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BGH · VII ZR 155/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 155/59

Dor seit 1947 in A^m^^ ansässige Kläger, der in don Jahren 1941 bis 1943 in GoUHH) ein Ingenieurbüro betrieben und sich nach seiner Flucht eine Zeit lang in Österreich aufgehalten hatte, bemühte sich seit dem Jahre 1950 um die Bewilligung eines Eingliederungsdarlehens zur Wiederaufnahme der Tätigkeit als freiberuflicher Ingenieur, Da Aufbaudarlehen nach dem Lasten-ausgleiclisgesctz nicht von den Ausgleichsbehörden, sondern von Kreditinstituten ausgezahlt und verwaltet irerden, wandte sich der Kläger an diF“"beklagte Bank mit der Bitte, die treuhänderische Verwaltung des von ihm beantragten Aufbaudarlehens zu übernehmen. Darin erklärte sich die Beklagte bereit, ein dem Kläger gemäß der Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 21.Oktober 1952 - BAnz Nr. 211 - bewilligtes Aufbaudarlehen auf Grund der Bestimmungen für die Einschaltung der Kreditinstitute bei Aufbaudarlehen usw, vom 21» November 1952 - MB1 HfS S. März 1956 an das Landesausgleichsamt die angebotenen Sicherheiten als völlig unzureichend und erklärte sich, da auch der Anspruch des Klägers auf HauptentSchädigung der Höhe nach nicht feststehe, außerstande, die Verwaltung des Darlehens zu übernehmen. In der Folgezeit gelang es dem Kläger nicht, ein anderes Kreditinstitut zu finden, das zur Verwaltung des Aufbaudarlehens bereit war. Der Kläger hat die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung eines mit ihm geschlossenen Darlehensvorvertrages, gegebenenfalls eines auf Grund der Bereitwilligkeitserklärung zwischen der Beklagten und dem Ausgleichsamt zustande gekommenen Vertrages zu seinen Gunsten auf Gewährung eines Darlehens von 12* 500 DM gemäß den Bedingungen des Bewilligungsbescheids vom 20. Berner hat sie geltend gemacht, von einer etwaigen Verpflichtung, das Darlehen zu verwalten, habe sie zurücktreten können, weil die Grundlage für die Abgabe der Erklärung sich nachträglich geändert habe Insbesondere seien die angebotenen Sicherheiten nicht mehr so umfangreich gewesen, wie sie der Kläger bei seiner vorangegangenen Besprechung mit dem Geschäftsführer der Beklagten in Aussicht gestellt habe. Iv Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte dem Kläger nicht nur die schriftliche Bereit-Willigkeitserklärung ausgehändigt, sondern daß sie sich auch bei der Besprechung ihres Geschäftsführers KflHHHHP* dem Kläger mündlich bereit erklärt hat, ein von der Ausgleichsbehörde bewilligtes Eingliederungsdarlehen gemäß den Einschaltbestimmungen vom 21 Ilovera-ber 1952 treuhänderisch zu verwalten« Die Bereitwilligkeitserklärung ist somit in erster Linie eine an die Ausgleichsbehörde gerichtete, für den Fall ihrer Annahme die Verpflichtung enthaltende Erklärung, bei einer Bewilligung des Aufbaukredits diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Auszahlung und Verwaltung des dem Antragsteller bewilligten Darlehens erforderlich sind (ähnlich Spahn, Die Einschaltung der Kredit- ist allein die Aushändigung der schriftlichen Erklärung an den Kläger mit dem Anheimgeben, von dieser bei der Ausgleichsbehörde Gebrauch zu'machen, nach Lage der Umstände auch als eine an den Kläger gerichtete (von diesem angenommene), verbindliche Zusage der Beklagten aufzufassen, bei der Vorbereitung der Darlehensbewilligung mitzuwirken und gegebenenfalls die Auszahlung des Darlehens herbeizuführen. b) Daß die Bank das Darlehen und die Sicherheiten als Treuhänder des Ausgleichsfonds zu verwalten, also bei der Abwicklung des Kredits öffentliche Interessen wahrzunehmen hat (Ziff.1 Einschaltbest ), die mit denen des Darlehensnehmers in Widerstreit treten können, schließt das Entstehen rechtsverbindlicher Beziehungen zwischen Kreditinstitut und Gesuchsteller bei Abgabe der Bereitwilligkeitserklärung nicht aus Dem, der sich um die Gewährung eines Eingliederungsdarlehens bemüht, wird in aller Regel schon bei Anbringung seines Gesuchs bekannt sein, daß das von ihm gewählte Kreditinstitut bei der Vorbereitung der Entscheidung über sein Darlehensgesuch ein Mitsprachrecht hat und daß es mit dem Abschluß des Darlehensvertrages und der Auszahlung des Kredits sein Vertragsgegner wird. Ob mit der bloßen Erteilung der Bereitwilligkeitserklärung zwischen der Ausgleichsbehörde und dem Kreditinstitut ein Vorvertrag zustande kommt, nach dem das Institut zur Herbeiführung der Auszahlungsreife tätig zu werden sich verpflichtet und damit zugunsten des Antragstellers gemäß § 328 BGB den Anspruch auf Abschluß eines Darlehensvertrages mit diesem begründet (so Spahn, aaO S. Diese kann nach ihrem Sinn und Zweck nur die Übernahme einer Geschäftsbesorgung mit dem Ziele enthalten