dische Gäste der Keichsxiegierung einzurichten und zu verwenden» Als Kaufpreis waren 1,5 Millionen BM vorgesehen» Davon sollten 200»000,— BM in bar bezahlt werden* für den Best der Kaufpreisschuld sollte das Deutsche Reich dem Verkäufer das Eigentum an Grundstücken des Porstbezirks R®®®® verschaffen, die dem Kläger gehörten (§7 Abs» 2 b des Kaufvertrags)» Nach § 8 des Vertrags sollte der Kaufpreis mit der Eintragung des Reichs als Eigentümer im Grundbuch fällig sein* Der Betrag von 200-000,—BM ist vom Reich kurz darauf bezahlt worden» Am 22» Januar 1945 schloß der Kläger “zur Erfüllung der Xeistungsverpflichtung des Großdeutschen Beichs“ mit dem Preiherrn von B®|flH® einen notariellen Überlassungsvertrag, wonach diesem die Grundstücke des Porstbezirks ®H® zu einem Vertanschlag von 1,3 Millionen BM aufgelassen würden; zugleich würde die Eintragung der Bechtsänderung im Grundbuch bewilligt und beantragt» Eine preisrechtliche Genehmigung dieses Vertrags durch das für den Porst bezirk E®®®| örtlich zuständige landrat samt ist nicht erfolgt» Auch ist der beabsichtig- sein Anspruch sei also schon damals entstanden und inzwischen durch Erfüllung längst erloschen« Das Reich habe nämlich durch den Chef der Prä-sidialkanzlei am 19* Februar 1945 an die Regierungshauptkasse MflU Betrag von 1,3 Millionen RM als "fünfte Abschlagszahlung11 auf die Kosten für den Erwerb und die Herrichtung des Gästehauses YStiHHHfc Uberwiesen» Die Re-gierungshauptkasse habe den Betrag als Kasse des Klägers entgegengenommen. RM (über die weiteren 183«959*92 RM war inzwischen fUr Bauärbeiten an dem Schloß verfügt worden) für die Bayerische Staatskasse vereinnahmt habe» Sollte gleichwohl am Stichtag der Währungsumstellung noch eine Forderung des Klägers bestanden haben, so sei sie zu diesem Seitpunkt nach § 14 UmstG erloschen« Die im Jahre 1953 abgeschlossene Vereinbarung des Klägers mit dem Freiherrn von gehe die Beklagte deshalb nichts mehr an« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger durch seine Leistung an den Freiherrn von HflBfc-i® Jahre 1933 gegen die Beklagte ein Aufwendungsersatzanspruch erwachsen sei» Der im Jahre 1944 zwischen dem Reich und Bayern abgeschlossene Auftragsvertrag sei zwar nichtig, da er unmittelbar auf die Übertragung des Eigentums an Grundstücken gerichtet gewesen sei und der deshalb nach § 313 BGB erforderlichen Form entbehrt habe % jedoch könne der Anspruch des Klägers auf § 683 BGB DflH^und an der Eintragung des Freiherrn von H| in das Grundbuch gefehlt« Der Anspruch Bayerns gegen das Reich sei auch nicht durch die Überweisung von 1, 3 Millionen HM an die Begierungshauptkasse MflHHfe im Februar 1945 oder durch die “Vereinnahraung11 im Juni 1948 erfüllt worden« Er stehe dem Kläger allerdings nur in Höhe des den damaligen Verträgen zugrunde gelegten Grund st U ck svver -tes des Forstbezirks von 1,3 Millionen BM, die jetzt 1,3 Millionen DM entsprächen, zu« Daraus, daß der Kläger zur Abfindung des Freiherm von 300*000,— DM mehr auf gewendet habe, könne er keine Hechte gegen die Beklagte herleiten« 1«) Die Bundesrepublik hat die Hechte, die dem Deutschen Reich in dem Vertrag vom 20« November 1944 eingeräumt waren, für sich in Anspruch genommen und insoweit an diesem Vertrage festgehalten§ sie hat sich als Eigentümerin der zu dem Schloß gehörigen Grundstücke ins Grundbuch eintragen lassen« Infolgedessen oblag ihr auch die Erfüllung der Verpflichtung des Reiches, dem Freiherrn von Der Kläger hat damit, daß er im Jahre 1953 den Freiherrn von HflHHHl durch die Zahlung von 1,6 .Millionen DM abgefunden hat, dessen Anspruch gegen die Beklagte erfüllt und diese von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Freiherrn von befreit (§ 364 Abs. 1 BOB)« Der von dem Klä- ger geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch kann seine Grundlage allerdings nicht in den im Jahre 1944 zwischen ihm und dem Reich getroffenen Vereinbarungen finden, die nach dem Vortrag der Parteien privat-rechtlicher Art sind5 denn dieser Auftragsvertrag war, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, in Ermangelung der Form des § 313 BGB nichtig. Er ist auch nicht nach § 313 Satz 2 BGB geheilt worden, da es zu einer Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch nicht gekommen ist* Der Anspruch des Klägers ist aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683? 