* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 155/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 155/60

März 1955 schriftliche Aufträge über 160,718 t und 244,715 t Grobbleche zu dem Preise von 609?70 DM je Tonne erteilte, und zwar "unter Bezugnahme auf die bisherigen Unterredungen und den Bestellvorgang mit der ... Die Klägerin begehrt mit der Klage von dem Beklagten 6.851,82 DM (5 DM je Tonne und 2$ des Kaufpreises) für die Vermittlung des Geschäfts. Sie hat im Juli 1953 wegen dieses Anspruchs einen Arreöt gegen den Beklagten erwirkt und dessen Forderung gegen das Bankhaus aus dem Akkreditiv pfänden lassen. 2. den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß ihr die 6,851,82 DM nebst Zinsen, welche er ihr auf Grund des Versäumnisurteils und des Arrestes_schuldet, aus den vom Bankhaus bei dem Amtsgericht Bremen, Hinterlegungsstelle, hinterlegten 4«349,57 DM und 10.533,90 DM ausgezahlt werden. März 1953 habe die Klägerin nicht vermittelt; es sei nicht identisch mit dem Geschäft, über das sie vorher ohne sein Wissen mit und HeflB Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz -nicht durch einen Anwalt vertreten und hat keine Anträge gestellt. März 1953 an die Klägerin dieser die bereits in früheren Verhandlungen erörterte Vergütung von 5 DM je Tonne und 2$ des Kaufpreises zugesagt, auf alles weitere komme es unter diesen Umständen nicht mehr an. Das Oberlandesgericht hat damit ersichtlich der Klägerin den eingeklagten Betrag als vertraglichen Mäklerlohn (§ 652 BGB) für das Geschäft des Beklagten mit der I^B(B-Werft vom 2./15* März 1953 zugesprochen. 1. Die Revision beanstandet die Annahme des Berufungsgerichts, die KjJ^^J-Y/erft sei "dem Beklagten von der Klägerin über die Zeugen und- HeflHHIB Mit dem beanstandeten Satz hat das Berufungsgericht ersichtlich nur gesagt, daß der Beklagte keine geschäftliche Beziehung zur K®H®-Werft hatte, bevor er durch die Klägerin über ihr in Verbindung kam. 2.a) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht aus den Schreiben vom 22. Die Auslegung dieses Schreibens durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden; denn es heißt darin, wegen des viel zu großen Verschnitts sei die Werft dazu übergegangen, die zu bestellenden Bleche "doch aus dem Neubauprogramm zusammenzustellen”. Dezember 1952 folgern, daß das von der Klägerin mit Schreiben vom 22. Die Verhandlungen unter Beteiligung der Klägerin sind aber später doch fortgesetzt worden und haben schließlich zu dem Vertrag der l^B|®-V/erft mit dem Beklagten vom 2./15. c) Im übrigen stützt das Berufungsgericht seine Verurteilung allein auf die Schreiben des Beklagten vom 15« und 21. Die ursprüngliche Absicht der Klägerin, den Kaufvertrag im eigenen Hamen als Kommissionär der Kj(d~Y/erft abzuschließen, ist nicht unvereinbar mit der Feststellung, sie habe das später unmittelbar zv/ischer. Im übrigen hat ihr der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit seinen Schreiben vom 15. Deshalb brauchte das Berufungsgericht den Direktor KflHB von der KflHB-Y/erft nicht über die Behauptung des Beklagten zu vernehmen, er (Beklagter) habe den Abschluß vom 2 «/15. Die Revision greift die Auslegung an, welche das Berufungsgericht den Schreiben des Beklagten vom 15» und 21. In keinem der genannten Schreiben hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, zu dem Ausdruck gebracht, daß der Provisionsanspruch der Klägerin ihn nichts angehe, und daß diese sich wegen ihrer Vergütung an halten solle. a) Zu Unrecht meint die Revision, aus dem Schreiben des Beklagten an vom 13. Dem Zusammenhang des Schreibens konnte das Berufungsgericht sehr wohl entnehmen, daß es sich um die Provision der Klägerin für das Geschäft des Beklagten mit der HH^-Y/erft vom 2./15. Ebensowenig mußte das Berufungsgericht dem Gesamt-inhalt dieses Schreibens, insbesondere der Erwähnung der früheren Verhandlungen der Klägerin mit zflHHHR entnehmen, die "Kommis sions Zusagen" im letzten Satz des Schreibens bezögen sich nur auf Provisionsversprechen Z^||||H|Bjodei^J]jflH||BI^B an die Klägerin. März 1953 in ihrem objektiven Erklärungsinhalt so auszulegen, daß damit der Beklagte der Klägerin