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BGH · VII ZR 156/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 156/61

Mit zwei Schreiben vom 7* September 1959 reichte die Firma die beiden Barlehensanträge nebst Wechseln und Empfangsbestätigungen der Klägerin ein, mit der sie damals zusammenarbeitete. Diese Woche war 1 Vertreter der Firma K-G da ich zeigte ihm Ihre Benachrichtigung darauf wurde ritir erklärt: Die Wechsel für 1 Alarm und 2 Union-Luxus kämen zu diesen beiden Ihrigen Wechsel noch dazu, man hatte es mir so gemacht um die Anzahlung zu umgehen. Ich hatte jetzt eine Bitte, stellen sie die Wechsel zurück bis zu dem 20.10.5§bis dahin habe ich die Sache mit der Firma geklärt.” Oktober 1959 u.a., die Boxen seien nur ganz kurze Zeit zu dem Verkauf in Aufstellung gewesen, wie dem Beklagten ausdrücklich mitgeteilt worden sei; im übri gen sei er durch die Anschaffung eines Personenkraftwagens in finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe daher auch die in den Darlehensanträgen ausgewiesenen Anzahlungen nicht geleistet. Januar I960 mit der Klage vom Beklagten und der Firma HflHi sowohl aus den Wechseln als auch aus Darlehen gesamtschuldnerisch Zahlung von 10.941,80 DM zuzüglich 1 io Verzugsgebühren monatlich gefordert. Die Vertreter der Firma H4H) hätten sie als bloße **Empf angsbeseheini-gungen” bezeichnet* Nur für den Fall, daß seine Akzepte nicht hätten in Verkehr gebracht werden können, hätte die Firma HflBl die Klägerin einschalten sollen. Selbst wenn die Darleihensanträge ursprünglich gegen oder ohne den Willen des Beklagten an die Klägerin gelangt sein sollten,so hat er doch mit seinem Schreiben vom 6. Unter diesen Umständen braucht laicht auf die Ausführungen Seite 8 des Berufungsurteils eingegangen zu werden, wie die Rechtslage wäre, wenn die Klägerin "weder mit dem Grundgeschäft noch mit.der Wechselbegebung etwas zu tun" gehabt hätte. 2) Die Wechsel dienten zur Sicherung der Darlehensansprüche der Klägerin gegen den Beklagten, Der Beklagte beruft sich darauf, diese Darlehensansprüche - und somit der Rechtsgrund für die Wechselforderungen der Klägerin gegen ihn - seien infolge seiner Anfechtung der Darlehensverträge entfallen. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe nicht Überzeugend und substantiiert dargetan, daß er von der Firma Htffe arglistig getäuscht worden sei, so daß es auf sich beruhen könne, ob die Klägerin eine Täuschung durch die Firma H4BI gegen sich gelten lassen müßte (zu der letzteren Frage vgl. Aus dem Zusammenhang dieser Ausführungen ergibt sich zugleich die Behauptung des Beklagten, die Vertreter der Firma hätten diese Erklärung bewußt wahrheitswidrig abgegeben und ihn dadurch getäuscht. Wenn der Beklagte dabei weiter noch behauptet hat, die Firma EMHKhabe die Blankowechsel mit höheren Beträgen als vereinbart ausgefüllt und in Verkehr gebracht, sowie, sie habe dem Beklagten gebrauchte Geräte geliefert statt, wie versprochen, fabrikneue, so mußte das Berufungsgericht dem Zusammenhang dieses Sachvortrage auch die Behauptung des Beklagten entnehmen, die Firma H4HP habe das schon bei den Verhandlungen mit ihm beabsichtigt', ihm aber arglistig verschwiegen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten nicht als unsubstantiiert abtun und über seine Beweisäntritte hinweggehen. 