2c)ä) Die Beklagte ist der Auffassung, der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendung sei schon durch den Abschluß des Überlassungsvertrags vom 22. digt hat , also im Jahre 1953 ^ Dieser Erstattungsanspruch fällt nach der Zeit seiner Entstehung nicht unter das während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom $• November 1957« Er richtete sich vom Zeitpunkt seiner Entstehung ab gegen die beklagte Bundesrepublik« ?.) Gleichwohl bleibt zu prüfen, ob in den Jahren 1945 und 1948 Zahlungen an das klagende Land geleistet; worden sind, die, wie die Beklagte meint, nach dem Parteiwillen der späteren Entstehung eines Erstattungsanspruches entgegenstehen, oder ob der Kläger sich solche Zahlungen jedenfalls als Vorschuß anrechnen lassen muß« lung des Berufungsgerichts keine Zahlung an das land Bayern; sie war deshalb auch nicht als Erfüllung der Aufwandsersatzforderung des Klägers oder als Vorschuß auf diese gedacht« Im einzelnen führt das Berufungsgericht auss Die Regierungshauptkasse sei eine dem Ober- Dabei verkennt die Revision aber, daß § 363 BGB hier überhaupt keine Anwendung finden kann, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es an der dafür erforderlichen Voraussetzung, daß dem Kläger eine Leistung als Erfüllung angeboten wurde und er diese als solche angenommen hat« Für die zivil-rechtliche Frage, ob der Kläger eine Geldzahlung des Reiches als Erfüllung einer Forderung erhalten hat, kann allenfalls von Bedeutung sein, ob er den an die Regierungshauptkasse überwiesenen Betrag von 1,3 Millionen a) Das Berufungsgericht stellt dazu auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß es sich auch dabei nicht um eine Annahme als Erfüllung, sondern nur um eine kassenmäßige Bereinigung von Verwahrgeldern anläßlich der bevorstehenden Währungsreform, deren wesentliche Bestimmungen den Beteiligten damals schon in den Grundsügen bekannt gewesen sei, gehandelt habe. Für eine Anwendung der §§ 362, 363 BGB ist entgegen der Auffassung der Revision kein Raum, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Vereinnahmung nach dem Willen der handeln- Der Anspruch -des Reichs aus Verwahrgeldern wäre im Zuge der Währungsre-form auf jeden Fall wenige Tage danach erloschen; es bleibt sich infolgedessen gleich, ob dieses Erlöschen buchungsmäßig in der B&nd des Reichs oder des Iandes eintrat« Die Beklagte hat auch nichts dafür vorgetragen, daß das land in der Zeit zwischen dem 4. November 1944 und 22 c Januar 1945 veranschlagten Wert des Forstbezirkes Esterholz von 1,3 Millionen EM zugrunde gelegt * Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß der Kläger daraus, daß er im eigenen Interesse dem Freiherrn von mit 1,6 Millionen DM abgefunden hat, einen Ersatzanspruch für den Mehrbetrag von '300c000,— DM nicht herleiten könne» Das Berufungsgericht hat verkannt, daß sich der Ersatzanspruch des Klägers danach bemißt, was er im Interesse der Beklagten aufgewendet hat» Das Interesse der Beklagten bestand in der Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Freiherrn von HP* Diese Verbindlichkeit ging aber nicht auf Zahlung von 1.3 Millionen EM oder 1,3 Millionen DM, sondern auf Beschaffung des Forstbezirks EflBBBl» Das Eeich und somit auch die Beklagte waren auf Grund des Vertrages vom 20» November 1944 nicht befugt, diese Verpflichtung einseitig durch Zahlung eines Geldbetrages abzulösen. Dieser Wert kann nicht ohne weiteres dadurch ermittelt werden, daß an die Stelle des in den Jahren 1944 und 1945 als Wertansatz zugrunde gelegten Betrags von 1,3 Millionen EM die gleiche Summe in Deutscher Mark gesetzt wird.
