Er hat darin mitzutei-len, wenn und soweit angeforderte Zahlungen seines Auftraggebers nicht für die Handwerker, sondern für den Architekten selbst bestimmt sind. BGB §§ 666, 260; ZPO §§ 889, 807j StGB § 157 Der Schuldner wird von der Verpflichtung, Auskunft zu erteilen und gegebenenfalls den Offenbarungseid zu leisten, auch dann nicht frei, wenn er sich damit einer strafbaren Handlung bezichtigen müßte. 0, in irgend einer Weise mitgewirkt haben, er Vereinbarungen dahin getroffen hat, daß dem Preis des betreffenden Handwerkers oder Unternehmers ein Aufschlag hinzugefügt wurde, der für den Beklagten allein oder für ihn in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der \7. Mit der Klage hat er von ihm zunächst Auskunft über solche Absprachen sowie darüber verlangt, welche Beträge der Beklagte danach erhalten oder noch zu erhalten hat. den Beklagten zu verurteilen, vor dem Prozeßgericht den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er.mit dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom £>.9*1960 nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft darüber erteilt hat, o) mit welchen Handwerkern und Unternehmern, die an der Errichtung dce Hauses DflHW, straßo 0, beteiligt waren, er Vereinbarungen des Inhalts getroffen hat, daß dem ordnungsmäßig kalkulierten Angebotspreis des betreffenden Handwerkers oder Unternehmers ein einem bestimmten Prozentsatz entsprechender oder eine bestimmte Summe ausmachender Betrag beim Angebot für das Bauobjekt hinzuzufügen und dieser hinzugesetzte Betrag an den Beklagten durch Barzahlung, Verrechnung oder in sonstiger Weise abzuführen sei; Bas Landgericht hat die Klage durch Seilurteil abgewiesen, soweit der Kläger von dem Beklagten die Leistung des Offenbarungseides verlangt. A beteiligt waren, er Vereinbarungen darüber getroffen hat, daß dem kalkulierten Angebotspreis des betreffenden Handwerkers oder Unternehmers ein Aufschlag beim Angebot für das Bauobjekt hinzuzufügen und dieser hinzugesetzte Betrag an den Beklagten durch Barzahlung, Verrechnung oder in sonstiger Weise abzuführen sei, Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung und somit auch der auf Leistung des Offenbarungseides sei nach den Grundsätzen von freu und Glauben gerechtfertigt. Das sei auch im Fall KflHP nicht dargetan; denn der Kläger hätte die von der VI. Dieser Vertrag hatte, soweit er die Verhandlungen mit dritten Personen betraf, eine Geschäftsbesorgung i.S. des § 6.75 BGB zu dem Gegenstand; demgemäß war der Beklagte nach dem § 666 BGB verpflichtet, dem Kläger über den Stand der Geschäfte Auskunft zii erteilen und nach der Ausführung Rechenschaft abzulegen. Diese Auskunftspflicht bezog sich auf dio ihm übertragenen Aufgaben, nämlich die Ausschreibungen, die Vergabe und die Schlußabrechnung, also einen Inbegriff (eine Mehrheit) von Vermöge* egegenständen i.S. des § 260 Abs. 1 BGB (vgl. Aus den Angaben des Beklagten mußte ersichtlich sein, welche Beträge der Kläger an die Handwerker zu zahlen hatte. Ihn hatte der Kläger zu dem Zwecke eingesetzt, seine Interessen gegenüber den Handwerkern wahrzunehmen und darauf zu achten, daß er nicht übervorteilt wurde. Daraus folgt, daß der Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten war, in seinen Mitteilungen und Abrechnungen kenntlich zu machen, wenn angefordertc Zahlungen des Klägers an die Handwerker im Endergebnis gar nicht für diese, sondern für den Beklagten selbst bestimmt waren. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 5• September I960 die Auskunft dahin erteilt, daß er sich von keiner der am Bau beteiligten Firmen Vorteile habe versprechen lassen. Das ist dahin zu verstehen, daß dem Kläger die Beteiligung der V. In dem hier interessierenden Zusammenhangs kommt es nur darauf an, oh Beträge, die der Kläger an die Handwerker gezahlt hat, wirtschaftlich irgendwie für den Beklagten bestimmt waren. c) Sa der Beklagte entgegen der ihn treffenden Verpflichtung nicht angegeben hatte, daß er von den Zahlungen an.Kflp>' und SflIHHP etwas abbekommen sollte, war seine Abrechnung unvollständig und nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgesteilt* Sas gleiche gilt für die Auskunft, die er mit Schriftsatz vom 5. Maßgebend für die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung des Offenbarungseides gemäß dem § 260 Abs. 2 BGB ist der Inhalt der von ihm erteilten Auskunft in Verbindung mit den Umständen, die gegen ihre Richtigkeit sprechen. Andernfalls würde man dem Schuldner die Möglichkeit geben, sich der ihm obliegenden Pflicht zur Leistung des Bides durch einen Rechtebehelf zu entziehen, den das