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BGH · VII ZR 153/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 153/60

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Vereinigung trustfreier Benzin- und Heizölimporteure, eine Lizenz zur Benutzung des Warenzeichens "Avia” erworben hatte, arbeitet ebenso wie die anderen Lizenznehmer und Mitglieder dieses Verbandes nicht mit der Caltex zusammen. Die Klägerin verhandelte zunächst noch mit dem Karl Rauch Verlag über eine Veröffentlichung in den führenden Tageszeitungen weiter und schlug diesem mit Schreiben vom 12. Oktober 1958 den Entzug der Lizenz .angedroht, wenn sie nicht bestätige, daß sie keine Beziehungen zur Caltex habe, und v/enn sie nicht die deutsche Öffentlichkeit davon unterrichte, daß die Darstellung im Buche des Beklagten unrichtig sei. Die Klägerin, der die A|^p Mineralöl-AG ihre Schadens-ersatzansprüche gegen den Beklagten abgetreten hat, hat mit der Klage Ersatz eines Teilbetrags der Inseratkosten verlangt und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM nebst 6 $ Zinsen zu verurteilen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM nebst 4 # Zinsen verurteilt. Es führt aus, die Klägerin habe jedenfalls, da der Beklagte den Gewerbebetrieb der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaft beeinträchtigt habe, nach § 1004 BGB vom Beklagten verlangen können, daß dieser die unrichtigen Angaben in seinem Buch widerrufe. Die Voraussetzungen , der Geschäftsführung ohne Auftrag seien allerdings nicht gegeben, weil die A^|^MineralÖl-AG nicht mit dem Willen gehandelt habe, ein Geschäft des Beklagten zu führen. 2) Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß jemand, dem ein Anspruch aus § 1004 BGB zusteht und der selbst die Störung beseitigt, den Störer wegen der Beseitigungskosten nach § 812 BGB in Anspruch nehmen kann (RGZ 127,2 357?;l3B,327/f;BGH<Z} 29.?3 14,.3.19)'■ 3) Die Revision macht in dieser Hinsicht zunächst geltend, die Klägerin habe willkürlich die aussichtsreichen Verhandlungen mit dem Verlag über eine Berichtigung der in dem Buch enthaltenen Angaben abgebrochen und zur Selbsthilfe gegriffen/ Sie rügt in diesem Zusammenhang n$ch § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht ausreichend gewürdigt. Sie meint, die Klägerin könne angesichts ihres willkürlichen Vorgehens nach Treu und Glauben keine Ansprüche gegen den Beklagten erheben. Dann wurden ihre Ansprüche aus § 1004 BOB gegen den Beklagten auch nicht dadurch berührt, daß sie die Verhandlungen mit dem Verlag abbrach. Soweit durch die von der AÜpMineralöl-AG aufgegebenen Anzeigen dem Beklagten die ihm nach § 1004 BOB obliegende Beseitigungspflicht abgenommen und er dadurch bereichert worden ist, kann der Bereicherungsanspruch gegen ihn ebenfalls nicht wegen des Abbruchs der Verhandlungen mit dem Verlag entfallen. Ob die auf § 242 BGB gestützte Verteidigung des Beklagten es wenigstens rechtfertigen würde, der Klägerin nur einen geringeren Betrag zuzusprechen, weil bei einer Berichtigung durch den Verlag weniger Kosten entstanden wären, kann auf sich beruhen. Bei dieser Sachlage kann zugunsten der Revision unterstellt werden, daß die Klägerin die Verhandlungen mit dem Verlag willkürlich abgebrochen hat. 4) Die Revision macht ferner geltend, die von der Afll^ Mineralöl-AG aufgegebenen Anzeigen erweckten" den Eindruck, als ob der Beklagte in seinem Buch böswillig falsche Behauptungen auf gestellt habe. