Auf Grund Bauvertrages vom 15*/l9o Oktober I960 zwischen der GmbH und dem Beklagten errichtete zunächst die GmbH und dann die KG für den Beklagten drei "Kaufeigenheime " in SöBHi bei SflHHHV* Gleichzeitig mit dem Bauvertrag hatten die GmbH und der Beklagte eine "Schiedsgerichtsvereinbarung” getroffen, wonach alle In der Verhandlung vom 7, Oktober 1964 erklärten die Parteien - unstreitig - folgenden "Vergleich" (s. Der Beklagte zahlte nicht, sondern erklärte mit Schreiben vom 19« Oktober 1964 die Aufrechnung mit einer ihm von der Spar- und Darlehenskasse Bad Wörishofen abgetretenen Forderung, von der streitig ist, gegen wen sie sich richtet. hat die KG im gegenwärtigen Hechtsstreit gegen den Beklagten Klage im Urkundenprozeß auf Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage - bio auf eine abgewiesene Zinsmehrforderung - im Urkundenprozeß stattgegeben, unter Vorbehalt der Rechte des Beklagten im Nachverfahren, das noch beim Landgericht anhängig ist. Oktober 1964 enthalte, weil von den Parteien nicht unterschrieben und wegen des Pehlens einer Unterwerfung des Beklagten unter die sofortige Zwangsvollstreckung, zwar keinen der Vollstreckbarkeit fähigen Schiedsvergleich Sie beweise ferner nicht die Identität der Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und des gegenwärtigen Prozesses. Auf das Protokoll vom 7* Oktober 1964 kam es als Beweisurkunde unter diesen Umständen Überhaupt nicht an. 2. ) Unerheblich ist auch die von der Revision aufgeworfene Präge, ob der Vergleich vom 7« Oktober 1964 das Schiedsverfahren beendet hat oder nicht. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf § 154 Abs. 2 BGB ferner auf § 23 der oben genannten Schiedsgerichtsordnung, wonach Vergleiche auch von den Parteien su unterschreiben sind. a) Das Berufungsgericht durfte nämlich hier, angesichts der besonderen Interessonlage der Parteien, ohne Rcchtsverstoß su der Vertragsauslegung gelangen, daß die Parteien - abweichend von § 23 der Schiedsgerichtsordnung und von der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB - dem Vergleich vom 7- Oktober 1964, auch wenn er wider ihr Erwarten der beabsichtigten sofortigen Vollstreckbarkeit gemäß § 1044 a ZPO entbehrte, doch materiellrechtliche Wirksamkeit (in Gestalt einer sofortigen Bindung beider Parteien an das Erklärte) beilegen wollten. Ein etwaiger Irrtum des Beklagten hierüber besagt nicht, daß die Parteien nach dem Inhalt des Vergleichs einen Portbestand der Aufrechnungslage, auch Uber den Vergleichsschluß hinaus, als feststehend zu Grunde gelegt hätten. Abgesehen davon fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung des § 779 BGB, daß der Streit der Parteien bei Kenntnis des Wegfalls der Aufrechnungslage durch den Vergleich nicht entstanden wäre. b) Die Revision verweist auf Ziff.8 Nr. 1 des Bauvertrages zynischen der GmbH und dem Beklagten, wonach Zessionen "nicht anerkannt" werden. Denn die Klage stützt sich nicht auf die Werklohnforderung aus dem Bauvertrag, sondern auf den Vergleich vom 7. bb) Welche Bedeutung das Abtretungsverbot im Bauverträge im Hinblick auf § 779 BGB haben könnte, ist nicht ersichtlich und legt auch die Revision nicht dar.
BUNDESGERICHTSHOF 2035 052 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet an» 20. Januar 1969 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VII ZR 155/68 URTEIL in dem Rechtsstreit des Facharztes für innere Krankheiten Br. med. Klaus Kurt-HBHB-Straße (, Beklagten, Berufungsklägers. und Revisionsklägers, Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen dei^Rechtsanwalt Br. Heinz H e MHHHü in S THpHpstraße , als Verwalter im Konkurse Vermögen dar Firma JflBH & Cie? Gesellschaft mit be-schränkter Haftung, Hoch- und Tiefbau, Kommanditgesell Schaft, sBUHB 3BHB&traße ff, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br U Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt, Dr. Pinke und Schmidt