übergeben, dieser Betrag solle zusammen mit dem Darlehen des Beklagten von 70*000,— DM zur Befriedigung der Gläubiger des Klägers und zur Freimachung der ersten Rangstelle für die Hypothek des Beklagten dienen» Rechtsanwalt Dr» Mjflp legte die 15»000,-- DM auf einem Anderkonto bei dem Bankverein Westdeutschland an« Am 21« Juni 1954 bot er dem Bankverein, der eine durch Hypotheken gesicherte Forderung von 12» 100,— DM gegen den Kläger hatte, diese Summe zur Entnahme aus dem Sonderkonto zwecks Ablösung der Forderung an* Bevor die Umbuchung stattfand, zog Dr« Mfllfcam 22« Juni 1954 dieses Angebot zurück» Br hatte nämlich inzwischen erfahren, daß am 21» Juni 1954 In den nächsten Tagen gingen bei Rechtsanwalt Dr« vorläufige Zahlungsverbote sowie Pfändunge- und über weisungsbeschlüsse von Gläubigern des Klägers ein, die das auf dem Anderkonto angelegte Geld bis auf 2«900,— DH aufzehrten» Diese ließ sich der Kläger zur Begleichung dringender* Verbindlichkeiten selbst auszahlen» In der Folgezeit gelang es dem Kläger nicht, den Beklagten zur Hergabe des Darlehens zu bewegen» Am 8» Juli 1954 wurde das Grundstück des Klägers versteigert» Der Beklagte blieb mit dem Gebot von IO6.5OQ7.~- Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des ihm durch die Versteigerung seines wertvollen Hausgrundstücks entstandenen Schadens, von dem er einen Teilbetrag von 6« 100,— DM nebst Zinsen geltend macht« Br hat ange- fuhrt, der Beklagte habe die Verpflichtung, ihm ein Darlehen von 70.000,— DM zu geben, nicht erfüllt. Die ursprüngliche, auf Gewährung von 60.000,— Bit lautende Verpflichtung des Beklagten sei zwar bis zu dem 31» Mai 1954 befristet gewesen; die Parteien hätten jedoch am 22. Br hat in Abrede gestellt, dem Kläger Uber den 31* Mai 1954 hinaus ein verbindliches Barlehensversprechen gegeben und feste Abmachungen mit ihm getroffen zu haben. dem der Kläger nicht' vertreten .war, auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden. Ber Kläger hat Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Versäuranisurtells den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6« 100,— DM nebst 6 Zinsen seit dem 1«, Juni 1954 zu zahlen» Mit der Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Antrag weiter, jör beantragt "ferner, da der Beklagte im Termin zur Verhandlung Uber die Revision am 4 27» Oktober 1958 nicht erschienen ist, gegen ihn durch Versäumnisurteil zu erkennen. Der Kläger stutzt den Klageanspruch darauf, daß sich der Vertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. an die zwischen den Parteien getroffene» Abrede der Hypo-thekenbereinigung nicht gehalten und daß der Beklagte sich entgegen seinem verbindlich abgegebenen Darlehens-versprechen zu Unrecht geweigert habe, den zur Befriedigung seiner, des Klägers, Gläubiger und zur Hypothekenablösung bestimmten Betrag von 70.000,— DM zur Verfügung zu stellen« Den ihm dadurch entstandenen Schaden erblickt der Kläger in dem Verlust seines HausgrundstUcks. Kläger, gegebenen Zusicherungen das dein Bankverein Westdeutschland gemachte Angebot, deren hypothekarisch gesicherte Forderung von 12*100,— DM zu tilgen, zurückgezogen und wenn der Beklagte seine Verpflichtung zur Auszahlung des Darlehens erfüllt hätte* Das Berufungsgericht läßt die Frage unentschieden, ob der Beklagte sich über den 51* Mai 1954 hinaus verpflichtet hat, durch Gewährung eines Darlehens an der Hypothekenbereinigung