Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr« Winkelmann und Erbel für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. 1.) Das Berufungsgericht hat die in § 3 Ziff.2 des Architektenvertrages vom 14- Juni 1950 enthaltene Gleitklausel wiederum dahin ausgelegt, daß unter dem "Umfang des Werkes", dessen Änderung eine entsprechende Än~ dei*ung des vereinbarten Pauschalhonorars bewirken soll, nicht die Baukosten, sondern die räumlichen Ausmaße des Daß der Gebührenausschuß des Kreisverbandes München, Ober- und Hiederbayern des Bundes Deutscher Architekten, worauf die Revision hinweist, in seiner Äußerung vom 22* September 1955 den gegenteiligen Standpunkt eingenommen hat, ist unerheblich* Hier kommt es auf den erklärten Y/illen der Parteien an (vgl* erstes Revisions- 1 urteil S. Architekten*, deren Änderung nach der Gleitklausel ebenfalls eine Änderung des Honorars zur Folge haben soll, hat der erkennende Senat in seinem ersten Urteil es für erforderlich erachtet, daß ermittelt wird, welchen Einfluß die auf Wunsch der Beklagten erfolgten nachträglichen Änderungen des Bauplans auf die Höhe des Architektenhonorars des Klägers haben« Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Wortlaut des § 3 Abs. 2 des Architektenvertrages nicht dazvi zwinge, den Begriff der «Leistung* in dem engen Sinne auszulegen, wie er sich aus § 2 des Vertrages ergibt, daß vielmehr auch in den vom Kläger entworfenen und durchgeführten nachträglichen Umgestaltungen des Schulbaues eine Änderung der «Leistungen des Architekten« erblickt werden könne. Dabei ist es abermals zu der Feststellung gelangt, daß unter den «Leistungen des Architekten« im Sinne des § 3 Ziff.2 Satz 2 nuridie im § 2 des Vertrags einzeln aufgezählte Leistungen zu verstehen sind und daß diese sich nachträglich nicht geändert haben. Derartige Verstösse sind hier nicht ersichtlich* Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung den Yiortlaut des Vertrages, den Vertragszweck sowie die Vorstellungen der Parteien beim Vertragsschluß berücksichtigt; es hat ferner geprüft, ob das Ergebnis seiner Auslegung gegen Treu und Glauben ver-stosse und dies verneint. a) Das Berufungsgericht würde in dem vom erkennenden Senat im ersten Revisionsurteil angeführten Fall, daß der Bauplan der Schule ohne Änderung der Größe des umbauten Raumes auf Wunsch der Beklagten grundlegend umgestal-tet worden wäre, den Kläger nicht an das vereinbarte Pau-schalhonorar für gebunden erachten. b) Das Berufvingsgericht hat auch nicht bei der Auslegung des Vertrags die Vorstellungen der Parteien bei Vertragsabschluß überbewertet, sondern zutreffend auf den Pas Beweiserbieten des Klägers in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 17- April 1957, der Bürgermeister Pr. Schön habe anläßlich der Einweihung der Schule ihm gegenüber die Ansicht vertreten, die von der Beklagten freiwillig nachgezahlten 2.000,— PM seien als Entgelt für den erst nach der Währungsreform verwendeten Vör~ entwurf des Klägers zu betrachten, mußte das Berufungsgericht nicht berücksichtigen.
• •» VII ZRJ 55/57 Verkündet am 11* Dezember 1958 WoitScheck* Justizobereekretär als Urkundsbeamter der Geschältt s s fc e Ile 2338 044 Im Damen des Volkes In dem Hecht sstreit des Diplo-Ing» und Architekten Gottfried Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Stadt vertreten durch den Oberbürgermeister? Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prczeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr« Winkelmann und Erbel für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 31. Mai 1957 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen * .. 2 Tatbestand: Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des am 11. Februar 1957 in dieser Sache verkündete^ Urteils des erkennenden Senats - VII ZR 263/56 - verwiesen,. Durch dieses Urteil war das Urteil des Oberlandes-, gerichts vom 21. Oktober 1955 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. In dem weiteren Verfahren vor dem- Berufungsgericht haben die Parteien im wesentlichen ihren früheren Sach-vortrag wiederholt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Xandgerichts wiederum zurüc kgewi esen. Mit seiner erneuten Revision verfolgt der Kläger die gelbendgemachten Klagansprüche weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Ents cheidungsgründe% I. 1.) Das Berufungsgericht hat die in § 3 Ziff. 2 des Architektenvertrages vom 14- Juni 1950 enthaltene Gleitklausel wiederum dahin ausgelegt, daß unter dem "Umfang des Werkes", dessen Änderung eine entsprechende Än~ dei*ung des vereinbarten Pauschalhonorars bewirken soll, nicht die Baukosten, sondern die räumlichen Ausmaße des i Werkes zu verstehen sind. Diese Auslegung läßt, wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, * keinen Rechtsfehler erkennen«. Daß der Gebührenausschuß des Kreisverbandes München, Ober- und Hiederbayern des Bundes Deutscher Architekten, worauf die Revision hinweist, in seiner Äußerung vom 22* September 1955 den gegenteiligen Standpunkt eingenommen