Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt an Main vom 17 «> März 1964 aufgehoben, soweit es den Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft abgewiesen und über die Kosten entschieden hat o 3) Auskunft über die vom Beklagten mit Dr, und der 1^0 geführte Korrespondenz sowie Rechnungslegung über alle in diesem Zusammenhang erfolgten Einnahmen und Ausgaben, auch über eine Veräußerung der Forderungen gegen die da der Verdacht bestehe, daß der Beklagte noch weitere Zahlungen erhalten habeQ Die Klägerin hat ihre Ansprüche hilfsweise auch auf die Vereinbarung vom 14o Juli 1955 gestützte Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei nicht verpflichtet, der Klägerin von den ihm im Jahre 1956 zugeflosse-nen 10,000 Dollar etv:as abzugeben; weitere Zahlungen habe er nicht erhalten. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin über die aus der Beteiligung an der I^fp seit dem 14-o Juli 1955 zugeflossenen Gewinne sowie über die seit dem 14» Januar 1357 erfolgte Kapitalrückzahlung Auskunft zu geben und Rechenschaft zu legen0 Im übrigen hat es die Klage abgewiesen„ stützt sich bei seiner Auslegung dieser Vereinbarung auf die Aiissage der Klägerin, der Beklagte und sie seien bei Vertragsschluß darüber einig gewesen, daß sie nur an künftigen Zahlungseingängen beteiligt werden solle0 Es hat nicht übersehen, daß die Klägerin weiter bekundet hat, sie sei dabei davon ausgegangen, daß frühere Zahlungseingänge nicht erfolgt seien, sie habe dem Beklagten das geglaubto Es hat aber auf Grund dieser Bekundung nicht die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin das wirklich geglaubt hätte. 2) Sie hat hei ihrer ParteiVernehmung seihst ausgesagt, daß diese Vereinbarung nach der Vorstellung beider Vertragsteile nur künftige Zahlungseingänge und die Beteiligung der Klägerin hieran betraf0 3) Es mag zu ihren Gunsten unterstellt werden, daß der Beklagte ihr bei Abschluß dieser Vereinbarung vorgespiegelt oder arglistig verschwiegen hat, er habe von der bisher noch keine Zahlungen erhalten, und daß sie den Beklagten das geglaubt hat, Der Beklagte wäre ihr dann zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihr durch die arglistige Täuschung verursacht worden wäre«, Die Klägerin hat aber einen solchen Schaden nicht dargelegtc Sie hat nicht behauptet, daß sie ohne die Täuschung '■'mit dem Beklagten eine Vereinbarung erzielt haben würde, nach welcher ihr auch eine Beteiligung an den bereits geleisteten Zahlungen zugestanden haben würde. IIo Das Berufungsgericht verneint weiter, daß sich die mit der Klage verfolgten Zahlungsansprüche aus der Vereinbarung vom 14o Juli 1955 herleiten lassen«, Wenn nach dieser Vereinbarung die Klägerin bis zur Volljährigkeit der Tochter Marina "im Besitz'1 der Beteiligung habe bleiben sollen, so sei damit nur der Portbestand der bisherigen formalen Treuhänderstellung der Klägerin gemeint gewesen, die sie von Anfang an nur aus devisenrechtlichen Erwägungen innegehabt habe«. Die Revision übersieht, daß die Klägerin selbst sich in der Berufungsbegründung auf den Standpunkt gestellt hat, es sei nicht mehr eindeutig feststellbar? ob ihr das Vollrecht oder nur die Treuhandschaft zugestanden habe, und daß sie in den dann folgenden Ausführungen nur noch von ihrer Treuhandstellung ausgegangen isto Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht ebenfalls eine bloße Treuhandstellung der Klägerin an-nehmeno die Klägerin habe 11 nur als Treuhänder ursprünglich fungiert", brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß die ursprüngliche Treuhandstellung der Klägerin später zu dem Vollrecht erstarkt seio Es konnte die Wendung dahin verstehen, daß die Klägerin von Anfang an stets nur Treuhänderin des Beklagten gewesen seio IIIo Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die mit der Klage verfolgten Zahlungsansprüche als Gewinnansnrüche aus der Vereinbarung vom 14* Juli 1955 begründet seien, sondern sich auf den Standpunkt gestellt hat, solche Ansprüche seien nicht