mitzuwirken* Es hält den Klageanspruch gleichwohl aus drei Gründen nicht für gerechtfertigt* der Beklagte habe sein Darlehensversprechen widerrufen können, nachdem ihm bekannt geworden .sei, daß der:Kläger den Offenbarungseid geleistet habe*' Durch diese Eidesleistung habe sich die Vermögenslage des dem Beklagten immerhin als verschuldet; bekannten Klägers noch weiter verschlechtert; Schließlich hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Erfüllung des Darlehensversprechens deshalb nicht für verpflichtet erachtet, weil es dem Kläger bis zur Versteigerung des Grundstücks nicht gelungen sei, dem Beklagten die zugesagte erste Rangstelle zu verschaffen« Hierzu habe uV a« gehört, daß die in dieser Rangstelle befindliche Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal, zu deren Gunsten ein Wohnrecht und eine Hypothek von, 12«500,— Dli auf dem Grundstück des Klägers eingetragen gewesen seien, mit ihren Rechten entweder hinter die für den Beklagten zu bestellende Hypothek von 70«000,— DM zurücktrat oder sich mit der Ablösung ihrer Rechte einverstanden erklärte« Die Gläubigerin sei aber zu-keiner Zeit zu dem I*ang-rücktritt oder zur Ablösung ihrer Rechte bereit gewesen« Biese Annahme stutzt das Berufungsgericht auf die Feststellung, die Bau-Berufsgenossenschaft sei zu keiner Zeit zu einem Rangrücktritt oder einer Ablösung ihrer Rechte bereit gewesen* Baß diese Feststellung unter Verletzung des § 286 ZFO getroffen sei, kann nicht anerkannt werden* Bie Revision meint, ein Rangrücktritt hinsichtlich des Wohnrechts sei nicht erforderlich, gewesen, weil es hinter einer Belastung von insgesamt 76*300,— BM gestanden habe« Bie bei den Akten befindlichen Auskünfte der Genossenschaft ergäben.aber nichts.dafür, daß diese bei einem Bestehenbleiben des Wohnrechts sich nicht mit einer Ablösung ihrer Hypothek einverstanden erklärt haben würde* Baß dies der Fall gewesen, sei, sei unter das Zeugnis des Br* Ehrlich gestellt worden» Überdies sei die der Hypothek zugrundeliegende Forderung mit halbjähriger Frist kündbar gewesen. Auf eine entsprechende Anfrage des Landgerichts hatte die Bau-Beruf sgenossenschaft unter dem 8« Mai 1956 mitgeteilt, zwischen dem Kläger und ihr seien zu keiner Zeit Verhandlungen über eine etwaige Ablösung der zu ihren Gunsten eingetragenen Hypothek sowie das Wohnrechts geführt worden* Zu einer derartigen Maßnahme hätte sie sich auch nicht bereit gefunden, weil dadurch die Unterbringung eines ihrer Angestellten im lause des Klägers nicht gewährleist et gewesen, wäre? fObrers der Berufsgenossenschaft die Auskunft und das Schreiben vom 29«, Juni 1954 unterzeichnet hat, unter Be-weis gestellt, einmal daß 3>r. ihm zugesichert habe, die Genossenschaft solle sich mit ihrem Darlehen ablösen lassen, und zweitens, daß die Genossenschaft gegen eine Rückzahlung des Darlehens nichts einzuwenden Sein Vorbringen war aber auch deswegen unschlüssig, weil er nicht behauptet hat, daß er dem Beklagten von der angeblichen Zusicherung Mitteilung gemacht oder daß dieser auf andere Weise Kenntnis davon erlangt habe» Die zweite Behauptung - die Genossenschaft hätte gegen eine Rückzahlung des Darlehens nichts einzuwenden gehabt - ist ebenfalls unzulänglich» Jedenfalls nach dem Eingang der das Gegenteil bezeugenden Auskunft der Genossenschaft vom 8» Mai 1956 hätte der Kläger die Tatsachen angeben müssen, aus denen er den Schluß zog, die