haben, bei der Verschaffung des von dem Kläger beantragten Aufbaudarlehens im Rahmen der Einschaltbestimmungen mitzuwirken, gegebenenfalls mit ihm einen Darlehens vertrag nach Maßgabe der Bewilligung abzuschließen. Hiernach ist im Gegensatz zu dem Berufungsgericht daran festzuhalten, daß die Beklagte mit der Aushändigung der Bereitwilligkeitserklärung eine echte Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen ist, von der sie isich t nicht nach Belieben lösen konnte* II* In einer Hilfserwägung ist das Berufungsgericht der Ansicht, eine von der Beklagten gegenüber * dem Kläger etwa übernommene Verpflichtung sei nachträglich weggefallen, weil der Kläger sein Sicherungsangebot nach Abgabe der Bereitwilligkeitserklärung so erheblich herabgesetzt habe, daß der Parteiabrede die Grundlage entzogen worden sei. Hätte sie mit dem Kläger einen dem Bewilligungsbescheid-entsprechenden Darlehensvertrag geschlossen, für die Stellung der vorgesehenen Sicherheiten gesorgt und auch sonst ihre Verpflichtungen aus den Einschaltbestimmungen ordnungsmäßig erfüllt, so wäre ein etwaiger Verlust nicht bei ihr, sondern bei dem Ausgleichsfonds, von dem die Mittel stammten, eingetreten-Die Beklagte habe daher nach der Darlehensbewilligung ihre Mitwirkung bei der Auszahlung des Kredits nicht deshalb verweigern dürfen, weil die von dem Kläger angebotenen und in dem Bewilligungsbescheid geforderten Sicherheiten nach ihrer Meinung eine ordnungsmäßige Verwaltung des Aufbaudarlehens nicht gewährleisteten. Zu diesem Zwecke sind vielmehr die Kreditinstitute eingeschaltet worden, welche die Darlehensgewährung und deren Aussichten naturgemäß unter anderen Gesichtspunkten beurteilen als die mit der Kreditbewilligung befaßten Behörden« Dieser Umstand spricht dafür, daß den Kreditinstituten im Rahmen der ihnen übertragenen Mitwirkung bei der Vergebung öffentlicher Mittel eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt * c) Jeglicher Prüfung, ob mit dem Antragsteller ein Darlehensvertrag unter den Bedingungen des Bewilligungsbescheides geschlossen werden kann, ist das Kreditinstitut auch nicht deshalb enthoben, weil es, wie die Revision meint, etwaige Ausfälle nicht zu tragen hat. Dennoch bringt die Auszahlung des Darlehens auch für das Kreditinstitut gewisse Gefah-ren mit sich Einmal kann es aus dem Gesichtspunkt der positiven Verletzung des Treuhandvertrages (§ 276 BGB) von der öffentlichen Hand auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn es gegen die ihm in den Ziffern 4,6.7 und 9 der EinschaltBestimmungen auferlegten Pflichten schuldhaft verstößt (vgl. Sie würde einem Dritten, der im Hinblick auf die Darlehensgewährung dem Unternehmer vertraut und ihm seinerseits Kredit gegeben hat, unter Umständen schadensersatzpflichtig sein (vgl auch Urteil des BGH vom 13-Mai 1958 - WM 1958, 845 -). Oktober 1952 verfolgten Zwecke führent Selbständige Untersuchungen darüber, ob der bewilligte Kredit überhaupt oder seiner Höhe nach gerechtfertigt ist, vor allem darüber, ob die von dem Antragsteller angebotenen Sicherheiten bankmäßigen Anforderungen genügen, sind nicht Sache der das Barlehen gewährenden Bank* Bie Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung eines Eingliederungsdarlehens hat das Kreditinstitut vielmehr der Ausgleichsbehörde zu überlassen. Seine Ablehnung wird regelmäßig nur dann nicht gegen die mit der Bereitwilligkeit erklärung übernommenen Verpflichtungen verstoßen, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Inhalts der Darlehensbewilligung, der Person des Kreditnehmers, seiner wirtschaftlichen Lage und des mit dem Eingliederungsdarlehen beabsichtigten Zwecks, zu der Überzeugung gelangt, daß die Auszahlung des Darlehens unter keinem Gesichtspunkt tragbar ist oder wenn ihm nach der Darlehensbewilligung wesentliche Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers bekannt werden, die eine Auszahlung des Darlehens nicht vertretbar erscheinen lassen. 1.) In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach einer ergänzenden Beweisaufnahme - zu prüfen haben, ob die Weigerung der Beklagten, mit dem Kläger einen Darlehensvertrag abzuschließen, nach Lage der Umstände und unter Berücksichtigung der oben entwickelten Grundsätze gerechtfertigt war. Gelangt es zu dem Ergebnis, daß dies nicht der Pall ist, so würde die Beklagte durch die unberechtigte Weigerung, an der Kreditgewährung mitzuwirken, den mit dem Kläger geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag schuldhaft verletzt haben und ihm zu dem Schadensersatz verpflichtet sein. 2 c; Mit dem Klageantrag zu 1) verlangt der Kläger die Gewährung eines Darlehens von 12.500 DM aus eigenen Mitteln der Beklagten gemäß den Bedingungen des Bewilli-gungsbescheides vom 20.

