Der VII „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1965 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt; Das Landgericht wies den Ausgleichsanspruch ab, im übrigen gab es der Klage bis auf einen Betrag von 376,60 DM statt. Vor dem Oberlandesgericht erhob die Beklagte, da sich der Kläger einer Forderung von insgesamt 14.636,54 DM berühmt hatte, Widerklage mit dem Antrag festzustellen, daß dem Kläger kein über den mit der Klage geltendgemachten Betrag hinausgehender Anspruch von 666,12 DM (14.636,54 abzüglich 13*970,42 DM) zustehe. "..« daß der Kläger sich über seine Klageansprüche hinaus keiner weiteren Ansprüche berühmt, und zwar in Höhe von 604,75 DM im Hinblick auf eine nachträgliche Gutschrift der Beklagten vom 19-5-1959? Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung des Ausgleichsanspruchs richtete, zurück und gab im übrigen der Klage in vollem Umfang statt. Sie hat eingewandt, der Kläger habe schon deshalb keine Ansprüche mehr, weil er durch seine Erklärung vom 6. In übrigen hat sie die Ansprüche des Klägers auch sonst nach Grund und Höhe bestritten. November 1959 habe sich nur auf den mit der Widerklage anhängig gemachten Betrag von 666,12 DM und einen über 3-000 DM hinaus-gohenden Ausgleichsanspruch bezogen. November 1959, daß er sich ’’über seine Klageansprüche hinaus keiner weiteren Ansprüche berühmt”, dahin aus, daß der Kläger damit auf alle in dem Rechtsstreit nicht geltendgemachten Ansprüche aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis verzichtet habe und schon deshalb mit diesen ausgeschlossen sei. a) Die Auffassung des Klägers, es handle sich um eine der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Prozeßerklärung, geht fehl. Eine solche war lediglich sein Antrag, die Hauptsache hinsichtlich der mit der Widerklage anhängig gemachten 666,12 DM für erledigt zu erklären. Seine Erklärung, daß er sich keiner weiteren Ansprüche berühme, war dagegen, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eine außerprozessuale Erklärung bürgerlichrechtlichen Inhalts, die nur einer beschränkten Nachprüfung unterliegt . b) Die von dem Berufungsgericht gegebene Auslegung der Erklärung des Klägers ist frei von Rechtsfehlern. Seine Bedeutung im Sinne einer Einschränkung entfällt insbesondere dadurch, daß der Kläger auf seine weitergehenden Auogleichsansprüche verzichten wollte, deren er sich vorher in Höhe von insgesamt 25*000 DM berühmt hatte. cc) Wenn das Landgericht in seinem Auflagebeschluß vom 5» Oktober 1961 dem negativen Schuldanerkenntnis des Klägers eine einschränkende Auslegung gegeben hat, so ist das unerheblich o Es handelte sich dabei um eine für die Entscheidung unverbindliche vorläufige Rechtsmeinung, an die das Gericht nicht gebunden war. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgericht insoweit wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen hat. November 1959 seine Unterlagen zwecks Anfertigung der Schlußabrechnung zurückerbeten hat; wenn es daraus nicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse gezogen hat, so liegt das im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens . November 1959 nur von dem mit der Widerklage anhängig gemachten Anspruch von 666,12 DM und dem Ausgleichsanspruch die Hede war, unter das Zeugnis seiner damaligen Anwälte und seines Schwiegervaters, die bei der Verhandlung zugegen waren, gestellt. Davon geht aber auch das Berufungsgericht aus, nur daß es daraus nicht v/ie der Kläger den Schluß zieht, er habe nur auf diese Ansprüche verzichtet. c) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Annahme eines versteckten Einigungs-mangels oder einer Irrtumsanfechtung nicht gegeben sind.
BUNDESGERICHTSHOF '' 0/1 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15* Februar 1965 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Handelsvertreters Eli Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma B BetlBB^traße ________ Ursula geb. B^^P, V ___ AflM (Schfl^ft) und Br. Herbert Ber Verlag für dflp FflP GmbH, W<___ , vertreten durch die Geschäftsführer Frau Heinrich Bri W< Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt 2 Der VII „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1965 unter Mit-v/irkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das am 4./6. Hai 1963 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) v/ird zurückgev/iesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger war vom 7« Oktober 1956 bis zu dem 31« Dezember 1957 Generalvertreter der Beklagten in den skandinavischen ländern für den Vertrieb der von dieser herausgegebenen Modezeitschrift. In einem Vorprozeß verlangte er von der Beklagten Zahlung von 13-970,42 DM (10.970,42 Abrechnungsposten und rückständige Provision, 3-000 DM Ausgleichsanspruch). Das Landgericht wies den Ausgleichsanspruch ab, im übrigen gab es der Klage bis auf einen Betrag von 376,60 DM statt. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht erhob die Beklagte, da sich der Kläger einer Forderung von insgesamt 14.636,54 DM berühmt hatte, Widerklage mit dem Antrag festzustellen, daß dem Kläger kein über den mit der Klage geltendgemachten Betrag hinausgehender Anspruch von 666,12 DM (14.636,54 abzüglich 13*970,42 DM) zustehe. In der mündlichen Verhandlung vom 6» November 1959 erklärte der Prozoßbevollmächtigte des Klägers zu Protokoll des Gerichts: "..« daß der Kläger sich über seine Klageansprüche hinaus keiner weiteren Ansprüche berühmt, und zwar in Höhe von 604,75 DM im Hinblick auf eine nachträgliche Gutschrift der Beklagten vom 19-5-1959? im übrigen wegen Geringfügigkeit". Daraufhin erklärten die Parteien die Hauptsache hinsichtlich der Widerklage für erledigt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung des Ausgleichsanspruchs richtete, zurück und gab im übrigen der Klage in vollem Umfang statt. Das Urteil ist rechtskräftig. Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 1.430,46 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 1. Januar 1958 zu zahlen, 2. ihm eine ... Schlußabrechnung ... zu erteilen, 3- an ihn den sich nach der Schlußabrechnung ergebenden weiteren Provisionsanspruch zu zahlen, 4. an ihn 55-022,43 DM nebst 5 $> Zinsen seit dem 24- November 1959 zu zahlen. Den Antrag zu 4) hat er damit begründet, daß ihm durch die Vorenthaltung der ihm zustehenden Provisionen ein erheblicher Schaden entstanden sei; so sei er gezwungen gewesen, Wertpapiere und ein Landgut mit Verlust zu verkaufen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat eingewandt, der Kläger habe schon deshalb keine Ansprüche mehr, weil er durch seine Erklärung vom 6. November 1959 auf alle 4 weiteren Ansprüche aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis verzichtet habe. In übrigen hat sie die Ansprüche des Klägers auch sonst nach Grund und Höhe bestritten. Der Kläger hat erwidert, seine Erklärung vom 6. November 1959 habe sich nur auf den mit der Widerklage anhängig gemachten Betrag von 666,12 DM und einen über 3-000 DM hinaus-gohenden Ausgleichsanspruch bezogen. Auf seine Schadensersatz-ansprüche und weitere Provisionsansprüche habe er dadurch nicht verzichten wollen und auch nicht verzichtet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entschei dungsgründ ej_ 1. ) Das Berufungsgericht legt die Erklärung des Klägers vom 6. November 1959, daß er sich ’’über seine Klageansprüche hinaus keiner weiteren Ansprüche berühmt”, dahin aus, daß der Kläger damit auf alle in dem Rechtsstreit nicht geltendgemachten Ansprüche aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis verzichtet habe und schon deshalb mit diesen ausgeschlossen sei. 2. ) Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen sind nicht begründet. a) Die Auffassung des Klägers, es handle sich um eine der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Prozeßerklärung, geht fehl. Eine solche war lediglich sein Antrag, die Hauptsache hinsichtlich der mit der Widerklage anhängig gemachten 666,12 DM für erledigt zu erklären. Seine Erklärung, daß er sich keiner weiteren Ansprüche berühme, war dagegen, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eine außerprozessuale Erklärung bürgerlichrechtlichen Inhalts, die nur einer beschränkten Nachprüfung unterliegt . b) Die von dem Berufungsgericht gegebene Auslegung der Erklärung des Klägers ist frei von Rechtsfehlern. aa) Der Zusatz in der Erklärung vom 6. November 1959 "••» und zwar in Höhe von 604,75 DM im Hinblick auf eine nachträgliche Gutschrift ... im übrigen wegen Geringfügigkeit” könnte zwar für sich allein betrachtet Anlaß zu Zv/eifeln an dem Umfang der Verzichtserklärung des Klägers geben. Zwingend steht er jedoch der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Seine Bedeutung im Sinne einer Einschränkung entfällt insbesondere dadurch, daß