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin hur einen Widerruf habe verlangen können, der nach Inhalt und Eormr nicht über das hinausgehe, was zur Beseitigung der Beeinträchtigung unbedingt not wendig sei. Ihr ist zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts entgegenzuhalten, daß der Text der Anzeigen in sachgerechter Weise über die unrichtige Darstellung im Buch des Beklagten aufgeklärt, sich auf die sachliche Richtigstellung beschränkt und keine den Beklagten bloßstellende oder demütigende Bemerkung enthalten habe. Aus ihr folgt, daß der Klägerin oder ihrer Schwestergesellschaft kein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten vorgeworfen werden kann, das es rechtfertigen würde, ihr einen Bereicherungsanspruch grundsätzlich zu versagen. Bas Berufungsgericht erkennt der Klägerin nur einen Bereicherungsanspruch zu und erblickt die Bereicherung in der Ersparnis von AufWendungen, die der Beklagte für eine eigene - angemessene - Berichtigung hätte machen müssen. Wenn das Berufungsgericht diese Möglichkeit berücksichtigt, muß es davon ausgehen, daß der Beklagte in der Lage gewesen wäre, sich die Vergünstigungen, die dem Verlag bei der Veröffentlichung von Anzeigen offenstanden, zunutze zu machen. Daß diese Schwierigkeiten in keinem Verhältnis zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung ständen, konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres annehmen. Das Berufungsgericht war demnach nicht berechtigt, die Ersparnis des Beklagten ohne weitere Ermittlungen nach § 287 ZPO zu schätzen. Die unter III erörterten Gründe zwingen dazu, das Berufungsurteil in vollem Umfange aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; da dem Revisionsgericht eine Tatsachenwürdigung versagt ist, kann es auch nicht entscheiden, in welcher Höhe mindestens die Bereicherung des Beklagten zu bejahen ist. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Ausführungen unter III nur die Frage betreffen, in welcher Höhe der Beklagte durch Ersparnis von Aufwendungen bereichert ist. Aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten kann der Klägerin ein Anspruch zustehen, der höher ist als diese Ersparnis, z.B. dann, warm der Beklagte mit der Erfüllung des gegen ihn nach § 1004 BGB bestehenden Anspruchs in Verzug war und der Klägerin auf Ersatz von Verzugsschaden haftet; das Berufungsgericht hat bisher davon abgesehen, diese Frage zu prüfen (vgl.

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 286 ZPO § 242 BGB § 287 ZPO § 1004 BGB
BGBAnzeigeBerufungsgerichtAnspruchKlägerinRevisionVerlag

Volltext der Entscheidung

v f
VII ZR 153/60 Verkündet
 am 14. Dezember 1961 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
22n 076
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Schriftstellers Joachim
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
'gegen
 die	UHHPGffibH,	Pi
 straß^^PTgesetzlichvertreten durch den Geschäftsfüh-rer Dr. Helmut von
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die *' mündliche Verhandlung vom 14- Dezember 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 21. April I960 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Beklagte ist der Verfasser des Buches "Öl regiert die Welt", das im Jahre 1958 im Karl	Verlag	in
 erschienen ist.
Y
In dem Kapitel "Die Bundesrepublik Deutschland - der größte Produzent Westeuropas" wird auf Seite 135, 136 die O&HB Oil (Germany) GmbH behandelt$v"die deutsche Tochter der CoH^Gruppe, der gemeinsamen Vertriebsorganisation von California Standard und Texas Co"; es ist angegeben, die CoJHB habe Verträge mit den Firmen	und	C^fe,	FJ
” 270 Tankstellen - und	01
100 Tankstellen; aus diesen Tankstellen fließe Ca| Benzin intidie Tanks westdeutscher Kraftfahrzeuge.
Das Buch fährt dann wörtlich (S. 136) fort:
puuid Gfli|0,	und	C0 sowie auch die
 Tankkraft GmfiH sind andererseits Mitglieder Ütschen	Mineralölgeaellachaf t mbH.