Gesetz nicht vorsieht. Letzteres kann nicht mit Hilfe von Zeugen geschehen, deren mögliche Zusammenarbeit mit dem Schuldner überhaupt erst zu jenem Verdacht geführt hat, zu demal es sicht ausgeschlossen ist, daß sie ihre Aussage gemäß dem § 384 Hr. 1 und 2 ZPO verweigern oder daß sie unbeeidigt bleiben. Las Landgericht hatte die Klage abgewieeen, weil sich dor Beklagte durch die Erteilung der Auskunft und die Leistung des Offenbarungseides der Gefahr strafgericht-licher Verfolgung aussotzen würde; er müsse sich nämlich möglicherweise des Betrugs oder der Untreue bezichtigen; das sei ihm nicht zuzu demuten. Das darf aber in keinem Palle auf die aus den §§ 666, 260 BGB folgende Auskunfts- und Offenbarungspflicht übertragen werden. In einer nicht unbeträchtlichen Zahl dieser Fälle handelt es sich, wie die Erfahrung lehrt, um solche, in denen eine vorsätzliche treuwidrige Bereicherung des Beauftragten oder eine vorsätzliche Schädigung des Auftraggebers und damit eine strafbare Handlung nach den §§ 263» Er dient dazu, die Auskunft zu erhärten, und kann daher insoweit keinen anderen Hegeln unterliegen, als diese; sonst wäre das Auskunftsrecht des Gläubigers entwertet. Dem Gläubiger würde die letzte Möglichkeit genommen, zu seinem Gelde zu kommen, wenn das Gesetz dahin zu verstehen wäre, daß der Schuldner in einem solchen Palle die Leistung des Offenbarungseides verweigern dürfte. 2 StPO; § 55 StPO; §384 Hr. 2 ZPO) gefolgert, die es dem Beschuldigten oder Zeugen frei stellen, ihre Aussage zu verweigern, wenn sie sich damit der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würden. Zwar wird der § 55 StPO in den Materialien zur StPO als "notwendiges Korrelat" des Grundsatzes bezeichnet, daß ein Beschuldigter nicht zu einer Aussage gegen sich selbst gezwungen werden dürfe » (vgl. Aber selbst dem Zeugen wird es nach verbreiteter Ansicht im allerdings besonders gelagerten Fall des § 372 a ZPO unter Umständen zugemutet, sich zu einer Untersuchung zur Verfügung zu stellen, die ihn der Gefahr strafgeriehtlicher Verfolgung aussetzen kann (vgl. Demgegenüber ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, die Partei im Zivilprozeß durch ihr eigenes Verhalten und oftmals auch durch ihr Verschulden in die Lage geraten, aus der sich die Konfliktstellung ergibt; sie kann deswegen nicht dieselbe Rücksicht verlangen wie der Zeuge. Der Zeuge kann dagegen gemäß dem § 81 c StPO die Untersuchung verweigern, wenn er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Zwar muß derjenige, der einen Verkehrsunfpll verschuldet hat, nicht ausdrücklich Angaben machen, die ihn belasten; immerhin wird aber von ihm unter Strafandrohung ein Verhalten verlangt, das vielfach einer Selbstbezichtigung gleichkommt. Insbesondere zeigt aber die Regelung des § 807 ZPO, daß der Schuldner unabhängig davon Auskunft zu geben und den Offenbarungseid zu leisten hat, ob er sich damit einer Straftat bezichtigt. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in den Urteilen NJW 1953» 390 und BGHSt 19, 126 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung den Schuldner nicht von der Verpflichtung zur Eides-loistung befreit. Schließlich führt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge mit Hecht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der Auskunft über kreditschädigende Behauptungen auch dann zu geben ist, wenn es dadurch zur Einleitung einer Strafverfolgung gegen den Verpflichteten wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) kommen kann (NJW 1962, 731). Ist dies nicht anders möglich, als dadurch, daß der Schädiger dabei eine eigene strafbare Handlung bekennt, so hat er dies auf sich zu nehmen, soweit ihn das Gesotz nicht ausdrücklich davon freistellt. Jedenfalls steht es nicht mit dem Gedanken der Hechtsstaatlichkeit im Widerspruch, wenn in einem solchen Falle die Belange dos Geschädigten höher bewertet werden, als die des Schädigers. Dem Berufungsgericht ist also darin zuzustimmen, daß der Beklagte den Offenbarungseid zu leisten hat. Das Berufungsgericht hat diese Beschränkung weggelassen, weil der Beklagte "auch noch in späteren Schriftsätzen Angaben zu den einschlägigen Fragen gemacht habe und zudem jene Worte nicht mehr passen würden, wenn der Beklagte seine Auskunft bis zur Eidesleistung abändern würde". Das ist der Fall, wenn sich die Entscheidung des Gerichts dem Antrag des Klägers anschließt. Wenn und soweit der Beklagte Änderungen für notwendig erachtet, kann er dies bei Leistung des Eides zu dem Ausdruck bringen. ten auf alle Handwerker erstreckt, mit denen er im Aufträge des Klägers in Verbindung stand und die in irgend einer Wei3e bei den Arbeiten am Neubau mitgewirkt haben. Der Antrag des Klägers und das Urteil des Berufungsgerichts gehen von dem "kalkulierten Angebotspreis" der Handwerker aus.. Dem Kläger kommt es darauf an, zu erfahren, ob die von ihm bezahlten Rechnungen Ansätze enthalten, die für den Beklagten bestimmt waren. Das Berufungsgericht ist mit Recht der Ansicht, daß es bei dem augenblicklichen Stande des Verfahrens keinen Unterschied macht, ob der Beklagte oder die Firma W.
