Während die anderen 15 Reihenhäuser in der Folgezeit gebaut wurden, unterblieb der Bau des für den Kläger vorgesehenen Hauses, Das hatte seinen Grund darin, daß auf dom für dieses Haus bestimmten Platz zur Zeit des Vertragsschlusses noch das stadteigene Haus HAAH A stand, das von einer großen Zahl von Mietern und Untermietern, insgesamt 47 Personen, bewohnt war. Ein Abbruch dos Hauses war aber nicht möglich, weil die Stadt das Haus nicht von den noch darin wohnenden Mietern freigemacht hatte. 1) a) Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist dem schriftlichen Vertrag vom 10« Dezember 1953 nicht zu entnehmen, daß die Beklagto eine Garantie für die rechtzeitige Freimachung des alten Hauses Übernommen.hat. ten, so kann diese auch nicht wegen eines etwaigen Unvermögens, die Räumung durchzuführen, haftbar gemacht werden, Eine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten könnte höchstens darin gesehen werden, daß sie sich bei der Stadt Augsburg nicht hinreichend um eine beschleunigte Räumung des alten Hauses bemüht hat. Für eine solche Annahme geben jedoch der Vortrag der Parteien und der festgestcilte Sachverhalt keine Anhaltspunkte, Die Beklagte ist unstreitig wegen der Räumung mehrfach bei der Stadt vorstellig geworden, Wenn das nicht zu dem Erfolg geführt hat, sö lag das an dom fehlenden guten Willen oder dem Unvermögen der Stadt, Dafür können die Beklagten nicht verantwortlich gemacht ■ worden, Ob eine Klage gegen die Stadt Erfolg gehabt hätte, kann dahingestellt bleiben; denn keinesfalls hätte die Beklagte erzwingen können, daß die erforderlichen Ersatzräume für die Bewohner des alten Hauses zur Verfügung gestellt wurden, 3) a) Das Berufungsgericht verneint auch eine Häftling der Beklagten aus einer Verletzung ihrer Aufklärungspflicht, Es hat dazu ausgeführt, dem Kläger seien ebenso wie den Beklagten die tatsächlichen Umstände bekannt gewesen. Sie hätten daher den Kläger ausdrücklich auf diese Schwierigkeiten hinweisen und ihn insbesondere darüber aufklären müssen, daß eine rechtsverbindliche Zusage der Stadt, daß das Haus alsbald geräumt werde, nicht vorlag, somit zu demindest mit erheblichen Verzögerungen gerechnet werden müsse. Denn selbst wenn man insoweit ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten annehnon wollte, so hatte doch, wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung ausführt, der Kläger nicht hinreichend dargetan, daß ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Beklagten würden nämlich für eine etwaige schuldhafte Verletzung ihrer Aufklärungspflicht nicht, wie der Kläger meint, auf das Erfüllungsinteresso, sondern grundsätzlich nur für den Vertrauensschaden haften. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe nicht einmal behauptet, daß er 1953 oder 1954 Gelegenheit gehabt hätte, einen geeigneten Bauplatz günstiger zur erwerben, als das nach Unterrichtung über die tatsächliche Lage der Ball gewesen wäre; es sei deshalb denkbar, daß der Kläger auch ohne das Angebot der Beklagten oder bei rechtzeitiger Aufklärung über die Schwierigkeiten der Räumung mit seinen Plänen hätte zuv/arten und später ein teureres Angebot hätte annehmen müssen. Das Berufungsgericht hat es daher ohne Rechtsfehler als nicht dargotan, geschweige denn als bewiesen angesehen, daß dem Kläger durch eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten ein Schaden entstanden ist.