rechtshängig o Die Rüge ist nicht begründet0 Die Klägerin hatte in den Tatsacheninstanzen ihr Zahlungsverlangen nicht auf Gewinnansprüche gestützt«, An den von der Revision angeführten Schriftsatzstellen werden nur beiläufig Gewinnansprüche erwähnte Das Berufungsgericht durfte daraus, daß die Klägerin wegen ihrer Gewinnansprüche mit der Klage nur Auskunft und Rechnungslegung verlangte. Es konnte davon ausgehen, daß die durch einen Anwalt vertretene Klägerin auch ohne Hinweis des Gerichts in der Lage sein werde, insov/eit zweckentsprechende Anträge zu stellen,, Es konnte annehmen, die Klägerin wolle, soweit sie Auskunft und Rechnungslegung verlangte, bewußt keinen Zahlungsanspruch erheben, sondern zunächst das Ergebnis von Auskunft und Rechnungslegung abwarten» Auch die Zeugenaussage Drc brauchte das Berufungsgericht nicht zu einer Eragc an die Klägerin zu veranlassen» Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung über Kapital-rückzahlungen zwischen dem 14« Juli 1955 and dem 14» Januar 1957, v/eil kein Zahlungsanspruch der Klägerin (auf Beteiligung an etwaigen in dieser Zeit dem Beklagten zugeflossenen Kapitalrückzahlungen) bestehe und die Auskunft und Rechnungslegung nur die Durchsetzung dieses Zahlungsanspruchs vorbereiten solle» wie die Klägerin behauptet hat, zwischen dieser Gewinnbeteiligung und dem von der Klägerin im Scheidungsabkoinmen vom selben Tage ausgesprochenen Unterhaltsverzicht ein Zusammenhang besteht» die Parteien, wenn sie diesen Punkt bedacht und in der Vereinbarung vom 14o Juli 1955 ausdrücklich geregelt hätten, der Klägerin eine entsprechende Gewinnbeteiligung an dem Surrogat der I^(P-Beteiligung eingeräumt hätten,, c) Wenn solche Zahlungsansprüche der Klägerin in Betracht kommen, darf der Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechenschaft über die Kapitalrückzahlung in der Zeit vom 14 o Juli 1955 Bis 14° Januar 1957 nicht abgev/iesen werden» Benn die Klägerin hate dann zur Vorbereitung ihrer zu b) genannten Zahlungsansprüche Anspruch auf Auskunft, wieviel an Kapitalrückzahlungen der Beklagte in der fraglichen Zeit erhalten hat, sowie auf Rechenschaft, was er mit diesen Kapitalrückzahlungen angefangen, ob, wie urdrait welcher Rendite er sie angelegt hat» Sein Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es den Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft abgewiesen und über die Kosten entschieden hat0 Die Sache bedarf v/eiterer tatrichterlicher Aufklärung und Würdigungo Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem der Senat auch die Entscheidung über die gesamten Kosten der Revision überträgt»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IL.B-255/61 URTEIL Verkündet am 9o Januar 1967 Hopny JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Raquel Herrengasse 6, geschiedene S 9 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ProfBr. AIHlBund Br0 gegen den Kaufmann Ernst Straße 4P, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br< 2 Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9o Januar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Ir, Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt an Main vom 17 «> März 1964 aufgehoben, soweit es den Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft abgewiesen und über die Kosten entschieden hat o In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen» Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute; sie waren von Juli 1951 bis Oktober 1955 verheiratete Aus ihrer Ehe ist die noch minderjährige Tochter Marina S hervorgegangen 0 Ab lo Januar 1953 beteiligte sich die Klägerin auf Veranlassung und aus Mitteln des Beklagten mit 500.000 Cruzeiros an der brasilianischen Birma 1^^ SA (in folgenden: I^|B) ? und zwar über den damaligen Präsidenten dieser Birma Dr. Am 14« Juli 1955 schlossen die Parteien ein Scheidung sabkommen und gleichzeitig eine Vereinbarung über die I^p^-Beteiligungo Danach sollte die Beteiligung nach der Scheidung ,?im Besitz" der Klägerin bleiben; die wirtschaftliche Verwaltung der Beteiligung sollte unwiderruflich allein dem Beklagten obliegen» Im Alter von 21 Jahren sollte die Tochter Marina die Beteiligung erhalten. 