wesen sei« Die Klägerin leitet die Schadensersatzpflicht der Beklagten weiter daraus her, daß die Beklagte Stiftschrauben und Bruckstücke fehlerhaft angebracht habe. Sie beruft sich auch auf eine Garantie der Beklagten. 1) Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO., weil das Berufungsgericht den rechtlichen Gesichtspunkt der Garantie nicht geprüft und einen Beweisantritt der Klägerin hierzu übergangen habe. 4) Daraus, daß die Beklagte nach der ersten Ausbesserung noch mehrfach unentgeltlich Arbeiten an dem Motor ausgeführt hat, brauchte das Berufungsgericht nicht notwendigerweise auf das Vorliegen einer Garantie zu schließen, zu demal die Beklagte behauptet hatte, sie habe die kostenlosen Nacharbeiten nur „aus Kundeninteresse" ausgeführt. 3) Aus den Entacheidungsgründen des Berufungsgerichts ergibt sich mit genügender Beutlichkeit, daß das Berufungs-gericht den rechtlichen Gesichtspunkt der Garantie, den es im Tatbestand als Behauptung der Klägerin ausdrücklich erwähnt, nicht etwa zu prüfen unterlassen hat, sondern daß es im vorliegenden Fall eine Garantie nicht als bewiesen angesehen hat. Es führt aus: Es sei nicht feststellbar, daß der Motor schon bei Auftragserteilung an die Beklagte reparatur-unwürdig gewesen sei« Die Ursache für das wiederholte Versagen des Motors trotz der verschiedenen Nachbesserungen sei unklar geblieben. 2) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß beim Werkvertrag der Unternehmer sich entlasten müsse, wenn die Umstände des Balles den Schluß rechtfertigen, daß er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat und j die Schadensursache aus seinem Gefahrenbereich stammt (vgl. Die Revision meint, es j sei hier eine wahlweise BestStellung (BGHZ 14, 363) möglich gewesen dahin, daß entweder der Motor von Anfang an reparaturunwürdig gewesen sei, oder aber, daß er im Verlauf der Arbeiten der Beklagten reparaturunwürdig geworden sei; für beide Bälle habe der Beklagte den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Die Revision übersieht, daß - außer den von ihr erwähnten zwei Möglichkeiten - noch die dritte Möglichkeit besteht, daß der Motor nach der Der Motor ist nach eigener Angabe der Klägerin in dieser Zeit weitere rund 9*000 km gelaufen« Beide Vorinstanzen haben mit Hecht darauf hingewiesen, daß diese 9*000 km angesichts des hohen Alters und hochgradigen Verschleißes des Motors erheblich ins Gewicht fallen können» Angesichts der nicht auszuschließenden Möglichkeit, daß der Motor ohne Zutun der Beklagten durch natürlichen Verschleiß nachträglich reparaturunwürdig geworden sein kann, fehlt es dem Urteil zufolge bereits am Nachweis des objektiven Tatbestandes einer Vertragsverletzung der Beklagten, wofür die Klägerin die Beweislast trägt. Es hält ein Verschulden des Beklagten in solchem Fall nicht nur für nicht bewiesen, sondern verneint es ausdrücklich, indem es feststellt, bei Auftragserteilung habe kein Fachmann erkennen können, daß eine Ausbesserung des Motors keinen Zweck mehr habe* das habe sich erst nach Auseinanderschneiden des Motorblocks feststellen lassen» 5) Bas Berufungsgericht verneint auch ein Verschulden des Beklagten im Zusammenhang damit, daß der Beklagte trotz Die gelegentliche Äußerung des Beklagten, die Klägerin werde um einen neuen Motorblock nicht herumkommen, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht dahin aufgefaßt, daß der Beklagte die Zwecklosigkeit weiterer Nachbesserungen am alten Motorblock klar erkannt und diese trotzdem, wider besseres Wissen, vorgenommen hätte, nur weil Hildebrandt und die Klägerin das wünschten. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht kein Verschulden des Beklagten darin sieht, daß dieser, trotz möglicher eigener, der Klägerin gegenüber geäußerter Zweifel an der Erfolgsaussicht der von Hildebrandt vorgeschlagenen Maßnahmen, auch diese noch versucht hat. 6) Nach alledem entfällt die Möglichkeit, hier eine Wahlfeststellung dahin zu treffen, daß die Beklagte der Klägerin in allen denkbaren Fällen ersatzpflichtig wäre. Das Berufungsgericht führt dazu aus: es j habe sich nicht feststellen lassen, daß die Beklagte unsorgfältig verfahren sei und auf diese Weise den Schaden her- ) beigeführt habe. Das Berufungsgericht hält weder eine objektive Fehlerhaftigkeit der Arbeiten der Beklagten noch deren Ursächlichkeit für den behaupteten Schaden als erwiesen.
