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BGH · VII ZR 156/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 156/10

Der VII. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenDresden28KniffkaZPORevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 156/10
BESCHLUSS
vom 28. Juni 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Dresden - Az. 10 U 1054/08 vom 23.08.2010; LG Dresden - Az. 10 O 1994/01 vom 10.06.2008;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Leupertz und Kosziol
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. August 2010 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 266.518,75 €
Kniffka
 Leupertz
Eick
 Kosziol
Halfmeier