Genossenschaft habe jene Willensrichtung gehabt» Er hat aber nicht ein-mal angegeben, wer ihm entsprechende Angaben gemacht hat» Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Rest Stellung, der Kläger habe seine Verpflichtung, dem Beklagten für das zu gewährende Darlehen von 70»000,— DM eine erststellige hypothekarische Sicherung zu ver-schaffen, nicht erfüllen können, ohne Verfahrensverstoß getroffen« Daß die Hypothekenforderung mit halbjähriger Erist kündbar war, ermöglichte es. Hat aber das Berufungsgericht zu Recht festgestellt, daß der Beklagte zur Hingabe des Darlehens von 70»0Q0,— DM nicht verpflichtet war, so kann der Kläger daraus, daß er das Grundstück infolge, der Zwangsversteigerung verloren hat, keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten herleiten* DieJRevision eiweist sich hiernach als ungerechtfertigt, und es bedurfte keiner Erörterung der frage, ob die Verwendung der von dem Klä ger bereitgestellten 15«000,— XÜ und der von dem Beklag-
J1I ZR Verkündet am 27a Oktober 1958 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle 2341 093 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Chemiegraphen Josef BpPHW in BHPHP Kapp-straße flP, t Klägers und Revisionsklägerst - Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt Br« PPP - gegen den kaufmännischen Angestellten Br» Helmut 3PPHP in pppm m Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevol3.mächtigte II. Instanz; Rechtsanwälte Br und PHHP in 4MP (PHP») > hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br« Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Brbel für heeht erkannt« Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 28. Mai 1957 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen y i .* I* k s, V k 0 ¥ * V 5,. « *♦ * # * i- $■ #*■ * E *» * . ? £ *> J ffatbestanda Der Kläger war Eigentümer dee Hauegrunds t ücks GflB-CPetraSe ®pin Dfl^Mp.. E^de 1953 geriet er in finanzielle Schwierigkeiten. Im November' 1953 wurde die Zwangsversteigerung,. später auch die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet. Die Mieten waren auf Jahre hinaus gepfändet . , / TFm die Versteigerung-des Grundstücks .abzuwenden und eine Hypothekenbereinigung durchzuführen, trat der , * * ^ > . Kläger mit dem^Beklagten wegen der Gewährung eines Darlehens in Verbindung. Unter dem 26. April 1954 erklärte sich der Beklagte schriftlich Bereit, dem Kläger rund 60c 000,— DM zur Hypothekenbereinigung zu geben, wenn die-* ses Darlehen an der ersten Bangstelle im Grundbuch eingetragen werde, MUndlich vereinbarten die Parteien weite!1, daß das Darlehen mit 12 $ zü verzibsenund daß der Zinsendienst durch Mietabtretungen zu sichern sei«» . An dieses Angebot hielt sich der Beklagte bis zu dem 31 • Mai 1954 für gebunden* > V ; Der Kläger konnte die Bedingungen, für die Gewährung des Darlehens bis zu'diesem Zeitpunkt nicht erfüllen. Der Beklagte stellte* nach neuen Verhandlungen in. * * V Aussicht, dem Kläger 70.000',—\DM darlehensweise zu geben, sofern der Kläger Uber die. Vereinbarung, vom 26. April 1954 hinaus selbst 12.000,-- bis>15.000 DM auf bringe und bei dem Bevollmä^^ Hecht sanwalt Dr. -Mary ih jbo^^ ' & * >” \V- Am 18. Juni 1954 ließyäer^Kläger durch den von ihm beauftragten Helfer in St euer Sachen, BxflHNtt» dem Hechtsanwalt Dr. 15.000,-- DM mit der Bestimmung 1 1 , :y 1 1 i »•, 1 übergeben, dieser Betrag solle zusammen mit dem