versprach, ihr die schon vorher erörterte Vergütung für das Geschäft mit der ^HB-Werft, nämlich 5 DM je Tonne und 2$ des Kaufpreises, zu zahlen. daß diese den Brief des Beklagten vom 21, März 1953 ebenso verstanden habe wie die Revision ihn auf faßt, nämlich dahin, daß er keine Provisionszusage des Beklagten an die Klägerin zu dem Inhalt habe. Denn trotz des oben zitierten Satzes fordert die Klägerin in diesem selben Schreiben vom Beklagten, die "von zBHV JH^ube rnommene Verpflichtung einzulösen". Die Klägerin geht also in dem Schreiben ersichtlich davon aus, daß auch der Beklagte ihr die geforderte Provision schuldet. - Unerheblich ist, ob die Klägerin sich erst an den Beklagten gewandt hat, als sie zu der Überzeugung gekommen war, sie werde von ZflHHHB nichts erhalten. Die Revision hat auch nicht substantiiert vorgetragen, daß der Beklagte seine Erklärung vom 21 . b) Das Berufungsgericht brauchte aber auf die von der Revision angezogenen Behauptungen und Beweisantritte Denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte seit Ende Februar 1953 - offenbar im Zusammenhang mit den Besprechungen vom 25./27. Auf die Beweisantritte des Beklagten hierzu brauchte das Berufungsgericht daher nicht einzugehen. Denn hier hatte der Beklagte der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in seinen Schreiben vom 15. März 1953 für ein bestimmtes Geschäft über Neuwalzungen eine bestimmte Provision zugesagt, nämlich die bereits früher zwischen der Klägerin und erörterten 5 DM je Tonne und 2$ des Kaufpreises. b) Ob ZflHHHV in einem anderen Rechtsstreit für dasselbe Geschäft vom Beklagten Provision mit der Begründung fordert, es sei ein Geschäft über "Wildmaßbleche n zustande gekommen, kann auf sich beruhen. c) Das Berufungsgericht brauchte kein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob eine Provision in der von der Klägerin geforderten Höhe nur bei "Y/ildmaß-blechen", nicht aber bei "Fixmaßblechen" üblich und wirtschaftlich tragbar ist» Denn durch die Schreiben vom 15« und 21. März 1953s wie das Berufungsgericht sie auslegt, hat der Beklagte der Klägerin die von ihr geforderte Provision für das Geschäft (in Pixmaßblechen) vom 2./15. März 1953 zugesagt, und zwar zu einer Zeit, als er sowohl über die zu liefernde Y/are (Fiszmaßbleche, nicht Y/ildmaßbleche) als auch über die Höhe der von der Klägerin geforderten Provision voll unterrichtet war, wie das Berufungsgericht feststellt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin hei ihrer Tätigkeit für die Kj^B-Werft gegen ihren Vertrag mit dem Beklagten verstoßen hätte, wie er sich aus den Schreiben des Beklagten vom 15» und 21. 9. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte spätestens Ende Februar 1953 erfahren, daß ZfHHIB und HeflHHB mit der Klägerin für das Geschäft mit der KflMI^-Werft eine "Gewinnmarge" der Klägerin "von 2$ auf den Angebotspreis der Firma 2(HHi einschließlich 5 EM pro 1.000 kg" ausgemacht hatten (Vereinbarung vom 6. März 1953 genannte Preis von 609,70 EM je Tonne enthält, v/ie das Berufungsgericht errechnet hat, die Provision der Klägerin nicht nur in Höhe von 5 EM je Tonne, sondern auch in Höhe von 2$ des Kaufpreises. Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Zusagen des Beklagten an die Klägerin in seinen Schreiben vom 15. Unerheblich ist, daß die Klägerin ursprünglich das Geschäft im eigenen Namen als Kommissionär der K^|^-Y.'crft machen und dabei die 2# als ihre Gewinnspanne der KjflMB-\.’erf Unter diesen Umständen geht es fehl, wenn die Revision meint, die Klägerin habe nicht behauptet, einen Vertrag mit dem Beklagten über ihre Provisionsforderung geschlossen zu haben. Unstreitig hat die Kj^d^J-V/erf t das Akkreditiv zugunsten des Beklagten nach einem Kaufpreis von 609 »70 DM je Tonne gestellt. Im vorliegenden Pall hat der Beklagte bei Vertragsabschluß mit der ^flHp-Werft sowohl davon gewußt, daß die Klägerin das Geschäft vermittelte, als auch, daß sie cino Vergütung dafür verlangte und in welcher Höhe. 1953, das am selben Tage geschrieben ist wie seine Auftragsbestätigung an die Kj^d)-Werft, daß dem Beklagten die Tätigkeit der Klägerin und ihre Provisionsforderung damals bekannt waren.