3) Bas Berufungsgericht führt in einer HilfsbegrUndung aus, der Beklagte habe ein ihm etwa zustehendes .Anfechtungsrecht jedenfalls deshalb verloren, weil er die Barlehensverträge durch sein Schreiben vom 6. Oktober 1959 und die Einlösung eines Wechsels bestätigt habe (§ BGB). Es hat auch zur Folge, wie oben ausgeführt, daß der Beklagte die von ihm Unterzeichneten Barlehensanträge als seine Willenserklärungen gegenüber der Klägerin ansehen lassen muß und sich nicht mehr darauf berufen kann, er habe der Klägerin gegenüber überhaupt keine Willenserklärung abgegeben. rieht dem Schreiben eine Bestätigung im Sinne des § 144 BOB und damit einen Willen des Beklagten zu dem Verzicht auf sein etwaiges Anfechtungsrecht (RGZ 68, 398, 400) entnehmen durfte. Oktober 1959 läßt sich dahin deuten, der Beklagte habe seine Rechtsstellung gegenüber der Klägerin verschlechtern und auf ein ihm ihr gegenüber etwa zustehendes Anfechtungsrecht verzichten wollen. Bas Schreiben ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur eine ,fStundungsbitte” unter gleichzeitiger Anerkennung der Barlehensverträge als voll wirksam. Ber Beklagte kann, was für die Klägerin jedenfalls aus dem Schreiben vom 6. 4) Der Beklagte hatte im Schriftsatz vom 28, April 1961 (Bl. 91 d.A.) behauptet und durch Benennung des "Geschäftsführers” der Klägerin unter Beweis gestellt, dieser sei bekannt gewesen, daß die Firma H^^^nur gebrauchte Automaten verkaufe, dabei aber wahrheitswidrig neue Geräte zu liefern verspreche. Auch dasdurftedas Bö^ufWgsgei'icht nicht Ubergehen, wie die Revision mit Recht rügt (Vgl. BGHZ 33, 293, 297-301; BGH VII 2R 260/60 vom 18. 5) Falls zwischen der Klägerin und der Firma Holst eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung bestand, ist die Firma HflHi Erfüllungsgehilfe der Klägerin bei den Vertrags-Verhandlungen mit dem Beklagten. 6) Das Berufungsgericht meint, der Beklagte könne der Klägerin nicht entgegenhalten, daß die von der Firma Holst gelieferten Geräte vertragswidrig nicht fabrikneu, sondern bereits gebraucht gewesen seien. Hier hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht ein Fall vorliegt, in welchem sich der Darlehensgeber ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Mängel der Kaufsache entgegenhalten lassen muß, und zwar auch dann, wenn er - wie hier - seine Haftung für Sachmängel in Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden, da es weiterer Feststellungen bedarf.Es sei noch darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht zwar in den Gründen seines Urteils (S.

Zitierte Normen: § 812 BGB § 17 WG § 286 ZPO § 278 BGB
FirmaGerätBerufungsgerichtRevisionSchreibenKlägerinwechseln

Volltext der Entscheidung

VII ZR 156/61
Verkündet
 am 11. Oktober 1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Gastwirtes Hermann K S BJBstraße	flb,
 bei
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHHP -
die KundonkreditbanJ^Kommanditgesellschaft auf Aktien,
, Graf-A®^-Plat2, vertreten durch :üiren per sönlich haftenden Gesellschafter Br. Walter ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und RevisjUmsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Rinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Ö. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 16. Mai 1961 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
gegen
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Im Jahre 1958 kaufte der Beklagte bei der (früher mitverklagten) Firma Automaten-HJBB KG- (Firma	auf
 Teilzahlung 5 Musikautomaten, die er in seiner Gastwirtschaft aufstellen ließ. Er übergab der Firma	2	von
 ihm blanko unterzeichnet© Barlehensformulare der Klägerin, 48 Wechselakzepte und 2 Bestätigungen Uber die ordnungsmäßige Lieferung der Geräte. Bie Firma	füllte
 die Barlehensanträge sowie die Wechsel so aus, daß der eine Antrag für 2 Musikautomaten über 6.058,80 DM, der andere für 3 Musikautomaten über 6.420 BM lautete, jeweils einschließlich Kreditgebtihren. Als geleistete Bar-anzQhltmg;: gab sie wahrheitswidrig in dem einen Antrag 1.400 BM, in dem anderen 1.200 BM an. Beide Anträge datierte sic auf den 1. September 1959» Jedem Antrag teilte sie je 24 Y/echsel Über entsprechende Raten zu. Beide Antragsformulare enthalten auf der Rückseite abgedruckte allgemeine ‘'Bestimmungen'1 der Klägerin.