Zitierte Normen: § 328 BGB
VerpflichtungAusgleichsbehördeEingliederungsdarlehenSicherheitDarlehenKreditinstitutKlägerBereitwilligkeitserklärung

Volltext der Entscheidung

VII ZR 155/59
Verkündet am 18oJuni 1959 V/o it scheck 5 * Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2343 096
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit in
 des Diplomingenieurs Karl PPP Straße 9, bei
 Klägers« Berufungsklägers und Revisionsklägers.
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br..
gegen
 die Hppp- und Gpppbank ApHpp eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haft Pflicht in A9ppp Kap-PI^BPstraße P, vertreten durch ihre Direktoren Ba^P, SchBpund Kpppl, ebenda,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisicnsbeklagte.
- Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Br. JflHHP -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br.Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Br Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlendesgerichto München mit dem Sitz in Augsburg vom 3- Juni 1958 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 
Dor seit 1947 in A^m^^ ansässige Kläger, der in don Jahren 1941 bis 1943 in GoUHH) ein Ingenieurbüro betrieben und sich nach seiner Flucht eine Zeit lang in Österreich aufgehalten hatte, bemühte sich seit dem Jahre 1950 um die Bewilligung eines Eingliederungsdarlehens zur Wiederaufnahme der Tätigkeit als freiberuflicher Ingenieur, Da Aufbaudarlehen nach dem Lasten-ausgleiclisgesctz nicht von den Ausgleichsbehörden, sondern von Kreditinstituten ausgezahlt und verwaltet irerden, wandte sich der Kläger an diF“"beklagte Bank mit der Bitte, die treuhänderische Verwaltung des von ihm beantragten Aufbaudarlehens zu übernehmen. Die Beklagte entsprach diesem Gesuch und händigte dem Kläger am 12, Dezember 1955 eine formularmäßige Bereitwilligkeit serklärung zur Y/eitergabe an die zuständige Ausgleichsbehörde aus. Darin erklärte sich die Beklagte bereit, ein dem Kläger gemäß der Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 21.Oktober 1952 - BAnz Nr. 211 - bewilligtes Aufbaudarlehen auf Grund der Bestimmungen für die Einschaltung der Kreditinstitute bei Aufbaudarlehen usw, vom 21» November 1952 - MB1 HfS S. 141 - treuhänderisch zu verwalten. Gleichzeitig erkannte sie diese Bestimmungen als verbindlich an» Die Bereitwilligkeit serklärung reichte der Kläger seinem Gesuch vom 1» Dezember 1955 um Bewilligung eines Aufbaudarlehens von 20.000 DM nach,
 Obwohl die Beklagte und die Regierung von Schwaben in ihren Äußerungen zu dem Kreditgesuch des Klägers die von diesem angebotenen Sicherheiten als nicht ausreichend bezeichneten, empfahl der Prüfungsausschuß in *
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der Sitzung vom 8. März 1936 die Gewährung eines Darlehens von 13pOOO DM bei einer Sicherheitsleistung durch Übereignung noch anzuschaffender Meßgeräte, Einrichtungsgegenstände und eines Personenkraftwagens im Gesamtbeträge von 6.000 DM. Nach einer Rücksprache mit dem Kläger, in der dieser um Änderung des Verwendungszwecks des Darlehens bat, erließ die Regierung von Schwaben - Landesausgleichsamt/Außenstelle - am 20, März 1956 einen Bewilligungsbescheid. Danach wurde dem Kläger ein Aufbaudarlehen von 12.500 DM bewilligt.- Der Kredit sollte in Höhe von 3*000 DM zur Anschaffung von Meßgeräten und Einrichtungsgegenständen, in Höhe von 2.000 DM für Betriebsmittel und in Höhe von 7.500 DM zu dem Ankauf eines Kraftwagens und für Gehälter verwendet werden. Als Sicherheit für das Darlehen war die Übereignung der mit dem Darlehen anzuschaffenden Meßgeräte und Einrichtungsgegenstände mit einem Beleihungsv/ert von zusammen 1.500 DM und des Kraftwagens mit einem Ytert von 2.000 DM vorgesehen.