3is dahin sollten die Gewinne aus der Beteiligung beiden Parteien hälftig zustehen„ In der Bolgezeit bemühte sich der Beklagte darum, die Beteiligung abzustoßen. Er erhielt im Jahre 1956 darauf eine Rückzahlung von 10.000 Dollar. Als die Klägerin von den Bemühungen des Beklagten erfuhr, veranlaßte sie die 1^^, keine Zahlungen mehr an den Beklagten zu leisten. Um die Wiederaufnahme von Zahlungen zu erreichen, vereinbarte der Beklagte am 14» Januar 1957 mit der Klägerin folgendes: Die Klägerin sollte gegenüber Dr. H^p^ eine vom Beklagten entworfene Erklärung abgeben, daß sie ihre Ansprüche gegen Dr0Hjg(^ und die I^p^ an den Beklagten abgetreten habe und sämtliche Abmachungen als rechtsverbindlich anerkenne, die der Beklagte mit Dr„ H^p^ getroffen habe oder treffen werde, ferner, daß sie nach Abwicklung dieser Abmachungen keinerlei Forderungen mehr gegen Dr. H^|BP (die Ifl^p) habe» Dafür verpflichtete sich der Beklagte: 4 1) der Klägerin von dom "Mindesteingang von 10,000 Dollar" 3.000 Dollar abzugeben, mit einer vom Beklagten garantierten "Mindestrendite" von 100 DM monatlich, 2) im Falle, daß der Beklagte von Dr» über den Mindestbetrag eine weitere Summe herausholen könne, 50 $ des Restbetrages an die Klägerin auszuschüt-ten0 Die Klägerin gab die vom Beklagten gewünschte Erklärung ab; der Beklagte zahlte aber der Klägerin in der Folgezeit nichts. Mit der Klage hat die Klägerin gefordert: 1) 12,600 DM (= 3o000 Dollar), nebst 100 DM monatlicher Rendite, als Anteil von den 10,000 Dollar, die der Beklagte unstreitig im Jahre 1956 erhalten hat, 2) 8o400 DM (= 2„000 Dollar) als Anteil an weiteren 4o000 Dollar, welche der Beklagte ebenfalls nach ihrer Behauptung auf die Beteiligung erhalten habe, 3) Auskunft über die vom Beklagten mit Dr, und der 1^0 geführte Korrespondenz sowie Rechnungslegung über alle in diesem Zusammenhang erfolgten Einnahmen und Ausgaben, auch über eine Veräußerung der Forderungen gegen die da der Verdacht bestehe, daß der Beklagte noch weitere Zahlungen erhalten habeQ Die Klägerin hat ihre Ansprüche hilfsweise auch auf die Vereinbarung vom 14o Juli 1955 gestützte Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei nicht verpflichtet, der Klägerin von den ihm im Jahre 1956 zugeflosse-nen 10,000 Dollar etv:as abzugeben; weitere Zahlungen habe er nicht erhalten. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin über die aus der Beteiligung an der I^fp seit dem 14-o Juli 1955 zugeflossenen Gewinne sowie über die seit dem 14» Januar 1357 erfolgte Kapitalrückzahlung Auskunft zu geben und Rechenschaft zu legen0 Im übrigen hat es die Klage abgewiesen„ Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im wesentlichen zurückgewiesen, abgesehen von der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 410 DM aus einem von der Klägerin hilfsweise herangezogenen, hier nicht interessierenden anderen Rechtsgrunde (E^^^-Aktie)» Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, soweit sie in den Vorinstanzon abgewiesen worden sind, nämlichi 1) den Zahlungsanspruch von 12»600 DM, abzüglich der bereits zuerkannten 410 DM, nebst einer monatlichen Rendite von 100 DM seit dem L Februar 1957 bis zur Zahlung der Hauptsumme, 2) den Zahlungsanspruch von 8„400 DM, 5) den Antrag, weiter Auskunft zu geben und Rechen-schaft zu legen über die aus der Beteiligung an der I^^fc in der Zeit zwischen dem 14o Juli 1955 und dem 14« J-nuar 1957 erfolgte Kapitalrückzahlung o ffntscheidungsgründe; Io Das Berufungsgericht verneint Zahlungsansprüche der Klägerin aus der Vereinbarung vom 14« Januar 1957* Es stützt sich bei seiner Auslegung dieser Vereinbarung auf die Aiissage der Klägerin, der Beklagte und sie seien bei Vertragsschluß darüber einig gewesen, daß sie nur an künftigen Zahlungseingängen beteiligt werden solle0 Es hat nicht übersehen, daß die Klägerin weiter bekundet