Mit zwei Schreiben vom 7* September 1959 reichte die Firma	die	beiden	Barlehensanträge	nebst	Wechseln
 und Empfangsbestätigungen der Klägerin ein, mit der sie damals zusammenarbeitete.
Unter dem 12. September 1959 erklärte die Klägerin dem Beklagten die Annahme der Barlehensanträge und wies ihn auf die Fälligkeitsdaten der Wechsel hin. Gleichzeitig leistete sie die Barlehensbeträge an die Firma Holst durch Überweisung und Verrechnung.
Am 6. Oktober 1959 schrieb der Beklagte an die Klägerin:
’’Teil der Kreditbank mit das ich mit der Firma
K-G Kassel in Unstimmigkeiten geraten Mn,
 und zwar aus folgenden Gründen:
1.	Die gelieferten Boxen sind gebraucht, und wurden mir als neu berechnet, das wurd festgestellt als die Wechsel unterschrieben waren.
2.	Der Preis für die Symphonien sind um l.ooo M zu hoch.
2. Ich habe getrennte Wechsel unterschrieben, und zwar 2 für je 1 Boxe, 1 Wechsel für 1 Alarm und 1 Wechsel für 2 Union-Luxus. Diese Woche war 1 Vertreter der Firma	K-G	da	ich	zeigte
 ihm Ihre Benachrichtigung darauf wurde ritir erklärt: Die Wechsel für 1 Alarm und 2 Union-Luxus kämen zu diesen beiden Ihrigen Wechsel noch dazu, man hatte es mir so gemacht um die Anzahlung zu umgehen.
Ich hatte jetzt eine Bitte, stellen sie die Wechsel zurück bis zu dem 20.10.5§bis dahin habe ich die Sache mit der Firma	geklärt.”
Die Klägerin übersandte den Brief des Beklagten am 22. Oktober der Firma	zur	Stellungnahme.	Diese	ant-
wortete am 26. Oktober 1959 u.a., die Boxen seien nur ganz kurze Zeit zu dem Verkauf in Aufstellung gewesen, wie dem Beklagten ausdrücklich mitgeteilt worden sei; im übri gen sei er durch die Anschaffung eines Personenkraftwagens in finanzielle Schwierigkeiten geraten und habe daher auch die in den Darlehensanträgen ausgewiesenen Anzahlungen nicht geleistet.
Inzwischen waren die zwei am 10. Oktober»1959 aus beiden Verträgen fällig gewordenen jeweils ersten Wechsel Uber 265,80 DM und 279 DM eingelöst worden, einer davon durch den Beklagten, der andere anscheinend durch die Firma
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Die im November und Dezember 1959 sowie im Januar I960 fälligen 6 Wechsel gingen dagegen zu Protest. Der Beklagte hat auch sonst keine Zahlungen mehr auf die Darlehen geleistet 0
Die Klägerin hat die Darlehen gekündigt und gemäß ihren Kontoauszügen vom 19. Januar I960 mit der Klage vom Beklagten und der Firma HflHi sowohl aus den Wechseln als auch aus Darlehen gesamtschuldnerisch Zahlung von 10.941,80 DM zuzüglich 1 io Verzugsgebühren monatlich gefordert.
