Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin, eine Baufirma, nimmt den Beklagten aus einem Wechsel in Anspruch, den dieser namens der Bauherrengemeinschaft Gebr. Diese Bauherrengemeinschaft errichtete in den Jahren 1979 bis 1981 mit einer anderen, von der Firma SflBHBSteuerberatungsgesellschaft mbH vertretenen Bauherrengemeinschaft (künftig: Bauherrengemeinschaft SVHHD WB sieben Hochhäuser und eine Tiefgarage. Nach der Kosten- und Substanzberechnung entfielen hiervon - im Verhältnis der Ho^W GmbH zur Klägerin -unter Berücksichtigung einer späteren Erhöhung der Mehrwertsteuer um 1 % auf den Bauanteil der Bauherrengemeinschaft Dr. WBHM 7.633.054 DM. In gleichem Umfang verpflichtete sich die SGZ gegenüber der Klägerin zur Freigabe der Sicherheiten, so daß diese im Ergebnis über ihren Werklohn nur entsprechend dem jeweiligen Bautenstand verfügen konnte. Die Klägerin stellte den Bau ein und verhandelte mit den Vertretern der beiden Bauherrengemeinschaften über die Fortsetzung der Arbeiten, wobei sie unter anderem auch durch Behinderungen verursachte Mehrkosten vergütet haben wollte Im Verlauf der Verhandlungen schloß die Bauherrengemeinschaft SflHIBam 7. Mai 1980 mit der Klägerin einen Werkvertrag über die Fertigstellung des auf die entfallenden Bauanteils. tragspartner vereinbarten dabei eine Erhöhung des ursprünglich nach dem Werkvertrag der Klägerin mit der Firma HoBHBB-GmbH zu zahlenden anteiligen Werklohns von 15.874.485 DM auf 17.652.815 DM. Der Beklagte lehnte dagegen den Abschluß eines entsprechenden Vertrages für seine Bauherrengemeinschaft ab und erklärte sich lediglich bereit, der Klägerin den ihr aus dem Vertrag mit der HoflHB-GnibH zustehenden anteiligen Werk- Die vorgenannten Beträge ergeben sich aus dem Werkvertrag der Firma Ho®Bl®-GmbH und wurden durch Vorlage nachgewiesen. Die Bauherrengemeinschaft Dr. WMHIBhabe sich in der Fertigst ellungsvereinbarung nur verpflichtet, im Rahmen des vorausgezahlten Gesamtwerklohnes von 23,5 Millionen DM (abzüglich der zurückgezahlten 822.500 DM) für unterbliebene Freigabeerklärungen "ErsatzZahlungen" zu leisten. Juni 1980 erklärt, er sei lediglich bereit, auf Abschlagsrechnungen der Klägerin die "fälligen und vertragsgerechten" Zahlungen zu leisten. Der Beklagte müsse daher nur zahlen, wenn die Klägerin - bezogen auf den ursprünglichen Gesamtwerklohn - eine fällige Forderung habe. Hinsichtlich des nicht abgesicherten Restbetrages verpflichtet sich die Bau-herrengemeinschaft Dr. VflHHPgemäß den §§ 3 und 3 zur Zahlung. Daß die Bauherrengemeinschaft Dr. VflHBlnur verpflichtet sein sollte, ausstehende Freigabeerklärungen aus den beiden Rückzahlungsbürgschaften zu "ersetzen", ergibt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aus dem Wortlaut der Vereinbarung demnach gerade nicht. Ihm läßt sich auch nicht entnehmen, daß die zweite Vorauszahlung von 17,25 Millionen DM teilweise auf den hier in Frage stehenden Werklohn angerechnet werden sollte. b) Auch der vom Berufungsgericht für seine Auslegung herangezogene § 3 Abs.3 der Vereinbarung gibt nichts dafür her, daß auf den Gesamtwerklohn abzustellen und demgemäß auch die zweite Vorauszahlung über 17,25 Millionen DM mit zu berücksichtigen ist. Soweit der Beklagte und ihm folgend das Berufungsgericht meinen, damit sei klargestellt, daß bei der Frage, ob der Klägerin eine offene Forderung zusteht, die vorausgezahlten 17,25 Millionen DM mitberücksichtigt werden müßten, ist das nicht haltbar. Denn inwieweit die auf den Bauanteil der Bauherrengemeinschaft Dr. VMBentfallende Werklohnforderung noch offen - und damit für die Klägerin ungesichert - ist, haben die Parteien in der Vereinbarung vom 19- Juni 1980 ausdrücklich festgelegt. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 2, 5 des Vertrages um die Differenz zwischen den tatsächlichen Baukosten in Höhe von 7.638.05^ DM und den - vorausgezahlten - 6,25 Millionen DM. Zusammenfassend läßt sich daher feststellen, daß nach dem Wortlaut der Vereinbarung die Bauherrengemeinschaft Dr. Klägerin neben der HomB-GrnbH für einen noch nicht durch Vorauszahlung abgedeckten Restwerklohnanteil in Höhe von rund 1,4 Millionen DM haften sollte. 2. Dieser sich aus dem Wortlaut ergebende Inhalt der Vereinbarung wird sowohl durch die Begleit- und Nebenumstände als auch durch das Verteidigungsvorbringen des Beklagten bestätigt. a) Obwohl die Klägerin mit der Firma HoSHHB-GmbH einen einheitlichen Vertrag über die Errichtung des Gesamtbauwerkes geschlossen hat, wurde die finanzielle Seite des Vertrages von Anfang an getrennt - entsprechend den Anteilen der beiden verschiedenen Bauherrengemeinschaften - abgewickelt. Im Gegenzug trat sie ihre Rechte aus dem Werkvertrag mit der Klägerin und der Rückzahlungsbürgschaft über 17,25 Millionen EM an diese Bauherrengemeinschaft ab. Die restlichen 6,25 Millionen DM bekam die HoflHB-GmbH zu dem überwiegenden Teil als Darlehen von der VlflBIIB B^HHpbank > wobei zur Sicherheit ebenfalls die Werkvertrags- und Die getrennte Abwicklung des Bauvorhabens führte dann schließlich auch zu gesonderten Verhandlungen der Klägerin mit den beiden Bauherrengemeinschaften über den Weiterbau nach Einstellung der Bauarbeiten. Die Fertigstellungsvereinbarung beschränkt sich denn auch auf den ursprünglichen Werklohn und beinhaltet damit im Ergebnis genau das, was der Beklagte in seinem Schreiben vom 3. Dabei mag der Beklagte, wie der Hinweis auf die entsprechende Regelung in seinem Vertrag mit der HoflHB-GmbH zeigt, davon ausgegangen sein, sich durch diese Zahlungen an die Klägerin von Verpflichtungen gegenüber der HoflH^GmbH befreien zu können. Das rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht den Schluß, daß für die Frage, ob die Klägerin den Beklagten aus der Vereinbarung in Anspruch nehmen kann, nunmehr entgegen der bisher geübten getrennten Abwicklung der beiden Bauvorhaben eine Gesamtrechnung maßgebend sein sollte. Ihm sei zwar bekannt gewesen, daß die Klägerin den gesamten Werklohn im voraus erhalten hatte und somit an sich voll abgesichert war. Nach diesem Vortrag ging aber auch der Beklagte bei Abschluß der Vereinbarung davon aus, daß auf den Bauanteil der Bauherrengemeinschaft Dr. lediglich 6,25 Millionen DM vorausgezahlt waren und der Rest von rund 1,4 Millionen DM noch bezahlt werden mußte. Sollte der Beklagte mit der Anfechtung der Fertigstellungsvereinbarung und mit seinem Arglisteinwand nicht durchdringen, wird das Berufungsgericht neu prüfen müssen, ob der Klägerin aus der Fertigstellungsvereinbarung ein Anspruch gegen die - nicht wechselfähige - Bauherrengemeinschaft Dr. WflH zusteht, für den der Beklagte dann gemäß Art, 8, 28 WG haften würde (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF f? \7 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 8. März 198A H e n c o, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VII ZR „194782 URTEIL in dem Rechtsstreit de^Firmaf^ppBü Bau GmbH, Straße SMBBBBIalz> vertreten durch ihre Geschäftsführer Egon und. Oskar ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. flHP gegen den Diplom-Volkswirt Dr. Rudolf »traße I Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Dr. Walchs-höfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 23. März 