hat, sie sei dabei davon ausgegangen, daß frühere Zahlungseingänge nicht erfolgt seien, sie habe dem Beklagten das geglaubto Es hat aber auf Grund dieser Bekundung nicht die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin das wirklich geglaubt hätte. Es verweist auf den Brief von Edmund 3^0^, Bruder des Beklagten, an die Klägerin vom 9° November 1956o Darin hatte er geschrieben, nach seinen Ermittlungen habe der Beklagte seine Beteiligung an der für 30o000 Dollar veräußert, davon seien 200000 Dollar bereits bezahlt worden, die letzten 10»000 Dollar würden in Kürze fällig, die werde aber wegen eines Schreibens der Klägerin diese letzte Rate nicht auszahlen« Dieser Brief, so meint das Berufungsgericht, habe für die Klägerin von sehr erheblichem Gewicht sein müssen, zu demal sie Edmund S0//^^ vertraut habe, während ihr Verhältnis zu dem Beklagten seit der Ehescheidung gespannt gewesen sei, wie der Briefwechsel zeigeo Angesichts dieser Umstände erscheine die Aussage der Klägerin nicht überzeugend, sie habe dem Beklagten geglaubt, als er den Eingang von Zahlungen vor dem 14» Januar 1957 in Abrede stellte„ Auf diese Ausführungen des Berufungsgerichts und die dagegen erhobenen Revisionsangriffe kommt es nicht an„ Denn im Ergebnis hat das Berufungsgericht schon deswegen rocht, weil der Sachvortrag der Klägerin nicht schlüssig ist 0 l) Sie hat die Vereinbarung vom 14o Januar 1957 nicht angefochten, wie sie in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt hato 2) Sie hat hei ihrer ParteiVernehmung seihst ausgesagt, daß diese Vereinbarung nach der Vorstellung beider Vertragsteile nur künftige Zahlungseingänge und die Beteiligung der Klägerin hieran betraf0 3) Es mag zu ihren Gunsten unterstellt werden, daß der Beklagte ihr bei Abschluß dieser Vereinbarung vorgespiegelt oder arglistig verschwiegen hat, er habe von der bisher noch keine Zahlungen erhalten, und daß sie den Beklagten das geglaubt hat, Der Beklagte wäre ihr dann zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihr durch die arglistige Täuschung verursacht worden wäre«, Die Klägerin hat aber einen solchen Schaden nicht dargelegtc Sie hat nicht behauptet, daß sie ohne die Täuschung '■'mit dem Beklagten eine Vereinbarung erzielt haben würde, nach welcher ihr auch eine Beteiligung an den bereits geleisteten Zahlungen zugestanden haben würde. Nichts deutet darauf hin, daß der Beklagte sich auf eine derartige Vereinbarung eingelassen hätte. Vielmehr spricht alles dafür, daß, v/enn die Klägerin derartiges gefordert hätte, eine Vereinbarung der Parteien überhaupt gescheitert wäre. Jedenfalls fehlt es insoweit an den erforderlichen Barlegungen und Beweisantritten der Klägerin= 4) Bie Revision möchte anscheinend darauf hinaus, daß die Vereinbarung vom 14, Januar 1957 eine Bücke enthalte, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung auszu-füllcn sei» Bavon kann jedoch keine Rede sein0 8 Die genannte Vereinbarung, die nach dem Y/illen der Parteien sich nur auf künftige I^®-Zahlungen an den Beklagten bezog, enthält deswegen keine Lücke, weil damals unstreitig jedenfalls der Beklagte wußte, daß er bereits Zahlungen von der erhalten hatte » Es liegt also nicht so, daß beide Parteien bei Abschluß der Vereinbarung davon ausgegangen v/ären, durch die nur auf die Zukunft gerichtete Vereinbarung würden doch praktisch sämtliche Zahlungen an den Beklagten erfaßt » Es handelt sich nicht um einen Punkt, den die Parteien nicht vorausgecehen und nur versehentlich zu regeln unterlassen hätten und der daher einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich wäre«, IIo Das Berufungsgericht verneint weiter, daß sich die mit der Klage verfolgten Zahlungsansprüche aus der Vereinbarung vom 14o Juli 1955 herleiten lassen«, Wenn nach dieser Vereinbarung die Klägerin bis zur Volljährigkeit der Tochter Marina "im Besitz'1 der Beteiligung habe bleiben sollen, so sei damit nur der Portbestand der bisherigen formalen Treuhänderstellung der Klägerin gemeint gewesen, die sie von