Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt; Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kläger beauftragten im Jahr 1958 den Beklagten, der bis zu dem September 1958 beim Landgericht Dortmund als Rechtsanwalt zugelassen war, für sie Entschädigungsansprüche wegen Verfolgung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltend zu machen. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe diese Summe unterschlagen. Mit der Klage haben sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8 500 DM nebst Zinsen an den Kläger zu 1) und von 6 450 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu 2) zu verurteilen. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe die streitigen Beträge im Interesse des Staates zurückbehalten, denn er habe inzwischen erfahren, daß sieh die Kläger die Wiedergutmachungsbescheide durch unwahre Angaben erschlichen hätten. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte auf Anordnung der Entschädigungsbehörde den Betrag von 14 450 DM an die Regierungshauptkasse in zurück- 1.) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte in jedem Falle nach § 667 BGB verpflichtet sei, die vorenthaltenen 14 450 DM an die Kläger weiterzuleiten. b) Das Berufungsgericht hat zu der Behauptung des Beklagten, die Kläger hätten die Entschädigungsbescheide durch unwahre Angaben erschlichen, keine Feststellungen getroffen. Der sich aus § 667 BGB ergebende Anspruch der Kläger hätte in einem solchen Falle nur dahin gehen können, daß der Beklagte das Geld an die Staatskasse zurückzahle. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht, wenn es nicht nach § 148 ZPO sein Verfahren bis zur Entscheidung der Entschädigungsbehörde auosetzen wollte, prüfen müssen, ob ein Widerruf mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Es hätte daher dem Vorbringen des Beklagten über den angeblichen Betrug der Kläger nachgehen müssen. 5.) Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen«.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IJi-ZJLiy/M URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9o Januar 1967 Horn, Justizhauptsekretäa als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Dr. Theodor tstr, 9 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Anthony L 2. dessen Ehefrau Anna beide wohnhaft (Canada), Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt; Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/W. vom 7» April 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Kläger beauftragten im Jahr 1958 den Beklagten, der bis zu dem September 1958 beim Landgericht Dortmund als Rechtsanwalt zugelassen war, für sie Entschädigungsansprüche wegen Verfolgung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltend zu machen. Der Beklagte reichte für sie beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Mainz entsprechende Anträge ein. Durch Bescheide vom 12. Dezember I960 und 25. Januar 1961 wurden der Klägerin zu 2) 6 450 DH und dem Kläger zu 1) 9 000 DM zugesprochen und an den Be- klagten überwiesen. Dieser leitete an die Kläger 1 000 DH weiter. In seinem Begleitschreiben erwähnte er nichts von den restlichen 14 450 DM. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe diese Summe unterschlagen. Mit der Klage haben sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8 500 DM nebst Zinsen an den Kläger zu 1) und von 6 450 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu 2) zu verurteilen. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe die streitigen Beträge im Interesse des Staates zurückbehalten, denn er habe inzwischen erfahren, daß sieh die Kläger die Wiedergutmachungsbescheide durch unwahre Angaben erschlichen hätten. Dies habe er am 16. November 1961 auch der Wiedergutmachungsbehörde mitgeteilt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung wurde zurückgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte auf Anordnung der Entschädigungsbehörde den Betrag von 14 450 DM an die Regierungshauptkasse in zurück- bezahlt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage v/eiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision. e: 1.) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagte in jedem Falle nach § 667 BGB verpflichtet sei, die vorenthaltenen 14 450 DM an die Kläger weiterzuleiten. Er sei nicht Sachwalter des Staates; dieser habe etwaige Rückzahlungsansprüche gegen die Kläger unmittel- bar geltend zu machen. 4 2.) Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet. a) Anspruchsgrundlage ist § 667 BGB. Sollte das Auftragsverhältnis wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBeratG gemäß § 134 BGB nichtig sein, würde sich ein gleiches aus den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 681 S. 2 BGB) ergeben (vgl. BGHZ 37, 258). b) Das Berufungsgericht hat zu der Behauptung des Beklagten, die Kläger hätten die Entschädigungsbescheide durch unwahre Angaben erschlichen, keine Feststellungen getroffen. Es ist daher für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Behauptung des Beklagten richtig ist. Dann v/äre aber der Anspruch der Kläger nicht begründet. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach den §§ 201, 7 Abs. 2 BEG kann die Behörde den Entschädigungsbescheid widerrufen, wenn er auf unrichtigen Angaben des Berechtigten Über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Wäre ein solcher Widerruf ergangen, so hätte der Beklagte die in seinen Besitz gelangte Entschädigungssumme keinesfalls mehr an die Kläger weiterleiten dürfen; denn andernfalls hätte er den von diesen ins Werk gesetzten Betrug zur Vollendung gebracht oder die Kläger strafbar begünstigt. Der sich aus § 667 BGB ergebende Anspruch der Kläger hätte in einem solchen Falle nur dahin gehen können, daß der Beklagte das Geld an die Staatskasse zurückzahle. c) Xm vorliegenden Falle hatte die Entschädigungsbehöi’-de zur Zeit der Berufungsverhandlung einen Widerrufsbescheid noch nicht erlassen, wohl aber ein hierauf gerichtetes Verfahren eingeleitet. Es ließ sich nicht ausschließen, daß dieses zu einem Widerruf führen würde. Zwar darf die Behörde nur innerhalb der Sechsmonatofrist des § 203 BEG widerrufen, und der Beklagte hatte sie schon 1961 von der angeblichen Erschleichung der Entschädigungsbescheide unterrichtet. Maßgebend für den Beginn der Sechsmonatsfrist ist aber erst die sichere Kenntnis von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen (BGH LM Nr. 5 zu § 203 BEG 1956). Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht, wenn es nicht nach § 148 ZPO sein Verfahren bis zur Entscheidung der Entschädigungsbehörde auosetzen wollte, prüfen müssen, ob ein Widerruf mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Es hätte daher dem Vorbringen des Beklagten über den angeblichen Betrug der Kläger nachgehen müssen. Ergab sich die Wahrscheinlichkeit eines Widerrufs, so war der Beklagte einstweilen nicht verpflichtet, die Herausgabeansprüche der Kläger durch Zahlung zu erfüllen und so die Gefahr eines rechtswidrigen Zustandes herbeizuführen. Es war dem Beklagten dann vielmehr nach § 242 BGB eine aufschiebende Einrede zuzubilligen. Ob die Kläger hätten verlangen können, daß der Beklagte das Geld hinterlege, braucht nicht entschieden zu werden; denn das haben die Kläger nicht beantragt; auch kommt die Abführung des Betrages an die Staatskasse einer Hinterlegung gleich. d) Unerheblich ist es für die Entscheidung, ob der Beklagte, wie die Kläger behaupten, die ihm ausgezahlte Entschädigungssumme (vorübergehend) veruntreut hat. Maßgebend ist der Stand zur Zeit der Berufungsverhandlung. 5.) Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen«. Meyer Erbel Vogt Grlanzmann Rietschel