TU ZS 154/58 Verkündet 0X7 ft an 22. Oktober 1959 «w oro Woitscheck, Justiz-Ober-Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma August Inh« Hermann Gl Kohlen und Baustoffe, , HaflBBHP Straße Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. gegen Zylinderschleiferei und die Firma Wilhelm Dreherei, HaMIB-He Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< hat der VIJ. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miindliche Verhandlung vom 22. Oktober 1959 unter Mitwirkung den Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-frosien, Hubert Meyer und Br. Vogt für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29» April 1958 wird zu-rUckgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand« Anfang 1955 ließ die Klägerin durch die Beklagte einen gebrauchten Dastkraftwagenmotor ausbessern» insbesondere die Zylinder ausschleifen. Am 16. Februar 1955 erteilte die Beklagte der Klägerin darüber Bechnung in Höhe von 1.665,05 DM. Im April 1955 traten an dem Motor sogenannte "Kolbenfresser" auf. Die Beklagte baute kostenlos zwei neue Kolben ein. Im Hai 1955 trat die gleiche Störung wieder auf. Auch diesen Schaden beseitigte die Beklagte kostenlos. Kurz darauf blieb der Motor erneut stehen. Die Klägerin zog jetzt den Sachverständigen Hilde- « * brandt zu. Dieser sah den Fehler darin, däß eine Stiftschraube nicht richtig befestigt gewesen sei. Die Beklagte führte auch die von Hildebrandt angeregte Ausbesserung kostenlos aus. In der Folgezeit setzte sich der Motor erneut fest, nachdem er seit der ersten Ausbesserung durch die Beklagte weitere rund 9*000 kin gelaufen war. Anfang September 1955 brachte die Klägerin ihn in die Werkstatt des Hildebrandt. Dieser stellte wiederum Anfressungen am oberen Teil der Kolben fest. Seine Aufforderung an den Inhaber der Beklagten, den Motor in seiner, Hildebrandts, Werkstatt zu besichtigen, lehnte der Beklagte ab. Hildebrandt wechselte dann den Motorblock aus« Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz einschließlich Verdienstausfalls wegen positiver Vertragsverletzung in Höhe von 6«192,33 DM, weil die Beklagte die Ausbesserungen durchgeführt habe, obwohl der Motorblook schon vor deren Beginn erkennbar „reparaturunwürdigM ge- wesen sei« Die Klägerin leitet die Schadensersatzpflicht der Beklagten weiter daraus her, daß die Beklagte Stiftschrauben und Bruckstücke fehlerhaft angebracht habe. Sie beruft sich auch auf eine Garantie der Beklagten. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie bestreitet, eine Garantie gegeben zu haben. Sie behauptet, sie habe ordnungsmäßig gearbeitet. Die weitere - von Hildebrand t vorgeschlagene - Nachbesserung habe die Klägerin ausdrücklich verlangt, obwohl sie, Beklagte, die Klägerin auf die Zweifelhaftigkeit eines Erfolges hingewiesen habe. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. EntscheidungsgrUnde $ I* 1) Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO., weil das Berufungsgericht den rechtlichen Gesichtspunkt der Garantie nicht geprüft und einen Beweisantritt der Klägerin hierzu übergangen habe. Pie Rüge ist nicht begründet. 2} Pie Klägerin hatte in der Klageschrift zwar behauptet, die Beklagte habe „eine halbjährliche Garantie bzw. eine Garantie für 10.000 km Laufzeit des Motors erteilt”..