rncheschlngev/erk; ja Amtliche Sammlung: ja BGB §§ 666, 260, 242 Der auskunftspflichtige Architekt hat das in § 260 BOB erwähnte Verzeichnis vorzulegen. Er hat darin mitzutei-len, wenn und soweit angeforderte Zahlungen seines Auftraggebers nicht für die Handwerker, sondern für den Architekten selbst bestimmt sind. BGB §§ 666, 260; ZPO §§ 889, 807j StGB § 157 Der Schuldner wird von der Verpflichtung, Auskunft zu erteilen und gegebenenfalls den Offenbarungseid zu leisten, auch dann nicht frei, wenn er sich damit einer strafbaren Handlung bezichtigen müßte. BGH, Urt.v. 30. April 1964 - VII ZE 156/62 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf VII ZR 156/62 Verkündet am 30. April 1964 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Architekten Willy li^BBBstraße 00, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Arzt Pr. med. Wilhelm MflBBDstraße 0, Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rietsehel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Bio Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 18. Mai 1962 wird zurückgewiesen; jedoch wird das Urteil wie folgt, gefaßt: Per Beklagte wird verurteilt, den Offenbarungs-eid dahin zu leisten, daß er mit dem Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 5. September I960 nach bestem Wissen so vollständig, als er dazu imstande ist, dem Kläger darüber Auskunft erteilt hat^ a) mit welchen Handwerkern und Unternehmern, die bei den Arbeiten am Heubau des Hauses ■■■Bstr. 0, in irgend einer Weise mitgewirkt haben, er Vereinbarungen dahin getroffen hat, daß dem Preis des betreffenden Handwerkers oder Unternehmers ein Aufschlag hinzugefügt wurde, der für den Beklagten allein oder für ihn in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der \7. FflHBI Kommanditgesellschaft bestimmt war; b) welche Betrüge ihm auf Grund von Vereinbarungen und Absprachen gemäß a) bereits zugeflossen sind und welche noch offen stehen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger übertrug dem beklagten Architekten mündlich die Planung und Leitung für einen Neubau auf seinem Grundstück in Zu den Aufgaben des Beklagten gehörten die Ausschreibung und Vergabe der Arbeiten sowie die Anfertigung der Schlußrechnung« Lie Schreinerarbciten# im Inneren des Gebäudes übernahm die Firma Gebr. KflBp. Liese berechnete Uber ihren kalkulierten Fertigungspreis hinaus einen Zuschlag von 15 den sie, nachdem der Kläger die Rechnung bezahlt hatte, ohne dessen Wissen an die.Firma W. FflHMBfc KG abführte, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte ist. Auah der Rechnung des Dekorateurs SHHB, der Inneneinrichtungen für die Wohnung des Klägers besorgte, waren in gleicher Weise 10 ?6 zugeschlagen, die die Firma W. FflHHHB KG erhielt. Ler Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte auch mit anderen Bauhandwerkern Ähnliches vereinbart hat. Mit der Klage hat er von ihm zunächst Auskunft über solche Absprachen sowie darüber verlangt, welche Beträge der Beklagte danach erhalten oder noch zu erhalten hat. Ferner hat er die Feststellung erbeten, daß der Beklagte diese Beträge an ihn abzuführen habe und daß er insoweit schadensersatzpflichtig sei. ln der Klageboantwortung vom 5. September I960 hat der Beklagte zu dem Fall Kfll^ Stellung genommen und erklärt, daß er sich "von den an dom in Frage stehenden Bau beteiligten Firmen keinerlei irgendwie geartete Vorteile hat versprechen lassen”. Darauf haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit er das Auskunftsverlangen betraf. Anstelle dieser Auskunft hat der Kläger unter Aufrechterhaltung seines Feststellungsantrags gebeten. den Beklagten zu verurteilen, vor dem Prozeßgericht den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er.mit dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom £>.9*1960 nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft darüber erteilt hat, o) mit welchen Handwerkern und Unternehmern, die an der Errichtung dce Hauses DflHW, straßo 0, beteiligt waren, er Vereinbarungen des Inhalts getroffen hat, daß dem ordnungsmäßig kalkulierten Angebotspreis des betreffenden Handwerkers