Die Firma Holst ist durch Versäumnisuz-teil vom 18. Februar I960 antragsgemäß verurteilt worden.
Der Beklagte hat die Darlehensverträge wegen Täuschung angefochten. Er hat vorgetragen:
Die Firma	habe	vereinbarungsgemäß	den	Kaufpreis
 mit Hilfe seiner Wechsel selbst finanzieren sollen. Die Darlehensanträge hätten daher nur 11 interne Bedeutung*1 haben und nicht weitergegeben werden sollen. Die Vertreter der Firma H4H) hätten sie als bloße **Empf angsbeseheini-gungen” bezeichnet* Nur für den Fall, daß seine Akzepte nicht hätten in Verkehr gebracht werden können, hätte die Firma HflBl die Klägerin einschalten sollen. Auf jeden Fall habe die Firma ¥MW& die Darlehensanträge und Y/echsel mit zu hohen Beträgen ausgefüllt.
Sämtliche Geräte seien gebraucht gewesen, was die Firma H4HM ihm arglistig verschwiegen habe. Eine Box ("Stereo 80") habe die Klägerin pfänden lassen, sie halte die Schlüssel in Händen und kassiere seit Februar I960 die. eingeworfenen Gelder, ohne mit ihm darüber abzurechnen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewie-sen bis auf eine geringfügige abgewiesene Zinsmehrforderung.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Bntscheidungsgründe:
1)	Das Berufungsgericht stellt fest, die Darlehensverträ-ge zwischen den Parteien seien zustande gekommen.
Das greift die Revision nicht an.
Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn die Darleihensanträge ursprünglich gegen oder ohne den Willen des Beklagten an die Klägerin gelangt sein sollten,so hat er doch mit seinem Schreiben vom 6. Oktober 1959 seiner Einwendung, er habe der Klägerin gegenüber Überhaupt keine Willenserklärungen abgegeben, den Boden entzogen. Darauf kann er sich daher Jetzt nicht mehr berufen.
Unter diesen Umständen braucht laicht auf die Ausführungen Seite 8 des Berufungsurteils eingegangen zu werden, wie die Rechtslage wäre, wenn die Klägerin "weder mit dem Grundgeschäft noch mit.der Wechselbegebung etwas zu tun" gehabt hätte.
2)	Die Wechsel dienten zur Sicherung der Darlehensansprüche der Klägerin gegen den Beklagten, Der Beklagte beruft sich darauf, diese Darlehensansprüche - und somit der Rechtsgrund für die Wechselforderungen der Klägerin gegen ihn - seien infolge seiner Anfechtung der Darlehensverträge entfallen. Damit macht er gegen die Wechselforderungen eine Einwendung (§ 812 BGB) geltend, die aus seinen unmittelbaren Beziehungen zur Klägerin herrührt.
Art. 17 WG ist deswegen hier nicht anwendbar (vgl. BGH VII ZR 261/60 vom 7. Mai 1962 = V/M 1962, 76l). Es braucht daher im folgenden zwischen den Ansprüchen aus den Wechseln und den Darlehensansprüchen nicht mehr unterschieden zu werden.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe nicht Überzeugend und substantiiert dargetan, daß er von der Firma Htffe arglistig getäuscht worden sei, so daß es auf sich beruhen könne, ob die Klägerin eine Täuschung durch die Firma H4BI gegen sich gelten lassen müßte (zu der letzteren Frage vgl. BGHZ 20, 36, 39 ff; 33, 302, 308-311; BGH m 1962, 761).
Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Der Beklagte hatte in seinen Schriftsätzen vom 14. Juli I960 und 2. Januar 1961 behauptet und diinch die Zeugen Mandt und	unter	Beweis gestellt, die Vertreter der Firma
H4IB hätten ihn zur Blankounterschrift der Antragsformulare und Wechsel durch die Erklärung bewogen, die von ihnen als bloße "Empfangsbescheinigungen" bezeiehneten Dar-lehenoanträge an '1 die Klägerin nur für den Fall verwenden zu wollen,daß die Wechsel als Zahlungsmittel nicht hätten in Verkehr gebracht werden können.