Darlehen des Beklagten von 70*000,— DM zur Befriedigung der Gläubiger des Klägers und zur Freimachung der ersten Rangstelle für die Hypothek des Beklagten dienen» Rechtsanwalt Dr» Mjflp legte die 15»000,-- DM auf einem Anderkonto bei dem Bankverein Westdeutschland an« Am 21« Juni 1954 bot er dem Bankverein, der eine durch Hypotheken gesicherte Forderung von 12» 100,— DM gegen den Kläger hatte, diese Summe zur Entnahme aus dem Sonderkonto zwecks Ablösung der Forderung an* Bevor die Umbuchung stattfand, zog Dr« Mfllfcam 22« Juni 1954 dieses Angebot zurück» Br hatte nämlich inzwischen erfahren, daß am 21» Juni 1954 ♦ gegen den Kläger eine Verhandlung wegen Betruges stattgefunden hatte und daß ddr Kläger im Gerichtsgebäude von einem Gerichtsvollzieher zur Ableistung des Offenbarungseides verhaftet worden war« , , i «• i I * In den nächsten Tagen gingen bei Rechtsanwalt Dr« vorläufige Zahlungsverbote sowie Pfändunge- und über weisungsbeschlüsse von Gläubigern des Klägers ein, die das auf dem Anderkonto angelegte Geld bis auf 2«900,— DH aufzehrten» Diese ließ sich der Kläger zur Begleichung dringender* Verbindlichkeiten selbst auszahlen» In der Folgezeit gelang es dem Kläger nicht, den Beklagten zur Hergabe des Darlehens zu bewegen» Am 8» Juli 1954 wurde das Grundstück des Klägers versteigert» Der Beklagte blieb mit dem Gebot von IO6.5OQ7.~- DU Meistbietender« Ihm wurde das Grundstück, am. 15« Juli 1954 Aufschlägen» Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des ihm durch die Versteigerung seines wertvollen Hausgrundstücks entstandenen Schadens, von dem er einen Teilbetrag von 6« 100,— DM nebst Zinsen geltend macht« Br hat ange- fuhrt, der Beklagte habe die Verpflichtung, ihm ein Darlehen von 70.000,— DM zu geben, nicht erfüllt. Die ursprüngliche, auf Gewährung von 60.000,— Bit lautende Verpflichtung des Beklagten sei zwar bis zu dem 31» Mai 1954 befristet gewesen; die Parteien hätten jedoch am 22. Mai 1954 eine neue Vereinbarung getroffen, nach welcher die Prist in Wegfall gekommen sei. Obwohl er, Kläger, die von ihm aufzubringenden 15*000,— DM rechtzeitig bei Br. IMBW hinterlegt habe, sei der Beklagte zur Hergabe der versprochenen 70.000,-r: HM nicht bereit gewesen. Dadurch, daß Br. MflP das Angebot an den Bankverein ohne hinreichenden Anlaß zurückgenommen habe, sei der Zugriff anderer Gläubiger auf den hinterlegten Betrag möglich und seine Sanierung unmöglich geworden. Gleichwohl habe der Beklagte ihm noch am 23» Juni und am 6. Juli 1954 erneut das Barlehen zugesagt. * • '. Ber Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Br hat in Abrede gestellt, dem Kläger Uber den 31* Mai 1954 hinaus ein verbindliches Barlehensversprechen gegeben und feste Abmachungen mit ihm getroffen zu haben. Bie Hingabe des Darlehens - so führt er weiter aus - sei schon daran gescheitert, daß der Kläger bis zu dem 8. Juli 1954 die Voraussetzungen für dessen Bewährung nicht habe schaffen, insbesondere die erste Bangstelle für ihn nicht habe freimachen können* Bas lahdgericht hat die Klage angewiesen. Bie Berufung des Klägers.ist« im fermin: am 19» Pebruar 1957, in. dem der Kläger nicht' vertreten .war, auf Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden. Ber Kläger hat Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Versäuranisurtells den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6« 100,— DM nebst 6 Zinsen seit dem 1«, Juni 1954 