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Baufirma, nimmt den Beklagten aus einem Wechsel in Anspruch, den dieser namens der Bauherrengemeinschaft Gebr. Dr. G.b.R. (künftig: Bauherrengemeinschaft Dr. WflHHM) akzeptiert hat. Diese Bauherrengemeinschaft errichtete in den Jahren 1979 bis 1981 mit einer anderen, von der Firma SflBHBSteuerberatungsgesellschaft mbH vertretenen Bauherrengemeinschaft (künftig: Bauherrengemeinschaft SVHHD WB sieben Hochhäuser und eine Tiefgarage. Hiervon übernahm die Bauherrengemeinschaft SflBBBI die Häuser Nr. 1 bis 5 nebst anteiliger Tiefgarage, der Rest wurde von der Bauherrengemeinschaft Dr. IW erstellt. Beide Bauherrengemeinschaften o schlossen Jeweils über ihren Anteil mit der Firma HBB-■P-GmbH einen Generalunternehmervertrag. Diese wiederum übertrug der Klägerin die schlüsselfertige Errichtung des Gesamtbauwerks zu einem Festpreis von 23,5 Millionen DM. Nach der Kosten- und Substanzberechnung entfielen hiervon - im Verhältnis der Ho^W GmbH zur Klägerin -unter Berücksichtigung einer späteren Erhöhung der Mehrwertsteuer um 1 % auf den Bauanteil der Bauherrengemeinschaft Dr. WBHM 7.633.054 DM. Die gesamte Werklohnsumme von 23,5 Millionen DM wurde der Klägerin in mehreren Raten im voraus ausgezahlt. Als Ausgleich für den dadurch erlangten Zinsvorteil erstattete sie der Firma HoMHP-GmbH 822.500 EM. Außerdem stellte sie zwei Rückzahlungsbürgschaften der SVHiHHHHHBGflHHHflHHB-Zentralbank AG (SGZ) über 17,25 Millionen DM und 6,25 Millionen DM, die dafür wiederum den vorausgezahlten Werklohn als Sicherheit in Anspruch nahm. Die Verpflichtungen der SGZ aus der Bürgschaft sollten sich um die in einem Zahlungs und Terminplan festgestellten Beträge ermäßigen, wenn die Firma HoMHH^GmbH den entsprechenden Bautenstand schriftlich bestätigte. In gleichem Umfang verpflichtete sich die SGZ gegenüber der Klägerin zur Freigabe der Sicherheiten, so daß diese im Ergebnis über ihren Werklohn nur entsprechend dem jeweiligen Bautenstand verfügen konnte. Im Frühjahr 1980 wurde die HofHD-GmbH handlungsund zahlungsunfähig. Die Klägerin stellte den Bau ein und verhandelte mit den Vertretern der beiden Bauherrengemeinschaften über die Fortsetzung der Arbeiten, wobei sie unter anderem auch durch Behinderungen verursachte Mehrkosten vergütet haben wollte Im Verlauf der Verhandlungen schloß die Bauherrengemeinschaft SflHIBam 7. Mai 1980 mit der Klägerin einen Werkvertrag über die Fertigstellung des auf die entfallenden Bauanteils. Beide Ver- tragspartner vereinbarten dabei eine Erhöhung des ursprünglich nach dem Werkvertrag der Klägerin mit der Firma HoBHBB-GmbH zu zahlenden anteiligen Werklohns von 15.874.485 DM auf 17.652.815 DM. Der Beklagte lehnte dagegen den Abschluß eines entsprechenden Vertrages für seine Bauherrengemeinschaft ab und erklärte sich lediglich bereit, der Klägerin den ihr aus dem Vertrag mit der HoflHB-GnibH zustehenden anteiligen Werk- lohn, also 7.638.054 DM, zu garantieren. Hierüber schlossen die Parteien am 19. Juni 1980 "auf der Grundlage des Werkvertrags" zwischen der HoHBB-GmbH und der Klägerin folgenden Vertrag (künftig: Fertigstellungsvereinbarung) : "Da die Firma HoflMV-GmbH die Geschäftstätigkeit eingestellt hat und in den letzten Monaten sehr große Schwierigkeiten in Bezug auf Zahlungen aufgetreten sind, mußte Firma ver- schiedentlich die Baustelle der Häuser 6 und 7 und Tiefgarage einstellen. Zur Sicherung der Fertigstellung des Bauvorhabens der Häuser 6 und 7 sowie der anteiligen Tiefgarage schließen vorgenannte Parteien nachstehende Vereinbarung ab: § 1 Die Firma HflHBP-Bau-GmbH stellt entsprechend abgeschlossenem Werkvertrag nebst Zusatzvereinbarungen die Häuser 6 und 7 sowie die anteilige Tiefgarage fertig. § 2 Die Vergütung erfolgt nach dem Kosten- und Substanzplan. Dies bedeutet: Für Tiefgarage DM 1.253.898,— zuzügl• 1 % MwSt.