hat, ist unerheblich* Hier kommt es auf den erklärten Y/illen der Parteien an (vgl* erstes Revisions- 1 urteil S. 4)* 2«) Zur Auslegung des Begriffs der «Leistungen des . Architekten*, deren Änderung nach der Gleitklausel ebenfalls eine Änderung des Honorars zur Folge haben soll, hat der erkennende Senat in seinem ersten Urteil es für erforderlich erachtet, daß ermittelt wird, welchen Einfluß die auf Wunsch der Beklagten erfolgten nachträglichen Änderungen des Bauplans auf die Höhe des Architektenhonorars des Klägers haben« Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Wortlaut des § 3 Abs. 2 des Architektenvertrages nicht dazvi zwinge, den Begriff der «Leistung* in dem engen Sinne auszulegen, wie er sich aus § 2 des Vertrages ergibt, daß vielmehr auch in den vom Kläger entworfenen und durchgeführten nachträglichen Umgestaltungen des Schulbaues eine Änderung der «Leistungen des Architekten« erblickt werden könne. Unter Beachtung dieser Weisung hat das Berufungsgericht die Gleitklausel.erneut ausgelegt. Dabei ist es abermals zu der Feststellung gelangt, daß unter den «Leistungen des Architekten« im Sinne des § 3 Ziff. 2 Satz 2 nuridie im § 2 des Vertrags einzeln aufgezählte Leistungen zu verstehen sind und daß diese sich nachträglich nicht geändert haben. - Wie bereits im ersten Revisionsurteil (S. 6 und 7) ausgeführt ist, können im Revisionsrechtszug die Feststellungen -des Tatrichters Uber den Inhalt der hier auszu-legenden individuellen Vereinbarung nur darauf geprüft werden, ob gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Derikgesetze, ErfahrungsSätze oder - soweit ausdrücklich gerügt - gegen Verfahrensvorschriften verstossen worden ist. Derartige Verstösse sind hier nicht ersichtlich* Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung den Yiortlaut des Vertrages, den Vertragszweck sowie die Vorstellungen der Parteien beim Vertragsschluß berücksichtigt; es hat ferner geprüft, ob das Ergebnis seiner Auslegung gegen Treu und Glauben ver-stosse und dies verneint. Damit hat es die für die Vertrags ausiegung entscheidenden Gesichtspunkte beachtet. Beine Ausführungen im einzelnen lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. a) Das Berufungsgericht würde in dem vom erkennenden Senat im ersten Revisionsurteil angeführten Fall, daß der Bauplan der Schule ohne Änderung der Größe des umbauten Raumes auf Wunsch der Beklagten grundlegend umgestal-tet worden wäre, den Kläger nicht an das vereinbarte Pau-schalhonorar für gebunden erachten. Die Begründung des Berufungsgerichts zur lösung dieses "extremen Falles" ist rechtlich vertretbar; näher braucht dies nicht erörtert zu werden, da ein solcher Fall hier nicht zur Entscheidung steht. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen jedenfalls erkennen, daß das Berufungsgericht bei Ermittelung der Tragweite und der Grenzen der Gleitklausel keine wesentlichen Umstände außer acht gelassen hat* b) Das Berufvingsgericht hat auch nicht bei der Auslegung des Vertrags die Vorstellungen der Parteien bei Vertragsabschluß überbewertet, sondern zutreffend auf den 5 •• erklärten Willen der Parteien abgestellt» Pen Vorstellungen der Parteien hat es nur bei der Erörterung Gewicht beigelegt- ob etwa die Parteien übereinstimmend etwas anderes gewollt als erklärt haben (falsa ’ demonstratio)9 Pas hat es verneinte Es war berechtigt, als Besonder-heit des Palles entscheidend zu berücksichtigen, daß die in § 2 des Vertrags vereinbarten Architektenleistlingen nur einen Teil der normalen Architektenleistungen ohne die örtliche Bauführung ausmachten, der übrige Teil der Architektenleistungen aber von dem Bauamt der Beklagten selbst ausgeführt werden sollten«, Insgesamt kann dem Berufungsgericht aus Kecktsgrttnden nicht entgegehgetreten werden, wenn es dem Begriff der "Beistungen des Architekten" im Eahmen des § 3 die gleiche Bedeutung beimißt 9 wie in § 2 des Vertrags* II« Pas Beweiserbieten des Klägers in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 17- April 1957, der Bürgermeister Pr. Schön habe anläßlich der Einweihung der Schule ihm gegenüber die Ansicht vertreten, die von der Beklagten freiwillig nachgezahlten 2.000,— PM seien als Entgelt für den erst nach der Währungsreform verwendeten Vör~ entwurf des Klägers zu betrachten, mußte das Berufungsgericht nicht berücksichtigen. Wach der unwidersprochen-gebliebenen und offenbar gerichtsbekannten Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Mai 1957 *(S. 6), war der als Zeuge benannte Bürgermeister SflHMer Beklagten bereits Ende März 1957 verstorben. Zudem brauchte das Berufungsgericht die Behauptung, der Bürgermeister •SfP habe anläßlich der Einweihung der Schule die Meinung «“• 6 • * geäußert 5 der Kläger könne für den vor der Währungsumstellung angefertigten Vorentwurf noch 2*000,— DM nachfordern, auch nicht als rechtsverbindliche Erklärung der Beklagten anzusehen. Kach § 97 2PO hat der Kläger die Kosten seiner somit unbegründeten Revision zu tragen. ölanzmann Ri et s che 1 Heimann-frosien Dr* Winkelmann Erbel *