Als die Beklagte von der Darlehensbewilligung erfuhr, bezeichnete sie sowohl dem Kläger gegenüber wie in einem Schreiben vom 21. März 1956 an das Landesausgleichsamt die angebotenen Sicherheiten als völlig unzureichend und erklärte sich, da auch der Anspruch des Klägers auf HauptentSchädigung der Höhe nach nicht feststehe, außerstande, die Verwaltung des Darlehens zu übernehmen. In der Folgezeit gelang es dem Kläger nicht, ein anderes Kreditinstitut zu finden, das zur Verwaltung des Aufbaudarlehens bereit war. Die Darlehensbewilligung galt nach Ablauf von 6 Monaten mangels Abschlusses eines Darlehensvertrages als widerrufen (§9 Abs. 2 der Weisung vom 21. Oktober 1952),
 
Der Kläger hat die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung eines mit ihm geschlossenen Darlehensvorvertrages, gegebenenfalls eines auf Grund der Bereitwilligkeitserklärung zwischen der Beklagten und dem Ausgleichsamt zustande gekommenen Vertrages zu seinen Gunsten auf Gewährung eines Darlehens von 12* 500 DM gemäß den Bedingungen des Bewilligungsbescheids vom 20. März 1956 in Anspruch genommen Berner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte für allen Schaden hafte, der ihm aus der Verzögerung des Abschlusses ___des Darlehensvertrages und durch die verspätete Darlehen saus Zahlung entstanden sei und noch entstehen werde.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat in Abrede gestellt, durch die Aushändigung der Bereitwilligkeitserklärung eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen zu sein. Berner hat sie geltend gemacht, von einer etwaigen Verpflichtung, das Darlehen zu verwalten, habe sie zurücktreten können, weil die Grundlage für die Abgabe der Erklärung sich nachträglich geändert habe Insbesondere seien die angebotenen Sicherheiten nicht mehr so umfangreich gewesen, wie sie der Kläger bei seiner vorangegangenen Besprechung mit dem Geschäftsführer der Beklagten in Aussicht gestellt habe.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge auf Auszahlung eines Darlehens von 12.500 DM sowie auf Feststellung weiter* Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Ent sehe i dun ÄSgründei.
Iv Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte dem Kläger nicht nur die schriftliche Bereit-Willigkeitserklärung ausgehändigt, sondern daß sie sich auch bei der Besprechung ihres Geschäftsführers KflHHHHP* dem Kläger mündlich bereit erklärt hat, ein von der Ausgleichsbehörde bewilligtes Eingliederungsdarlehen gemäß den Einschaltbestimmungen vom 21 Ilovera-ber 1952 treuhänderisch zu verwalten«
1.) Es ist dem Berufungsgericht allerdings darin zuzustimmen, daß die - in Ziff. 2 Einschaltbest»vorgesehene, formiilarmäßige und daher auch in der Revisionsinstanz voll nachprüfbare - Bereitwilligkeitserklärung nach ihrem Zweck, Inhalt und Adressaten in erster Linie dazu dienen soll, der Ausgleichsbehörde die Bearbeitung eines Kreditgesuchs zu ermöglichen. Denn die Auszahlung des von der Ausgleichsbehörde bewilligten Darlehens ist in aller Regel Sache des eingeschalteten Kreditinstituts (§ 8 Abs. 2 der Weisung; Ziff. 1 der Einschaltbest.)
Die bloße Bewilligung des beantragten Eingliederungsdar-lehens würde daher nicht zu dem von dem Antragsteller erstrebten Ziele führen, wenn es diesem nicht gelänge, eine Bank zur Übernahme der Verwaltung des Darlehens nach Maßgabe der Einschaltbestimmungen zu veranlassen.
Die Bereitwilligkeitserklärung ist somit in erster Linie eine an die Ausgleichsbehörde gerichtete, für den Fall ihrer Annahme die Verpflichtung enthaltende Erklärung, bei einer Bewilligung des Aufbaukredits diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Auszahlung und Verwaltung des dem Antragsteller bewilligten Darlehens erforderlich sind (ähnlich Spahn, Die Einschaltung der Kredit-
 
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institute bei Eingliederungsdarlehen nach dem Lasten-% ausgleichsgesetz, Frankfurt (Knapp) 1958. S.61, 67).