(Sitz der Verwaltung:
Im übernächsten Absatz heißt es sodann:
"Die Avia arbeitet eng mit der Ci
 zusammen."
Diese Angaben sind unrichtig.
Die drei Firmen ZflH^und G^^^, O^^und <w und Tankkraft GmbH (jetzt Ca(((^ Tankkraft GmbH) waren früher einmal Mitglieder oder Lizenznehmer der Klägerin. Bei Erscheinen des Buches waren sie bei der Klägerin ausgeschieden und hatten sich der Ca^0 angeschlossen. Die Klägerin, die von dem A^Ä-Verband, einer in der Schv/eiz gegründeten
 
Vereinigung trustfreier Benzin- und Heizölimporteure, eine Lizenz zur Benutzung des Warenzeichens "Avia” erworben hatte, arbeitet ebenso wie die anderen Lizenznehmer und Mitglieder dieses Verbandes nicht mit der Caltex zusammen.
Die Klägerin forderte am 15. Oktober 1958 den Karl Rauch Verlag auf, die Ausführungen in sämtlichen Exemplaren des Buches richtigzustellen. Der Verlag erwiderte, das sei nicht mehr möglich, da die Auflage nahezu vergriffen sei. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 24. Oktober 1958 auf, in den'führenden deutschen Tageszeitungen in geeigneter Form eine Richtigstellung vorzunehmen und bis spätestens 6. November 1958 geeignete Vorschläge über Wortlaut und Form der Berichtigung zu machen.
Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 27. Oktober 1958, es sei der Avia natürlich unbenommen, selbst in führenden Tageszeitungen eine Richtigstellung vorzunehmen; er seinerseits sehe keine Veranlassung dazu und wäre finanziell dazu gar nicht in der Lage. Die Klägerin verhandelte zunächst noch mit dem Karl Rauch Verlag über eine Veröffentlichung in den führenden Tageszeitungen weiter und schlug diesem mit Schreiben vom 12. November 1958 einen Berichtigungstext vor. Der Verlag ließ am 13. November 1958 antworten, daß er diesem Textvorschlag widerspreche und der Veröffentlichung nur zustimme, wehn der im Schreiben der Klägerin vom 15. Oktober • 1958 enthaltene Text zugrunde gelegt werde und Form und Größe vorher abgestimmt würden. Die Avia Mineralöl-AG in München, eine Schwestergesellschaft der Klägerin, gab am 12. November 1958 für fünf große Zeitungen Inserate mit der Überschrift 11 Berichtigung11 in Auftrag, die am 14. und 15. November 1958 erschienen.
Die Anzeigen haben nach Angaben der Klägerin 23.000 DM gekostet.
 
* /
Die Klägerin behauptet, durch die unrichtige Darstellung im Buch des Beklagten seien sie und ihre Schwestergesellschaft schwer gefährdet worden. Der A4^^-Verband in der Schweiz lege größten Wert darauf, daß die ihm angeschlossenen Firmen von Trusts und Konzernen unabhängig seien. Der Schweizer Verband habe der Klägerin diese Unabhängigkeit zur Auflage gemacht. Daher habe er ihr auch am 2. Oktober 1958 den Entzug der Lizenz .angedroht, wenn sie nicht bestätige, daß sie keine Beziehungen zur Caltex habe, und v/enn sie nicht die deutsche Öffentlichkeit davon unterrichte, daß die Darstellung im Buche des Beklagten unrichtig sei.
Die Klägerin, der die A|^p Mineralöl-AG ihre Schadens-ersatzansprüche gegen den Beklagten abgetreten hat, hat mit der Klage Ersatz eines Teilbetrags der Inseratkosten verlangt und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM nebst 6 $ Zinsen zu verurteilen.