Zitierte Normen: § 652 BGB § 97 ZPO
GeschäftBerufungsgerichtMärzSchreibenKlägerinProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

VT I ZR 155/60
Verkündet
 am 5. Februar 1962
2225 019
Justizobersekre tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 Versäumnisurteil
In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Willy Rudolf  m im Odw.,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägera,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Jakob BflHB GmbH«,	SHBstTo	Cfc
 vertreten durch ihre Geschäftsführerin AmalieScMMI ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbek" "
-	Proseßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwal
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Br. Vogt und Br. Finke im Wege des*Versäumnisurteils
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Barmstadt - vom 2. Juni I960 v/ird zurückgewiesen.
in B
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu
 tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Ende 1952/Anfang 1955 verhandelte die Klägerin im
 Aufträge der Schiffswerft D.W,
Sohn.
(XflB-Werft) mit den damaligen Mitarbeitern und HedHB des Beklagten über die Lieferung japanischer Schiffsbleche nach einer bestimmten Spezifikation. Als Preis waren je Tonne 595?50 DM zuzüglich 2,30 DM Prachterhöhung vorgesehen. Darin waren 5 DM für die Klägerin enthalten. Außerdem hatte die Klägerin der K^|^-\7erft gegenüber 2$ auf den Kaufpreis von 597? 80 DM als Vergütung für sich aufgeschlagen.
Spätestens Ende Februar 1953 erfuhr der Beklagte von den Verhandlungen seiner Mitarbeiter mit der Klägerin. Er veranlaßte, daß 'die Kfl^^-Werft - wie jetzt unstreitig ist - ihm,, dem Beklagten, am 2. März 1955 schriftliche Aufträge über 160,718 t und 244,715 t Grobbleche zu dem Preise von 609?70 DM je Tonne erteilte, und zwar "unter Bezugnahme auf die bisherigen Unterredungen und den Bestellvorgang mit der ... (Klägerin)	.
Der Beklagte bestätigte der	-Werft die Auf-
träge mit Schreiben vom 15. März 1953. Am selben Tage übersandte er dem Ingenieur GflHHF» einem Vertrauensmann der Klägerin, eine Durchschrift der Auftragsbestätigung und schrieb dazu unter anderem:
"Die zugesicherten Kommissionen werden erst mit Auszahlung des: Akkreditives flüssig und wir verpflichten uns, diese Beträge über das Bankhaus
 auszuzahlen. Wir bitten Sie, insoweit ohne Sorge zu sein und auch der ... (Klägerin) ... entsprechende Mitteilung zu machen."
/
Das tat
 
die Klägerin vom 19«
telefonisch und mit Schreiben an März 1953 -
Am 21. März 1953 schrieb der Beklagte an die Klägerin unter anderem:
3*	*
"Wir stellen hier fest, daß die von uns akzeptierten KommissionsZusagen eingehalten und noch bankmäßig bestätigt werden."
Die Bleche wurden Mitte 1953 vom Beklagten durch die Firma Yamamoto in Japan an die K®H®-V/erft geliefert. Der Kaufpreis an die japanische Lieferantin sowie die Transportkosten wurden aus dem von der K®HB-Werft bei dem Bankhaus	zugunsten	des Beklagten ge-
stellten Akkreditiv bezahlt. Es verblieb eine Akkreditivspitze von 14.883,47 DM; dieser Betrag wurde inzwischen von dem Bankhaus bei dem Amtsgericht in Bremen hinterlegt.
Die Klägerin begehrt mit der Klage von dem Beklagten 6.851,82 DM (5 DM je Tonne und 2$ des Kaufpreises) für die Vermittlung des Geschäfts.
Sie hat im Juli 1953 wegen dieses Anspruchs einen Arreöt gegen den Beklagten erwirkt und dessen Forderung gegen das Bankhaus aus dem Akkreditiv pfänden lassen.
Im Hauptprozeß gegen den Beklagten ist am 21. Januar 1954 Versäumnisurteil auf Zahlung von 6.851,82 DM nebst Zinsen ergangen. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat vor dem Landgericht •• zuletzt beantragt:
J
4
1. das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten,
2. den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß ihr die 6,851,82 DM nebst Zinsen, welche er ihr auf Grund des Versäumnisurteils und des Arrestes_schuldet, aus den vom Bankhaus
 bei dem Amtsgericht Bremen, Hinterlegungsstelle, hinterlegten 4«349,57 DM und 10.533,90 DM ausgezahlt werden.