2338 048 .4 VII ZB J,56/57 Verkündet am 27* November 1958 Woitscheck, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland« vertreten durch die Oberfinanzdirektion - Bundesvermögens- und Bauabtei- lung, Beklagter, Berufungsbeklagter, Revisions klägerin und Anschlußrevisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in ISflHBt, Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br» Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 16» Mai 1957 aufgehoben und auf die Berufung des Klägers das Urteil des Bandgerichts München I vom 14« Juli 1955 dahin abgeändert, daß der Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird» Bie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten des gesamten Rechtsstreits an das Berufeungsgeri cht zurückverwi e s en» * • Von Rechts wegen Tatbestand Durch notariellen Kaufvertrag nebst Auflassung vom 20« November 1944 erwarb das Deutsche Beich von dem Breiherrn von HflHHI das Schloß am Ha®- ®| bei mit dazugehörigen Grundstücken und Ne* • bengebäuden, um es als “Schloß für auslän- dische Gäste der Keichsxiegierung einzurichten und zu verwenden» Als Kaufpreis waren 1,5 Millionen BM vorgesehen» Davon sollten 200»000,— BM in bar bezahlt werden* für den Best der Kaufpreisschuld sollte das Deutsche Reich dem Verkäufer das Eigentum an Grundstücken des Porstbezirks R®®®® verschaffen, die dem Kläger gehörten (§7 Abs» 2 b des Kaufvertrags)» Nach § 8 des Vertrags sollte der Kaufpreis mit der Eintragung des Reichs als Eigentümer im Grundbuch fällig sein* Der Betrag von 200-000,—BM ist vom Reich kurz darauf bezahlt worden» Am 8o Dezember 1944 erteilte das landrat samt We®~ die preisrechtliche Genehmigung zu dem Vertrag vom 20» November 1944* Zu einer Eintragung des Beichs als Eigentümer im Grundbuch ist es jedoch nicht gekommen. Am 20» April 1955 ließ sich die beklagte Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin im Grundbuch eintragen« Am 22» Januar 1945 schloß der Kläger “zur Erfüllung der Xeistungsverpflichtung des Großdeutschen Beichs“ mit dem Preiherrn von B®|flH® einen notariellen Überlassungsvertrag, wonach diesem die Grundstücke des Porstbezirks ®H® zu einem Vertanschlag von 1,3 Millionen BM aufgelassen würden; zugleich würde die Eintragung der Bechtsänderung im Grundbuch bewilligt und beantragt» Eine preisrechtliche Genehmigung dieses Vertrags durch das für den Porst bezirk E®®®| örtlich zuständige landrat samt ist nicht erfolgt» Auch ist der beabsichtig- -• 3 •• ' .4 -i'i te Eigentumswechsel nicht im Grundbuch eingetragen worden« Der Kläger, dem daran gelegen war, die Forstgrundstücke au behalten, vereinbarte vielmehr im Jahre 1953 mit dem Freiherren von Uaß er an diesen statt der Übereignung der Forstgrundstücke 1,6 Millionen DM bezahle« Demgemäß hat der Kläger am 20« März 1953 100«000,— PM und am 18« Mai 1953 1,5 Millionen DM an den Freiherrn von bezahlt» Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz dieser Aufwendung und hat Klage erhoben mit dem Antrag, die beklagte Bundesrepublik zur Zahlung von 1,6 Millionen DM nebst 4 i> Zinsen aus 100*000,— DM vom 20« März bis 17* Mai 1953 und aus 1,6 .Millionen DM ab 18» Mai 1953 zu verurteilen« Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, der Kläger habe seine Aufwendung bereits durch den Abschluß des Überlassungsvertrags vom 22, Januar 1945 erbracht? sein Anspruch sei also schon damals entstanden und inzwischen durch Erfüllung längst erloschen« Das Reich habe nämlich durch den Chef der Prä-sidialkanzlei am 19* Februar 1945 an die Regierungshauptkasse MflU Betrag von 1,3 Millionen RM als "fünfte Abschlagszahlung11 auf die Kosten für den Erwerb und die Herrichtung des Gästehauses YStiHHHfc Uberwiesen» Die Re-gierungshauptkasse habe den Betrag als Kasse