Der VII. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 156/10 BESCHLUSS vom 28. Juni 2012 in dem Rechtsstreit OLG Dresden - Az. 10 U 1054/08 vom 23.08.2010; LG Dresden - Az. 10 O 1994/01 vom 10.06.2008; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Leupertz und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. August 2010 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 266.518,75 € Kniffka Leupertz Eick Kosziol Halfmeier