Der Beklagte hat geltend gemacht:	und
 HeflHHHBthätten keine Vollmacht gehabt, in seinem Namen mit der Klägerin Verträge zu schließen. Das Geschäft vom 2./15. März 1953 habe die Klägerin nicht vermittelt; es sei nicht identisch mit dem Geschäft, über das sie vorher ohne sein Wissen mit	und	HeflB
verhandelt habe; ursprünglich seien "Wildmaßbleche" in Aussicht genommen gewesen, später seien aber "Fixmaßbleche" bestellt und geliefert worden. Er habe von Anfang an jede geschäftliche Beziehung zur Klägerin abgelehnt. Er habe auch später die.Provisionsansprüche der Klägerin nicht anerkannt.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge weiter, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz -nicht durch einen Anwalt vertreten und hat keine Anträge gestellt. Der Beklagte beantragt, gegen die Klägerin durch Versäumnisurteil zu erkennen.
4
5
j
r
t;

£
r
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte hahe in seinen Schreiben vom 15• März 1953 an GrUHPund vom 21. März 1953 an die Klägerin dieser die bereits in früheren Verhandlungen erörterte Vergütung von 5 DM je Tonne und 2$ des Kaufpreises zugesagt, auf alles weitere komme es unter diesen Umständen nicht mehr an.
Das Oberlandesgericht hat damit ersichtlich der Klägerin den eingeklagten Betrag als vertraglichen Mäklerlohn (§ 652 BGB) für das Geschäft des Beklagten mit der I^B(B-Werft vom 2./15* März 1953 zugesprochen. Die von der Bevision hiergegen erhobenen Angriffe sind nicht begründet.
1. Die Revision beanstandet die Annahme des Berufungsgerichts, die KjJ^^J-Y/erft sei "dem Beklagten von der Klägerin über die Zeugen	und-	HeflHHIB
gebracht11 worden. Sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin in ihrem Angebotsschreiben vom 22. Dezember 1952 an ZflHHHB a^s Käuferin im eigenen Namen aufgetreten sei.
Das trifft jedoch nicht zu, wie der Tatbestand des Berufungsurteils (S. 2 Abs. 2 Satz 1) ergibt. Mit dem beanstandeten Satz hat das Berufungsgericht ersichtlich nur gesagt, daß der Beklagte keine geschäftliche Beziehung zur K®H®-Werft hatte, bevor er durch die Klägerin über	ihr	in	Verbindung	kam.	Das
 ist aber unstreitig.
2.a) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht aus den Schreiben vom 22. Dezember 1952 geschlossen hat,
6
die Klägerin habe schon damals nicht “Wildmaß-", sondern ’•Fixmaßbleche” haben wollen«
Die Auslegung dieses Schreibens durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden; denn es heißt darin, wegen des viel zu großen Verschnitts sei die Werft dazu übergegangen, die zu bestellenden Bleche "doch aus dem Neubauprogramm zusammenzustellen”.
b) Die Revision will aus dem Schreiben Hem| an ZHHHBvom 28. Dezember 1952 folgern, daß das von der Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 1952 angebahnte Geschäft damals gescheitert sei.
Das trifft nicht zu. Zv/ar schreibt HqflHHHB am 28. Dezember 1952 an	es	sei	mit	den	von	Zim-
mermann der Klägerin genannten Preisen nicht zurechtzu-kommen. Die Verhandlungen unter Beteiligung der Klägerin sind aber später doch fortgesetzt worden und haben schließlich zu dem Vertrag der l^B|®-V/erft mit dem Beklagten vom 2./15. März 1953 geführt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dem Schriftwechsel entnommen hat.
c) Im übrigen stützt das Berufungsgericht seine Verurteilung allein auf die Schreiben des Beklagten vom 15« und 21. Iliirz 1953, von denen es feststellt, daß die darin enthaltene Provisionszusage sich auf das zur Durchführung gelangte Geschäft vom 2./15- März 1953 beziehe. Das Berufungsgericht geht hierbei davon aus, daß dieses Geschäft "Pixmaßbleche" (’’Neuwalzungen”) und nicht ”\7ild-maßblechc” zun Gegenstand hatte. Unter diesen Umständen brauchte es den Zeugen K^| darüber nicht zu vernehmen.
d
7
Aus demselben Grunde ist unerheblich, ob dem Beklag-ten vor dem 2. März 1953 bereits ein Auftrag der Klägerin oder der K®MB~Werft vorlag oder nicht. Der Zeugen H< brauchte darüber nicht vernommen zu werden.
Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte schon vor Ende Februar 1953 von den vorangegangenen Verhandlungen seiner Mitarbeiter ZflHBHB und Hei »mit der Klägerin erfahren hatte oder nicht.
3- Die Revision meint, die Klägerin habe ursprünglich selber kaufen wollen, sie habe daher das Geschäft vom 2./15. März 1953 nicht vermittelt.
Das geht fehl. Die ursprüngliche Absicht der Klägerin, den Kaufvertrag im eigenen Hamen als Kommissionär der Kj(d~Y/erft abzuschließen, ist nicht unvereinbar mit der Feststellung, sie habe das später unmittelbar zv/ischer. der KdB~Werft und dem Beklagten zustande gekommene Geschäft vom 2./15. März 1953 vermittelt. Es war für alle Beteiligten klar, daß die Klägerin sich in irgendeiner Form in den Lieferauftrag der KflUJ-Werft einschalten wollte. Der Beklagte konnte durch spätere einseitige Maßnahmen den mit Abschluß des Liefergeschäfts mit der KflHBB-Werft entstandenen Provisionsanspruch der Klägerin nicht zu Fall bringen.
Im übrigen hat ihr der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit seinen Schreiben vom 15. und 21. März 1953 die Provision für dieses Geschäft ausdrücklich zugosagt.
8
Deshalb brauchte das Berufungsgericht den Direktor KflHB von der KflHB-Y/erft nicht über die Behauptung des Beklagten zu vernehmen, er (Beklagter) habe den Abschluß vom 2 «/15. März 1953 mit der K^M(B-Werft "allein getätigt".
4. Die Revision greift die Auslegung an, welche das Berufungsgericht den Schreiben des Beklagten vom 15» und 21. März 1953 gegeben hat. Damit kann sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
In keinem der genannten Schreiben hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, zu dem Ausdruck gebracht, daß der Provisionsanspruch der Klägerin ihn nichts angehe, und daß diese sich wegen ihrer Vergütung an	halten solle.
a)	Zu Unrecht meint die Revision, aus dem Schreiben des Beklagten an	vom	13.	März	1953	gehe	nicht	her-
vor, welcho "Kommissionen" der Klägerin zugesichert seien. Dem Zusammenhang des Schreibens konnte das Berufungsgericht sehr wohl entnehmen, daß es sich um die Provision der Klägerin für das Geschäft des Beklagten mit der HH^-Y/erft vom 2./15. März 1953 handelte, zu demal der Beklagte seinem Schreiben an GrMBB eine Kopie seiner Auftragsbestätigung an die KjflH^-Y/erft über dieses Geschäft beigefügt hatte.
Der Beklagte hat G^HHI gebeten, seine "Kommissionszusage" der Klägerin mitzuteilen, und GfBIB hat das alsbald getan. Spätestens damit war die Erklärung des Beklagten der Klägerin zugegangen. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht nicht zu erörtern, ob GflHB "Erklärung^ empfang er der Klägerin" war.
d
9
b)	Das Schreiben des Beklagten vom 21. März 1953» insbesondere die darin enthaltene Wendung, "die von uns akzeptierten KommissionsZusagenM würden "eingehalten", brauchte das Berufungsgericht nicht dahin aufzufassen, daß der Beklagte damit seine Provisionsversprechen jge^ genüber	meine. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt
 Denn das Schreiben war an die Klägerin gerichtet, und
v/ar in dem Schreiben im Zusammenhang mit der zugesagten ’'Kommission” nicht genannt.
Ebensowenig mußte das Berufungsgericht dem Gesamt-inhalt dieses Schreibens, insbesondere der Erwähnung der früheren Verhandlungen der Klägerin mit zflHHHR entnehmen, die "Kommis sions Zusagen" im letzten Satz des Schreibens bezögen sich nur auf Provisionsversprechen Z^||||H|Bjodei^J]jflH||BI^B an die Klägerin.
Unerheblich für die Auslegung des Schreibens vom 21. März 1953 ist, ob die Bleche von der japanischen Firma Hiyoschi oder Yamamojto geliefert worden sind. Denn es ist jetzt unstreitig, daß der Beklagte der Vertragspartner des Kaufvertrages mit der K(BIB*“Werft vom 2./15 März 1953 gewesen ist.
c)	Die Revision weist darauf hin, daß die Klägerin am 3. Juni 1953 an den Beklagten unter anderem geschrieben hat: "Wir haben bisher stets Herrn	als
 Kontrahenten betrachtet und tun dies auch heute noch".