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Der Beklagte hat seine Ersatzpflicht nach Grund und Höhe bestritten. Er macht u.a. geltend, die Klägerin habe halbseitige Inserate in Auftrag gegeben, durch die unzu demutbar hohe Kosten entstanden seien. Der Karl Hfl^^Verlag hätte Inserate in angemessener Größe zu wesentlich niedrigeren Preisen veröffentlichen lassen können; die Klägerin habe in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise die Inserate bereits am 12. November 19-58 in Auftrag gegeben, obwohl sie noch am selben Tage mit dem Verlag über die Berichtigung verhandelt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM nebst 4 # Zinsen verurteilt.
 
Mit der Revision beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Beklagte aus unerlaubter Handlung haftet.
Es führt aus, die Klägerin habe jedenfalls, da der Beklagte den Gewerbebetrieb der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaft beeinträchtigt habe, nach § 1004 BGB vom Beklagten verlangen können, daß dieser die unrichtigen Angaben in seinem Buch widerrufe. Die von der A0|^Mineralöl-AG aufgegebenen Anzeigen seien das geeignete Mittel gewesen, die Beeinträchtigung zu beheben. Wenn ein aus § 1004 BGB Berechtigter die Störung selbst beseitige, könne er vom Störer Ersatz der Beseitigungskosten nach den Vorschriften Uber die Geschäftsführung ohne Auftrag oder über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Die Voraussetzungen , der Geschäftsführung ohne Auftrag seien allerdings nicht gegeben, weil die A^|^MineralÖl-AG nicht mit dem Willen gehandelt habe, ein Geschäft des Beklagten zu führen. Jedoch sei der Beklagte ungerechtfertigt bereichert, weil er die Aufwendungen für die ihm obliegende Berichtigung erspart habe.
II.
*
Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts bestehen keine Bedenken, soweit es die Haftung des Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Grunde nach bejaht.
1)	Das Berufungsgericht geht ohne Hechtsfehler davon aus, daß die Abtretung "sämtlicher Schadensersatzansprüche ... aus den ... unrichtigen Veröffentlichungen" in dem Büch seitens der	Mineral öl-AG auch Bereicherungsansprüche
 deckt. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rüge.
2)	Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß jemand, dem ein Anspruch aus § 1004 BGB zusteht und der selbst die Störung beseitigt, den Störer wegen der Beseitigungskosten nach § 812 BGB in Anspruch nehmen kann (RGZ 127,2 357?;l3B,327/f;BGH<Z} 29.?3 14,.3.19)'■ RGRK£ßGB'7§ i004 Ärim.4G>r>Staii-dinger BGB § 1004 Rdz 33). Damit wird dem Störer jedenfalls insoweit nichts Unbilliges zugemutet, als von ihm Ersatz der Aufwendungen begehrt wird, die er selbst durch die ihm obliegende Beseitigung erspart hat. Ob unter besonderen Umständen dem Berechtigten, der zur Selbsthilfe gegriffen hat, wegen der Art und Weise seines Vorgehens ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach. Treu und Glauben zu versagen ist, kann dahinstehen. Umstände, die ausnahmsweise eine solche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Falle nicht gegeben.
3)	Die Revision macht in dieser Hinsicht zunächst geltend, die Klägerin habe willkürlich die aussichtsreichen Verhandlungen mit dem Verlag über eine Berichtigung der in dem Buch enthaltenen Angaben abgebrochen und zur Selbsthilfe gegriffen/ Sie rügt in diesem Zusammenhang n$ch § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht ausreichend gewürdigt. Sie meint, die Klägerin könne angesichts ihres willkürlichen Vorgehens nach Treu und Glauben keine Ansprüche gegen den Beklagten erheben.
Diese Verteidigung des Beklagten rechtfertigt es jedenfalls nicht, den eingeklagten Anspruch schon dem Grunde nach zu verneinen.
