenhang maßgebende Frage des Rangs der Abtretung nicht bedeutsam.

Zitierte Normen: § 138 ZPO
AnweisungForderungFirmaAbtretungKlägerinHeinrichRevision

Volltext der Entscheidung

2081 ose
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2R_J56/66>	URTEIL	Verkündet	am
11o Juli 1968 Horn
 Justizhauptsekretä
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Fritz straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- ProzeßbevolXmächtigters
 Rechtsanv/alt Br-
gegen
 die Spar- und Darlehenskasse eGmbH, ____
vertreten durch ihren Vorstand., den Vorsitzenden Diplomlandwirt Cornel	und	den	stellvertretenden
 Vorsitzenden Pfarrer Kurt Dfl^, ebenda,
 Beklagte, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von

- 2 ~
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1968 unter Mit-v/irkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 für Recht erkannt“
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. April 1966 wird zurückgev/iesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die ursprünglich mitverklagte Firma Johann schuldete im Juni I960 der Klägerin rund 25.000 DM für Warenlieferungen und der Beklagten rund 45*000 DM aus gewährten Krediten. Um diese und weitere Schulden zu
 tilgen, beschlossen der Inhaber der Firma B(
und seine
 Ehefrau, zwoi ihnen gehörende Grundstücke zu verkaufen, die mit einem Vorkaufsrecht zugunsten der Firma Heinrich GmbH belastet waren. Sie boten das Grundstück am 6. April I960 den Eheleuten B^PHHl für 350.000 DM abzüglich der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen zu dem Kauf an.
Am selben Tage traten sie den erwarteten Kaufpreisanspruch gegen die Eheleute B^^HB oder die Vorkaufsberechtigte zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Beklagten an diese ab.
In Höhe von 27-540,76 DM traten sie am 29» Juni I960 der Klägerin den Kaufpreisansprucb gegen die Vorkaufsberechtigte aus dem beabsichtigten Verkauf ab» Die Abtretungsurkunde enthielt den Hinweis, daß dieselbe Forderung in Hohe des Gesamtbetrages von 350-000 DM an die Beklagte abgetreten sei, der zur Zeit jedoch nur eine Forderung in Höhe von rund 43*000 DM zustehe- Die Beklagte wurde in der Abtretungsurkunde angewiesen, den an die Klägerin abgetretenen Teilbetrag bei Eingang und Verfügbarkeit des Verkaufserlöses an diese zu überweisen.
Diese Abtretung übermittelte die Klägerin am 30» Juni I960 der Beklagten. Am 4- Juli I960 bestätigte diese der Klägerin den Eingang der Abtretungserklärung und der Zahlungsanweisung an sie, "ohne die juristische und sachliche Richtigkeit der Abtretung zu prüfen"»
Durch notariellen Kaufvertrag vom 21» Juli I960 verkauften die Eheleute	die	beiden	Grundstücke
 an Heinrich E^|^9 Gesellschafter der im Grundbuch eingetragenen vorkaufsberechtigten GmbH, zu dem Preise von 350-000 DM.
Der Käufer beglich den Kaufpreis zu dem größten Teil durch Übernahme von Grundstücksbelastungen, unter denen sich auch eine Grundschuld der Beklagten über 70.000 DM befand; das Konto Nr. 423 der Eheleute B^HK über den durch diese Grundschuld gesichterten Kredit wurde auf den Käufer	umgeschrieben.
Am 4. August I960 traten die Eheleute B^JI^ die Kaufpreisforderung gegen Engels "abzüglich der vom Käufer zu übernehmenden Grundschulden und Hypotheken, soweit diese valutiert sind", und abzüglich eines an einen anderen Gläubiger namens Sch^^^ abgetretenen Betrags von 6.400 DM an die Beklagte ab. In der Abtretungsurkunde vom 4- August I960 heißt es weiter, die Beklagte erhalte
's-/
 