• sie hatte dafür aber keinen Beweis angetreten. Nachdem die Beklagte eine Garantieübernahme bestritten hatte, führte die Klägerin aus.? Darauf, ob die Beklagte irgendeine Garantie übernommen habe oder nicht, komme es nicht an. Im übri- gen sei auch die Erteilung einer Garantie Uber 10 000 km üblich und angemessen. Für das letztere trat die Klägerin Beweis durch Sachverständigengutachten an. 3) Mit Hecht haben die Vorinstanzen diesen Beweis nicht erhoben. Ob eine Garantie üblich und angemessen ist, spielt hier keine Holle; denn dadurch konnte eine Garantieverpflichtung der Beklagten nicht begründet werden. Baß die Beklagte im konkreten Fall eine Garantieverpflichtung vertraglich übernommen hätte, worauf es allein ankommt, dafür hat die Klägerin keinen Beweis angeboten. 4) Daraus, daß die Beklagte nach der ersten Ausbesserung noch mehrfach unentgeltlich Arbeiten an dem Motor ausgeführt hat, brauchte das Berufungsgericht nicht notwendigerweise auf das Vorliegen einer Garantie zu schließen, zu demal die Beklagte behauptet hatte, sie habe die kostenlosen Nacharbeiten nur „aus Kundeninteresse" ausgeführt. Bie Würdigung des Berufungsgerichts ist nicht rechtsfehlerhaft. 3) Aus den Entacheidungsgründen des Berufungsgerichts ergibt sich mit genügender Beutlichkeit, daß das Berufungs-gericht den rechtlichen Gesichtspunkt der Garantie, den es im Tatbestand als Behauptung der Klägerin ausdrücklich erwähnt, nicht etwa zu prüfen unterlassen hat, sondern daß es im vorliegenden Fall eine Garantie nicht als bewiesen angesehen hat. Nähere Ausführungen hierzu brauchte das Berufungsgericht nicht zu machen, zu demal beide Parteien im zweiten Hechtszuge auf diesen rechtlichen. Gesichtspunkt nicht mehr zurückgekommen waren« *9 ft II. 1) Das Berufungsgericht hält angesichts der widersprechenden Auffassungen der Sachverständigen eine positive Vertragsverletzung der Beklagten nicht für erwiesen. Es führt aus: Es sei nicht feststellbar, daß der Motor schon bei Auftragserteilung an die Beklagte reparatur-unwürdig gewesen sei« Die Ursache für das wiederholte Versagen des Motors trotz der verschiedenen Nachbesserungen sei unklar geblieben. Der Beklagte habe bei Auftragserteilung eine etwaige Separaturunwürdigkeit nicht erkennen können. Die wiederholten..Machbesserqngsversuche habe er auf Aufforderung der Klägerin unternommen. Das Sisiko dieser weiteren Versuche sei damit auf die Klägerin übergegangen. 2) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß beim Werkvertrag der Unternehmer sich entlasten müsse, wenn die Umstände des Balles den Schluß rechtfertigen, daß er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat und j die Schadensursache aus seinem Gefahrenbereich stammt (vgl. j BGHZ 23, 288, 290; 27, 236, 238). Die Revision meint, es j sei hier eine wahlweise BestStellung (BGHZ 14, 363) möglich gewesen dahin, daß entweder der Motor von Anfang an reparaturunwürdig gewesen sei, oder aber, daß er im Verlauf der Arbeiten der Beklagten reparaturunwürdig geworden sei; für beide Bälle habe der Beklagte den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. 3) Diese Rüge geht fehl. Die Revision übersieht, daß - außer den von ihr erwähnten zwei Möglichkeiten - noch die dritte Möglichkeit besteht, daß der Motor nach der A ersten Ausbesserung durch die Beklagte im Verlauf seiner weiteren Benutzung durch die Klägerin von Februar bis September 1955 infolge natürlichen Verschleißes oder einer anderen Ursache unbrauchbar geworden sein kann. Der Motor ist nach eigener Angabe der Klägerin in dieser Zeit weitere rund 9*000 km gelaufen« Beide Vorinstanzen haben mit Hecht darauf hingewiesen, daß diese 9*000 km angesichts des hohen Alters und hochgradigen Verschleißes des Motors erheblich ins Gewicht fallen können» Angesichts der nicht auszuschließenden Möglichkeit, daß der Motor ohne Zutun der Beklagten durch natürlichen Verschleiß nachträglich reparaturunwürdig geworden sein kann, fehlt es dem Urteil zufolge bereits am Nachweis des objektiven Tatbestandes einer Vertragsverletzung der Beklagten, wofür die Klägerin die Beweislast trägt. 