-Erhöhung DM 12.539,-“ für Haus 6 und 7 DM 6.371.617,— DM 7.638.054,— ergibt zusammen 6 Die vorgenannten Beträge ergeben sich aus dem Werkvertrag der Firma Ho®Bl®-GmbH und wurden durch Vorlage nachgewiesen. § 3 Die Firma HQNM-Bau-GmbH erstellt, wie im Werkvertrag vorgesehen, monatlich ihre Abschlags-rechnungen wie bisher gegenüber der HdHHP-GmbH. Die Gebr. Dr. WIHHIV verpflichten sich, bei nicht fristgerechter Vergütung durch die HoflHD-GmbH, die entsprechenden Zahlungen innerhalb von weiteren 6 Tagen an die Firma HMHB^>Bau-GmbH zu leisten. Die Gebr. Dr. WflHIP beziehen sich hierbei auf den abgeschlossenen Werkvertrag zwischen Gebr. Dr. WflHIP und Firma HoflHBlGmbH vom 16.2.1979 § 6 Abs. 3, der den Beteiligten vorliegt. § 4 Die Firma HflHHSV-Bau-GmbH tritt hiermit bereits jetzt die Forderungen von Werklohn gegenüber der Firma HoMI^E-GmbH in Höhe der von den Gebr. Dr. WMMÜ jeweils geleisteten Zahlungen an die Gebr. Dr. § 5 Der Werklohnanteil ist bis zur Höhe von DM 6.230.000, — bereits an die Firma HflHH§-Bau- GmbH ausbezahlt worden gegen Hergabe einer Bürg-schaf^der GflHBHHHIBBbank Diese Verpflichtung der Gebr. Dr. WHHBf bezieht sich auf eine Ersatzvergütung des gesamten Werklohnanspruchs über den Betrag von DM 6.250.000, — hinaus. Sollte Jedoch die SGZ KflHHBMP aus der Bürgschaft, nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel, gezogen werden, verpflichten sich die Gebr. Pr. WflHHR auch diesen Betrag an die Firma Bau-GmbH zu vergüten." In einer weiteren Vereinbarung verpflichtete sich die Bauherrengemeinschaft Dr. WflHM zugunsten der Klägerin einen am 15. September 1980 fälligen Wechsel über 500.000 DM zu hinterlegen. Dieser Wechsel sollte die in der vorstehend wiedergegebenen Vereinbarung von der Bauherrengemeinschaft Dr. übernommene Verpflichtung sicherstellen. Der Beklagte bezahlte zunächst zwei Abschlagsrechnungen der Klägerin und verweigerte dann weitere Zahlungen. Der daraufhin von der Klägerin vorgelegte Wechsel ging zu Protest. Im vorliegenden Nachverfahren zu dem Wechselprozeß hat das Landgericht der auf Zahlung von 500.000 DM nebst Zinsen und Nebenkosten gerichteten Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen, 8 unter denen die Klägerin Zahlung aus dem Wechsel verlangen könnte, nicht für gegeben. Die Bauherrengemeinschaft Dr. WMHIBhabe sich in der Fertigst ellungsvereinbarung nur verpflichtet, im Rahmen des vorausgezahlten Gesamtwerklohnes von 23,5 Millionen DM (abzüglich der zurückgezahlten 822.500 DM) für unterbliebene Freigabeerklärungen "ErsatzZahlungen" zu leisten. Hingegen ergebe sich aus der Fertigst ellungsvereinbarung keine Verpflichtung der Bauherrengemeinschaft Dr. VMÜ unabhängig von den bereits - vorausgezahlten - 23,5 Millionen DM weitere 1.388.054 DM zu zahlen, nämlich den Unterschiedsbetrag zwischen der (Teil-) Bürgschaft von 6,25 Millionen DM und dem tatsächlich auf die Bauherrengemeinschaft Dr. WflHi entfallenden Baukostenanteil von 7.638.054 DM. Der Beklagte habe bereits in einem - der Fertigstellungsvereinbarung vorausgehenden - Schreiben vom 3. Juni 1980 erklärt, er sei lediglich bereit, auf Abschlagsrechnungen der Klägerin die "fälligen und vertragsgerechten" Zahlungen zu leisten. Eine weitergehende Verpflichtung zur Zahlung anderer Forderungen, die gegen die HoVIB-GmbH geltend gemacht werden könnten, werde er nicht übernehmen. In der Fertigstellungsvereinbarung