unwiderruflich Auftrag, ”die Abtretungen an die Firma S^|^| in Krefeld und Pr. B^^^^ in Duisburg (Klägerin) aus der jetzigen Abtretung zu befriedigen«”
Die Beklagte erhielt von Engels 22»569?66 DM als Restkaufpreis.
Die Klägerin hat gegen die Firma	und die
 Beklagte als Gesamtschuldner auf Zahlung von 24.639?41 DM nebst Zinsen geklagt. Die Firma B^)^ ist durch Teil-anerkenntnisurteil rechtskräftig zur Zahlung dieses Betrags verurteilt worden.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei auf Grund eines Treuhandverhältnisses verpflichtet gewesen, den Kaufpreis dazu zu verwenden, die Forderung der Klägerin gegen die Firma	zu	tilgen.	Sie	macht	ferner	geltend,	die
 Forderung auf den Kaufpreis gegen	habe	ihr	kraft
 Abtretung seitens der Eheleute B^|^ in Höhe von 27*540,76 DM zugestanden und die Beklagte habe die Forderung auf den Restkaufpreis als Nichtberechtigte einge-zogen.
Die Vorinstanzen haben die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit der Revision Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 22«569?66 DM nebst Zinsen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-sen.
Entscheidung sgründe^
I.
Das Berufungsgericht prüft, ob die Klage nach § 816 Abs« 2 BGB begründet sei«
- 5 ~
Ein Anspruch auf Grund dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn die Restkaufpreisforderung, die E^p|^p an die Beklagte beglichen hat, der Klägerin zustand»
Es liegen Abtretungen der Forderung an beide Parteien vor» In einem solchen Falle erwirbt grundsätzlich die Partei, an die zuerst abgetreten worden ist, die Forderung ,BGHZ 30, 149? 151 f; 32, 361, 363).
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bewiesen, daß sie die Restkaufpreisforderung mit Rang vor der Beklagten erworben hat»
1«; Es führt aus, die schriftliche Abtretung der Eheleute B^|^P an die Klägerin vom 29» Juni I960 (oder 25» Juni I960) beziehe sich nach ihrem Wortlaut nur auf eine Forderung gegen die Firma Heinrich E^|^^ GmbH, nicht gegen den späteren Käufer Heinrich	Nach
 dem Vortrag der Klägerin habe allerdings die Abtretung auch für den Fall des Verkaufs an Heinrich E^Pp persönlich gelten sollen» Bas könne als richtig unterstellt werden, besage aber nicht, daß die Klägerin bessere Rechte als die Beklagte habe» Vielmehr sei, wenn der Vortrag der Klägerin zutreffe, auch die Abtretung an die Beklagte vom 6» April I960 dahin aufzufassen, daß sie den Anspruch gegen den späteren Käufer Heinrich E^||P erfasse. Biese Abtretung gehe, weil sie früher vorgenommen sei, der Abtretung an die Klägerin vor.
3,
Bie Revision meint, das Berufungsgericht sei bei diesen Ausführungen unter Verletzung der §§ 138 Abs 286, 288 Abs. 1 ZPO von einem Sachverhalt ausgegangen, der dem Vortrag beider Parteien nicht entspreche» Bie Klägerin habe nämlich vorgetragen, die Abtretungsurkunde vom 25» Juni I960, die im Wortlaut mit der vom 29» Juni I960 übereingestimmt habe, sei nachträglich dahin abgeändert worden, daß die Forderung gegen Heinrich Et
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abgetreten sei. Nachträglich abgeändert habe man die Abtretungserklärung deshalb, weil man überzeugt gewesen sei, daß die früheren Abtretungen unv/irksam seien, weil sie nicht einen Anspruch gegen Heinrich 3^/^ persönlich betroffen hätten. Diesen Standpunkt habe auch die Beklagte im Rechtsstreit vertreten und sich deshalb nur auf die Abtretung vom 4- August I960 gestützt.
Die Rüge ist unbegründet.
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin allerdings vorgetragen, die Urkunde über die Abtretung an sie sei einverständlich dahin abgeändert worden, daß sie sich auf die Forderung gegen Heinrich	beziehe.	In	der
 Berufungsbegründung \S. 4. hat sie die Sache aber anders dargestellt. Hier heißt es, die Abtretung vom 29«» Juni I960 habe "selbstverständlich für den Erlös aus jeder Veräußerung der bezeichncten Grundstücke gelten und ■> o. die Kaufpreisforderung ... gegen den tatsächlichen Käufer erfassen sollen". Von dieser zuletzt gegebenen Darstellung der Klägerin geht das Berufungsgericht aus und unterstellt sie als richtig. Danach wäre die Abtretung dahin auszulegen, daß in jedem Fall die Forderung auf den Kaufpreis abgetreten war, gleichviel wer Käufer war.
Wenn das der Sinn der Abtretung an die Klägerin war, so durfte das Berufungsgericht auch die frühere Abtretung vom 6. April I960 an die Beklagte im gleichen Sinne aus-legen«. Die gleiche Beurteilung beider Abtretungen rechtfertigt sich dadurch, daß die zweite Abtretung auf die erste Bezug nimmt und beide zusammen den Zweck verfolgten, sowohl die Klägerin wie die Beklagte wegen ihrer gegen die Firma Bmm bestehenden Ansprüche zu befriedigen (vgl. S. 9 unten BU).
7
Dieser Beurteilung steht auch nicht im Wege, daß die Beklagte sich auf die Abtretung vom 4° August I960 berufen und den Standpunkt vertreten hat, erst diese habe den Schuldner richtig bezeichnet. Wenn das Berufungsgericht dem nicht folgte und die Forderung gegen den Käufer, obschon er in den früheren Abtretungen nicht richtig benannt war, als abgetreten ansah, so war es berechtigt und sogar verpflichtet zu prüfen, welche Rechtsstellung von diesem Standpunkt aus die Beklagte auf Grund der früheren Abtretung erlangt hatte. Im übrigen hatte diese auch hilisweise geltend gemacht, daß sie, wenn die Abtretung von Bnde Juni I960 an die Klägerin die Forderung gegen den Käufer	betreffe,
 auch dann kraft der zu ihren Gunsten am 6. April I960 vorgenommenen Abtretung das bessere Recht habe i’S« 6 des Schriftsatzes vom 26. April 1962, S. 2 des Schriftsatzes vom 8. Oktober 1962).
Demnach ist, v/enn man vom Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung ausgeht, die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Abtretung an die Beklagte den Vorrang vor der an die Klägerin hat.
2. Die Klägerin rückt von diesem Vortrag wie gesagt in der Revisionsinstanz allerdings wieder ab und kommt auf die Behauptung zurück, die Abtretungsurkunde vom 25» Juni 1960 sei einverständlich nachträglich dahin abgeändert worden, daß die Forderung gegen Heinrich	persön-
lich abgetreten worden sei.
Wie sich unter den Ausführungen unter 1 ergibt, ist zweifelhaft, ob die Klägerin diese Behauptung im zweiten Rechtszug aufrechterhalten hat.
 