Anfang an nur aus devisenrechtlichen Erwägungen innegehabt habe«. Das ergebe sich aus dem Briefwechsel<> Sie habe es auch selbst bei ihrer Parteivernehmung bestätigt» Diese Ausführungen greift die Revision ebenfalls erfolglos an» 1») Sie meint, das Berufungsgericht hätte zu dem Schluß kommen müssen? daß die Klägerin in Bezug auf die I^^-Beteiligung nicht nur Treuhänderin des Beklagten? sondern volle und uneingeschränkte Hechtsinhaberin gewe-sen sei. Die Revision übersieht, daß die Klägerin selbst sich in der Berufungsbegründung auf den Standpunkt gestellt hat, es sei nicht mehr eindeutig feststellbar? ob ihr das Vollrecht oder nur die Treuhandschaft zugestanden habe, und daß sie in den dann folgenden Ausführungen nur noch von ihrer Treuhandstellung ausgegangen isto Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht ebenfalls eine bloße Treuhandstellung der Klägerin an-nehmeno 20) Die Revision kommt auf die bestrittene Behauptung der Klägerin zurück, die ihr in der Vereinbarung vom 14 o Juli 1955 eingeräumte Gewinnbeteiligung habe ein Ausgleich für den von ihr am selben Tage im Scheidungsabkommen ausgesprochenen Unterhaltsverzicht sein solleno Damit läßt sich aber ein Anspruch der Klägerin auf Beteiligung am Kapital der Rückzahlung auf die I^|B-Be-teiligung nicht rechtfertigen0 Ob sich daraus möglicherweise ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung herleiten läßt, darauf wird unten noch eingegangen0 3o) Die in der Vereinbarung für später vorgesehene 'Übertragung der Beteiligung auf die Tochter Marina und die Bestimmung? daß der Beklagte bis dahin über die Beteiligung verfügungsberechtigt sei, spricht eher für eine bloße Treuhandstellung der Klägerin als für ein ihr zustehendes Vollrechto 10 4o) Aus der Wendung im Schreiben des Beklagten von 21» Dezember 1959? die Klägerin habe 11 nur als Treuhänder ursprünglich fungiert", brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß die ursprüngliche Treuhandstellung der Klägerin später zu dem Vollrecht erstarkt seio Es konnte die Wendung dahin verstehen, daß die Klägerin von Anfang an stets nur Treuhänderin des Beklagten gewesen seio 5o) Der Umstand, daß die Klägerin bei der 1^^ gegen Rückzahlungen an den Beklagten protestiert hatte, brauchte das Berufungsgericht ebenfalls nicht zur Überzeugung zu bringen, die Klägerin sei Vollrechtsinhaberin0 Das Berufungsgericht konnte es als möglich ansehen, daß die Klägerin sich mit diesem Protest Befugnisse anmaßte, die ihr in Wirklichkeit nicht zustanden» IIIo Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die mit der Klage verfolgten Zahlungsansprüche als Gewinnansnrüche aus der Vereinbarung vom 14* Juli 1955 begründet seien, sondern sich auf den Standpunkt gestellt hat, solche Ansprüche seien nicht rechtshängig o Die Rüge ist nicht begründet0 Die Klägerin hatte in den Tatsacheninstanzen ihr Zahlungsverlangen nicht auf Gewinnansprüche gestützt«, An den von der Revision angeführten Schriftsatzstellen werden nur beiläufig Gewinnansprüche erwähnte Das Berufungsgericht durfte daraus, daß die Klägerin wegen ihrer Gewinnansprüche mit der Klage nur Auskunft und Rechnungslegung verlangte. 11 ohne zugleich in Wege der Stufenklage auch Zahlung zu fordern, den Schluß ziehen, die Klägerin wolle insoweit jetzt noch keine Zahlungsansprüche erheben, auch nicht hilfsweiseo Dieser Schluß war umso mehr gerechtfertigt, als eo die Klägerin an jeglicher Substantiierung ihrer Gewinnansprüche der Höhe nach hat fehlen lassen0 Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht gegen § 139 ZPO verstoßen,. Es konnte davon ausgehen, daß die durch einen Anwalt vertretene Klägerin auch ohne Hinweis des Gerichts in der Lage sein werde, insov/eit zweckentsprechende Anträge zu stellen,, Es konnte annehmen, die Klägerin wolle, soweit sie Auskunft und Rechnungslegung verlangte, bewußt keinen Zahlungsanspruch erheben, sondern zunächst das Ergebnis von Auskunft und Rechnungslegung abwarten» Auch die Zeugenaussage Drc brauchte das Berufungsgericht nicht