oder Unternehmers ein einem bestimmten Prozentsatz entsprechender oder eine bestimmte Summe ausmachender Betrag beim Angebot für das Bauobjekt hinzuzufügen und dieser hinzugesetzte Betrag an den Beklagten durch Barzahlung, Verrechnung oder in sonstiger Weise abzuführen sei; b) welche Beträge ... dem Beklagten auf Grund von Vereinbarungen und Absprachen gemäß Ziff. a) bereits zugcflossen sind und ... auf Grund derartiger Vereinbarungen und Absprachen ... noch offen stehen. her Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat geltend gemacht, der Aufschlag der Firma habe Arbeiten der Firma W. FMMBBfe KG betroffen, die besonders zu berechnen gewesen seien. Ben Auftrag zur Ausführung der Bekorationsarbeitcn on S^BlUfehabe nicht der Kläger, sondern die Firma W. F00HH KG erteilt; S00H0fe habe die Rechnung nur deswegen an den Kläger gesandt, weil man die Entrichtung doppelter Umsatzsteuer habe vermelden wollen. Bas Landgericht hat die Klage durch Seilurteil abgewiesen, soweit der Kläger von dem Beklagten die Leistung des Offenbarungseides verlangt. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß er nach besten Wissen so vollständig, als er dazu imstande sei, dem Kläger darüber Auskunft erteilt habe, a) mit welchen Handwerkern und Unternehmern, die an der Errichtung des Hausos H®- (■■Bstr. A beteiligt waren, er Vereinbarungen darüber getroffen hat, daß dem kalkulierten Angebotspreis des betreffenden Handwerkers oder Unternehmers ein Aufschlag beim Angebot für das Bauobjekt hinzuzufügen und dieser hinzugesetzte Betrag an den Beklagten durch Barzahlung, Verrechnung oder in sonstiger Weise abzuführen sei, b) welche Beträge dem Beklagten aufgrund von Vereinbarungen und Absprachen gemäß Ziffer a) bereits zugeflossen sind und welche Beträge aufgrund derartiger Vereinbarungen und Absprachen zugunsten des Beklagten noch offenstehen. Mit der Revision bittet der Beklagte, die Berufung gegen das Urteil'des Landgerichts zurückzuweisen. Der Kläger erstrebt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung und somit auch der auf Leistung des Offenbarungseides sei nach den Grundsätzen von freu und Glauben gerechtfertigt. Im Fallo KflH^ habe der Beklagte gegen die ihm obliegenden Vertragspflichten verstoßen und den Kläger vorsätzlich geschädigt. Es bestehe der Verdacht, daß er das auch in anderen Fällen getan habe. Unter diesen Umständen sei er gemäß dem § 242 BGB verpflichtet, die verlangte Auskunft über alle Vergaben zu erteilen und auch den Offenbarungs-eid gemäß dem § 260 Abs. 2 BGB zu leisten. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Auskunftspflicht zu Unrecht bejaht. Diese setze voraus, daß dem Berechtigten ein Zahlungsanspruch gegen den Verpflichteten zustehc. Das sei auch im Fall KflHP nicht dargetan; denn der Kläger hätte die von der VI. KG gefertigten Zeichnungen ohnehin bezahlen müssen. Eines Eingehens auf diese Rüge bedarf es ebensowenig, wie auf die Begründung des Oberlandesgerichts. Denn die Auslcunftspflicht des Beklagten folgt ohne Rücksicht auf jene Erwägungen aus dem § 666 BGB. 1. Dem Beklagten oblag neben der Planung und Bauaufsicht auch die Ausschreibung, Vergabe und Schlußabrechnung mit den Handwerkern. Es handelte sich also um den üblichen Architektenvertrag, der nach der Rechtsprechung des Senats ein Werkvertrag ist (BGHZ 31, 224). Dieser Vertrag hatte, soweit er die Verhandlungen mit dritten Personen betraf, eine Geschäftsbesorgung i.S. des § 6.75 BGB zu dem Gegenstand; demgemäß war der Beklagte nach dem § 666 BGB verpflichtet, dem Kläger über den Stand der Geschäfte Auskunft zii erteilen und nach der Ausführung Rechenschaft abzulegen. Dieser Auskunftsanspruch hängt nicht davon ab, daß dem Geschäftsherrn ein Zahlungsanspruch gegen den Beauftragten zustoht oder daß der Geschäftsherr wenigstens einen Vertrauonsmißbrauch nachwoist. Vielmehr dient er dazu, dem Geschäftsherrn die notwendige Übersicht zu verschaffen und ihm gegebenenfalls den Nachweis eines Vertrauensmißbraucho zu ermöglichen oder zu erleichtern (RG Recht 1921, 1343). Die Revisionsrügen, die sich gegen eine etwaige Schadensersatzpflicht des Beklagten wenden, liegen also f neben der Sache. Denn hierauf kommt es bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht an. 2. Gemäß dem § 666 BGB hatte der Beklagte über den Stand der Geschäfte Auskunft zu erteilen. Diese Auskunftspflicht bezog sich auf dio ihm übertragenen Aufgaben, nämlich die Ausschreibungen, die Vergabe und die Schlußabrechnung, also einen Inbegriff (eine Mehrheit) von Vermöge* egegenständen i.S. des § 260 Abs. 1 BGB (vgl. RGZ 90, 137, 139; RG HRR 1928, 