des Klägers entgegengenommen. Spätestens sei die Erfüllung dadurch eingetreten, daß die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern durch Anweisung und Annahmeanordnung vom 4* Juni 1948 den bis dahin in Verwahrung,. gebuchten Betrag von 1.116.040,08 RM (über die weiteren 183«959*92 RM war inzwischen fUr Bauärbeiten an dem Schloß verfügt worden) für die Bayerische Staatskasse vereinnahmt habe» Sollte gleichwohl am Stichtag der Währungsumstellung noch eine Forderung des Klägers bestanden haben, so sei sie zu diesem Seitpunkt nach § 14 UmstG erloschen« Die im Jahre 1953 abgeschlossene Vereinbarung des Klägers mit dem Freiherrn von gehe die Beklagte deshalb nichts mehr an« Das land ge rieht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 1,3 Millionen DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtliehen Urteils« Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung auch der weiteren 300 «000,— DM zu verurteilen» Beide Teile beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen» ^^cheidungs^ündej^ I» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger durch seine Leistung an den Freiherrn von HflBfc-i® Jahre 1933 gegen die Beklagte ein Aufwendungsersatzanspruch erwachsen sei» Der im Jahre 1944 zwischen dem Reich und Bayern abgeschlossene Auftragsvertrag sei zwar nichtig, da er unmittelbar auf die Übertragung des Eigentums an Grundstücken gerichtet gewesen sei und der deshalb nach § 313 BGB erforderlichen Form entbehrt habe % jedoch könne der Anspruch des Klägers auf § 683 BGB (G-eschäftsfUhrung ohne Auftrag) gestützt werden* dieser Anspruch sei nicht schon durch den Abschluß des überlas sungsvertrags vom 22* Januar 1945 entstanden, da die Aufwendung des Klägers dadurch noch nicht voll erbracht worden sei 3 denn es habe noch an der erforderlichen preisrechtlichen Genehmigung des landratsamts H( DflH^und an der Eintragung des Freiherrn von H| in das Grundbuch gefehlt« Der Anspruch Bayerns gegen das Reich sei auch nicht durch die Überweisung von 1, 3 Millionen HM an die Begierungshauptkasse MflHHfe im Februar 1945 oder durch die “Vereinnahraung11 im Juni 1948 erfüllt worden« Er stehe dem Kläger allerdings nur in Höhe des den damaligen Verträgen zugrunde gelegten Grund st U ck svver -tes des Forstbezirks von 1,3 Millionen BM, die jetzt 1,3 Millionen DM entsprächen, zu« Daraus, daß der Kläger zur Abfindung des Freiherm von 300*000,— DM mehr auf gewendet habe, könne er keine Hechte gegen die Beklagte herleiten« II« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten gehen - jedenfalls, soweit sie den Grund des Anspruchs betreffen - fehl« 1«) Die Bundesrepublik hat die Hechte, die dem Deutschen Reich in dem Vertrag vom 20« November 1944 eingeräumt waren, für sich in Anspruch genommen und insoweit an diesem Vertrage festgehalten§ sie hat sich als Eigentümerin der zu dem Schloß gehörigen Grundstücke ins Grundbuch eintragen lassen« Infolgedessen oblag ihr auch die Erfüllung der Verpflichtung des Reiches, dem Freiherrn von - 6 .. das Eigentum an dem Forstbesirk EflHHI zu verschaffen® Das ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsät zen$ es entspricht auch der später in § 7 Abs* 1 AKFG getroffenen Regelung« Der Kläger hat damit, daß er im Jahre 1953 den Freiherrn von HflHHHl durch die Zahlung von 1,6 .Millionen DM abgefunden hat, dessen Anspruch gegen die Beklagte erfüllt und diese von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Freiherrn von befreit (§ 364 Abs. 1 BOB)« Der von dem Klä- ger geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch kann seine Grundlage allerdings nicht in den im Jahre 1944 zwischen ihm und dem Reich getroffenen Vereinbarungen finden, die nach dem Vortrag der Parteien privat-rechtlicher Art sind5 denn dieser Auftragsvertrag war, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, in Ermangelung der Form des § 313 BGB nichtig. Er ist auch nicht nach § 313 Satz 2 BGB geheilt worden, da es zu einer Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch nicht gekommen ist* Der Anspruch des Klägers ist aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683? 