Verkündet am 17o Januar 1963 Woitscheck, Justizoberoekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2189 074 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Gtudienrats Alfred LBBB* ABBHB» s Klägers, Borufungsklagers und Revisionsklägero, - Prozcßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Freiherr von gegen 1) 2) 3) 4) die Firma Gebrüder HBK» Bauunternehmung in Hl boi ABB|P’ Straße BB Joocf l^^Bscnior, Gesellschafter der Beklagten zu 1, Josef HB^^vunior, Gesellschafter der Beklagten zu 1, Hermann HBB* Gesellschaftter der Beklagten zu 1, sämtlich wohnhaft in H^BHHBBi HBP Straße Beklagte, Berufungöbcklagto und Revisionsbeklagto, - Frozcßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br« hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17- Januar 1963 unter Mitwirkung der Bundosrichter Br« Winkelmann, Rietschel, Hubert Meyer, Br« Vogt und Br« Finke für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichte München mit dem Sitz in Augsburg vom 14- März 1961 wird zurück-gev/iesen« Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Beklagte zu 1), eine offene Handelsgesellschaft, (im folgenden kurz: Beklagte) verpflichtete sich durch schriftlichen Vertrag vom 10, Dezember 1953? von insgesamt geplanten 16 Reihenhäusern in ABBB^ für den Kläger das Reihenhaus Hr. Azurn Preis von 26,500 DM schlüsselfertig zu errichten. Die Bauarbeiten sollten sofort nach Erteilung der Baugenehmigung durchgeführt werden. Während die anderen 15 Reihenhäuser in der Folgezeit gebaut wurden, unterblieb der Bau des für den Kläger vorgesehenen Hauses, Das hatte seinen Grund darin, daß auf dom für dieses Haus bestimmten Platz zur Zeit des Vertragsschlusses noch das stadteigene Haus HAAH A stand, das von einer großen Zahl von Mietern und Untermietern, insgesamt 47 Personen, bewohnt war. Die Stadt ABI hatte den Beklagten gegen Zahlung von 2.500,— DM den Abbruch dieses Hauses überlassen. Nach mehrmaliger Mahnung ist auch Zahlung an die Stadt geleistet worden. Ein Abbruch dos Hauses war aber nicht möglich, weil die Stadt das Haus nicht von den noch darin wohnenden Mietern freigemacht hatte. Der Kläger hat infolgedessen im Jahre 1955 an anderer Stelle ein Einzelhaus mit einem Kostenaufwand von etwa 40.000 DM bauen lassen. Er verlangt von den Beklagten Schadensersatz. Dazu hat er vorgotragen, die Beklagten hafteten ihm, weil sie ihm die Freimachung des Hauses garantiert hätten. Außerdem hafteten sie ihm aus positiver Vertragsverletzung, weil sie ihn nicht hinreichend Uber die Schwierigkeiten der Räumung aufgeklärt und ihn durch wiederholte Zusicherungen in dem Glauben gehalten hätten, alles gehe in Ord- nung und das Haus werde noch rechtzeitig mit den anderen fertig werden« Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 6«579 DH nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben bestritten, eine Garantie für die rechtzeitige Räumung des alten Hauses übernommen oder den Kläger unzureichend aufgeklärt zu haben. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger • seinen Anspruch weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision, Bnts oh ei dungsgründe: 1) a) Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist dem schriftlichen Vertrag vom 10« Dezember 1953 nicht zu entnehmen, daß die Beklagto eine Garantie für die rechtzeitige Freimachung des alten Hauses Übernommen.hat. Die in dem Vertrag fcstgc-legte Leistungcpflicht der Beklagten sei vielmehr nur dahin zu verstehen, daß erst nach Räumung des alten Hauses die eigentliche Vertragspflicht der Beklagten, das alte Haus abzureißen und das neue Haus zu bauen, beginnen solle. Etwaige spätere Zusicherungen der B klagten seien nicht bewiesen und auch schon deshalb nicht rechtsverbindlich, weil sie der in § 9 dos Vertrags vqrgesehenen Schriftform entbehr ten. b) Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Klägers sind nicht begründet, Sie wenden sich in unzulässiger Weise gegen die von dom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung o Diese läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ebenso begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß etwaige spätere Zusicherungen des Beklagten sen, nicht als die übernahm©, einer Garantie angesehen werden könnten, keine Bedenken, zu demal die im Vertrag vorgesehene Schriftform fehlte, 2) War infolgedessen, wie das Berufungsgericht feststellt, die Räumung des Hauses nicht Sache