2 ) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden* daß sich die Zusage der Beklagten hier in der Bereitwilligkeitserklärung nach Ziff 2 Einschaltbest, erschöpfe.
a)	Da der Kläger unstreitig nicht Kunde der Beklagten war und diese auch bei einer Auszahlung des Aufbaudarlehens nennenswerte Umsätze auf dem Konto des Klägers kaum zu erwarten hatte* mag die Bereitwilligkeit serklärimg dem Kläger gegenübef~~äus Gefälligkeit? abgegeben worden sein. Das besagt aber nichts dafür, daß die Beklagte keine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen sei. Auch wenn der Geschäftsführer K^mdeio Kläger keine über den Inhalt der Bereiterklärung hinausgehende Zusicherung gemacht hat. ist allein die Aushändigung der schriftlichen Erklärung an den Kläger mit dem Anheimgeben, von dieser bei der Ausgleichsbehörde Gebrauch zu'machen, nach Lage der Umstände auch als eine an den Kläger gerichtete (von diesem angenommene), verbindliche Zusage der Beklagten aufzufassen, bei der Vorbereitung der Darlehensbewilligung mitzuwirken und gegebenenfalls die Auszahlung des Darlehens herbeizuführen.
b)	Daß die Bank das Darlehen und die Sicherheiten als Treuhänder des Ausgleichsfonds zu verwalten, also bei der Abwicklung des Kredits öffentliche Interessen wahrzunehmen hat (Ziff. 1 Einschaltbest ), die mit denen des Darlehensnehmers in Widerstreit treten können, schließt das Entstehen rechtsverbindlicher Beziehungen zwischen Kreditinstitut und Gesuchsteller bei Abgabe der Bereitwilligkeitserklärung nicht aus
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Dem, der sich um die Gewährung eines Eingliederungsdarlehens bemüht, wird in aller Regel schon bei Anbringung seines Gesuchs bekannt sein, daß das von ihm gewählte Kreditinstitut bei der Vorbereitung der Entscheidung über sein Darlehensgesuch ein Mitsprachrecht hat und daß es mit dem Abschluß des Darlehensvertrages und der Auszahlung des Kredits sein Vertragsgegner wird. Da Eingliederungsdarlehen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden- liegt die Vermutung, daß die auszahlende und verwaltende Bank der Stelle, für deren Rechnung sic handelt, für ihre Tätigkeit verantwortlich ist. sehr nahe-Der Kläger mußte also, als er die Beklagte um-Abgabe der Bereitwilligkeitserklärung bat, durchaus damit rechnen, daß diese nicht ausschließlich in seinem Interesse tätig werden würde. Gleichwohl hatte er sich bei einem Kreditinstitut um die Abgabe der Bereitwilligkeit serklärung zu bemühen, weil er anderenfalls das von ihm begehrte Darlehen nicht ausgezahlt erhalten konnte-. Die auf Grund .jener Erklärung mit dem Abschluß des Darlehensvertrages und der Auszahlung des Kredits entstehende Doppelstellung des Kreditinstituts als sein Vertragsgegner und zugleich als Treuhänder des Ausgleichsfonds nahm er in Kauf, um die von ihm benötigten Betriebsmittel zu erhalten,
c)	Die mit der Hergabe der Bereitwilligkeitserklärung zwischen den Parteien zustande gekommene Vereinbarung ist kein Darlehensvorvertrag, wie der Kläger meint. Die Beklagte konnte und wollte bei Übergabe der Erklärung nach Lage der Umstände noch keine vertragliche Verpflichtung zur Begründung eines Darlehens-schuldverhältnisses eingehen. Da sie das Darlehen nicht aus eigenen Mitteln gewährte und über dessen Bewilligung die Ausgleichsbehörde zu entscheiden hatte, stand
 
♦weder fest, ob es zur Auszahlung eines Darlehens kommen würde, noch welcher Betrag dem Kläger im Palle der Darlehensbewilligung ausgezahlt werden und zu welchen Bedingungen dies geschehen würde» Eine feste Zusage ' auf Abschluß eines Darlehensvertrages konnte die Beklagte dem Kläger also nicht machen«.
Ob mit der bloßen Erteilung der Bereitwilligkeitserklärung zwischen der Ausgleichsbehörde und dem Kreditinstitut ein Vorvertrag zustande kommt, nach dem das Institut zur Herbeiführung der Auszahlungsreife tätig zu werden sich verpflichtet und damit zugunsten des Antragstellers gemäß § 328 BGB den Anspruch auf Abschluß eines Darlehensvertrages mit diesem begründet (so Spahn, aaO S. 88), braucht hier nicht untersucht zu werden. Denn in der Zusage der Beklagten, für ihn als Kreditinstitut tätig zu werden, liegt bereits eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Diese kann nach ihrem Sinn und Zweck nur die Übernahme einer Geschäftsbesorgung mit dem Ziele enthalten haben, bei der Verschaffung des von dem Kläger beantragten Aufbaudarlehens im Rahmen der Einschaltbestimmungen mitzuwirken, gegebenenfalls mit ihm einen Darlehens vertrag nach Maßgabe der Bewilligung abzuschließen.