zu einer Eragc an die Klägerin zu veranlassen» IV • Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung über Kapital-rückzahlungen zwischen dem 14« Juli 1955 and dem 14» Januar 1957, v/eil kein Zahlungsanspruch der Klägerin (auf Beteiligung an etwaigen in dieser Zeit dem Beklagten zugeflossenen Kapitalrückzahlungen) bestehe und die Auskunft und Rechnungslegung nur die Durchsetzung dieses Zahlungsanspruchs vorbereiten solle» 1o) Soweit die Revision meint, der Klägerin stehe dieser Zahlungsanspruch doch zu, ist dazu oben bereits Stellung genommeno 12 2,) Die Revision ist aber weiter der Ansicht? der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sei auch im Hinblick auf die im Vertrag vom 14° Juli 1955 vereinbarte Gewinnbeteiligung gerechtfertigt; denn etwaige diesem Vertrag zuwiderlaufende Kapitalrückzahlungen hätten notwendigerweise die Gewinnansprüche der Klägerin geschmälert oder vernichtete Die Klägerin bedürfe daher der Unterrichtung über solche Rückzahlungen? um die Höhe der ihr zustehenden Gewinn- sowie Schadensersatzansprüche f ostzustellen» Die Rüge ist begründet» a) Hach dem Inhalt der Vereinbarung vom 14° Juli 1955 gingen die Parteien davon aus? daß der Klägerin bis zur Volljährigkeit der Tochter Marina? also noch auf viele Jahre, die Hälfte der Gewinne aus der m^-Beteiligung zufließen sollte., Es liegt nahe, daß? wie die Klägerin behauptet hat, zwischen dieser Gewinnbeteiligung und dem von der Klägerin im Scheidungsabkoinmen vom selben Tage ausgesprochenen Unterhaltsverzicht ein Zusammenhang besteht» b) Die Vereinbarung vom 14° Juli 1955 enthält keine Regelung darüber? was hinsichtlich der Gewinnbeteiligung der Klägerin gelten soll, wenn der Beklagte? wie es hier geschehen ist und wozu er.nach.dem Inhalt der Vereinbarung vom 14° Juli 1955 befugt war? die I^B^-Beteiligung vorzeitig aufgab und veräußerte» Es ist zweifelhaft? ob nach dem Willen der Parteien die Gewinnbeteiligung der Klägerin in einem solchen Falle vorzeitig ersatzloo erlöschen sollte» Es liegt näher? daß die Parteien, wenn sie diesen Punkt bedacht und in der Vereinbarung vom 14o Juli 1955 ausdrücklich geregelt hätten, der Klägerin eine entsprechende Gewinnbeteiligung an dem Surrogat der I^(P-Beteiligung eingeräumt hätten,, Möglicherweise ist daher der Vertrag vom 14» Juli 195 im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin auszulegen, daß der Beklagte verpflichtet war, den Erlös aus der Veräußerung der I^^-Beteiligung gewinnbringend anzulegen, ähnlich wie das Berufungsgericht das für den Erlös der EjBBkAktio angenommen hat« Bann würde der Beklagte bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung im Wege des Schadensersatzes der Klägerin die entgangene Gewinnbeteiligung am Surrogat zu zahlen haben„ Im Palle einer gewinnbringenden Anlage des Surrogats der I^^-Beteiligung durch den Beklagten vrürde der Klägerin ein vertraglicher Gewinnbeteiligungsanspruch zustehen-o c) Wenn solche Zahlungsansprüche der Klägerin in Betracht kommen, darf der Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechenschaft über die Kapitalrückzahlung in der Zeit vom 14 o Juli 1955 Bis 14° Januar 1957 nicht abgev/iesen werden» Benn die Klägerin hate dann zur Vorbereitung ihrer zu b) genannten Zahlungsansprüche Anspruch auf Auskunft, wieviel an Kapitalrückzahlungen der Beklagte in der fraglichen Zeit erhalten hat, sowie auf Rechenschaft, was er mit diesen Kapitalrückzahlungen angefangen, ob, wie urdrait welcher Rendite er sie angelegt hat» d) Bas Berufungsgericht hat den Pall unter diesen Gesichtspunkten bisher nicht geprüft. Sein Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit es den Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft abgewiesen und über die Kosten entschieden hat0 Die Sache bedarf v/eiterer tatrichterlicher Aufklärung und Würdigungo Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem der Senat auch die Entscheidung über die gesamten Kosten der Revision überträgt» Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Vogt