1726). Gemäß dieser Vorschrift hatte der Beklagte ein Verzeichnis darüber vorzulegen. Dies kann der Kläger mit der Auskunftsklage verfolgen (RG HRR 1928, 1726). Der Inhalt der Auskunft ist nach den Grundsätzen des § 242 BGB zu bestimmen (RG Recht 1921,1343)* Aus den Angaben des Beklagten mußte ersichtlich sein, welche Beträge der Kläger an die Handwerker zu zahlen hatte. Wie dieso sie zu verwenden gedachten, ging den Kläger in der Regel nichts an. Anders stand es aber mit solchen Entgelten, die wirtschaftlich nicht für die Handwerker, sondern für den Beklagten selbst bestimmt waren. Ihn hatte der Kläger zu dem Zwecke eingesetzt, seine Interessen gegenüber den Handwerkern wahrzunehmen und darauf zu achten, daß er nicht übervorteilt wurde. Eine solche Vertrauensstellung schloß die Verpflichtung in sich, keine Beträge aus jenen Entgelten ohne Wissen des Klägers für sich abzuzweigen. Diese Verpflichtung bestand unabhängig davon, ob dem Kläger dadurch ein Schaden ent-stehen konnte; denn der Beklagte mußte auch jeden Verdacht vermeiden, er arbeite mit den Handwerkern zu dem Nachteil seines Auftraggebers zusammen. Daraus folgt, daß der Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten war, in seinen Mitteilungen und Abrechnungen kenntlich zu machen, wenn angefordertc Zahlungen des Klägers an die Handwerker im Endergebnis gar nicht für diese, sondern für den Beklagten selbst bestimmt waren. 3. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 5• September I960 die Auskunft dahin erteilt, daß er sich von keiner der am Bau beteiligten Firmen Vorteile habe versprechen lassen. Gemäß dem § 260 Abs. 2 BGB ist er verpflichtet, f insoweit den Offenbarungseid zu leisten, wenn Grund zu ? der Annahme besteht, daß er die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat. | Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen be- . jaht. Das läßt keinen RechtsIrrtum erkennen. a) Unstreitig haben 2 Firmen (Kfllfe und SflHBBä) ihren Rechnungen Beträge zugeschlagen, welche die Firma W. KG erhalten sollte und erhalten hat. 1«5 . j Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger von diesen Zahlungen nichts wußte, daß der Beklagte im Falle "hinter dem Rücken des Klägers* handelte, sowie daß davon aus der Schlußrechnung nichts zu ersehen war (S. 2, 3 und 11. d. Urt.). Das ist dahin zu verstehen, daß dem Kläger die Beteiligung der V. KG unbekannt war. Diese Feststellung greift die Revision nicht an. b) Sie meint jedoch, die W. F^BHHBl KG sei als Dritte anzusehen, so daß es nicht angängig sei, sie mit dem Beklagten gleichzusetzen. Sem ist das Oberlandesgericht mit Hecht nicht gefolgt. In dem hier interessierenden Zusammenhangs kommt es nur darauf an, oh Beträge, die der Kläger an die Handwerker gezahlt hat, wirtschaftlich irgendwie für den Beklagten bestimmt waren. Sas waren sie auch dann, wenn sie ihm als persönlich haftenden Gesellschafter der tf. KG zuflosscn. c) Sa der Beklagte entgegen der ihn treffenden Verpflichtung nicht angegeben hatte, daß er von den Zahlungen an.Kflp>' und SflIHHP etwas abbekommen sollte, war seine Abrechnung unvollständig und nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgesteilt* Sas gleiche gilt für die Auskunft, die er mit Schriftsatz vom 5. September I960 erteilt hat; denn auch in ihr hat er seine Beteiligung an dem für SSIHBfe bestimmten Entgelt nicht erwähnt. Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht zu-zuatimmen, wenn cs annimmt, daß auch in den übrigen,.Füllen ein dahingehender dringender Verdacht besteht. d) Siosen Verdacht kann der Beklagte nicht durch die von ihm S. 2 seines Schriftsatzes vom 3. April 1962 beantragte Vernohmung aller Handwerker als Zeugen darüber, daß sio ihm keine Sondervorteile versprochen haben, beseitigen. Maßgebend für die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung des Offenbarungseides gemäß dem § 260 Abs. 2 BGB ist der Inhalt der von ihm erteilten Auskunft in Verbindung mit den Umständen, die gegen ihre Richtigkeit sprechen. Aus ihnen ergibt sich der materielle Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Leistung des Eides. Ist dieser Anspruch einmal entstanden - und das war hier 10 - der Pall -, so kann er grundsätzlich durch eine Beweisaufnahme über die Richtigkeit der Auskunft im Prozeß nicht mehr zu Fall gebracht werden. Andernfalls würde man dem Schuldner die Möglichkeit geben, sich der ihm obliegenden Pflicht zur Leistung des Bides durch einen Rechtebehelf zu entziehen, den das Gesetz nicht vorsieht. Ob in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen; sind, braucht nicht entschieden zu werden. Venn das