4) Für den Fall, daß der Motor schon bei Beginn der Ausbesserungen der Beklagten objektiv reparaturunwürdig gewesen sein sollte, stellt das Berufungsgericht positiv fest, daß den Beklagten kein Verschulden trifft. Es hält ein Verschulden des Beklagten in solchem Fall nicht nur für nicht bewiesen, sondern verneint es ausdrücklich, indem es feststellt, bei Auftragserteilung habe kein Fachmann erkennen können, daß eine Ausbesserung des Motors keinen Zweck mehr habe* das habe sich erst nach Auseinanderschneiden des Motorblocks feststellen lassen» Bei anfänglicher Beparaturunwürdigkeit des Motors, einer Möglichkeit, die ebenfalls nicht auszuschließen ist, wäre also die Beklagte wegen nachgewiesenermaßen fehlendenn Verschuldens nicht ersatzpflichtig. 5) Bas Berufungsgericht verneint auch ein Verschulden des Beklagten im Zusammenhang damit, daß der Beklagte trotz S des Fehlschlags der ersten Nachbesserungen noch weiter nachzubessern versucht hat. Ein Rechtsfehler liegt darin nicht. Die gelegentliche Äußerung des Beklagten, die Klägerin werde um einen neuen Motorblock nicht herumkommen, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht dahin aufgefaßt, daß der Beklagte die Zwecklosigkeit weiterer Nachbesserungen am alten Motorblock klar erkannt und diese trotzdem, wider besseres Wissen, vorgenommen hätte, nur weil Hildebrandt und die Klägerin das wünschten. So lag der Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Die Ursache der aufgetretenen Störungen war hier unklar; sie ist bis zuletzt ungeklärt geblieben. Der Sachverständige Hildebrandt führte die Störungen auf die Schrauben und DruckstUcke zurück und empfahl bestimmte Abhilfemaßnahmen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht kein Verschulden des Beklagten darin sieht, daß dieser, trotz möglicher eigener, der Klägerin gegenüber geäußerter Zweifel an der Erfolgsaussicht der von Hildebrandt vorgeschlagenen Maßnahmen, auch diese noch versucht hat. 6) Nach alledem entfällt die Möglichkeit, hier eine Wahlfeststellung dahin zu treffen, daß die Beklagte der Klägerin in allen denkbaren Fällen ersatzpflichtig wäre. ui. I 1) Die Klägerin stützt sich weiter darauf, daß die Be-, S klegte ihre Arbeiten mangelhaft ausgeführt, insbesondere auch» 1 die von Hildebrandt vorgeschlagene Nachbesserung fehlerhaft | vorgenommen habe. Das Berufungsgericht führt dazu aus: es j habe sich nicht feststellen lassen, daß die Beklagte unsorgfältig verfahren sei und auf diese Weise den Schaden her- ) beigeführt habe. « 8 “ *r 2) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Die Büge ist nicht begründet* Nach der Abnahme des Werks trägt der Besteller die Beweislast für Fehler des Werks (§ 363 BGB)* Daß im vorliegenden Fall die Klägerin sowohl die ursprüngliche Werkleistung als auch die Nachbesserungen der Beklagten abgenommen hat, ergibt der unstreitige Sachverhalt. Die Klägerin ist danach mit dem ausgebesserten Motor noch längere Zeit gefahren. Das Berufungsgericht hält weder eine objektive Fehlerhaftigkeit der Arbeiten der Beklagten noch deren Ursächlichkeit für den behaupteten Schaden als erwiesen. Damit fehlt es schon am objektiven Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs aus § 635 BUB. Dafür trägt hier die Klägerin die Beweislast. Deswegen kommt es auf einen Bntlastungsbeweis der Beklagten in der Verschuldensfrage nicht an« IV. Die Revision war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Bietschel Heimann-Trosien Meyer Dr. Vogt