zu zahlen» Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnieurteil vom 19* Februar 1957 .aufrecht zu erhalten. Diesem Anträge hat das Oberlandesgericht entsprochen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Antrag weiter, jör beantragt "ferner, da der Beklagte im Termin zur Verhandlung Uber die Revision am 4 27» Oktober 1958 nicht erschienen ist, gegen ihn durch Versäumnisurteil zu erkennen. Ent s'cheidungsgründe % Der Kläger stutzt den Klageanspruch darauf, daß sich der Vertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. an die zwischen den Parteien getroffene» Abrede der Hypo-thekenbereinigung nicht gehalten und daß der Beklagte sich entgegen seinem verbindlich abgegebenen Darlehens-versprechen zu Unrecht geweigert habe, den zur Befriedigung seiner, des Klägers, Gläubiger und zur Hypothekenablösung bestimmten Betrag von 70.000,— DM zur Verfügung zu stellen« Den ihm dadurch entstandenen Schaden erblickt der Kläger in dem Verlust seines HausgrundstUcks. Er ist der Ansicht» daß es zu einer Versteigerung des Grundstücks nicht gekommen wäre, wenn Dr. MflM*nicht entgegen den ihm. 6 Kläger, gegebenen Zusicherungen das dein Bankverein Westdeutschland gemachte Angebot, deren hypothekarisch gesicherte Forderung von 12*100,— DM zu tilgen, zurückgezogen und wenn der Beklagte seine Verpflichtung zur Auszahlung des Darlehens erfüllt hätte* Das Berufungsgericht läßt die Frage unentschieden, ob der Beklagte sich über den 51* Mai 1954 hinaus verpflichtet hat, durch Gewährung eines Darlehens an der Hypothekenbereinigung mitzuwirken* Es hält den Klageanspruch gleichwohl aus drei Gründen nicht für gerechtfertigt* Es ist einmal der Ansicht, Dr.» Mflp habe bei dem Widerruf des Ablösungsangebots gegenüber dem Bankverein nicht pflichtwidrig gehandelt. Als er erfahren habe, daß der Kläger noch weitere Schulden htatte und daß Vollstrek-kungsverfahren gegen ihn liefen, habe er, wenn er sich nicht der Gläubigerbenachteiligung habe schuldig machen wollen, über Vermögenswerte des Klägers nicht zugunsten eines dinglich-gesicherten Gläubigers, verfügen dürfen* Infolge der späteren Pfändungen, die nicht zu Lasten des Beklagten gegangen seien, sei der Kläger vielmehr so zu behandeln, als habe er sein Versprechen, für die Befriedigung seiner Gläubiger und die Ifypothekenbereinigung 12 bis 15*000,— DM beizusteuern, nicht erfüllt*' Weiter meint das. Berufungsgericht., der Beklagte habe sein Darlehensversprechen widerrufen können, nachdem ihm bekannt geworden .sei, daß der:Kläger den Offenbarungseid geleistet habe*' Durch diese Eidesleistung habe sich die Vermögenslage des dem Beklagten immerhin als verschuldet; bekannten Klägers noch weiter verschlechtert; denn der Kläger habe bei seinen Gläubigern nunmehr alles / * > . ' Vertrauen und Jede.Kreditwürdigkeit eingebüßt* Dadurch wäre zwar nicht das durch eine erststeilige Hypothek gesicherte Darlehen von 70*000,— DM, wohl aber der Zinsendienst gefährdet worden« Schließlich hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Erfüllung des Darlehensversprechens deshalb nicht für verpflichtet erachtet, weil es dem Kläger bis zur Versteigerung des Grundstücks nicht gelungen sei, dem Beklagten die zugesagte erste Rangstelle zu verschaffen« Hierzu habe uV a« gehört, daß die in dieser Rangstelle befindliche Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal, zu deren Gunsten ein Wohnrecht und eine