überhaupt zulässig sein sollte, so müßten an solche Ausnahmen in jedem Fall strenge Anforderungen gestellt werden; denn anders könnte der vorhandene Verdacht nicht ausgeräumt werden. Letzteres kann nicht mit Hilfe von Zeugen geschehen, deren mögliche Zusammenarbeit mit dem Schuldner überhaupt erst zu jenem Verdacht geführt hat, zu demal es sicht ausgeschlossen ist, daß sie ihre Aussage gemäß dem § 384 Hr. 1 und 2 ZPO verweigern oder daß sie unbeeidigt bleiben. Die Rüge, das Oberlandesgericht habe durch die Übergehung jenes Beweisantritts den § 286 ZPO verletzt, ist also unbegründet. II. Las Landgericht hatte die Klage abgewieeen, weil sich dor Beklagte durch die Erteilung der Auskunft und die Leistung des Offenbarungseides der Gefahr strafgericht-licher Verfolgung aussotzen würde; er müsse sich nämlich möglicherweise des Betrugs oder der Untreue bezichtigen; das sei ihm nicht zuzu demuten. Las Berufungsgeii cht hält es zwar ebenfalls für möglich, daß der Beklagte eigene strafbare Verfehlungen offenbaren müsse. Es meint aber, daß dies unbeachtlich sei. I Dem ist zuzuetimmen. 1. Das Landgericht hat den § 384 Nr. 2 ZPO für entsprechend anwendbar gehalten. Nach dieser Vorschrift darf der Zeuge seine Aussage unabhängig davon verweigern, ob er die betreffende Präge bejahen oder verneinen kann (BGHZ 26, 391» 400). Das darf aber in keinem Palle auf die aus den §§ 666, 260 BGB folgende Auskunfts- und Offenbarungspflicht übertragen werden. Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 384. Nr. 2 ZPO wäre, daß die §§ 666, 259 und 260 BGB insoweit eine Lücke enthalten.. Sie ist nicht zu erkennen. Das Auskunftsrecht des Auftraggebers gemäß dem § 66.6 BGB ist gerade dann besonders wichtig, wenn der Beauftragte gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen.hat. In einer nicht unbeträchtlichen Zahl dieser Fälle handelt es sich, wie die Erfahrung lehrt, um solche, in denen eine vorsätzliche treuwidrige Bereicherung des Beauftragten oder eine vorsätzliche Schädigung des Auftraggebers und damit eine strafbare Handlung nach den §§ 263» 266 StGB in Betracht kommt. Würde man sie von der Auskunftspflicht ausschließen» so würde der § 666 BGB gerade bol besonders schweren Verstößen die ihm vom Gesetz Zugewiesene Aufgabe weitgehend nicht mehr erfüllen. Das kann nicht als gewollt unterstellt werden. Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise auf den im § 260 Abs. 2 BGB vorgesehenen-Offenbarungseid zu. Er dient dazu, die Auskunft zu erhärten, und kann daher insoweit keinen anderen Hegeln unterliegen, als diese; sonst wäre das Auskunftsrecht des Gläubigers entwertet. Zudem ist er nur zu leiston, wenn Pflichtverletzungen des Schuldners hinsichtlich der Auskunft zu besorgen 12 - sind; bei solchen Pflichtverletzungen wird es sich aber nicht selten um vorsätzliche Verstöße handeln, die die Möglichkeit einer strafbaren Handlung nahe legen (z.B. Unterschlagung, Betrug, Untreue oder Vollstreckungsvereitelung). Dem Gläubiger würde die letzte Möglichkeit genommen, zu seinem Gelde zu kommen, wenn das Gesetz dahin zu verstehen wäre, daß der Schuldner in einem solchen Palle die Leistung des Offenbarungseides verweigern dürfte. Daraus folgt, daß die §§ 666 und 260 BGB insoweit keine Lücke enthalten. Deswegen ist für dine entsprechende Anwendung des § 384 Hr. 2 ZPO und insbesondere für eine Übertragung der Rechtsprechung dazu kein Baum. 2. Entgegen der Annahme der Revision ist auch kein übergeordneter Rechtsatz anzuerkennen, der es verbietet, von einem Schuldner Auskünfte oder deren eidliche Bekräftigung zu verlangen, wenn er sich dadurch einer strafbaren Handlung bezichtigen müßte. Zwar wird im Schrifttum für den im § 807 ZPO vorgesehenen Offenbarungseid eine solche Ansicht vertreten (Beizer HJW 1961, 446; Wieczorek ZPO § 807 Anm. Die 5; Bull ZZP 69, 338, 347; Lipschitz DRiZ 1961, 216; Kiese ZStW 63, 199» 220, f). Das wird aus den Art. 1 und 2 GG, dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit sowie aus anderen Vorschriften (§§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO; § 55 StPO; §384 Hr. 2 ZPO) gefolgert, die es dem Beschuldigten oder Zeugen frei stellen, ihre Aussage zu verweigern, wenn sie sich damit der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würden. Der Senat ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß ein solcher übergeordneter Rechtssatz nicht besteht. r a) Aus anderen, entsprechenden Vorschriften läßt er sich nicht ableiten. Die §§ 55 StPO und 384 Nr. 2 ZPO können nicht zu einem Vergleich herangezogen werden. Zwar wird der § 55 StPO in den Materialien zur StPO als "notwendiges