für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 11. Januar 1966 wird 2urückgewie-sen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Konkursverwalter über das Vermögen der - während des Revisionsverfahrens in Konkurs gefallenen - früheren Klägerin, der Firma JflHB & Cie GmbH, Hoch- und Tiefbau KG in (im folgenden: KG). Persönlich haftende Gesellschafterin dieser KG ist die Fa. JflH & Cie GmbH in SfHHHB (im folgenden: GmbH). Diese brachte Anfang 1961 ihren Baubetrieb in die KG ein. Auf Grund Bauvertrages vom 15*/l9o Oktober I960 zwischen der GmbH und dem Beklagten errichtete zunächst die GmbH und dann die KG für den Beklagten drei "Kaufeigenheime " in SöBHi bei SflHHHV* Gleichzeitig mit dem Bauvertrag hatten die GmbH und der Beklagte eine "Schiedsgerichtsvereinbarung” getroffen, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Bauvertrag "unter Ausschluß des Klageverfahrens vor den ordentlichen Gerichten nach den Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Ausschusses für das Schiedsgerichtswesen durch ein Schiedsgericht" entschieden werden sollten. Bei der Abrechnung über die Bauten wurde ein Restwerklohn von 28 043,60 EM streitig. Im April 1963 erhob die KG gegen den Beklagten Schiedsklage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen. Am 7. Oktober 1964 fand vor dem Schiedsgericht eine Verhandlung statt. An ihr nahmen die drei Schiedsrichter, die Protokollführerin, der Prozeßbevollmächtigte der KG und der Beklagte persönlich teil. Das Protokoll wurde nur von den drei Schiedsrichtern und der Protokollführerin unterzeichnet. In der Verhandlung vom 7, Oktober 1964 erklärten die Parteien - unstreitig - folgenden "Vergleich" (s. auch den Wortlaut des Protokolls): "1. Der Beklagte, zahlt zur Abgeltung des in diesem Verfahren geltend gemachten Klageanspruchs einen Betrag von DM 20 000 bis zu dem 31.10.1964 an die Klägerin. 2. Mit der Bezahlung dieses Betrages sind alle Ansprüche der Parteien aus dem Bauvorhaben in der Riedeselstraße, gemäß dem Bauvertrag vom 15* Oktober I960 gegenseitig abgegolteno 3. Jede Partei trägt die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichts sowie die eigenen außergerichtlichen Auslagen." Der Beklagte zahlte nicht, sondern erklärte mit Schreiben vom 19« Oktober 1964 die Aufrechnung mit einer ihm von der Spar- und Darlehenskasse Bad Wörishofen abgetretenen Forderung, von der streitig ist, gegen wen sie sich richtet. Gestützt auf das Sitzungsprotokoll vom 7« Oktober 196/j. hat die KG im gegenwärtigen Hechtsstreit gegen den Beklagten Klage im Urkundenprozeß auf Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen erhoben. Der Beklagte hat eingewandt, die Klage sei in der gewählten Prozeßart unstatthaft, der Klageanspruch nicht begründet, jedenfalls durch Aufrechnung erloschen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage - bio auf eine abgewiesene Zinsmehrforderung - im Urkundenprozeß stattgegeben, unter Vorbehalt der Rechte des Beklagten im Nachverfahren, das noch beim Landgericht anhängig ist. Mit der Revision,um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Entseheidungsgründe: Das Berufungsgericht führt aus: Das Protokoll vom 7. Oktober 1964 enthalte, weil von den Parteien nicht unterschrieben und wegen des Pehlens einer Unterwerfung des Beklagten unter die sofortige Zwangsvollstreckung, zwar keinen der Vollstreckbarkeit fähigen Schiedsvergleich im Sinne des § 1044 a ZPO. Pie Parteien hätten jedoch an diesem Tage einen bindenden außergerichtlichen Vergleich des aus dem Protokoll ersichtlichen Inhalts geschlossen. Diese tatrichterliche Auslegung, welche das Berufungsgericht den Willenserklärungen der Parteien vom 7. Oktober 1964 gibt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revisionsgericht. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch* 1. ) Sie meint, das Yergleichsprotokoll sei kein zulässiges Beweismittel im Urkundenprozeß, da es lediglich eine “schriftliche Zeugenaussage11 darstelle. Pie Urkunde sei auch nicht ordnungsmäßig in den Prozeß eingeführt v/orden. Sie beweise ferner nicht die Identität der Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und des gegenwärtigen Prozesses. Alle diese Rügen liegen neben der Sache. Penn es ist daß die Parteien des gegenwärtigen Prozesses vor dem Schiedsgericht am 7. Oktober 1964 Erklärungen des Wortlauts abgegeben haben, wie sie oben im Tatbestand wiedergegeben sind. Auf das Protokoll vom 7* Oktober 1964 kam es als Beweisurkunde unter diesen Umständen Überhaupt nicht an. Pas Berufungsgericht konnte sich allein auf den unstreitigen Sachverhalt stützen (vgl. Urteil des Senats VII ZR 62/62 vom 1. April 1963 S. 6; ferner: RGZ 102, 328, 330; 42, 303, 306). 2. ) Unerheblich ist auch die von der Revision aufgeworfene Präge, ob der Vergleich vom 7« Oktober 1964 das Schiedsverfahren beendet hat oder nicht. Parauf könnte es nur ankommen, wenn der Beklagte die Einrede des Schieds- Vertrages erhoben hätte« Das ist aber unstreitig nicht geschehen. 3. ) Die Revision macht geltend, die Parteien hätten an 7. Oktober 1964 nur einen "echten Vergleich gemäß § 1044 a ZPO" schließen wollen. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf § 154 Abs. 2 BGB ferner auf § 23 der oben genannten Schiedsgerichtsordnung, wonach Vergleiche auch von den Parteien su unterschreiben sind. Die Rüge ist im Ergebnis nicht begründet. a) Das Berufungsgericht durfte nämlich hier, angesichts der besonderen Interessonlage der Parteien, ohne Rcchtsverstoß su der Vertragsauslegung gelangen, daß die Parteien - abweichend von § 23 der Schiedsgerichtsordnung und von der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB - dem Vergleich vom 7- Oktober 1964, auch wenn er wider ihr Erwarten der beabsichtigten sofortigen Vollstreckbarkeit gemäß § 1044 a ZPO entbehrte, doch materiellrechtliche Wirksamkeit (in Gestalt einer sofortigen Bindung beider Parteien an das Erklärte) beilegen wollten. b) Der Senat verkennt nicht, daß es Pälle geben kann, in denen die Vergleichsbereitschaft insbesondere des Gläubigers davon abhängt, daß ihm der Vergleich einen sofort und ohne weiteres vollstreckbaren Titel verschafft. Es ist aber nichts dafür vorgetragen und auch sonst kein Anhaltspunkt ersichtlich, daß ein solcher Pall hier in Betracht käme. 4. ) Die Revision macht geltend, der Vergleich sei nach § 779 BGB unwirksam. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. a) Die Revision beruft 3ieh darauf, der Beklagte habe bei Vergleichsschluß nicht erkannt, daß ihn der Ver gleich seiner Aufrechnungsmöglichkeit beraube. Die Rüge liegt neben der Sache. Ein etwaiger Irrtum des Beklagten hierüber besagt nicht, daß die Parteien nach dem Inhalt des Vergleichs einen Portbestand der Aufrechnungslage, auch Uber den Vergleichsschluß hinaus, als feststehend zu Grunde gelegt hätten. Abgesehen davon fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung des § 779 BGB, daß der Streit der Parteien bei Kenntnis des Wegfalls der Aufrechnungslage durch den Vergleich nicht entstanden wäre. b) Die Revision verweist auf Ziff. 8 Nr. 1 des Bauvertrages zynischen der GmbH und dem Beklagten, wonach Zessionen "nicht anerkannt" werden. aa) Die Revision möchte daraus folgern, daß die GmbH ihre Baupreisforderung gegen den Beklagten (im Zuge der Einbringung ihres Bauunternehmens in die KG) nicht an die KG abtreten konnte. Darauf kommt es hier nicht an. Denn die Klage stützt sich nicht auf die Werklohnforderung aus dem Bauvertrag, sondern auf den Vergleich vom 7. Oktober 1964, Durch diesen Vergleich ist der etwaige frühere Streit über eine Abtretbarkeit der Bauforderung überholt. bb) Welche Bedeutung das Abtretungsverbot im Bauverträge im Hinblick auf § 779 BGB haben könnte, ist nicht ersichtlich und legt auch die Revision nicht dar. 5.) Nach alledem ist die Reyision mit der Kosten folge des § 97 ZPO zurückzuweiseno Rietschel Meyer Vogt Pinke Schmidt