Biese Vorgänge und der Vorwurf, der Kläger habe bei der Aufklärung der Vorkommnisse nicht in dem erforderlichen Umfang mitgewirkt, veranlaßte die Beklagte, mit Schreiben von 2, April 1963 das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Das Landgericht hat u.a. den Ausgleichsanspruch des Klägers dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und die ~ Ansprüche zu 2; und 3) abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandes gericbt durch Teilurteil den Ausgleichsanspruch ebenfalls abgewiesen und die Berufung des Klägers hinsichtlich der Ansprüche zu 2) und 3) zurückgewiesen. Das Berufungsgericht halt die Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers für gerechtfertigto Es hat ihm deshalb den Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs und auf Ersatz entgangener Provision versagt (§ 89 b Abs, 3 HGB)o 2o Darauf, ob die Kunden auf diese Weise mit schuldbefreiender V/irkung zahlen konnten oder nicht, kommt es nicht an«, Maßgebend ist nicht das Außenverhältnis der Beklagten zu ihren Kundeng sondern das unter völlig anderen Gesichtspunkten zu beurteilende Innenverhältnis der Beklagten zu V/oiwode und dem Kläger, Aus dem gleichen Grunde ist es auch unerheblich, daß an WHIHI als Prokuristen mit schuldbefreiender Wirkung bezahlt werden konnte <§ 49 Abs«, 1 HGB,-• Denn um solche Zahlungen handelt es sich garnicbt« Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler feststellt, war der Zweck der Geldüberweisungen an WflHV? die Geschäfte so abzuwickeln, als hätten die Kunden die Waren ohne Rechnung am Lager der Beklagten gegen Barzahlung abgeholt» Daß ein solches Verfahren nicht dem Willen der Beklagten entsprach, mußte der Kläger nach der ausdrücklichen rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts erkennen, zu demal er von Woiwode in dessen Schreiben vom 26«, Oktober 1959 unmißverständlich aufgefordert worden war, diese Form der Abwicklung der Geschäfte vor der Beklagten geheimzuhalten«, Es ist deshalb auch unerheblich, ob wie die Beklagte meint, als "verlängerter Arm" der Kunden oder, Es genügt, v/ie der Kläger wissen mußte, daß ein solches Verhalten generell geeignet v/ar, Unredlichkeiten Vorschub zu leisten, und deshalb von der Beklagten nicht geduldet werden konnte. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß in einem Einzelfall, möglicherweise mit Y/issen und Duldur der Beklagten, bei einem Kunden vStHBP) einen größeren Betrag kassiert und an die Beklagte abgeführt hat. Ein solches Verhalten ist auch, v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, so ungewöhnlich, daß es sich mit dem gelegentlichen Inkasso des Prokuristen nicht vergleichen läßt. Der Klüger hätte deshalb, v/ie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, in jedem Falle Bedenken gegen die Anweisungen Y/fHH haben und sich bei der Geschäftsleitung der Beklagten erkundigen müssen, ob das so in Ordnung gehe. mittelbare Erkundigung bei der Geschäftsleitung der einzig richtige Weg. 4» In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe seine Geldsendungen an wflHH den Kunden jeweils gutgebracht• Die Abrechnungen seien ihm bekannt geworden; er habe deswegen das geübte Verfahren auch für ordnungsgemäß gehalten« Hat die Beklagte die Kommissionsrechnungen, auf welche die Kunden dem Kläger das dann an V/oiwode weitergeleitete Geld gegeben haben, storniert, so ließ dies erkennen, daß Geld bei der Beklagten gerade nicht eingegangen ist. 5» Der Umstand, daß die Beklagte die Veruntreuungen Woiwodes erst nach Jahren entdeckt hat, schließt das Verschulden des Klägers nicht aus. Dazu sei der Kläger auf Grund des damals noch bestehenden Handelsvertreterverhältnisses — verpflichtet und auch in der Lage gewesen, zu demal die Beklagte ihm den Ersatz seiner dadurch entstehenden Unkost zugesichert habe. Die Rüge des Klägers, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Orginalurkunden aus der Hand zu geben, und die Beklagte habe nur diese, nicht aber Abschriften oder Ablichtungen verlangt, geht fehl. Wollte er sie nicht aus der Hand geben, so hätten beglaubigte Abschriften denselben Zweck erfüllt wie die Überreichung der Originale .Daß die Beklagte dem Kläger gegenüber nicht ausdrücklich erklärt hat, daß sie sich auch mit beglaubigtr Abschrift begnüge, ist unerheblich. Das Berufungsgericht konnte unter diesen Umständen ohne Rechtsfehler im Rahmen seiner ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung annehmen, daß das schuldhafte Verhalten des Klägers auch geeignet gewesen sei, das Vertrauensverhältnis der Parteien schwer zu erschüttern, und deshalb eine fristlose Kündigung rechtfertige. Die Beklagte hat zwar die Beweislast dafür, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung und ein schuldhaftes Verhalten des Klägers vorlag. 2* Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß die Beklagte den Kläger durch "willkürliche Mißwirtschaft" geschädigt habe* Selbst für ein Verschulden der Beklagten an etwaigen Schlechtlieferungen habe der Kläger nicht genügend vorgetragen» Er habe auch nicht dargelegt, daß die von ihm behaupteten Schlechtlieferungen zu einem Rückgang seiner Provisionen geführt haben» Da das Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zurückzuweisen <»
2035 008 'J «? BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 5<> Mai 1969 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VII ZR 154/66 URTEIL in dem Rechtsstreit des Scbubbandolsvertreters Max Str0 AB« Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionskliigers, - Prozeftbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen di^Firma CpBPM^Schuhfabrik GmbH & Co KG in XpHp, SiflIB Str.vertreten durch den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, Kurt GPPP, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozelibevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr Vo 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Grlanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Schmidt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M., 14* Zivilsenat in Kassel, vom 14- Juli 1966 wird zurückgewiesen o Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war seit 1950 Handelsvertreter der Beklagten, Nach § 9 des schriftlichen Vertrags vom 15- Februar 1955 war eine Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zu dem Quartalsende vereinbart. Der Kläger hatte keine Inkassovollmacht, Trotzdem nahm er in den Jahren 1955 bis 1962 in einer Reihe von Fällen Rechnungsbeträge aus Warenlieferungen entgegen. Die vereinnahmten Beträge führte er jeweils nach Abzug seiner Provision durch Postanweisung an die Privatadresse des damaligen Verkaufsleiters und Einzelprokuristen der Beklagten ab. Insgesamt hat der Kläger auf diese Weise 10.674,20 DM gezahlt. W^B^bat in dieser Zoll von ~ 3 ~ den ihm vom Kläger und anderen Personen überwiesenen Beträgen insgesamt mindestens 18.910,10 BM unterschlagen, was der Kläger allerdings nicht wußte. Biese Vorgänge und der Vorwurf, der Kläger habe bei der Aufklärung der Vorkommnisse nicht in dem erforderlichen Umfang mitgewirkt, veranlaßte die Beklagte, mit Schreiben von 2, April 1963 das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Ber Kläger, der die Kündigung für unbegründet hält, macht folgende Ansprüche geltend? 1. Ausgleichsanspruch 2c Entgangene Provision bis zu dem 30. September 1963 3- » Schadensersatz wegen Provisionsaus- falls infolge von Schlechtlieferungen der Beklagten 4- Y/eitere in der Revisionsinstanz nicht zur Entscheidung stehende Posten 51.970,— m 20.000,— m 1 2 c 000,— DK -5^437^ 20_DM 89» 407,20 DK Das Landgericht hat u.a. den Ausgleichsanspruch des Klägers dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und die ~ Ansprüche zu 2; und 3) abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandes gericbt durch Teilurteil den Ausgleichsanspruch ebenfalls abgewiesen und die Berufung des Klägers hinsichtlich der Ansprüche zu 2) und 3) zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger diese drei Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 4 Entscheidungsgründe: I, Das Berufungsgericht halt die Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers für gerechtfertigto Es hat ihm deshalb den Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs und auf Ersatz entgangener Provision versagt (§ 89 b Abs, 3 HGB)o Es ist der Auffassung, daß der Kläger der Pflicht zur treuen Wahrnehmung der Interessen der Beklagten,der er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns genügen mußte (§86 Abs« 3 HGB), jahrelang zuv/idergehandelt habe, indem er "entgegen jeder kaufmännischen Gepflogenheit" einkassierte Geldbeträge, die der Beklagten zustanden, nicht in ihren Geschäftsräumen abgeliefert oder nach dort übersandt, sondern durch Postanv/eisung an die Privatadresse des Prokuristen V/flHHB geschickt habe« Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Klägers sind nicht begründete Sie richten sich in weitem Umfange in unzulässiger Y/eise gegen die dem Tatrichter zustehende Würdigung des Sachverhalts, wozu auch die Frage gehört, ob der Kläger schuldhaft einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben hat. Rechtsfehler treten in dem Urteil nicht hervor. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: 1. Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe mit seiner Meinung, er habe jeder kaufmännischen Gepflogenheit zuv/idergehandelt, einen Handelsbrauch angenommen, der nicht bestehe. 5 Die Beklagte habe, wie das Berufungsgericht selbst fest-gestellt habe, Barzahlungsgeschäfte und auch die Entgegennahme von Barzahlungen durch Dritte zugelassen und geduldet . Die Rüge geht an der Sache vorbei„ Allerdings sind Barzahlungsgeschäfte mit Yfissen und Duldung der Beklagten vorgenommen worden; auch zahlten die Kunden in einzelnen dieser Fälle nicht an der Kasse der Beklagten, sondern gaben das Geld im Geschäftslokal anderen Angestellten, die es dann bei der Kasse einzahlten» Die Empfangnahme von Barzahlungen wird dem Kläger vom Berufungsgericht aber auch nicht zu dem Vorwurf gemacht, obwohl er keine Inkassovollmacht hatte und es sich auch nicht nur um Einzelfälle handelte-> Das Berufungsgericht sieht das schuldhafte Verhalten des Klägers vielmehr dariß, daß er die - gleichviel ob befugt oder unbefugt - vereinnahmten Beträge nicht unmittelbar an die Kasse der Beklagten abgeführt, sondern an die Privatanschrift des Prokuristen überwiesen hato Das konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als "jeder kaufmännischen Gepflogenheit" zuv/i der lauf end anseben, ohne daß es hierzu ntcb eines Sachverständigenbev/eises bedurfteo Deshalb gehen auch alle Versuche des Klägers fehl, sein Verhalten damit zu rechtfertigen, daß die Beklagte Barzahlungsgeschäfte geduldet habe, denn er kann selbst nicht behaupten, daß sie auch mit der Überweisung entgegengenommener Beträge an die Privatanscbrifte von Angestellten einverstanden gewesen sei» Zutreffend weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf das Schreiben an den Kläger vom 26o Oktober 1959 hin, in welchem Y/|HH ihm unzwei- 6 deutig erklärt babe, daß der Bucbbaltungscbef der Beklagten und ibr Aufsichtsratvorsitzender Obi von diesem Verfahren nichts wissen sollten«, Wenn der Kläger hierzu rügt, in dem Schreiben stehe nichts davon, daß Ohl von dem Verfahren nichts wissen solle, so geht das fehl«, Das Berufungsgericht konnte dem Schreiben zwanglos entnehmen, daß die Angelegenheit auch vor Ohl geheimgehalten werden sollte, 2o Darauf, ob die Kunden auf diese Weise mit schuldbefreiender V/irkung zahlen konnten oder nicht, kommt es nicht an«, Maßgebend ist nicht das Außenverhältnis der Beklagten zu ihren Kundeng sondern das unter völlig anderen Gesichtspunkten zu beurteilende Innenverhältnis der Beklagten zu V/oiwode und dem Kläger, Aus dem gleichen Grunde ist es auch unerheblich, daß an WHIHI als Prokuristen mit schuldbefreiender Wirkung bezahlt werden konnte <§ 49 Abs«, 1 HGB,-• Denn um solche Zahlungen handelt es sich garnicbt« Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler feststellt, war der Zweck der Geldüberweisungen an WflHV? die Geschäfte so abzuwickeln, als hätten die Kunden die Waren ohne Rechnung am Lager der Beklagten gegen Barzahlung abgeholt» Daß ein solches Verfahren nicht dem Willen der Beklagten entsprach, mußte der Kläger nach der ausdrücklichen rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts erkennen, zu demal er von Woiwode in dessen Schreiben vom 26«, Oktober 1959 unmißverständlich aufgefordert worden war, diese Form der Abwicklung der Geschäfte vor der Beklagten geheimzuhalten«, Es ist deshalb auch unerheblich, ob wie die Beklagte meint, als "verlängerter Arm" der Kunden oder, v/ie der Kläger meint, als Vertreter der Beklagten gehand* hat. Die Unkorrektheit solcher Überweisungen an dessen Privatanschrift mußte dem Kläger in jedem Palle klar seii 3. Der Kläger kann sich auch nicht damit entschuldigen. daß er sich auf die Redlichkeit verlassen habe. Es genügt, v/ie der Kläger wissen mußte, daß ein solches Verhalten generell geeignet v/ar, Unredlichkeiten Vorschub zu leisten, und deshalb von der Beklagten nicht geduldet werden konnte. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß in einem Einzelfall, möglicherweise mit Y/issen und Duldur der Beklagten, bei einem Kunden vStHBP) einen größeren Betrag kassiert und an die Beklagte abgeführt hat. Daraus durfte er nicht den Schluß ziehen, die Geschäftsleitung c Beklagten dulde auch die regelmäßige Überweisung einkassierter Beträge an die Privatanschrift Vfoiwodes. Das Gegenteil mußte sich für ihn, v/ie das Berufungsgericht richtig darlegt, gerade aus dem Brief ^om 26. Oktober 1959 ergeben. Ein solches Verhalten ist auch, v/ie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, so ungewöhnlich, daß es sich mit dem gelegentlichen Inkasso des Prokuristen nicht vergleichen läßt. Der Klüger hätte deshalb, v/ie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, in jedem Falle Bedenken gegen die Anweisungen Y/fHH haben und sich bei der Geschäftsleitung der Beklagten erkundigen müssen, ob das so in Ordnung gehe. Der Ansicht des Klägers xRev.Begr. S. 22), er hätte den Verkaufsleiter nicht übergehen dürfen, kann nicht beigetreten werden. Wenn er Bedenken gegen die Anweisungen des Verkaufsleiters haben mußte, v/ar die un~ 8 mittelbare Erkundigung bei der Geschäftsleitung der einzig richtige Weg. 4» In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe seine Geldsendungen an wflHH den Kunden jeweils gutgebracht• Die Abrechnungen seien ihm bekannt geworden; er habe deswegen das geübte Verfahren auch für ordnungsgemäß gehalten« Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Ebensowenig ist in der Revisionsbegründung gerügt, daß das Oberlandesgericht ein derartiges Vorbringen des Klägers übergangen hätte. In der Revisionsbegründung ist nur darauf hingewiesen, daß die Beklagte Kommissionsrechnungen storniert habe. Das ist etwas völlig anderes. Hat die Beklagte die Kommissionsrechnungen, auf welche die Kunden dem Kläger das dann an V/oiwode weitergeleitete Geld gegeben haben, storniert, so ließ dies erkennen, daß Geld bei der Beklagten gerade nicht eingegangen ist. Das Berufungsgericht brauchte sich unter diesen Umständen die Buchungsunterlagen nicht vorlegen zu lassen. 5» Der Umstand, daß die Beklagte die Veruntreuungen Woiwodes erst nach Jahren entdeckt hat, schließt das Verschulden des Klägers nicht aus. Selbst wenn das auf verschuldeten Organisationsmängeln der Beklagten beruht haben sollte, so wäre das jedenfalls keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger, aus der dieser etwas für sich herleiten könnte. 6. Als weiteren die fristlose Kündigung begründenden Umstand wertet das Berufungsgericht auch noch das Verhalten des Klägers nach der Entdeckung der Unterschlagungen Woiwodes. Das Berufungsgericht legt dem Kläger insbesondere zur Last, daß er dem Wunsche der Beklagten, die in seinen Händen befindlichen Unterlagen, so insbesondere den Brief Woiv/odes vom 26. Oktober 1959* auf den er sich berufen hatte, unverzüglich - mindestens in Abschrift oder Ablichtung - zu überreichen, nicht nachgekommen ist. Dazu sei der Kläger auf Grund des damals noch bestehenden Handelsvertreterverhältnisses — verpflichtet und auch in der Lage gewesen, zu demal die Beklagte ihm den Ersatz seiner dadurch entstehenden Unkost zugesichert habe. Die Rüge des Klägers, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Orginalurkunden aus der Hand zu geben, und die Beklagte habe nur diese, nicht aber Abschriften oder Ablichtungen verlangt, geht fehl. Die Beklagte war berechtigt, in diese Urkunden Einsicht zu nehmen, nachdem sich der Kläger selbst darauf berufen hatte. Wollte er sie nicht aus der Hand geben, so hätten beglaubigte Abschriften denselben Zweck erfüllt wie die Überreichung der Originale .Daß die Beklagte dem Kläger gegenüber nicht ausdrücklich erklärt hat, daß sie sich auch mit beglaubigtr Abschrift begnüge, ist unerheblich. Im übrigen hat sich der Kläger s. Zt. auch nicht geweigert, die Urkunden zu überreichen, sondern nur erklärt, sie stünden ihm zur Zeit nicht zur