Hypothek von, 12«500,— Dli auf dem Grundstück des Klägers eingetragen gewesen seien, mit ihren Rechten entweder hinter die für den Beklagten zu bestellende Hypothek von 70«000,— DM zurücktrat oder sich mit der Ablösung ihrer Rechte einverstanden erklärte« Die Gläubigerin sei aber zu-keiner Zeit zu dem I*ang-rücktritt oder zur Ablösung ihrer Rechte bereit gewesen« Die Revision tritt diesen Ausführungen im einzelnen entgegen« Ob die Begründung des angefochtenen Drteils, soweit darin das Verhalten des Rechteanwalts Dr« MfflP für pflichtmässig und der Widerruf des Darlehensversprechens wegen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Rage des Klägers infolge Leistung des Offenbarungseides für gerechtfertigt erklärt *wird, den Angriffen der Revision standhält, kann dahingestellt bleiben« Jedenfalls sind die Beanstandungen der Revision Insofern nicht begründet, als sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wenden, der Kläger sei nicht in der Rage gewesen, dem Beklagten für das versprochene Darlehen den ersten Rang zu verschaffen« - 8 «M f Biese Annahme stutzt das Berufungsgericht auf die Feststellung, die Bau-Berufsgenossenschaft sei zu keiner Zeit zu einem Rangrücktritt oder einer Ablösung ihrer Rechte bereit gewesen* Baß diese Feststellung unter Verletzung des § 286 ZFO getroffen sei, kann nicht anerkannt werden* Bie Revision meint, ein Rangrücktritt hinsichtlich des Wohnrechts sei nicht erforderlich, gewesen, weil es hinter einer Belastung von insgesamt 76*300,— BM gestanden habe« Bie bei den Akten befindlichen Auskünfte der Genossenschaft ergäben.aber nichts.dafür, daß diese bei einem Bestehenbleiben des Wohnrechts sich nicht mit einer Ablösung ihrer Hypothek einverstanden erklärt haben würde* Baß dies der Fall gewesen, sei, sei unter das Zeugnis des Br* Ehrlich gestellt worden» Überdies sei die der Hypothek zugrundeliegende Forderung mit halbjähriger Frist kündbar gewesen. Bie Rüge ist unbegründet* * Auf eine entsprechende Anfrage des Landgerichts hatte die Bau-Beruf sgenossenschaft unter dem 8« Mai 1956 mitgeteilt, zwischen dem Kläger und ihr seien zu keiner Zeit Verhandlungen über eine etwaige Ablösung der zu ihren Gunsten eingetragenen Hypothek sowie das Wohnrechts geführt worden* Zu einer derartigen Maßnahme hätte sie sich auch nicht bereit gefunden, weil dadurch die Unterbringung eines ihrer Angestellten im lause des Klägers nicht gewährleist et gewesen, wäre? In einem von dem* Beklagten vorgelegtea und von dem Kläger inhaltlich nicht bestrittenen Schreiben vom'29* Juni. 1954. hatte die Bau-Beruf sgenossenschaft. dem Rechtsanwalt Br* MtfP auf dessen Anfrage vom 21* Juni 1^54 mitgeteilt, sie sei nicht bereit , mit ihrer Hypothek und ihrem Wohnrecht im Range hinter Vorbelastungen von insgesamt 80*873,43 BM zurück- \*v zutreten und damit eine bedeutende Rangverschlechterung hinzunehmen. Es läßt sich nicht beanstanden, daß der Berufungsrichter aus diesem Schreiben der Genossenschaft und aus ihrer Auskunft gefolgert hat, sie sei weder zu einem Rangrücktritt noch zu einer Ablösung ihrer Rechte bereit gewesen. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung auch nicht unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen«. Allerdings hat der Kläger unter Berufung auf das Zeugnis des Dr. der in Vertretung des Hauptgeschäfts fObrers der Berufsgenossenschaft die Auskunft und das Schreiben vom 29«, Juni 1954 unterzeichnet hat, unter Be-weis gestellt, einmal daß 3>r. ihm zugesichert habe, die Genossenschaft solle sich mit ihrem Darlehen ablösen lassen, und zweitens, daß die Genossenschaft gegen eine Rückzahlung des Darlehens nichts einzuwenden i , gehabt hätte«, .