Selbst wenn man das annimmt, käme es auf die behauptete Abänderung nur dann an, wenn sie vor der Abtretung vom 4. August I960 an die Beklagte vorgenommen worden ist«
Hierzu hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, die Klägerin habe trotz Hinweises auf Bedenken gegen ihre Ansicht zur Rangfolge der Abtretungen nicht vorgetragen, wann die Abtretungserklärung auf den Namen des Heinrich
 abgeändert worden und ob das vor dem 4» August I960 geschehen sei.
Per Tatbestand des Berufungsurteils und die Berufungsbegründung ergeben über einen dahingehenden Vortrag im zweiten Rechtszug nichts»
Ein sicherer Schluß auf den Zeitpunkt der behaupteten Abänderung läßt sich auch nicht aus den auf S. 6 der Revisionsbegründung angeführten Urkunden ziehen. Insbesondere kann sich der Hinweis in der Abtretungsurkunde vom 4* August I960 auch auf die unveränderte Abtretung an die Klägerin beziehen.
Baß das Berufungsgericht die in der Revision angeführten Urkundenstellen nicht erörtert, stellt keinen Verfahrensverstoß dar» Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht, daß sich aus diesen Stellen der Zeitpunkt der angeblichen Abänderung ergebe. Nach dem erwähnten Hinweis des Landgerichts durfte das Oberlandesgericht vielmehr davon ausgehen, daß die Klägerin nicht in der Lage sei, eine nachträgliche Änderung der zugunsten der Klägerin vorgenommenen Abtretung in der Zeit vor dem 4. August I960 darzulegen.
3o) Bie Revision macht geltend, die in der Abtretung an die Beklagte vom 4» August I960 enthaltene Anweisung,
 
die Forderungen der Klägerin und der Firma	zu
 befriedigen, sei dahin auszulegen, daß der Beklagten von Anfang an nur der Forderungsteil abgetreten worden sei, der nach Berücksichtigung der Ansprüche der Klägerin und der Firma	verbleibe.	Da	die von	bar	zu
 berichtigende Kaufpreisschuld von 22.569?66 DM nicht einmal den Betrag der Forderung der Klägerin von 27.540,76 DM erreicht habe, habe die Beklagte durch die Abtretung vom 4. August I960 nichts erworben.
Selbst wenn man der Revision hierin folgen v/ürde, wäre noch nicht dargelegt, daß die Restkaufpreisforderung der Klägerin zugestanden hätte. Es bliebe dann noch die Frage, ob nicht die Firma	die Forderung ganz oder
 zu dem Teil erworben hätte.
Im übrigen ist aber die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung keinesfalls zwingend. Das Berufungsgericht legt der Anweisung in tatrichterlicher, aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Wertung eine andere Bedeutung bei. Danach stellt die Anweisung nicht die Einräumung eines besseren Rechts an die Klägerin vor der Beklagten dar, sondern hat "rein interne” Bedeutung, sollte also nur ein Auftragsverhältnis zwischen den Eheleuten BflBh und der Beklagten begründen.
Ob die hierauf im Berufungsurteil folgende Feststellung, die Anweisung sei wieder rückgängig gemacht worden, einwandfrei begründet ist, ist für die im vorliegenden Zusammenhang maßgebende Frage des Rangs der Abtretung nicht bedeutsam.
II.
Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten kommt es auf die Frage, ob die Firma B^^^B die Anweisung rückgängig gemacht hat, nicht an. Die Anweisung allein begründete
Y
v
 
von vornherein keine vertragliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin, den von E^JJP an sie gezahlten Kaufpreis ganz oder teilweise an die Klägerin auszukehren. Eine derartige Verpflichtung ist auch sonst nicht begründet worden. Nach den bindenden, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts {S. 10 f, 13 BU) hat die Beklagte sowohl bezüglich die Anweisung in der Urkunde vom 29» Juni I960 wie in der vom 4. August I960 deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich nicht verpflichten, insbesondere nicht die Anweisung annehmen oder Treuhänderpflichten übernehmen wollte.
Das Berufungsgericht verneint schließlich ohne Rechtsfohler eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung»
Die Revision ist nach allem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Erbel
 Meyer
Vogt