670 BGB) begründet« 2c)ä) Die Beklagte ist der Auffassung, der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendung sei schon durch den Abschluß des Überlassungsvertrags vom 22. Januar 1945 nebst Auflassung und Eintragsbewilligung entstanden, denn dadurch habe sich der Kläger bereits unwiderruflich gebunden und somit seine Leistung bewirkt» Der Anspruch könne deshalb keinesfalls mehr geltend gemacht werden (§ 14 UmstG; § 1 AKFG)c b) Das Berufungsgericht hat in dem Abschluß des Überlassungsvertrags vom 22* Januar 1945 jedoch noch keine end- * > * *7 I*» gültige Aufwendung des Klägers gesehen, denn hierdurch sei das Reich von seiner Verpflichtung gegenüber dem Ereiherm von HMHHRI noch nicht befreit worden» Es habe noch an wesentlichen Voraussetzungen dafür gefehlt. Einmal habe die preisrechtliche Genehmigung des landratsamts noch nicht Vorgelegen; die preisrechtliche Genehmigung des ersten Vertrags durch das landrat samt decke nicht auch den zweiten Vertrag» Zu dessen Genehmigung wäre das landrat samt WeflflBB nicht zuständig gewesen, es habe insoweit auch keinen Genehmigungswillen gehabt» Zum andern sei £ der Ersatzanspruch des Klägers auch deshalb damals noch nicht entstanden, weil die von ihm zu erfüllende Kapjfpreis-forderung des Freiherr» von nach den Verträgen erst mit der Eintragung des Reiches als Eigentümer des Schlosses ins Grundbuch fällig werden sollte» c) Eie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs d&rüb^c. v^anyi im sinnfc.deih § 18 Abs» 1 Nr» 2 UmstG die Xeistung «bewirkt11 ist (BGHZ 2, 569 und 5* 173) o Abgesehen davon, daß die genaxqg te Vorschrift hier nicht zur Erörterung steht, fehlt es im vorliegenden Ralle an der auch in diesen Entscheidungen geforderten Voraussetzung der preisrechtlichen Genehmigung, Eas Berufungsgericht .hat ohne Fehler festgestellt, daß das Xandratsamt durch die Genehmigung des ersten Ver- trags den zweiten Vertrag, der damals noch gar nicht abgeschlossen, sondern nur vorgesehen war, nicht genehmigen konnte und wollte» Eie Auffassung der Revision, daß ohne Rücksicht auf den Genehmigungswillen des Xandratsamts dessen Genehmigung des ersten Vertrags die Genehmigung des zweiten Vertrags entbehrlich mache, kann nicht geteilt werden. Eas Gesetz gibt hierfür keine Grundlage» Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, daß dem land- daß der ihm rorgelegte Vertrag vom 20« November 1944 hinsichtlich der Liegenschaften in EflHflRF keine für ein Genehmigungsverfahren hinreichenden Angaben enthielt« Bas Berufungsgericht durfte ohne Fehler auch darauf Gewicht nach auch der Ersatzanspruch des Klägers) erst mit der Eintragung des Deutschen Bei che s als Eigentümer fällig werden sollte» Im übrigen richten sich die Angriffe der Revision nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Berufungsgericht s« Auch das Revisionsgericht ist demnach der Auffassung, daß der Erstattungsanspruch des«Klägers erst in dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem er die Forderung des Frei-herrn von Se3en die Beklagte endgültig befrie- digt hat , also im Jahre 1953 ^ Dieser Erstattungsanspruch fällt nach der Zeit seiner Entstehung nicht unter das während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom $• November 1957« Er richtete sich vom Zeitpunkt seiner Entstehung ab gegen die beklagte Bundesrepublik« ?.) Gleichwohl bleibt zu prüfen, ob in den Jahren 1945 und 1948 Zahlungen an das klagende Land geleistet; worden sind, die, wie die Beklagte meint, nach dem Parteiwillen der späteren Entstehung eines Erstattungsanspruches entgegenstehen, oder ob der Kläger sich solche Zahlungen jedenfalls als Vorschuß anrechnen lassen muß« ratsamt Wei die örtliche Zuständigkeit