Das war allerdings eine irrige Rechtsansicht der Klägerin, da ZflHHHiV unstreitig bei den Verhandlungen der Klägerin nicht im eigenen Namen aufgetreten ist. Das Schreiben der Klägerin vom 3» Juni 1953 hindert aber das
_____l' 1 liilfr
 Berufungsgericht nicht daran, die Briefe des Beklagten vom 15. und 21. März 1953 in ihrem objektiven Erklärungsinhalt so auszulegen, daß damit der Beklagte der Klägerin versprach, ihr die schon vorher erörterte Vergütung für das Geschäft mit der ^HB-Werft, nämlich 5 DM je Tonne und 2$ des Kaufpreises, zu zahlen.
Die Revision meint, die oben angeführte Bemerkung
 in . dem Schreiben der Klägerin vom 3. Juni 1953 zeige,
«
daß diese den Brief des Beklagten vom 21, März 1953 ebenso verstanden habe wie die Revision ihn auf faßt, nämlich dahin, daß er keine Provisionszusage des Beklagten an die Klägerin zu dem Inhalt habe.
Diese Folgerung brauchte das Berufungsgericht jedoch aus dem Schreiben vom 3. Juni 1953 nicht zu ziehen. Denn trotz des oben zitierten Satzes fordert die Klägerin in diesem selben Schreiben vom Beklagten, die "von zBHV JH^ube rnommene Verpflichtung einzulösen". Die Klägerin geht also in dem Schreiben ersichtlich davon aus, daß auch der Beklagte ihr die geforderte Provision schuldet.
- Unerheblich ist, ob die Klägerin sich erst an den Beklagten gewandt hat, als sie zu der Überzeugung gekommen war, sie werde von ZflHHHB nichts erhalten. Deshalb brauchten die vom Beklagten dazu angetretenen Beweise nicht erhoben zu werden.
Von einem "Dissens" der 3’arteien über den Inhalt des Schreibens vom 21. März 1955 kann unter diesen Umständen keine Rede sein. *
*
11
Die Revision hat auch nicht substantiiert vorgetragen, daß der Beklagte seine Erklärung vom 21 . März 1953 rechtzeitig wegen Irrtums angefochten hatte«,
5« Aus der Vereinbarung vom 6. Februar 1953 zwischen der Klägerin einerseits und	sowie	He^HH)
andererseits leitet das Berufungsgericht keine Rechtsfolgen zu dem Nachteil des Beklagten her. Es brauchte daher auch keinen Beweis über dessen Behauptungen zu erheben, und HeH§ hätten von ihm keine Vollmacht
 gehabt.
6.	Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Beklagte bei seinen Besprechungen mit ZflHHBB und HeHpin Hannover und Y/iedenbrück am 25./27. Februar 1953 9 an denen die Klägerin nicht teilgenommen hat, zu dem Ausdruck gebracht hat, er wolle mit der Klägerin nichts zu tun haben. Es hat deshalb darüber auch keinen Beweis erhoben.
Das greift die Revision an. Die Rügen sind im Ergebnis nicht begründet.
a)	Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Berufungsgericht irrt, wenn es ausführt, der Beklagte habe nicht behauptet, daß der Klägerin seine Vorbehalte und seine Absicht, nicht mit ihr zusammenzuarbeiten, hätten zur Kenntnis gebracht werden sollen oder zur Kenntnis gebracht worden seien. Der Beklagte hat solche Behauptungen in seinem Schriftsatz vom 8. November 1957 S. 4 unter Beweis gestellt.
b)	Das Berufungsgericht brauchte aber auf die von der Revision angezogenen Behauptungen und Beweisantritte
12
des Beklagten deshalb nicht einzugehen, weil sie sich sämtlich auf Vorgänge vor März 1953? im wesentlichen auf die Besprechungen vom 25-/27» Februar 1953, beziehen, Biese Vorgänge sind aber für die Auslegung der Schreiben vom 15. und 21. März 1953 nicht entscheidend. Denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte seit Ende Februar 1953 - offenbar im Zusammenhang mit den Besprechungen vom 25./27. Februar 1953 -über die Forderungen der Klägerin unterrichtet war. Dann aber läßt sich gegen die Auslegung der Schreiben vom 15. und 21. März 1953 nichts einwenden, selbst wenn der Beklagte bei den Besprechungen vom 25./27. Februar 1953 erklärt haben sollte, er wolle mit der Klägerin nichts zu tun haben.