 
Aus dem Zusammenhang dieser Ausführungen ergibt sich zugleich die Behauptung des Beklagten, die Vertreter der Firma	hätten	diese	Erklärung	bewußt wahrheitswidrig
 abgegeben und ihn dadurch getäuscht.
Wenn der Beklagte dabei weiter noch behauptet hat, die Firma EMHKhabe die Blankowechsel mit höheren Beträgen als vereinbart ausgefüllt und in Verkehr gebracht, sowie, sie habe dem Beklagten gebrauchte Geräte geliefert statt, wie versprochen, fabrikneue, so mußte das Berufungsgericht dem Zusammenhang dieses Sachvortrage auch die Behauptung des Beklagten entnehmen, die Firma H4HP habe das schon bei den Verhandlungen mit ihm beabsichtigt', ihm aber arglistig verschwiegen.
Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten nicht als unsubstantiiert abtun und über seine Beweisäntritte hinweggehen. § 286 ZPO ist verletzt.
3)	Bas Berufungsgericht führt in einer HilfsbegrUndung aus, der Beklagte habe ein ihm etwa zustehendes .Anfechtungsrecht jedenfalls deshalb verloren, weil er die Barlehensverträge durch sein Schreiben vom 6. Oktober 1959 und die Einlösung eines Wechsels bestätigt habe (§	BGB).
Auch das greift die Hevision mit Hecht an. Bas genannte Schreiben enthält zwar keine Anfechtungserklärung. Es hat auch zur Folge, wie oben ausgeführt, daß der Beklagte die von ihm Unterzeichneten Barlehensanträge als seine Willenserklärungen gegenüber der Klägerin ansehen lassen muß und sich nicht mehr darauf berufen kann, er habe der Klägerin gegenüber überhaupt keine Willenserklärung abgegeben. Eine andere Frage ist es aber, ob das Berufungsge-
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rieht dem Schreiben eine Bestätigung im Sinne des § 144 BOB und damit einen Willen des Beklagten zu dem Verzicht auf sein etwaiges Anfechtungsrecht (RGZ 68, 398, 400) entnehmen durfte.
Bas ist nicht der Pall. Der Kläger teilt in dem Schreiben mit, daß er Unstimmigkeiten mit der Firma HM habe und daß diese sich in mehreren Funkten vertragswidrig verhalten, ihn sogar getäuscht habe. Er bittet die Klägerin, mit ihren Wechselforderungen bis zu dem 20. Oktober 1959 stillzuhalten, weil er bis dahin mit der Firma H4HP ins Heine zu kommen hoffe.
Nichts in dem Schreiben vom 6. Oktober 1959 läßt sich dahin deuten, der Beklagte habe seine Rechtsstellung gegenüber der Klägerin verschlechtern und auf ein ihm ihr gegenüber etwa zustehendes Anfechtungsrecht verzichten wollen. Bas Ziel des Schreibens ist vielmehr eindeutig, dio damals bestehende Lage des Beklagten gegenüber der Klägerin bis auf weiteres unverändert in der Schwebe zu halten. Bas Schreiben ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur eine ,fStundungsbitte” unter gleichzeitiger Anerkennung der Barlehensverträge als voll wirksam.
Ebensowenig durfte das Berufungsgericht die Einlösung eines der beiden am 10. Oktober 1959 fälligen Wechsel als Bestätigung der Barlehensverträge werten. Ber Beklagte kann, was für die Klägerin jedenfalls aus dem Schreiben vom 6. Oktober 1959 erkennbar war, den Wechsel deswegen Gingelöst haben, weil er hoffte, die Firma	werde
 demnächst die Unstimmigkeiten bereinigen. Eine Bestätigung im Sinne des § 144 BOB läßt sich unter den gegebenen Umständen aus der Bezahlung des Wechsels keinesfalls her-leit*en.