fehlte und legen, daß der Kaufpreis für Schloß H (also dem- a) Die Überweisung des Betrags von 1*300*000,— RM durch den Chef der Präsidialkanzlei an die Regierungshauptkasse im Februar 1945 war nach der Feststei- lung des Berufungsgerichts keine Zahlung an das land Bayern; sie war deshalb auch nicht als Erfüllung der Aufwandsersatzforderung des Klägers oder als Vorschuß auf diese gedacht« Im einzelnen führt das Berufungsgericht auss Die Regierungshauptkasse sei eine dem Ober- finanzpräsidenten unterstellte Reichsbehörde gewesen« Sie habe zwar zunächst nur Kassengeschäfte des Bandes Bayern sowie der bayerischen Kreise und Gemeinden besorgt, seit 1937 aber auch Kassengeschäfte des Reiches (so z» B* die gesamte Besoldung der verreichlichten Gendarmerie)« Für • Zahlungen, die sie auf Anordnung der zuständigen Reichsbehörden zu erledigen hatte, sei sie Zmtskasse11 des Reich gewesen« Die Überweisung von Beträgen an die Regierungshauptkasse bedeute deshalb noch keineswegs, daß diese Beträge von dem Band Bayern vereinnahmt worden seien, In dem zur Entscheidung stehenden Fall ergebe sich vielmehr aus den vorliegenden Schriftstücken deutlich das Gegenteils Die Aufsicht über die Bauarbeiten, die Prüfung und Bescheinigung der Rechnungen, sowie die Erteilung der Auszahlungsanordnungen für die Arbeiten zur Herstellung des Gästehauses seien vom Reich der Bauleitung für staatliche Hochbauten im bayerischen Staatsministerium, des Innern übertragen worden; dieser sollten die benötigten Haushaltmittel unter Mitteilung des in Frage kommenden Ansatzes des Reichshaushaltes zur Bewirtschaftung über wiesen werden« Der Vollzug der Auszahlungsanordnungen, die Führung des rechnungsmäßigen Nachweises und die Rechnungslegung seien der Regierungshauptkasse übertragen worden« Das bedeute, daß diese als Zahlstelle der Reichs-hauptkasse” die Auszahlungen leisten sollte« Die 11 Abschlags Zahlungen für den Erwerb und die Herrichtung des Gästehaus - 10 WHHHpn an die Regierungshauptkasse überwiese- nen Beträge seien also noch im Verfügungsbereich des Reiches geblieben7 Sie seien dort unter "Verwahrungen” verbucht worden. Br st auf besondere Auszahlungsanordnung des Reichs oder der Bauleistung für staatliche Hochbauten als Vertreterin des Reiches hätten Geldbeträge entnommen und an Dritte ausbezahlt werden können» Dem in dem Urteil wiedergegebenen Schriftwechsel zwischen dem Bayerischen Finanzmini st er und dem Chef der Präsidialkanzlei entnimmt das Berufungsgericht, daß die Überweisung der 1*300.000,— RM entsprechend dem Antrag des Bayerischen Finanzministeriums nicht zur Erfüllung, sondern nur als Bereitstellung getätigt worden sei, sowie daß der überwiesene Betrag auch nicht etwa nur für den Erwerb, sondern auch für die Herrichtung des Gästehauses, die dem Reich oblag, gedacht gewesen sei» Das ergebe sich auch daraus, daß das Reich - wie unbestritten - durch die Bauleitung für staatliche Hochbauten als eine Vertreterin in der Folgezeit noch über einen Teilbetrag von 183.959,92 RM zu dem Zwecke der Herrichtung des Gästehauses verfügt habe. b) Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind nicht begründeta Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht von einer Beweislast der Beklagten ausgegangen sei; damit habe es gegen die Vorschrift des § 363 BGB verstoßen. Dabei verkennt die Revision aber, daß § 363 BGB hier überhaupt keine Anwendung finden kann, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es an der dafür erforderlichen Voraussetzung, daß dem Kläger eine Leistung als Erfüllung angeboten wurde und er diese als solche angenommen hat« » Die Revision meint, der Kläger müsse dartun und beweisen, daß die 1*300.000,— HM nicht an die Bayerische Xandeshauptkasse abgeführt worden seien. Hach den . damals bestehenden Vorschriften sei die Regierungshaupt-kasse verpflichtet gewesen, mit der Xandeshauptkasse abzurechnen; die Regierungshauptkasse habe