7.a) Unerheblich ist, welche ProvisionsZusagen der Beklagte an	gemacht hat und ob die Provisions-
sätze für "NeuwalZungen" handelsüblich geringer sind als für "Überschußbleche". Auf die Beweisantritte des Beklagten hierzu brauchte das Berufungsgericht daher nicht einzugehen. Denn hier hatte der Beklagte der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in seinen Schreiben vom 15. und 21. März 1953 für ein bestimmtes Geschäft über Neuwalzungen eine bestimmte Provision zugesagt, nämlich die bereits früher zwischen der Klägerin und	erörterten	5	DM	je	Tonne
 und 2$ des Kaufpreises.
b) Ob ZflHHHV in einem anderen Rechtsstreit für dasselbe Geschäft vom Beklagten Provision mit der Begründung fordert, es sei ein Geschäft über "Wildmaßbleche n zustande gekommen, kann auf sich beruhen. Denn das Geschäft vom 2./15. März 1953 ist nach den Fest-

13
Stellungen des Berufungsgerichts jedenfalls ein Geschäft über MPixEiaßblecheu. Das entspricht auch dem eigenen Vortrag des Beklagten»
c)	Das Berufungsgericht brauchte kein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob eine Provision in der von der Klägerin geforderten Höhe nur bei "Y/ildmaß-blechen", nicht aber bei "Fixmaßblechen" üblich und wirtschaftlich tragbar ist» Denn durch die Schreiben vom 15« und 21. März 1953s wie das Berufungsgericht sie auslegt, hat der Beklagte der Klägerin die von ihr geforderte Provision für das Geschäft (in Pixmaßblechen) vom 2./15. März 1953 zugesagt, und zwar zu einer Zeit, als er sowohl über die zu liefernde Y/are (Fiszmaßbleche, nicht Y/ildmaßbleche) als auch über die Höhe der von der Klägerin geforderten Provision voll unterrichtet war, wie das Berufungsgericht feststellt. Unter diesen Umständen muß er die der Klägerin zugesagte Provision bezahlen, auch wenn sein Verkauf an die KjBP§-\Verft dadurch zu einem Verlustgeschäft für ihn werden sollte.
Aus demselben Grunde kommt es nicht darauf an, daß auch	He^lHIB	gegen	den Beklagten aus
 diesem Geschäft Provisionsansprüche herleiten.
8.	Die Revision meint, die Klägerin habe ihren Anspruch auf Mäklerlohn verv/irkt (§ 654 BGB), weil sie sich n.®ch 2# Provision von der K^MB-YYerft habe versprechen lassen.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
§ 654 BGB ist dann anwendbar, wenn der Mäkler einer Vertragspartei treuwidrire auch für die Gegenpartei
14

tätig geworden ist. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin hei ihrer Tätigkeit für die Kj^B-Werft gegen ihren Vertrag mit dem Beklagten verstoßen hätte, wie er sich aus den Schreiben des Beklagten vom 15» und 21. März 1953 ergibt.
9.	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte spätestens Ende Februar 1953 erfahren, daß ZfHHIB und HeflHHB mit der Klägerin für das Geschäft mit der KflMI^-Werft eine "Gewinnmarge" der Klägerin "von 2$ auf den Angebotspreis der Firma 2(HHi einschließlich 5 EM pro 1.000 kg" ausgemacht hatten (Vereinbarung vom 6. Februar 1953). Eer in der Auftragsbestätigung des Beklagten vom 15. März 1953 genannte Preis von 609,70 EM je Tonne enthält, v/ie das Berufungsgericht errechnet hat, die Provision der Klägerin nicht nur in Höhe von 5 EM je Tonne, sondern auch in Höhe von 2$ des Kaufpreises. Benn der Unterschied dieses Preises von 609,70 DI.I zu dem früher genannten Preis von 597,80 EM (einschließlich Frachterhöhung), in dem für die Klägerin bereits die 5 EM je Tonne steckten, beträgt mit 11,90 EM genau 2i» von 595,50 DM, dem Grundpreis ohne Frachterhöhung worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist. Unter diesen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Zusagen des Beklagten an die Klägerin in seinen Schreiben vom 15. und 21. März 1953 nicht nur auf die 5 DM jo Tonne, sondern auch auf die weiteren 2C/I> des Kaufpreises bezogen hat.