 
Die Klägerin konnte den Beklagten als Störer aus § 1004 gg|| jLn Anspruch nehmen. Ob sie auch gegen den Verlag Ansprüche hatte, bedarf nicht der Erörterung. Sie war jedenfalls nicht gezwungen, gegen den Verlag statt gegen den Beklagten vorzugehen. Dann wurden ihre Ansprüche aus § 1004 BOB gegen den Beklagten auch nicht dadurch berührt, daß sie die Verhandlungen mit dem Verlag abbrach. Soweit durch die von der AÜpMineralöl-AG aufgegebenen Anzeigen dem Beklagten die ihm nach § 1004 BOB obliegende Beseitigungspflicht abgenommen und er dadurch bereichert worden ist, kann der Bereicherungsanspruch gegen ihn ebenfalls nicht wegen des Abbruchs der Verhandlungen mit dem Verlag entfallen.
Ob die auf § 242 BGB gestützte Verteidigung des Beklagten es wenigstens rechtfertigen würde, der Klägerin nur einen geringeren Betrag zuzusprechen, weil bei einer Berichtigung durch den Verlag weniger Kosten entstanden wären, kann auf sich beruhen. Die Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts führt nämlich schon aus anderen Gründen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. unten unter III).
Bei dieser Sachlage kann zugunsten der Revision unterstellt werden, daß die Klägerin die Verhandlungen mit dem Verlag willkürlich abgebrochen hat. AufSdie in diesem Zu-sammenhang erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.
4)	Die Revision macht ferner geltend, die von der Afll^ Mineralöl-AG aufgegebenen Anzeigen erweckten" den Eindruck, als ob der Beklagte in seinem Buch böswillig falsche Behauptungen auf gestellt habe. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin hur einen Widerruf habe verlangen können, der nach Inhalt und Eormr nicht über das hinausgehe, was zur Beseitigung der Beeinträchtigung unbedingt not wendig sei. Das Vorgehen der Klägerin, das diesen Grundsatz willkürlich verletze, könne nicht die Grundlage eines Ersatzanspruchs bilden.
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Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Ihr ist zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts entgegenzuhalten, daß der Text der Anzeigen in sachgerechter Weise über die unrichtige Darstellung im Buch des Beklagten aufgeklärt, sich auf die sachliche Richtigstellung beschränkt und keine den Beklagten bloßstellende oder demütigende Bemerkung enthalten habe. Biese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus ihr folgt, daß der Klägerin oder ihrer Schwestergesellschaft kein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten vorgeworfen werden kann, das es rechtfertigen würde, ihr einen Bereicherungsanspruch grundsätzlich zu versagen.
Ob die Anzeigen nach Inhalt und Form über das "unbedingt Notwendige" hinausgingen, ist nicht entscheidungserheblich. Bas Berufungsgericht erkennt der Klägerin nur einen Bereicherungsanspruch zu und erblickt die Bereicherung in der Ersparnis von AufWendungen, die der Beklagte für eine eigene - angemessene - Berichtigung hätte machen müssen. Biese Ersparnis hängt nicht davon ab, wie das Inserat der Mineralöl-AG im einzelnen beschaffen war.
III.
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Bie Revision greift aber mit Erfolg die Verurteilung der Höhe nach an.
Bie Bereicherung des Beklagten sieht das Berufungsgericht lediglich in ersparten Aufwendungen. Nach seiner Ansicht hätte es nicht der von der AflPfcäineralöl-AG aufge-
 
gebenen halbseitigen Inserate bedurft, um den Zweck der Veröffentlichung zu erreichen; der von der Afl^Mineralöl-AG aufgewandte Betrag sei daher zu hoch. Bine ausdrückliche Entscheidung, wie feoß die Anzeigen hätten sein dürfen, hält das Berufungsgericht nicht für erforderlich. Es schätzt den angemessenen und notwendigen Kostenaufwand "nach freier Überzeugung (§ 287 ZPO)" auf 10.000 DM. Dabei berücksichtigt es die Möglichkeit, daß der Verlag die Anzeigen in angemesse ner Größe zu einem wesentlich niedrigeren Preis hätte veröffentlichen lassen können.