habe ein Wille des Beklagten, sich über diese Erklärung hinaus zu verpflichten, keinen Niederschlag gefunden. Der Beklagte müsse daher nur zahlen, wenn die Klägerin - bezogen auf den ursprünglichen Gesamtwerklohn - eine fällige Forderung habe. Dies sei Jedoch nicht der Fall. Nach ihrem eigenen Vorbringen könne die Klägerin hiervon lediglich über einen Betrag von 572.012,94 DM noch nicht verfügen. Diese Summe sei aber aufgrund des vereinbarten 5 %igen Sicherheitseinbehaltes erst nach Ablauf der Gewähr- leistungsfrist fällig. Die Voraussetzungen für die Vorlage des Wechsels seien daher nicht gegeben. II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Fertigstellungsvereinbarung verstößt gegen anerkannte Auslegungsregeln, wie die Revision zu Recht rügt. 1. Jede Auslegung hat von dem Wortlaut der Erklärung auszugehen, wie ihn der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen darf. Mit dem so verstandenen Wortlaut der Vereinbarung steht die Auslegung des Berufungsgerichts nicht in Einklang. a) Die Vereinbarung beginnt mit einem allgemeinen Hinweis auf ihren Sinn und Zweck. Danach soll sie die Fertigstellung der Häuser 6 und 7 nebst anteiliger Tiefgarage gewährleisten, nachdem die Generalunternehmerin, die Firma HoflHH^GmbH, ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und die Klägerin nur bereit ist weiterzubauen, wenn die Erfüllung ihrer Werklohnforderung gesichert ist. Diese Forderung wird in § 2 der Vereinbarung im einzelnen aufgegliedert und mit insgesamt 7.638.054 DM angegeben. Hiervon sind nach § 5 bereits 6,25 Millionen DM an die Klägerin gegen Hergabe einer Rückzahlungs- 10 bürgschaft ausbezahlt worden. Hinsichtlich des nicht abgesicherten Restbetrages verpflichtet sich die Bau-herrengemeinschaft Dr. VflHHPgemäß den §§ 3 und 3 zur Zahlung. wenn die Firma HoflHB-GmbH keine fristgerechte Vergütung erbringt (was nach den Umständen zu erwarten war). Außerdem soll die Bauherrengemeinschaft Dr. VflHIB auch haften, wenn aufgrund der Rückzahlungsbürgschaft von den voraus-gezahlten 6,25 Millionen DM wieder Beträge zurückgezahlt werden müssen. Daß die Bauherrengemeinschaft Dr. VflHBlnur verpflichtet sein sollte, ausstehende Freigabeerklärungen aus den beiden Rückzahlungsbürgschaften zu "ersetzen", ergibt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aus dem Wortlaut der Vereinbarung demnach gerade nicht. Ihm läßt sich auch nicht entnehmen, daß die zweite Vorauszahlung von 17,25 Millionen DM teilweise auf den hier in Frage stehenden Werklohn angerechnet werden sollte. Diese Vorauszahlung ist in der Vereinbarung gar nicht erwähnt, wie überhaupt das die Bauherrengemeinschaft SM| betreffende Vorhaben mit keinem Wort angesprochen wird. b) Auch der vom Berufungsgericht für seine Auslegung herangezogene § 3 Abs. 3 der Vereinbarung gibt nichts dafür her, daß auf den Gesamtwerklohn abzustellen und demgemäß auch die zweite Vorauszahlung über 17,25 Millionen DM mit zu berücksichtigen ist. § 3 Abs. 3 der Vereinbarung verweist auf § 6 Abs. 3 des Vertrages zwischen der Bauherrengemeinschaft Dr. WMHBI und der HofHjj^-GmbH, der eine 11 dem § 16 Abs. 6 VOB/B entsprechende Regelung enthält. Die Klausel betrifft somit lediglich die Berechtigung der Bauherrengemeinschaft Dr. zu Lasten ihres eigentlichen Werkvertragspartners, der Firma HoflHV-GmbH, offene Forderungen der Subunternehmerin, der Klägerin, auszugleichen. Soweit der Beklagte und ihm folgend das Berufungsgericht meinen, damit sei klargestellt, daß bei der Frage, ob der Klägerin eine offene Forderung zusteht, die vorausgezahlten 17,25 Millionen DM mitberücksichtigt werden müßten, ist das nicht haltbar. Denn inwieweit die auf den Bauanteil der Bauherrengemeinschaft Dr. VMBentfallende Werklohnforderung noch offen - und damit für die Klägerin ungesichert - ist, haben die Parteien in der Vereinbarung vom 19- Juni 1980 ausdrücklich festgelegt. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 2, 5 des Vertrages um die Differenz zwischen den tatsächlichen Baukosten in Höhe von 7.638.05^ DM und den - vorausgezahlten - 6,25 Millionen DM. Daß dieser Betrag genau festgelegt wurde, erklärt sich im übrigen gerade auch aus der Interessenlage des Beklagten. Wie nämlich das Berufungsgericht feststellt, war er nicht bereit, mit Nachtragsaufträgen imd Schadensersatzansprüchen gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B begründete Mehrforderungen der Klägerin anzuerkennen. Ob diese Forderungen der Klägerin wirklich unberechtigt waren, war beim Abschluß der Fertigstellungsvereinbarung zu demindest zweifelhaft. Bei dieser Sachlage mußte der Beklagte aber darauf bedacht sein, den noch offenen Werklohnanteil genau festzulegen. 12 Zusammenfassend läßt sich daher feststellen, daß nach dem Wortlaut der Vereinbarung die Bauherrengemeinschaft Dr. Klägerin neben der HomB-GrnbH für einen noch nicht durch Vorauszahlung abgedeckten Restwerklohnanteil in Höhe von rund 1,4 Millionen DM haften sollte. 2. Dieser sich aus dem Wortlaut ergebende Inhalt der Vereinbarung wird sowohl durch die Begleit- und Nebenumstände als auch durch das Verteidigungsvorbringen des Beklagten bestätigt. Auch dies hat das Berufungsgericht verkannt. a) Obwohl die Klägerin mit der Firma HoSHHB-GmbH einen einheitlichen Vertrag über die Errichtung des Gesamtbauwerkes geschlossen hat, wurde die finanzielle Seite des Vertrages von Anfang an getrennt - entsprechend den Anteilen der beiden verschiedenen Bauherrengemeinschaften - abgewickelt. Der Grund hierfür lag unter anderem schon in der Art und Weise, wie sich die HoMHB-GmbH die für die Vorauszahlung des Gesamtwerklohns benötigten Geldmittel beschafft hatte. Sie erhielt nämlich zu dem einen ihrerseits eine Vorauszahlung von der Bauherrengemeinschaft SflBHI in Höhe von 17,25 Millionen EM. Im Gegenzug trat sie ihre Rechte aus dem Werkvertrag mit der Klägerin und der Rückzahlungsbürgschaft über 17,25 Millionen EM an diese Bauherrengemeinschaft ab. Die restlichen 6,25 Millionen DM bekam die HoflHB-GmbH zu dem überwiegenden Teil als Darlehen von der VlflBIIB B^HHpbank > wobei zur Sicherheit ebenfalls die Werkvertrags- und Rückbürgschaftsrechte abgetreten wurden. Die Bau-herrengemeinschaft Dr. WflHMP war gegenüber der HoMHBHjrmbH nur zu Abschlagszahlungen nach Baufortschritt verpflichtet, für die wiederum die BMHBHBbank eine Zahlungsgarantie übernommen hatte. Das alles war dem Beklagten zu demindest beim Abschluß der Fertigstellungsvereinbarung bekannt. Die Klägerin paßte sich diesen Verhältnissen an und erstellte für beide Objekte jeweils getrennte Abschlagsrechnungen. Hierauf erfolgten bis zu dem Zusammenbruch der HoMBHfe-GmbH im Frühjahr I960 entsprechend zugeordnete Freigaben der Rückzahlungsbürgschaften. Die getrennte Abwicklung des Bauvorhabens führte dann schließlich auch zu gesonderten Verhandlungen der Klägerin mit den beiden Bauherrengemeinschaften über den Weiterbau nach Einstellung der Bauarbeiten. Wie bereits erwähnt, hat sie hierbei auch von dem Beklagten zunächst einen höheren Werklohn gefordert. Der Beklagte hat dies bereits in dem vom Berufungsgericht erwähnten Schreiben vom 3. Juni 1980 abgelehnt und dabei erklärt, weitergehende Verpflichtungen zur Zahlung anderer Forderungen, die die Klägerin gegen die