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BGH

Gericht: BGH

Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Der Kläger hat im Jahre 1963 für den Beklagten Estricharbeiten erbracht und auf Zahlung von Restwerklohn nebst Zinsen geklagt« Der Beklagte hat Widerklage erhoben« Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 672,64 DM nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte hat mit der Revision seine Anträge auf Abweisung der Klage und zur Widerklage weiterverfolgt. Mit der restlichen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage jetzt noch in Höhe von 346,13 DM nebst Zinsen weiter.

Zitierte Normen: § 92 ZPO
ZinsBerufungsgerichtPositionKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Schluß -
YII ZR_154/75	URTEIL	Verkündet	am
16. Juni 1977 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 de^Diplom-Kaufmanns Helmut
 Beklagten, Widerklägers, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Josef Istr.
9
Kläger, Widerbeklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revi s i onsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
A
Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Vogt und die Richter Dr« Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5. Februar 1975 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 126,51 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen«
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat im Jahre 1963 für den Beklagten Estricharbeiten erbracht und auf Zahlung von Restwerklohn nebst Zinsen geklagt« Der Beklagte hat Widerklage erhoben«
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 672,64 DM nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Der Beklagte hat mit der Revision seine Anträge auf Abweisung der Klage und zur Widerklage weiterverfolgt.
 
Der Senat hat über die Revision gröBtenteils durch Beschluß vom 16. Juni 1977 entschieden.
Mit der restlichen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage jetzt noch in Höhe von 346,13 DM nebst Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung des Restwerklohnanspruchs des Klägers irrig davon ausgegangen, daß der Kläger auch die Leistungen zu Position 14 (47,08 m Gefälleestrich für die Garagenauffahrt) erbracht habe. Es hat dem Kläger für die Positionen 12, 13 und 14 einen einheitlichen Einheitspreis von 11,60 DM zugebilligt (43 BU), ihm somit für die Position 14 346,13 DM zugesprochen. Dabei hat es übersehen, daß im Termin zur Inaugenscheinnahme unstreitig geworden war, daß der Kläger die Garagenauffahrt nicht mit Estrich belegt hat, wie die Sitzungsniederschrift vom 19* Dezember 1972 ausweist (GA II 506). Für die Position 14 steht dem Kläger deshalb kein Werklohn zu. Das Berufungsgericht hat ihm mithin 546,13 DM nebst Zinsen zuviel zu-gesprochen* Die Klage ist in dieser Höhe abzuweisen.
 
Die Kostenentscheidlang beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO.
Vogt	Recken	Doerry
 Bliesener	Obenhaus