Wenn das Berufungsgericht diese Möglichkeit berücksichtigt, muß es davon ausgehen, daß der Beklagte in der Lage gewesen wäre, sich die Vergünstigungen, die dem Verlag bei der Veröffentlichung von Anzeigen offenstanden, zunutze zu machen. Denn sonst wäre unerklärlich, inwiefern die für den Verlag gegebenen Möglichkeiten auf die Ersparnis des Beklagten von Einfluß sein könnten.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rüjgffc, die Vorschrift des § 287 ZPO verletzt.
§ 287 Abs. 1 ZPO ist nicht anwendbar. Er ermöglicht es dem Gericht, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, wie hoch sich ein Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Die Vorschrift deckt nicht die Entscheidung über die Höhe einer ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. Wieczorek § 287 Anm. B I b; Stein-Jonas-Schönke § 287 Anm. II 1; Baumbach § 287 Anm. 2 B und)4).
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Wohl kann § 287 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über die Höhe eines Bereicherungsanspruchs herangezogen werden. Er ist aber nur anwendbar, wenn die vollständige Aufklärung aller für die Höhe des Anspruchs maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Das Berufungsgericht legt nicht dar, daß diese Voraussetzungen gegeben seien. Es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, daß eie vorliegen. Y/eshalb das Berufungsgericht nicht die erforderliche Größe der Anzeigen ohne weitere Ermittlungen hätte festlegen können, ist nicht erkennbar. Es konnte dann aber auch keine großen Schwierigkeiten oder Kosten-verursachen, zu erfahren, was Anzeigen von bestimmter Größe in den fünf Zeitungen gekostet?; hätten. Daß diese Schwierigkeiten in keinem Verhältnis zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung ständen, konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres annehmen. Denn der Beklagte hat vier nicht gerade kleine und auch nicht unauffällige Anzeigen vorgelegt, die der Karl HflMHVerlag in vier großen Zeitungen aufgegeben hat; er hat behauptet und Beweis dafür angetreten, daß der Verlag für diese vier Anzeigen zusammen nur 1.410 DM hat aufwenden müssen, also noch nicht 1/7 des vom Berufungsgericht der Klägerin zugesprochenen Betrages. Der Preis für angemessen große Anzeigen in den von der -A®|^Miheralöl-AG gewählten fünf Zei-tungen mag höher sein; immerhin liegt die Annahme nicht fern, daß die Aufwendungen des Verlages für derartige Anzeigen erheblich geringer sein könnten als 10.000 DM.
Das Berufungsgericht war demnach nicht berechtigt, die Ersparnis des Beklagten ohne weitere Ermittlungen nach § 287 ZPO zu schätzen.
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IV.
Die unter III erörterten Gründe zwingen dazu, das Berufungsurteil in vollem Umfange aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; da dem Revisionsgericht eine Tatsachenwürdigung versagt ist, kann es auch nicht entscheiden, in welcher Höhe mindestens die Bereicherung des Beklagten zu bejahen ist.
Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Ausführungen unter III nur die Frage betreffen, in welcher Höhe der Beklagte durch Ersparnis von Aufwendungen bereichert ist. Aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten kann der Klägerin ein Anspruch zustehen, der höher ist als diese Ersparnis, z.B. dann, warm der Beklagte mit der Erfüllung des gegen ihn nach § 1004 BGB bestehenden Anspruchs in Verzug war und der Klägerin auf Ersatz von Verzugsschaden haftet; das Berufungsgericht hat bisher davon abgesehen, diese Frage zu prüfen (vgl. S. 8 BU); sie kann nicht ohne tatsächliche Würdigung entschieden werden.
Dr. Winkelmann Rietschel Erbel Meyer ' Pinke
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