der Beklag- ten, so kann diese auch nicht wegen eines etwaigen Unvermögens, die Räumung durchzuführen, haftbar gemacht werden, Eine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten könnte höchstens darin gesehen werden, daß sie sich bei der Stadt Augsburg nicht hinreichend um eine beschleunigte Räumung des alten Hauses bemüht hat. Für eine solche Annahme geben jedoch der Vortrag der Parteien und der festgestcilte Sachverhalt keine Anhaltspunkte, Die Beklagte ist unstreitig wegen der Räumung mehrfach bei der Stadt vorstellig geworden, Wenn das nicht zu dem Erfolg geführt hat, sö lag das an dom fehlenden guten Willen oder dem Unvermögen der Stadt, Dafür können die Beklagten nicht verantwortlich gemacht ■ worden, Ob eine Klage gegen die Stadt Erfolg gehabt hätte, kann dahingestellt bleiben; denn keinesfalls hätte die Beklagte erzwingen können, daß die erforderlichen Ersatzräume für die Bewohner des alten Hauses zur Verfügung gestellt wurden, 3) a) Das Berufungsgericht verneint auch eine Häftling der Beklagten aus einer Verletzung ihrer Aufklärungspflicht, Es hat dazu ausgeführt, dem Kläger seien ebenso wie den Beklagten die tatsächlichen Umstände bekannt gewesen. Der 5 - Beklagte sen, habe den Kläger auGh nicht über die wahre Sachlage getäuscht, sondern lediglich <faus der richtig geschilderten Sachlage falsche Hoffnungen geschöpft”. i b) Biese Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht unbedenklich, Der Optimismus der Beklagten war nicht begründet. Als Bauunternehmer, die mit den damals schwierigen 7/ohnungs-Verhältnissen vertraut waren, hätten sie das erkennen müssen und sich deshalb auf allgemeine Zusicherungen der Sachbearbeiter der Stadt nicht verlassen dürfen. Sie hätten daher den Kläger ausdrücklich auf diese Schwierigkeiten hinweisen und ihn insbesondere darüber aufklären müssen, daß eine rechtsverbindliche Zusage der Stadt, daß das Haus alsbald geräumt werde, nicht vorlag, somit zu demindest mit erheblichen Verzögerungen gerechnet werden müsse. Doch kann das auf sieh beruhen. Denn selbst wenn man insoweit ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten annehnon wollte, so hatte doch, wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung ausführt, der Kläger nicht hinreichend dargetan, daß ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Beklagten würden nämlich für eine etwaige schuldhafte Verletzung ihrer Aufklärungspflicht nicht, wie der Kläger meint, auf das Erfüllungsinteresso, sondern grundsätzlich nur für den Vertrauensschaden haften. Der Kläger könnte somit nur verlangen, so gestellt zu werden, als ob er über die tatsächlich vorhandenen Schwierigkeiten, die der Büumung des alten Hauses entgegenstanden, rechtzeitig aufgeklärt worden wäre. Bas bedeutet, daß er nur Ersatz dos Schadens .beanspruchen könnte, der ihm dadurch entstanden ist, daß er i© Vertrauen auf die baldige Eäumung des Hauses es unterlassen hat, sich schon früher nach einem anderen Bauplatz umzusehen, und daß er dann billiger gebaut hätte. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe nicht einmal behauptet, daß er 1953 oder 1954 Gelegenheit gehabt hätte, einen geeigneten Bauplatz günstiger zur erwerben, als das nach Unterrichtung über die tatsächliche Lage der Ball gewesen wäre; es sei deshalb denkbar, daß der Kläger auch ohne das Angebot der Beklagten oder bei rechtzeitiger Aufklärung über die Schwierigkeiten der Räumung mit seinen Plänen hätte zuv/arten und später ein teureres Angebot hätte annehmen müssen. Das ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat es daher ohne Rechtsfehler als nicht dargotan, geschweige denn als bewiesen angesehen, daß dem Kläger durch eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten ein Schaden entstanden ist. 4) Die Revision des Klägers ist infolgedessen als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO Dr. Winkclmann Rietschel' Meyer Dr. Vogt Pinke