Verfügung. Dann wäre es ihm aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein Leichtes gewesen, bei der Vertrauensperson, der er die Urkunden angeblich gegeben hatte , eine Abschrift der Urkunden nehmen zu lassen. -10- 6. Das Berufungsgericht konnte unter diesen Umständen ohne Rechtsfehler im Rahmen seiner ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung annehmen, daß das schuldhafte Verhalten des Klägers auch geeignet gewesen sei, das Vertrauensverhältnis der Parteien schwer zu erschüttern, und deshalb eine fristlose Kündigung rechtfertige. a; Auf die Behauptung des Klägers, die Kündigung sei auf eine Intrige des damaligen Betriebsleiters Meinhold zurückzuführen, und seine in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verkennung der Beweislast kommt es hier nicht an. War, wie feststeht, ein Grund zur fristlosen Kündigung aus schuldhaftem Verhalten des Klägers gegeben, so ist es unerheblich, ob zusätzlich Einflüsse des Betriebsleiters Vorgelegen haben. b; Der Kläger beruft sich noch darauf, daß Ohl bei der Besprechung am 21« November 1962 ihm ausdrücklich erklärt habe, er habe sich korrekt verhalten. Das Berufungsgericht sieht das auf Grund einer eingehenden Beweisaufnähme als nicht erwiesen an« Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Unrecht rügt der Kläger hierzu die Verkennung der Beweislast« Die Beklagte hat zwar die Beweislast dafür, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung und ein schuldhaftes Verhalten des Klägers vorlag. Darum handelt es sich hier aber nicht, sondern um die Behauptung des Klägers, Ohl habe ihn voll rehabilitiert, so daß er mit einer Kündigung nicht mehr habe zu rechnen brauchen. Dafür ist aber, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, der Kläger beweispflichtig. -11- 7» Ist die fristlose Kündigung aus schuldhaftem Verhalten des Klägers somit rechtsv/irksam ausgesprochen worden, so ist damit dessen Ausgleichsanspjruch und seiner Schadensersatzforderung für entgangene Provision die Grundlage entzogen* Pie Klage ist daher insov/eit mit Hecht abgewiesen worden* II. 1, Der Kläger hat noch einen weiteren Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung geltendgemacht * Er behauptet, die Beklagte habe durch Schlechtlieferungen einen Rückgang ihres Umsatzes und damit eine Kürzung seiner Provision verschuldet* Seinen dadurch entstandenen Schaden beziffert er auf 12*000 DM, 2* Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß die Beklagte den Kläger durch "willkürliche Mißwirtschaft" geschädigt habe* Selbst für ein Verschulden der Beklagten an etwaigen Schlechtlieferungen habe der Kläger nicht genügend vorgetragen» Er habe auch nicht dargelegt, daß die von ihm behaupteten Schlechtlieferungen zu einem Rückgang seiner Provisionen geführt haben» 3* Der Kläger rügt hierzu die Übergebung seiner Beweisanträge in seinen Schriftsätzen vom 30» September 1963 S» 49 und vom 13* Mai 1966, in welchen er die Kunden der Beklagten als Zeugen für die Schlechtlieferungen der Bekiagf* benannt habe. Die Rüge ist nicht begründet* Selbst wenn infolge mangelhafter Lieferungen der Beklagten Kunden abge- Sprüngen sein oder ihre Umsätze vermindert haben sollten, würde das einen Schadensersatzanspruch des Klägers nicht rechtfertigen. Die Lieferung schlechter Ware kann nur dann zu einem Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters führen, wenn der Unternehmer dabei willkürlich und ohne vertretbaren Grund den Interessen des Handelsvertreters zuwidergehandelt hat (BGHZ 26, 161). Davon kann aber selbst nach dem Vortrag des Klägers keine Rede sein. Die Qualitätsminderung der von der Beklagten gelieferten Schuhe war, wenn dem Kläger gefolgt wird, auf Rationalisie-rungsmaßnahnen des damaligen Betriebsleiters der Beklagten Meinhold zurückzuführen, was übrigens auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Derartige Rationalisierungsmaßnahmen, mögen sie auch verfehlt gewesen sein, lagen noch im Rahmen der Entschließungsfreiheit der Beklagten, auf die dem Kläger kein Einfluß zu-stand (BGH aaO/• Schon aus diesem Grunde bedurfte es nicht der Erhebung der angetretenen Beweise. 15 ~ III. Da das Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zurückzuweisen <» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Schmidt