der Kläger auf seine weitergehenden Auogleichsansprüche verzichten wollte, deren er sich vorher in Höhe von insgesamt 25*000 DM berühmt hatte. Schon aus diesem Grunde ist der Annahme, die Verzichtserklärung des Klägers sei durch jenen Zusatz ausdrücklich beschränkt worden, der Boden entzogen. Die Bedeutung des Zusatzes beschränkte sich vielmehr auf die nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung. bb) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts in seinem im Vorprozeß erlassenen Teilurteil vom 6. November 1959 geben keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß es dem Verzicht nur eine beschränkte Bedeutung beigemessen hat. Es spricht im Gegenteil ohne Einschränkung davon, daß sich der Kläger keiner weiteren Ansprüche berühme (S. 14 des Urteils vom 6. November 1959)» cc) Wenn das Landgericht in seinem Auflagebeschluß vom 5» Oktober 1961 dem negativen Schuldanerkenntnis des Klägers eine einschränkende Auslegung gegeben hat, so ist das unerheblich o Es handelte sich dabei um eine für die Entscheidung unverbindliche vorläufige Rechtsmeinung, an die das Gericht nicht gebunden war. Es hat in seinem Urteil schon selbst nicht mehr an dieser Ansicht festgehalten. dd) Das Oberlandesgericht führt aus, der Kläger habe im Vorprozess nach dem 6. November 1959 nicht zu erkennen gegeben, daß er noch Ansprüche geltendmachen wolle, die über die damals cingeklagten hinausgingen. Daraus schließt es, daß er ursprünglich den Verzicht ebenso umfassend ausgelegt hat wie das Gericht und die Beklagte (BU S. 14, 15)* Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet und bindet das Revisionsgericht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgericht insoweit wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen hat. Insbesondere befaßt es sich auch damit, daß der Kläger nach dem 6. November 1959 seine Unterlagen zwecks Anfertigung der Schlußabrechnung zurückerbeten hat; wenn es daraus nicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse gezogen hat, so liegt das im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens . Abgesehen davon würden solche späteren Äußerungen den Sinn und Inhalt der Erklärung vom 6. November 1959 nicht ändern. ee) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht auch an, daß der Kläger schon am 6. November 1959 auf seine Schadensersatzansprüche verzichten konnte. Er hatte diese zu demindest dem Grunde nach schon gekannt und sich ihrer schon vor der Abgabe seiner Verzichtserklärung in seinen Schriftsätzen berühmt. ff) Der von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 14«* September 1962 S. 3 f gestellte Beweisantrag, dessen Übergehung er rügt, liegt neben der Sache- Er hat dort lediglich seine Behauptung, daß in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1959 nur von dem mit der Widerklage anhängig gemachten Anspruch von 666,12 DM und dem Ausgleichsanspruch die Hede war, unter das Zeugnis seiner damaligen Anwälte und seines Schwiegervaters, die bei der Verhandlung zugegen waren, gestellt. Davon geht aber auch das Berufungsgericht aus, nur daß es daraus nicht v/ie der Kläger den Schluß zieht, er habe nur auf diese Ansprüche verzichtet. Darauf, was sich die beti*e ff enden Zeugen vorgestellt haben, kommt es nicht an. gg) Mit Recht weist das Berufungsgericht noch darauf hin, daß der Kläger, nachdem er sich schon vorher weiterer Ansprüche berühmt hatte, gehalten gewesen wäre, bei Abgabe seiner Erklärung sich deren Geltendmachung ausdrücklich vorzubehalten. Aus dem zusätzlichen Hinweis auf die 666,12 DM konnte nach dem oben Ausgeführten eine Einschränkung seines Verzichts nicht entnommen werden. Das hätte auch der Kläger erkennen müssen. hh) Die weiteren Revisionsrügen des Klägers, insbesondere sein Hinweis auf etwaige Erinnerungstäuschungen des als Zeugen vernommenen Senatspräsidenten Dr. GrIHP, richten sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die Peststellungen des Berufungsgerichts. c) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Annahme eines versteckten Einigungs-mangels oder einer Irrtumsanfechtung nicht gegeben sind. Diese Ansicht läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird von der Feststellung getragen, daß der Kläger am 6. November 1959 einen umfassenden Verzicht aussprechen wollte. 3.) Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Vogt Finke Heimann-Trosien Rietschel Erbel