Hiernach ist im Gegensatz zu dem Berufungsgericht daran festzuhalten, daß die Beklagte mit der Aushändigung der Bereitwilligkeitserklärung eine echte Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen ist, von der sie isich t nicht nach Belieben lösen konnte*
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II* In einer Hilfserwägung ist das Berufungsgericht der Ansicht, eine von der Beklagten gegenüber * dem Kläger etwa übernommene Verpflichtung sei nachträglich weggefallen, weil der Kläger sein Sicherungsangebot nach Abgabe der Bereitwilligkeitserklärung so erheblich herabgesetzt habe, daß der Parteiabrede die Grundlage entzogen worden sei.
1.) Die Revision bekämpft diese Auffassung. Sie meint, die Beklagte sei dadurch, daß sie sich zur Verwaltung des~Darlehens bereit erklärt habe. kein~Risiko eingegangen. Hätte sie mit dem Kläger einen dem Bewilligungsbescheid-entsprechenden Darlehensvertrag geschlossen, für die Stellung der vorgesehenen Sicherheiten gesorgt und auch sonst ihre Verpflichtungen aus den Einschaltbestimmungen ordnungsmäßig erfüllt, so wäre ein etwaiger Verlust nicht bei ihr, sondern bei dem Ausgleichsfonds, von dem die Mittel stammten, eingetreten-Die Beklagte habe daher nach der Darlehensbewilligung ihre Mitwirkung bei der Auszahlung des Kredits nicht deshalb verweigern dürfen, weil die von dem Kläger angebotenen und in dem Bewilligungsbescheid geforderten Sicherheiten nach ihrer Meinung eine ordnungsmäßige Verwaltung des Aufbaudarlehens nicht gewährleisteten.
Diese Ansicht entspricht nicht in ;jeder Hinsicht der dem Kreditinstitut eingeräumten Stellung bei der Vergebung von Eingliederungsdarlehen. Sie trägt auch den mit der Darlehensauszahlung und -Verwaltung verbundenen Risiken nicht genügend Rechnung.
a)	Das Lastenausgleichsgesetz^spricht keine allgemeine Verpflichtung der Kreditinstitute zur Mitwirkung bei cen Eingliederungsdarlehen aus. Die Weisung
 
,und die EinschaltbeStimmungen, die ihrer Form nach Verwaltungsanordnungen sind (Spahn aaO S. 21). enthalten keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Verpflichtung. Ferner ist keine gesetzliche Grundlage dafür erkennbar, daß die Bereitwilligkeitserklärung die Bedeutung einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung hat. Diese kann daher nicht zu dem Ausgangspunkt irgendwelcher Ansprüche der Verwaltung auf öffentlichrechtlicher Grundlage gegen die Kreditinstitute genommen werden, Damit entfällt für die Ausgleichsbehörden jede verwaltungsmäßige Handhabe, die Kreditinstitute-zu dem Abschluß von Darlehnsvertrügen mit den Antragstellern zu zwingen.
b)	Die Mitwirkung der Kreditinstitute bei. der Ver gebung von Eingliederungsdarlehen beruht somit auch in Verhältnis zu den Ausgleichsbehörden auf einer - inhaltlich freilich weitgehend genormten - privatrechtlichen Abmachung. Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Bereiterklärung für die Bank bereits die unabdingbare Verpflichtung mit sich bringen sollte, den Vertrag mit dem Darlehensnehmer nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides abzuschließen. Nach der im Gesetz (§§ 253 ff LAG) getroffenen Regelung haben die Ausgleichsbehörden die von ihnen bewilligten Darlehen nicht selbst auszuzahlen. Zu diesem Zwecke sind vielmehr die Kreditinstitute eingeschaltet worden, welche die Darlehensgewährung und deren Aussichten naturgemäß unter anderen Gesichtspunkten beurteilen als die mit der Kreditbewilligung befaßten Behörden« Dieser Umstand spricht dafür, daß den Kreditinstituten im Rahmen der ihnen übertragenen Mitwirkung bei der Vergebung öffentlicher Mittel eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt *
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worden ist. Der erkennende Senat hat erst kürzlich in einem - tatsächlich allerdings anders gelagerten -Palle ausgesprochen, daß ein Kreditinstitut, sofern die Ausgleichsbehörde ein Eingliederungsdarlehen bewilligt habe, nicht jeder eigenen Prüfung enthoben sei. ob die Auszahlung des bewilligten Darlehens verantwortet werden könne. Auch wenn die Ausgleichsbehörde den Bewilligungsbescheid trotz veränderter Umstände nicht widerrufen habe, könne das Kreditinstitut jedenfalls dem Bürgen des Darlehnsnehmers gegenüber verpflichtet^ sein, selbständig zu prüfen, ob das Darlehen ungeachtet der nach der Bewilligung bekannt gewordenen ungünstigen Tatsachen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers auszuzahlen sei; eine Unterlassung dieser Prüfung könne dazu führen, daß die Inanspruchnahme des Bürgen eine unzulässige Rechtsausübung sei (Urteil vom 16, April 1959 - VII ZR 37/58 ) Wenn aber die Kreditinstitute in diesem Maße für ihr Handeln verantwortlich gemacht werden können, so muß ihnen, wie das für privatrechtlieh Handelnde grundsätzlich zutrifft, im Rahmen ihrer Tätigkeit auch eine gewisse Freiheit in ihren Entschließungen zugebilligt werden (ebenso Spahn, aaO S. 17, 55).