auch die für das Reich vereinnahmten Gelder jeweils unverzüglich an die Xandeshauptkasse abführen müssen. Infolgedessen seien auch die 1,3 Millionen RM in die Verfügungsgewalt des Bandes übergegangen. Hierzu beruft sich die Revision auf verschiedene Kassenvorschriften, insbesondere den damals in Kraft gewesenen "Entwurf für die Heufassung der Kreiskas-senordnung". c) Diese Rügen liegen neben der Sache. Die Revision verwechselt hier die rein kassenmäßige Bewegung von Geldbeständen zwischen der Regierungshauptkasse und der Xandeshauptkasse und die haushaltmäßige Vereinnahmung von Zahlungen zugunsten des Staates.* Darüber, wie sich erste-re im vorliegenden Pall abgespielt hat, ist nichts festgestellt; das ist aber auch unerheblich. Für die zivil-rechtliche Frage, ob der Kläger eine Geldzahlung des Reiches als Erfüllung einer Forderung erhalten hat, kann allenfalls von Bedeutung sein, ob er den an die Regierungshauptkasse überwiesenen Betrag von 1,3 Millionen RM damals zu seinen Gunsten haushaltsmäßig vereinnahmt hat Dazu hat aber das Berufungsgericht festgestellt, daß das nicht der Fall gewesen ist. Der Betrag war vielmehr nur für den Eintritt der Fälligkeit bereitgestellt und ist zunächst im Verfügungsbereich des Reiches geblieben. Auch sonst ist kein Vorgang ersichtlich, in dem die Annahme einer Zahlung deB Reiches durch den Kläger gefunden werden könnte• 4* Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und sind somit für das Revisionsgericht bindend« Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung der Willenserklärungen der Beteiligten. 4«) Das land hat nun allerdings am 4» Juni 1943 den bei der Regierungshauptkasse noch verwahrten Restbetrag von 1« 116*040,08 RM wvereinnahffitM- a) Das Berufungsgericht stellt dazu auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß es sich auch dabei nicht um eine Annahme als Erfüllung, sondern nur um eine kassenmäßige Bereinigung von Verwahrgeldern anläßlich der bevorstehenden Währungsreform, deren wesentliche Bestimmungen den Beteiligten damals schon in den Grundsügen bekannt gewesen sei, gehandelt habe. Es seien dies Mschwimmende Reichs-gelder” gewesen, die als sogenannte Altguthaben der Gruppe III (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c UmstG) nach § 9 UmstG erlöschen sollten. b) Das wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. Vielehe Rechtsgrundlage diese «Vereinnahmung11 hatte und ob sie überhaupt erforderlich war, kann dahingestellt bleiben. Maßgebend ist allein, ob sie als Erfüllung einer Schuld des Reichs-anzusehen ist« Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Für eine Anwendung der §§ 362, 363 BGB ist entgegen der Auffassung der Revision kein Raum, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Vereinnahmung nach dem Willen der handeln- » den Personen nicht der Erfüllung eines Ersatzanspruches gegen das Reich oder der Vorschußzahlung^sonderninur•der käs-» senbereinigung anläßlich der bevorstehenden Währungsreform * ■ dienen sollte* Der Betrag ist also nicht zu dem Zwecke der Erfüllung gegeben und angenommen worden* Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht, daß die Vereinnahmung nicht durch eine Annahmeanordnung des für die Annahme der Erfüllung zuständigen Finanzministeriums für Rechnung des Grundstocks Rechnungsabteilung ForstgrundstUcke, sondern durch eine Annahmeanordnung der obersten Baubehörde, die auch gleichzeitig die anweisende Stelle war* unter der Bezeichnung "Vermischte Einnahmen" erfolgt ist* Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die im Juni 194-8 erfolgte Vereinnahmung nicht als Annahme der Erfüllung des Aufwendungsersatzanspruch.es Bayerns angesehen werden könne, läßt somit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte kann aus diesem Vorgang auch keinen Bereicherungsanspruch herleiten« Selbst wenn unterstellt wird, daß ein Rechtsgrund zu dieser Vereinnahmung im Juni 