Korrelat" des Grundsatzes bezeichnet, daß ein Beschuldigter nicht zu einer Aussage gegen sich selbst gezwungen werden dürfe » (vgl. hierzu BGHSt 1, 39 und 11, 213, 216); ähnliches gilt für den Entwurf der CPO 1874 (dort S. 493)» soweit es sich um den jetzigen § 384 Nr. 2 ZPO handelt. Die Verhältnisse beim Zeugen liegen aber anders als beim Beschuldigten oder der Partei des Zivilprozesses. Der Zeuge ist am Verfahren unbeteiligt und meist auch wirtschaftlich nicht am Ausgang des Verfahrens interessiert. Seine Pflicht zur Aussage 1st öffentlich-rechtlicher Natur und wird gegebenenfalls erzwungen. Demgemäß ist es nur recht und billig, wenn das Gesotz Grenzen für diese Aussagepflicht festlcgt. Aber selbst dem Zeugen wird es nach verbreiteter Ansicht im allerdings besonders gelagerten Fall des § 372 a ZPO unter Umständen zugemutet, sich zu einer Untersuchung zur Verfügung zu stellen, die ihn der Gefahr strafgeriehtlicher Verfolgung aussetzen kann (vgl. Wieczorok § 372 a ZPO Anm. D II a mit Nachw.; OIG München JZ 1952, 426 mit Anm. DUnnobier). Demgegenüber ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, die Partei im Zivilprozeß durch ihr eigenes Verhalten und oftmals auch durch ihr Verschulden in die Lage geraten, aus der sich die Konfliktstellung ergibt; sie kann deswegen nicht dieselbe Rücksicht verlangen wie der Zeuge. Einer ähnlichen Interessenlage hat die StPO hinsichtlich des Beschuldigten und des Zeugen in den §§ 81 a und 81 c Rechnung getragen. Gemäß dem §‘ 81 a StPO kann der Beschuldigte ohne Rücksicht auf die sich fUr ihn er- gebenden strafrechtlichen Folgen körperlich untersucht werden, soweit es sein Gesundheitszustand zuläßt. Der Zeuge kann dagegen gemäß dem § 81 c StPO die Untersuchung verweigern, wenn er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Aus dem § 136 Abs. 1 S. 2 StPO ergibt sich das Hecht des Beschuldigten, in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zu schweigen. Daraus kann aber nicht, wie das vielfach geschieht, auf einen allgemein geltenden Grundsatz geschlossen werden, wonach sieh niemand einer strafbaren Handlung zu bezichtigen brauche. Das Gesetz hat im Straf- wie im Zivilprozeß verschiedene Anordnungen getroffen, nach denen ein Beteiligter gehalten ist, eigene Straftaten zu offenbaren. Auf den § 81 a StPO ist bereits hingewiesen worden. Weitere Beispiele bieten die Tatbestände der Unfallflucht (§ 142 Sw) und der unterlassenen Hilfeleistung (§ 33fcStGE) Zwar muß derjenige, der einen Verkehrsunfpll verschuldet hat, nicht ausdrücklich Angaben machen, die ihn belasten; immerhin wird aber von ihm unter Strafandrohung ein Verhalten verlangt, das vielfach einer Selbstbezichtigung gleichkommt. Trotzdem bestehen gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift keine Bedenken (BVerfG NJW 1965, 1195). Auch die Hilfeleistung wird dem Verpflichteten in manchen Fällen zugemutet, obgleich er sich damit der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzt (BGHSt 11, 353). Gleiches gilt für die unechten Unterlassungsdelikte und für denjenigen, der eine Garantenstellung übernommen hat (BGH NJY/ 1964, 731). . / Schließlich wird auf die Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs zu dem § 157 StGB verwiesen. Danach fallen wader der Parteieid (NJW 1951» 809)» noch die Offenbarungseide gemäß dem § 807 ZPO (NJW 1953, 390; Urt. v. 26. Februar I960 4 StR 593/59), dem § 883 ZPO (ürt.v. 5-Juni 1959 4 StR 139/59) und dem § 125 KO (ürt.v. 22. Februar 1961 2 StR 22/61) unter den in jener Vorschrift behandelten Eidesnotstand. Im Zivilprozeß kann, wie bereits erwähnt, die Untersuchung gemäß dem § 372 a ZPO zur Einleitung eines Strafverfahrens sowohl gegen den Zeugen wie die Partei führen. Insbesondere zeigt aber die Regelung des § 807 ZPO, daß der Schuldner unabhängig davon Auskunft zu geben und den Offenbarungseid zu leisten hat, ob er sich damit einer Straftat bezichtigt. Wohl ist man bei Schaffung dieser Bestimmung davon ausgegangen, daß der Schuldner nicht gezwungen werden solle, "fraudulöae Veräußerungen" und damit möglicherweise strafbare Handlungen zu bekennen (Entw. 1871 S. 458). Diesen Gedanken erkennt das Gesetz aber jetzt nicht mehr an. Gemäß der Neufassung des § 807 ZPO durch das Gesetz vom 20. August 1953 (BGBl I, 952) muß der Schuldner nunmehr in gewissem Umfange auch frühere Verfügungen offenbaren, die häufig die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Vollstreckungsvereitolung (§ 288 StGB) oder Konkursdelikts (§§ 234, 241 KO) in sich schließen. Er setzt sich ferner, ebenso wie beim Offenbarungseid nach dem § 883 ZPO, der gleichen Gefahr aus, wenn er pflichtgemäß den Aufbewahrungsort von beiseitegeschafften Gegenständen angibt. Wollte man dem Schuldner gestatten, im Hinblick auf solche Tatbestände die Eidesleistung zu verweigern, so würde die ganze Bestimmung ihren Zv/eck verfehlen. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in den Urteilen NJW 1953» 390 und BGHSt 19, 126 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung den Schuldner nicht von der Verpflichtung zur Eides-loistung befreit. Schließlich führt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge mit Hecht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der Auskunft über kreditschädigende Behauptungen auch dann zu geben ist, wenn es dadurch zur Einleitung einer Strafverfolgung gegen den Verpflichteten wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) kommen kann (NJW 1962, 731). b) Auch den Art. 1, 2 und 20 GG läßt sich kein allgemeingültiger Hechtssatz entnehmen, aus dem sich ergibt, daß unter keinen Umständen jemand gezwungen worden dürfe . sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen (BVerfG NJW 1963, 1195). Wer ein fremdes Rochtsgut verletzt, hat grundsätzlich dafür einzustehen und für die Wiedergutmachung zu sorgen. Ist dies nicht anders möglich, als dadurch, daß der Schädiger dabei eine eigene strafbare Handlung bekennt, so hat er dies auf sich zu nehmen, soweit ihn das Gesotz nicht ausdrücklich davon freistellt. Jedenfalls steht es nicht mit dem Gedanken der Hechtsstaatlichkeit im Widerspruch, wenn in einem solchen Falle die Belange dos Geschädigten höher bewertet werden, als die des Schädigers. Ebensowenig enthält es einen Verstoß gegen die Menschenwürde, wenn der Schuldner die Folgen seines Versagens zu tragen hat, auch wenn sie schwerwiegend sein, mögen. III. Dem Berufungsgericht ist also darin zuzustimmen, daß der Beklagte den Offenbarungseid zu leisten hat. Der Senat hält in Einzelheiten eine Änderung in der Fassung der Entscheidung für notwendig. 1. Der Kläger hat in seinem Antrag den Offenbarungseid nur hinsichtlich der im Schriftsatz vom 5. September 1960 erteilten Auskunft verlangt. Das Berufungsgericht hat diese Beschränkung weggelassen, weil der Beklagte "auch noch in späteren Schriftsätzen Angaben zu den einschlägigen Fragen gemacht habe und zudem jene Worte nicht mehr passen würden, wenn der Beklagte seine Auskunft bis zur Eidesleistung abändern würde". Dem ist entgegenzuhalten, daß die von dem Oberlandesgericht gewählte Fassung des Offenbarungseides so unbestimmt und weit ist, daß sich daraus erhebliche Schwierigkeiten und auch Bedenken hinsichtlich der Rechtskraftwirkung ergeben können. Es bleibt zweifelhaft, ob und inwieweit der Beklagte mit den Angaben in seinen späteren Schriftsätzen seine Auskunft vom 5* September I960 hatte ergänzen wollon und ergänzt hat. Deswegen ist es unerläßlich, genau festzulegen, worauf sich der Offenbarungseid bezieht. Das ist der Fall, wenn sich die Entscheidung des Gerichts dem Antrag des Klägers anschließt. Wenn und soweit der Beklagte Änderungen für notwendig erachtet, kann er dies bei Leistung des Eides zu dem Ausdruck bringen. Dem ist dann dlo Eidosnorm, ebenso wie im Falle des § 883 Abo. 3 ZPO, anzupassen. 2. Das Oborlandosgericht führt, wie bereits erwähnt, zutreffend aus, daß sich die Auskunftopflicht des Beklag- ten auf alle Handwerker erstreckt, mit denen er im Aufträge des Klägers in Verbindung stand und die in irgend einer Wei3e bei den Arbeiten am Neubau mitgewirkt haben. Das muß auch im Urteilssatz zu dem Ausdruck gebracht werden. 3. Der Antrag des Klägers und das Urteil des Berufungsgerichts gehen von dem "kalkulierten Angebotspreis" der Handwerker aus.. Das ist, wie sich im Laufe des .Prozesses horaussgek' stellt hat, unzureichend. Bin solcher Angebotspreis soll z.B. nach der Behauptung des Beklagten im Schriftsatz vom 5. Juni 1961 im Fall fehlen. Dem Kläger kommt es darauf an, zu erfahren, ob die von ihm bezahlten Rechnungen Ansätze enthalten, die für den Beklagten bestimmt waren. Deswegen ist auf die in diesen Rechnungen enthaltenen Preise abzustellen. Davon ist ersichtlich auch das Oberiandesgericht ausgegangen. • 4. Das Berufungsgericht ist mit Recht der Ansicht, daß es bei dem augenblicklichen Stande des Verfahrens keinen Unterschied macht, ob der Beklagte oder die Firma W. KU die Zuschläge erhalten sollten. Da der Beklagte anderer Meinung ist, erscheint es zweckmäßig, das ebenfalls im Urteilssatz zu dem Ausdruck zu bringen. 5* Mit diesen Änderungen ist die Revision also zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO. Glanzmann Heimann-Trosien Rietschcl Erbel Meyer