* Das Berufungsgericht brauchte aber Dr. DflU nicht zu vernehmen, weil beide Behauptungen unzulänglich und unschlüssig waren. Angesichts des, erst am 30. Juni 1954, also nur 8 Sage vor dem Versteigerungstermin bei Rechtsanwalt Dr. M4N» eingegangenen ablehnenden Bescheides der Berufsgenossenschaft vom 29* Juni 1954 hätte der Kläger angeben müssen, wann ihm Dr. BSHMK die behauptete Zusicherung abgegeben hat. .Von Erheblichkeit konnte die Behauptung des Klägers nur seih, wenn Dr. JNMHHfc die Bereitwilligkeit, die Hypothekenschuld ablösen zu lassen, so rechtzeitig erklärt hatte, daß es aussichtsreich gewesen wäre, die Abtretung dieser Post noch vor «dem*. •« Versteigerungstermin herbeizuführen. Hierzu hat es der . Kläger an jeder Darlegung fehlen lassen. Sein Vorbringen war aber auch deswegen unschlüssig, weil er nicht behauptet hat, daß er dem Beklagten von der angeblichen Zusicherung Mitteilung gemacht oder daß dieser auf andere Weise Kenntnis davon erlangt habe» Die zweite Behauptung - die Genossenschaft hätte gegen eine Rückzahlung des Darlehens nichts einzuwenden gehabt - ist ebenfalls unzulänglich» Jedenfalls nach dem Eingang der das Gegenteil bezeugenden Auskunft der Genossenschaft vom 8» Mai 1956 hätte der Kläger die Tatsachen angeben müssen, aus denen er den Schluß zog, die Genossenschaft habe jene Willensrichtung gehabt» Er hat aber nicht ein-mal angegeben, wer ihm entsprechende Angaben gemacht hat» Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Rest Stellung, der Kläger habe seine Verpflichtung, dem Beklagten für das zu gewährende Darlehen von 70»000,— DM eine erststellige hypothekarische Sicherung zu ver-schaffen, nicht erfüllen können, ohne Verfahrensverstoß getroffen« Daß die Hypothekenforderung mit halbjähriger Erist kündbar war, ermöglichte es. dem Kläger nicht, dem Beklagten die erste Rangstelle so rechtzeitig einzuräumen, daß dieser die 70»000,— DM noch vor dem Versteige-rungstermin. zur Verfügung zu stellen verpflichtet war» Hat aber das Berufungsgericht zu Recht festgestellt, daß der Beklagte zur Hingabe des Darlehens von 70»0Q0,— DM nicht verpflichtet war, so kann der Kläger daraus, daß er das Grundstück infolge, der Zwangsversteigerung verloren hat, keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten herleiten* DieJRevision eiweist sich hiernach als ungerechtfertigt, und es bedurfte keiner Erörterung der frage, ob die Verwendung der von dem Klä ger bereitgestellten 15«000,— XÜ und der von dem Beklag- - 11 ten angeblich versprochenen 70«000,— DH zur Hypotheken-bereinigung und zur Befriedigung der Gläubiger des Klägers angesichts dessen Gesamtverschuldung die Versteigerung und damit den vom Kläger geltend gemachten Schaden ? Überhaupt hätten verhindern können« \ f , j Da die Revision somit unbegründet ist, war sie j ** ungeachtet des Antrags des Klägers, gegen den zur Verband- > lung am 27• Oktober 1958 ordnungsmäßig geladenen, zu dem : rfermin aber nicht erschienenen Beklagten Versäumnisurteil zu erlassen, durch Endurteil zurUckzuweisen« Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO* Scheffler Rietschel Heimann-tDrosien Dr, Viinkelmann Erbel