1948.nich?t bestanden hat, so fehlt es doch jedenfalls an einer Bereicherung des Klägers. Der Anspruch -des Reichs aus Verwahrgeldern wäre im Zuge der Währungsre-form auf jeden Fall wenige Tage danach erloschen; es bleibt sich infolgedessen gleich, ob dieses Erlöschen buchungsmäßig in der B&nd des Reichs oder des Iandes eintrat« Die Beklagte hat auch nichts dafür vorgetragen, daß das land in der Zeit zwischen dem 4. und 21. Juni 1948 mit dem vereinnahmten Betrag noch irgendwie gewirtschaftet und dadurch anderweitige Ausgaben erspart oder daß es dieses Geld in einer Form angelegt habe, die ihm den Wert ' Uber die Währungsumstellung hinaus erMelt. ] ; 5») Das Berufungsgericht hat somit dem Kläger mit Recht einen Ersatzanspruch nach §§ 683? 670 BGB zugebilligt.* .....j *• 14 - lllo Das Berufungsgericht hat die Höhe des Eraatsan-apruchs mit 1,3 Millionen DM bemessen - Dabei hat es den in den Verträgen vom 20. November 1944 und 22 c Januar 1945 veranschlagten Wert des Forstbezirkes Esterholz von 1,3 Millionen EM zugrunde gelegt * Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß der Kläger daraus, daß er im eigenen Interesse dem Freiherrn von mit 1,6 Millionen DM abgefunden hat, einen Ersatzanspruch für den Mehrbetrag von '300c000,— DM nicht herleiten könne» Mit Hecht wird das von der Anschlußrevision gerügt» Das Berufungsgericht hat verkannt, daß sich der Ersatzanspruch des Klägers danach bemißt, was er im Interesse der Beklagten aufgewendet hat» Das Interesse der Beklagten bestand in der Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Freiherrn von HP* Diese Verbindlichkeit ging aber nicht auf Zahlung von 1.3 Millionen EM oder 1,3 Millionen DM, sondern auf Beschaffung des Forstbezirks EflBBBl» Das Eeich und somit auch die Beklagte waren auf Grund des Vertrages vom 20» November 1944 nicht befugt, diese Verpflichtung einseitig durch Zahlung eines Geldbetrages abzulösen. Maßgebend für die Bemessung des Aufwendungsersatzanspruches des Klägers ist somit grundsätzlich der Y/ert dieser Grundstücke im Zeitpunkt der Befreiung der Beklagten von ihrer Verbindlichkeit,' also im Jahre 1953. Dieser Wert kann nicht ohne weiteres dadurch ermittelt werden, daß an die Stelle des in den Jahren 1944 und 1945 als Wertansatz zugrunde gelegten Betrags von 1,3 Millionen EM die gleiche Summe in Deutscher Mark gesetzt wird. Der Wert der Verpflichtung der Beklagten ist vielmehr unabhängig von dem früheren Wertanschlag zu ermitteln. Selbstverständlich ist die Höhe der tat- * •<» *• 15 - sächlichen Aufwendungen des Klägers (1,6 Millionen DM) für die Bemessung seines Ersatzanspruchs insofern von Bedeutung, als* sie dessen oberste Grenze bildet. Mehr hat der Kläger aber auch nicht beansprucht. Das Berufungsgericht hat dazu, welchen Wert die Grundstücke des Forstbezirks BflBP im Frühjahr 1953 hatten, bisher keine Feststellungen getroffen. Das Ke-visionsgericht ist deshalb nicht in der läge, zur Höhe des Anspruchs eine abschließende Entscheidung zu treffen. Es kann auch nicht den dem Kläger von dem Berufungsgericht zugesprochenen Betrag von 1,3 Millionen DM aufrecht erhalten c Mangels jeglicher Anhaltspunkte in dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht ausschließen, daß der Wert der Grundstücke zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auch unter diesem Betrag liegen könnte« Infolgedessen ist der Rechtsstreit nur hinsichtlich des Grundes des Klaganspruchee zur Entscheidung reif» Der Senat hat daher gemäß den §§ 565 Abs. 3 Nr. 1, 304 ZPO ein Grundurteil erlassen. Über die Höhe des Anspruchs und Uber die Kosten des Rechtsstreits, auch die der Revisionsinstanz, wird das Berufungsgericht, an das die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurtlckzu-verweisen ist, zu entscheiden haben« Glanziaann Rietschel Heiraann-Trosien Erbel Bundesrichter Hubert Meyer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. G-lanzinann t t