Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 19- Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Januar 1959 erteilte die Klägerin der Beklagten den Auftrag zur Herstellung und Lieferung einer Spezial-Filmbeschichtungsmaschine zu dem Preis von 30.000 DM. Die Klägerin wies in ihrem Schreiben darauf hin, daß die Beklagte ihr schon vorher eine zv/eijährige Garantie für eine einwandfreie Arbeit der Maschine gegeben habe. Anfang Dezember wurde die Maschine von dem Betriebsleiter der Klägerin, Martin bei der Beklagten ab- Die Beklagte macht die Einrede der Verjährung geltend Sie bestreitet außerdem ihre Pflicht zur Nachbesserung und ein Recht der Klägerin zu dem Rücktritt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 30.000 DM und Rücknahme der Maschine verurteilt. 1. ) Das Berufungsgericht stellt auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Arnold fest, daß die Maschine eine Reihe erheblicher Konstruktionsmängel aufv/eise und daß, wie der Sachverständige ausgeführt habe, "ohne grundlegende Umkonctruktion der Maschine ... eine ilusbesserung der Maschine sei deshalb nicht möglich, die Klägerin könne somit nach § 8 der Lieferungsbedingungen zurücktreten. Ein solcher Gewährleistungsanspruch verjährt in 6 Monaten seit der Abnahme des Werks (§ 658 BGB), sofern nicht eine Verlängerung der Verjährungsfrist vereinbart worden ist. Sie kann den Sinn haben, daß für alle während dieser Frist auftretenden Mängel gehaftet werden soll und die gesetzliche Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an welchem der Mangel hervorgetreten ist (vgl. tet, die Bedeutung haben, daß die Parteien damit eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist von 6 Monaten auf 2 Jahre vereinbaren wollten. Bas Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen mit der Begründung, daß eine Verjährung schon deshalb nicht eingetreten sei, weil der Mangel,auf den die Klägerin ihren Anspruch jetzt stütze, ihr erst durch das 3a;h-verständigengutachten vom 5. Hervorgetreten, d.h. der Klägerin erkennbar geworden, sind die Mängel der Maschine schon von Anfang an bei dem ersten vergeblichen Versuch* sie in Betrieb zu setzen. Bas gilt auch für die von dem Sachverständigen etwa neu aufgezeigten Mängel; denn es genügt für die Erkenntnis eines Mangels in der Regel, daß der Besteller seine Auswirkungen, hier also das Nichtfunktioniercn der Maschine, feststellen kann und fest-stellt. Nicht erforderlich ist die einem Laien vielfach überhaupt nicht mögliche Erkenntnis der einzelnen teebni-* sehen Ursachen des Nichtfunktionierens, Biese Auswirkung der von dem Sachverständigen und dem Berufungsgericht festgestellten Mängel war der Klägerin aber unstreitig von Anfang an bekannt. Bieser wäre dann aber, was das Berufungsgericht übersehen hat, nicht schon mit der Klage, sondern erst mit der Abgabe des Sachverständigengutachtens und dem darauf folgenden Schriftsatz der Klägerin, also erst nach Ablauf der 24 monatigen Prist, rechtshängig geworden. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Frage, wie die zwischen den Parteien vereinbarte 24-Monate-Klausel auszulegen ist, nicht offen lassen, da es darauf entscheidend ankommt. 3.) Der Auffassung der Klägerin, die Maschine sei überhaupt noch nicht abgenommen worden (Schriftsatz vom 30. 4.) Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I J. x RUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 156/64 URTEIL Verkündet am 7. Oktober 1965 Jodas, Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Apparate Gl J-Maschinenfabrik, Spezial-Maschinen für Papier- und Folien-Industrie, Inhaber und Fritz - ProzeßbevollmHchtigter: Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, . Rechtsanwalt Br. gegen die Firma MRoB Inhaber ‘fraian Bl Rohstof£verv/ertungsImport & Export, Odm beim Rosf^str. 0, Klägerin, Berufung'sbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. - Prozeßbevollmächtigter: 2 Ä Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietsehel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. Mars 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 19- Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 12. Januar 1959 erteilte die Klägerin der Beklagten den Auftrag zur Herstellung und Lieferung einer Spezial-Filmbeschichtungsmaschine zu dem Preis von 30.000 DM. Die Klägerin wies in ihrem Schreiben darauf hin, daß die Beklagte ihr schon vorher eine zv/eijährige Garantie für eine einwandfreie Arbeit der Maschine gegeben habe. Am 16. April 1959 bestätigte die Beklagte den Auftrag unter Zugrundelegung ihrer beigefügten "Lieferungsbedingungen für Druck-und Papiermaschinen". Darin heißt es unter § 7: "Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer nur in der Weise, daß er alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach seiner Wahl neu zu liefern hat, die innerhalb 6 -Monaten seit dem Liefertag unbrauchbar werden. Die Mängel sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen...." In § 8 der Bedingungen ist ‘bestimmt: "Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines dem Lieferer nachgev/iesenen Mangels von ihm verweigert wird; alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadensersatz." Mit Begleitschreiben vom selben Tag teilte die Beklagte der Klägerin u.a. mit: . .. Wir werden selbstverständlich auftretende und von Ihnen gerügte Unzulänglichkeiten an der Maschine kostenlos beheben. Wir verweisen dieserhalb im übrigen höflichst auf die beiliegenden Lieferbedingungen des VLMA, insbesondere auf die unter § 7 gemachten Angaben. Die Frist unter Abs. 1 in' § 7 wurde von Herrn GipHp seinem Besuch am 12. l.d.J. in Ihrem Hause von 6 auf 24 Monate verlängert ....." Anfang Dezember wurde die Maschine von dem Betriebsleiter der Klägerin, Martin bei der Beklagten ab- genommen. Dieser erteilte unter dem 4. Dezember 1959 eine Abnahmebescheinigung, in der es u.a. heißt: "..Gestern und heute wurde von Herrn WMflHIB? als Bevollmächtigter des Herrn Bppi die bestellte Filmlackiermaschine in unserem Werk abgenommen. Es wurden alle Funktionen der Maschine überprüft und für in Ordnung befunden..." Die Abnahmebescheinigung enthält noch einige Vorbehalte hinsichtlich einzelner Funktionen der Maschine, "die aber die Abnahme der Maschine nicht in Frage stellen oder beeinträchtigen" sollten. 4 Mit Schreiben vom 5. Dezember 1959 bestätigte die Klägerin die Abnahme vom Vortage u.a. wie folgt: "...Herr WBI hatte mir berichtet, wie die Abnahme der Pilmlackiermaschine erfolgt ist." - und machte - "bei der Abnahmebescheinigung ... folgende Einbehalte...: 1. Die Maschine soll im Betrieb einwandfrei, kontinuierlich und störungsfrei arbeiten. 2. Die mir von Ihnen gegebenen Garantien auf diese Maschine bleiben bestehen auf die Dauer, die sie mir schriftlich bestätigt haben." Die Beklagte lieferte die Maschine Anfang Januar I960 nach München, von wo sie die Klägerin nach Wien verbrachte Den Kaufpreis von 30.000 DM hat die Klägerin bezahlt. Die Klägerin verlangt mit der Klage die Rückzahlung dieses Betrags. Sie hat vorgetragen, die Maschine habe infolge schwerwiegender Konstruktionsraängel von Anfang an nicht funktioniert. Die Beklagte habe sich trotz soforti-ger Rüge geweigert, die Mängel auf ihre Kosten zu beseitigen. Die Klägerin sei deshalb zu dem Rücktritt berechtigt und könne die bezahlten 30.000 DM zurückverlangen. Die Beklagte macht die Einrede der Verjährung geltend Sie bestreitet außerdem ihre Pflicht zur Nachbesserung und ein Recht der Klägerin zu dem Rücktritt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 30.000 DM und Rücknahme der Maschine verurteilt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1. ) Das Berufungsgericht stellt auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Arnold fest, daß die Maschine eine Reihe erheblicher Konstruktionsmängel aufv/eise und daß, wie der Sachverständige ausgeführt habe, "ohne grundlegende Umkonctruktion der Maschine ... eine sichere Punktion der Maschine nicht möglich” sei. Es meint, eine grundlegende Umkonstruktion komme einer Neukonstruktion nahe? eine ilusbesserung der Maschine sei deshalb nicht möglich, die Klägerin könne somit nach § 8 der Lieferungsbedingungen zurücktreten. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt. 2. ) Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin macht einen aus Gewährleistung hergeleiteten Rückzahlungsanspruch geltend. Ein solcher Gewährleistungsanspruch verjährt in 6 Monaten seit der Abnahme des Werks (§ 658 BGB), sofern nicht eine Verlängerung der Verjährungsfrist vereinbart worden ist. Hier haben-'die Parteien vereinbart, daß die Beklagte zur Nachbesserung aller innerhalb von 24 Monaten auftretenden Mängel verpflichtet sein sollte. Darin könnte die Übernahme einer unselbständigen Garantie erblickt werden. Diese könnte - insbesondere auch im Hinblick auf den Lauf der Verjährungsfrist -verschieden verstanden werden (vgl. Urteil des Senats in NJW 1965, 152). Sie kann den Sinn haben, daß für alle während dieser Frist auftretenden Mängel gehaftet werden soll und die gesetzliche Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an welchem der Mangel hervorgetreten ist (vgl. RGZ 65, 119; RG.Warn.1911 Nr. 370; Palandt BGB 24. Auf1. § 638 Anm. 3; RGRK BGB 11. Auf1. § 638 Anm. 6; Staudinger BGB 11. Aufl. § 477 BGB Anm. 19 b) aa) ). Sie könnte u.a. aber auch, wie die Klägerin behaup- 6 tet, die Bedeutung haben, daß die Parteien damit eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist von 6 Monaten auf 2 Jahre vereinbaren wollten. Bas Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen mit der Begründung, daß eine Verjährung schon deshalb nicht eingetreten sei, weil der Mangel,auf den die Klägerin ihren Anspruch jetzt stütze, ihr erst durch das 3a;h-verständigengutachten vom 5. Oktober 1962 bekannt geworden sei, also zu einem Zeitpunkt, als der Anspruch schon rechtshängig gewesen sei. Bas ist nicht frei von Rechtsirrtura. Hervorgetreten, d.h. der Klägerin erkennbar geworden, sind die Mängel der Maschine schon von Anfang an bei dem ersten vergeblichen Versuch* sie in Betrieb zu setzen. Bas gilt auch für die von dem Sachverständigen etwa neu aufgezeigten Mängel; denn es genügt für die Erkenntnis eines Mangels in der Regel, daß der Besteller seine Auswirkungen, hier also das Nichtfunktioniercn der Maschine, feststellen kann und fest-stellt. Nicht erforderlich ist die einem Laien vielfach überhaupt nicht mögliche Erkenntnis der einzelnen teebni-* sehen Ursachen des Nichtfunktionierens, Biese Auswirkung der von dem Sachverständigen und dem Berufungsgericht festgestellten Mängel war der Klägerin aber unstreitig von Anfang an bekannt. Ein anderes könnte nur gelten, wenn auf Grund der von Sachverständigen festgestellten Mängel nunmehr ein völlig neuer Anspruch erhoben worden wäre. Bieser wäre dann aber, was das Berufungsgericht übersehen hat, nicht schon mit der Klage, sondern erst mit der Abgabe des Sachverständigengutachtens und dem darauf folgenden Schriftsatz der Klägerin, also erst nach Ablauf der 24 monatigen Prist, rechtshängig geworden. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Frage, wie die zwischen den Parteien vereinbarte 24-Monate-Klausel auszulegen ist, nicht offen lassen, da es darauf entscheidend ankommt. 3.) Der Auffassung der Klägerin, die Maschine sei überhaupt noch nicht abgenommen worden (Schriftsatz vom 30. Mai 1961), stehen der eindeutige Wortlaut der Abnahme-erkl'irung ihres Betriebsleiters WJHM vom 4. Dezember und ihrr eigenes Schreiben vom 5. Dezember 1959 entgegen. Nach diesen Erklärungen beziehen sich die dort gemachten Vorbehalte nur auf die Wahrung der Ansprüche aus den §§ 7 und 8 der Lieferungsbedingungen, ohne die Abnahme in Frage zu stellen. 4.) Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr Sinn und Inhalt der zwischen den Parteien vereinbarten Klausel festzustellen und gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob und inwieweit die Bestimmung dos § 639 BG-B Platz greift. Auf die weiteren Verfahrensrügen der Beklagten kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Es bleibt ihr unbenommen, in der neuen Tatsachenverhandlung auf sie zurückzukommen. 8 Der Senat hält es für angebracht, von der Möglichkeit der Zurückverv/eisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Gebrauch zu machen. Heimann-Trosien Meyer Rietschel Vogt Erbel