 
4)	Der Beklagte hatte im Schriftsatz vom 28, April 1961 (Bl. 91 d.A.) behauptet und durch Benennung des "Geschäftsführers” der Klägerin unter Beweis gestellt, dieser sei bekannt gewesen, daß die Firma H^^^nur gebrauchte Automaten verkaufe, dabei aber wahrheitswidrig neue Geräte
 zu liefern verspreche.
Auch dasdurftedas Bö^ufWgsgei'icht nicht Ubergehen, wie die Revision mit Recht rügt (Vgl. BGHZ 33, 293, 297-301; BGH VII 2R 260/60 vom 18. Dezember 1961) .
5)	Falls zwischen der Klägerin und der Firma Holst eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung bestand, ist die Firma HflHi Erfüllungsgehilfe der Klägerin bei den Vertrags-Verhandlungen mit dem Beklagten. Daraus kann sich gemäß
§ 278 BGB eine Schadensersatzpflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ergeben, welche die Klageahsprüche ganz oder teilweise ausschließenV?iJrde (BGHZ 33, 293, 299-301, 302;
 33, 302^ 311-314; BGH Ä 1962, 761) . Das hat das Berufungsgericht nicht geprüfti wie die Revision zutreffend rügt.
In diesem Zusammenhang hätte es auch auf das Vorbringen des Beklagten am Schluß seines Schriftsatzes vom 2. Januar 1961 einzugehen gehabt.
6)	Das Berufungsgericht meint, der Beklagte könne der Klägerin nicht entgegenhalten, daß die von der Firma Holst gelieferten Geräte vertragswidrig nicht fabrikneu, sondern bereits gebraucht gewesen seien.
Hier hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht ein Fall vorliegt, in welchem sich der Darlehensgeber ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Mängel der Kaufsache entgegenhalten lassen muß, und zwar auch dann, wenn er - wie hier - seine Haftung für Sachmängel in
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seinen allgemeinen Bedingungen ausdrücklich ausgeschlossen hat (vgl. BGHZ 37, 94). Dazu bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.
7)	Unstreitig hat die Klägerin einen der Musikautomaten pfänden lassen.
Das allein genügt nicht, um die Rechtsfolge des § 5 AbzG für dieses Gerät auszulösen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt. Die Rechtsfolge rechtfertigt sich dann, wenn der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers oder des Darlehensgebers den unmittelbaren Besitz und die Ifutzungsraöglichkeit der Kaufsache verliert. In solchem Falle soll er nicht trotz dieses Verlustes den Kaufpreis zahlen müssen. Deswegen fingieren §§5,6 AbzG für solche Fälle einen Rücktritt des Verkäufers. Zu einer derartigen Rechtsfolge besteht aber kein Bedürfnis, wenn der Käufer trotz der Pfändung den unmittelbaren Besitz und die Möglichkeit der Nutzung der gepfändeten Sache behält (vgl. BGHZ 3, 257j BGHZ 15, 171; 15, 241; 19, 326; 22, 123;
BGH DM Hr. 9 zu § 5 AbzG; Nr. 2 zu § 6 AbzG; BGH NJYf 1954, 185; RGZ 139, 205; 146, 182; OLG Gelle NJW 1959, 1444; Crisolli-Ostier, AbzG 5. Aufl. § 5 A, 2, 77, 80, 726-131; Selb JZ 1959, 585).
8)	Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden, da es weiterer Feststellungen bedarf.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht zwar in den Gründen seines Urteils (S. 12) ausführt, es -sei zweckmäßig, die Verpflichtung der Klägerin zur
 Rückgabe der Wechsel gegen Zahlung ausdrücklich in die Ur-teilsformel aufzunehmen, daß die Urteilsformel aber einen solchen Ausspruch nicht enthält.
Grlanzmann Erbel
 Meyer
Dr. Vogt
 Pinke