c)	Jeglicher Prüfung, ob mit dem Antragsteller ein Darlehensvertrag unter den Bedingungen des Bewilligungsbescheides geschlossen werden kann, ist das Kreditinstitut auch nicht deshalb enthoben, weil es, wie die Revision meint, etwaige Ausfälle nicht zu tragen hat.
Y/enn die Bank das Darlehen gemäß dem Bewilligungsbescheide vergibt und die ihr in den Einschaltbestimmun-gen auf erlegten Verpflichtungen einhält, wird ein nach der Darlehenshingabe etwa eintretender Verlust allerdings
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regelmäßig den Ausgleichsfonds und nicht die den Kredit gewährende Bank treffen. Dennoch bringt die Auszahlung des Darlehens auch für das Kreditinstitut gewisse Gefah-ren mit sich
 Einmal kann es aus dem Gesichtspunkt der positiven Verletzung des Treuhandvertrages (§ 276 BGB) von der öffentlichen Hand auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn es gegen die ihm in den Ziffern 4,6.7 und 9 der EinschaltBestimmungen auferlegten Pflichten schuldhaft verstößt (vgl. auch Spahn aaO S. 88 ff) Namentlich kann in einer ungenügenden Beobachtung der Eetriebsführung des Darlehensnehmers: einer Unterlassung bei der Überwachung der Sicherheiten oder des Verwendungszwecks, in der Verabsäumung einer rechtzeitigen Anzeige oder dem Unterbleiben der fristlosen Kündigung bei einer Gefährdung des Darlehens infolge Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners ein schuldhafter Verstoß der dem Kreditinstitut obliegenden Treuhandpflichten liegen.
Ferner ist eine Inanspruchnahme des das Darlehen gewährenden Kreditinstituts durch Dritte nicht ausgeschlossen^ Gibt z.B.. eine Bank einem später zahlungsunfähig gewordenen Flüchtlingsunternehmen einen Eingliederungskredit, ohne die schlechte wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers oder die Aussichtslosigkeit seiner Sanierung zu beachten, so darf sie sich nicht unter allen Umständen darauf verlassen, daß die den Kredit bewilligende Behörde bereits die erforderlichen Ermittlungen vorgenommen hat. Sie würde einem Dritten, der im Hinblick auf die Darlehensgewährung dem Unternehmer vertraut und ihm seinerseits Kredit gegeben hat, unter Umständen schadensersatzpflichtig sein (vgl auch Urteil des BGH vom 13-Mai 1958 - WM 1958, 845 -).
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Ber Auffassung der Revision, das Kreditinstitut habe mangels einer eigenen Verantwortlichkeit das einmal bewilligte Eingliederungsdarlehen unter allen Umständen an den Antragsteller auszuzahlen, kann hiernach nicht gefolgt werden. Vielmehr läßt die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei ungeachtet der Mitwirkung eines Vertreters der Kreditinstitute im Prüfungsausschuß und trotz der Barlehensbewilligung durch die Ausgleichsbehörde einer Prüfung der Barlehensaussichten nicht schlechthin enthoben, im Grundsätzlichen keinen Rechtsirrtum erkennen *
2.) Bas den Kreditinstituten zuzubilligende eigene Prüfungsrecht darf jedoch nicht zu einer Vereitelung der mit dem Lastenausgleichsgesetz und der Weisung vom 21. Oktober 1952 verfolgten Zwecke führent Selbständige Untersuchungen darüber, ob der bewilligte Kredit überhaupt oder seiner Höhe nach gerechtfertigt ist, vor allem darüber, ob die von dem Antragsteller angebotenen Sicherheiten bankmäßigen Anforderungen genügen, sind nicht Sache der das Barlehen gewährenden Bank* Bie Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung eines Eingliederungsdarlehens hat das Kreditinstitut vielmehr der Ausgleichsbehörde zu überlassen. Ba es regelmäßig zur Mitwirkung bei der Vorbereitung der Entscheidung über die Kreditbewilligung herangezogen wird und vor der Bestimmung der Sicherheiten zu hören ist (Ziff. 5 Abs. 1 Satz 2 Einschaltbest.), kann es seine Bedenken gegen die Barlehensbewilligung in diesem Verfahrensabschnitt Vorbringen. Wird das Barlehen ungeachtet seiner Einwendungen bewilligt, so hat das Kreditinstitut den Barlehensvertrag gleichwohl in Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheide abzuschließen. Andere als die
 
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darin vorgesehenen und die in Ziffer 4 der Einschal 0-• heStimmungen genannten Bedingungen darf es mit dem Darlehensnehmer nicht vereinbaren (Ziff. 1 und 3 Einschaltb,)« Weitere als die von der Ausgleichsbehörde bestimmten Sicherheiten darf es nicht fordern (Ziff. 5 aaO). Ein Hecht, den Abschluß eines Darlehensvertrages nach der Bewilligung des Kredits zu verweigern, kann dem Kreditinstitut demnach nur in Ausnahmefällen sugebilligt werden. Seine Ablehnung wird regelmäßig nur dann nicht gegen die mit der Bereitwilligkeit erklärung übernommenen Verpflichtungen verstoßen, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Inhalts der Darlehensbewilligung, der Person des Kreditnehmers, seiner wirtschaftlichen Lage und des mit dem Eingliederungsdarlehen beabsichtigten Zwecks, zu der Überzeugung gelangt, daß die Auszahlung des Darlehens unter keinem Gesichtspunkt tragbar ist oder wenn ihm nach der Darlehensbewilligung wesentliche Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers bekannt werden, die eine Auszahlung des Darlehens nicht vertretbar erscheinen lassen.
III. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob die Weigerung der Beklagten, bei der Kreditgewährung an den Kläger mitzuwirken, nach den vorstehend entwickelten Grundsätzen als gerechtfertigt angesehen werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Beklagte, soweit sie ihre Ablehnung auf das Angebot unzulänglicher Sicherheiten gestützt.:hat, auf derartigen Erwägungen beruht oder ob sie hierbei von dem - auf Eingliederungsdarlehen nicht anwendbaren (vgl. Ziffer 1 der Anordnung über die Leistung, PestSetzung und Bewertung von Sicherheiten bei Aufbaudarlehen *
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für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 21. November 1952 - MB1 HfS S.143	-	Erfordernis
 einer banküblichen Sicherheit ausgegangen ist . Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben.
1.) In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach einer ergänzenden Beweisaufnahme - zu prüfen haben, ob die Weigerung der Beklagten, mit dem Kläger einen Darlehensvertrag abzuschließen, nach Lage der Umstände und unter Berücksichtigung der oben entwickelten Grundsätze gerechtfertigt war. Gelangt es zu dem Ergebnis, daß dies nicht der Pall ist, so würde die Beklagte durch die unberechtigte Weigerung, an der Kreditgewährung mitzuwirken, den mit dem Kläger geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag schuldhaft verletzt haben und ihm zu dem Schadensersatz verpflichtet sein.
2 c; Mit dem Klageantrag zu 1) verlangt der Kläger die Gewährung eines Darlehens von 12.500 DM aus eigenen Mitteln der Beklagten gemäß den Bedingungen des Bewilli-gungsbescheides vom 20. März 1956. Für den Pall, daß die Beklagte dem Kläger schadensersatzpflichtig ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob ein solcher Anspruch gerechtfertigt ist. Die Beklagte hat keine Verpflichtung übernommen, dem Kläger ein Darlehen aus eigenen Mitteln zu geben. Da die Darlehensbewilligung gemäß § 9 Abs. 2 der Weisung als widerrufen gilt, ist die Hingabe eines Darlehens aus Mitteln des Ausgleichs-fonds unmöglich geworden. Der Kläger kann im Wege des Schadensersatzes (§ 280 BGB) keine Erfüllung eines nicht zustande gekommenen Darlehensvertrages oder die Ausführung des nicht mehr gültigen Bewilligungsbescheides durch die Beklagte verlangen (vgl. HGZ 107, 155
 
 BGH III Hr< 3 zu § 325 BGB)* Der Kläger könnte vielmehr • nur den Schaden geltend machen, der ihm dadurch entstanden ist, daß es nicht zu einer Auszahlung des ihm bewilligten Aufbaudarlehens gekommen ist; maßgebend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der TatSacheninstanz-
IV. Unter diesen Umständen braucht auf die von der Revision vorgetragenen Verfahrensrügen nicht weiter eingegangen zu werden Bas angefochtene Urteil ist schon wegen der aus ihm nicht ersichtlichen und daher möglicherweise unterbliebenen Prüfung der Stellungnahme der Beklagten unter Berücksichtigung der Ausführungen oben zu II 2 aufzuheben,
 Ber endgültige Ausgang des Rechtsstreits ist noch ungewiß. Bern Oberlandesgericht ist daher auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen-
Glanzmann	Scheffler	.	Heimann-Trosien
 Br. Wirnkelmann	Bundesrichter	Br.Vogt hat seinen
 Urlaub angetreten und ist an der Unterzeichnung verhindert.
Glanzmann
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