HoSHVGmbH geltend machen könne, würden nicht übernommen. Gleichzeitig hat er sich aber bereit erklärt, fällige und vertragsgerechte Zahlungen zu leisten. Die Fertigstellungsvereinbarung beschränkt sich denn auch auf den ursprünglichen Werklohn und beinhaltet damit im Ergebnis genau das, was der Beklagte in seinem Schreiben vom 3. Juni I960 ange- 14 - boten hatte. Dabei mag der Beklagte, wie der Hinweis auf die entsprechende Regelung in seinem Vertrag mit der HoflHB-GmbH zeigt, davon ausgegangen sein, sich durch diese Zahlungen an die Klägerin von Verpflichtungen gegenüber der HoflH^GmbH befreien zu können. Das rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch nicht den Schluß, daß für die Frage, ob die Klägerin den Beklagten aus der Vereinbarung in Anspruch nehmen kann, nunmehr entgegen der bisher geübten getrennten Abwicklung der beiden Bauvorhaben eine Gesamtrechnung maßgebend sein sollte. Hierzu hätte es vielmehr einer ausdrücklichen Regelung bedurft. b) Schließlich zeigt auch das Vorbringen des Beklagten selbst, daß beide Parteien die Fertigstellungsvereinbarung so verstanden haben, wie es dem Wortlaut des Vertrages entspricht. Der Beklagte beruft sich nämlich u.a. mit Nachdruck darauf, er sei von der Klägerin bei Abschluß der Vereinbarung arglistig getäuscht worden. Ihm sei zwar bekannt gewesen, daß die Klägerin den gesamten Werklohn im voraus erhalten hatte und somit an sich voll abgesichert war. Die Verhandlungsführer der Klägerin, die Zeugen J^HMund SdflB, hätten ihm jedoch wahrheitswidrig erklärt, die Bauherrengemeinschaft SflHHHI habe nach Einstellung der Arbeiten die - ihr abgetretenen - Rechte aus der Rückzahlungsbürgschaft geltend gemacht und ca. 10 Millionen DM zurückgefordert; für seinen Bauanteil stünden daher nur noch die 6,25 Millionen DM / zur Verfügung, die der zweiten Bürgschaft als Voraus-Zahlung zugrundelägen. Infolgedessen habe er davon ausgehen müssen, daß die Klägerin hinsichtlich des Anteils seiner Bauherrengemeinschaft nunmehr wieder offene Forderungen habe. Dieser Umstand habe ihn zu dem Abschluß der Fertigstellungsvereinbarung bewogen. Nach diesem Vortrag ging aber auch der Beklagte bei Abschluß der Vereinbarung davon aus, daß auf den Bauanteil der Bauherrengemeinschaft Dr. lediglich 6,25 Millionen DM vorausgezahlt waren und der Rest von rund 1,4 Millionen DM noch bezahlt werden mußte. Daß der Beklagte die Vereinbarung nur aufgrund irreführender Angaben der Klägerin unterzeichnet haben will, kann zwar möglicherweise seine Anfechtungser-klärung durchgreifen lassen, ändert jedoch nichts daran, daß das von ihm objektiv Erklärte auch so gewollt vrar. III. Der Auslegung der Fertigstellungsvereinbarung durch das Berufungsgericht kann daher nicht gefolgt werden. Da die von dem Beklagten vorgetragenen Anfechtungsgründe, zu denen das Berufungsgericht noch nicht Stellung genommen hat, strittig sind, der Beklagte der Klägerin außerdem einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben vorwirft und schließlich auch die Höhe der restlichen Forderung der Klägerin noch offen ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte der Beklagte mit der Anfechtung der Fertigstellungsvereinbarung und mit seinem Arglisteinwand nicht durchdringen, wird das Berufungsgericht neu prüfen müssen, ob der Klägerin aus der Fertigstellungsvereinbarung ein Anspruch gegen die - nicht wechselfähige - Bauherrengemeinschaft Dr. WflH zusteht, für den der Beklagte dann gemäß Art, 8, 28 WG haften würde (vgl. dazu BGHZ 59, 179, 184, 185; Baum-bach-Hefermehl, WG, 13. Aufl., Rdn. 5 zu Art. 8 WG). Girisch Bliesener Recken Walchshöfer Doerry