Unerheblich ist, daß die Klägerin ursprünglich das Geschäft im eigenen Namen als Kommissionär der K^|^-Y.'crft machen und dabei die 2# als ihre Gewinnspanne der KjflMB-\.’erf t auf ihren Einkaufspreis auf schlagen wollte Tenn in, dieser ursprünglich geplanten Y/eise ist das Ge-
15
schäft später nicht durchgeführt worden* Vielmehr ist der Vertrag unmittelbar zwischen der KflHB-Werft und dem Beklagten abgeschlossen worden, v/obei die Klägerin nunmehr die Stellung eines Mäklers hatte. Ihr vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten sowohl auf die 5 DM je Tonne, als auch auf die 2# vom Kaufpreis beruht dabei unmittelbar auf den Zusagen des Beklagten an die Klägerin vom 15. und 21* März 1953. Unter diesen Umständen geht es fehl, wenn die Revision meint, die Klägerin habe nicht behauptet, einen Vertrag mit dem Beklagten über ihre Provisionsforderung geschlossen zu haben.
Unstreitig hat die Kj^d^J-V/erf t das Akkreditiv zugunsten des Beklagten nach einem Kaufpreis von 609 »70 DM je Tonne gestellt. In der dem Beklagten verbliebenen Akkreditivspitze von rund 15.000 DM stecken daher sowohl die bereits in dem Preis von 597,80 DM enthaltenen 5 DM je Tonne Provision der Klägerin als auch die weiteren 2io des Kaufpreises, die die Klägerin vereinbarungsgemäß ebenfalls erhalten sollt
10.	Die Revision meint, da	HejflHHHV
und die Klägerin in gegenseitigem Einverständnis tätig geworden seien, könne nicht jeder von ihnen die volle Provision fordern; vielmehr brauche der Beklagte die Provision allenfalls nur einmal zu zahlen.
Das trifft jedenfalls für die Klägerin nicht zu. Sie i nicht als Untermäkler zIHHHI oder He(mim auf-gctroten. Sie kann daher die ihr vom Beklagten zugesag- ' tc Provision fordern unabhängig davon, ob ZflBHHHl oder HcdHHB ebenfalls Provisionsansprüche gegen den Beklagten haben.
16
Die Revision beruft sich darauf, daß ein Mäkler nur Provision verlangen könne, wenn der Auftraggeber bei Geschäftsabschluß von der mitwirkenden Tätigkeit des Mäklers weiß.
Im vorliegenden Pall hat der Beklagte bei Vertragsabschluß mit der ^flHp-Werft sowohl davon gewußt, daß die Klägerin das Geschäft vermittelte, als auch, daß sie cino Vergütung dafür verlangte und in welcher Höhe. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er spätestens Ende Februar 1953 die Zusammenhänge erfahren. Im übrigen zeigt auch sein Schreiben an	vom 15« März
1953, das am selben Tage geschrieben ist wie seine Auftragsbestätigung an die Kj^d)-Werft, daß dem Beklagten die Tätigkeit der Klägerin und ihre Provisionsforderung damals bekannt waren.
11.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten übersehen, daß er sich zunächst auf ein Geschäft mit der I^BH-Werft überhaupt nicht habe einlassen wollen, sich aber auf die Vorstellungen HeflHIHHR daß die Werft schon so lange hingehalten worden sei und deshalb vielleicht Regreßan-sprüchc stelle, schließlich bereit erklärt habe, das Geschäft unter bestimmten Voraussetzungen doch abzuschließen. Die Revision meint, da der Beklagte bei Abschluß des Geschäfts mit der IfflHP-Werft "in Abwendung von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Werft gehandelt" habe, die gerade auch der Klägerin gedroht hätten, verstoße die Klägerin gegen Treu und Glauben, wenn sie aus diesem Geschäft Provisionsansprüche gegen ihn herleite.
Diese Erwägungen gehen fohl. D:er Beklagte hat an der von d$r Revision zitierten Schriftsatzstelle nicht behaup-
/
17
tet, er habe sich auf das Geschäft mit der
■Werft
 eingelassen, um Schadensersatzansprüche der Werft geg&n
haltspunkt. Schon deshalb entfällt ein Verstoß gter Klägerin gegen § 242 BGB oder § 254 BGB. Bas Berufungsgericht brauchte auch den vom Beklagten angebotenen Beweis nicht zu erheben.
12.	Nach alledem ist die Revision des' Beklagten trotz der Säumnis der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen (§§ 331, 542, 566, 557 ZPO). Da es sich um ein unechtes Versäumnisurteil handelt, ist § 708 Nr. 3 ZPO nicht anwendbar. Das Urteil braucht daher nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt zu werden,
 Dr. Winkelmann	Rietschel	Erbel
 die Klägerin abzuwenden. Dafür fehlt auch sonst jeder An-
Dr. Vogt
 Bundesrichter Dr.Pinke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Dr. Winkelmann
i