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BGH · 7x1 ZB 193/37

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7x1 ZB 193/37

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sie hat vorgebracht, der Kläger habe sie wenigstens fahrlässig über die Vermögensverhältnisse des falsch unterrichtet* Er habe zu demindest den Anschein erweckt, als habe er die Bilanz des W0HHV eingesehen; er habe der Beklagten auch verschwiegen, daß er selbst gegen Wflim^ioch eine rückständige Forderung aus dem Jahre '933 :i:i Höhe von 2 000 DM gehabt habe und daß er erst vor kurzem in einem Steuerstrafverfahren für WWKHtHD tätig gewesen sei* Wäre die Beklagte von dem Kläger über die Vermögensverhältnisse des richtig aufgeklärt worden, so hätte sie sich auf das Vorfinanzierungsgeschäft nicht eingelassen und wäre nicht zu Schaden gekommen* Der Kläger sei angesichts der zweifelhaften Vermögensverhältnisse des auch verpflichtet gewesen; die Beklagte vor der Akzeptierung und Begebung der Wechsel zu warnen, was ihm noch möglich gewesen wäre? 1 * Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts davon aus, daß zwischen den Parteien mit Rücksicht auf die langjährige Tätigkeit des Klägers als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Betrieb der Beklagten ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis bestanden habe, das den Kläger verpflichtete, b) Pie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, sich um die Bilanzen des VHB zu kümmern« Per Geschäftsführer der Beklagten war Geschäftsmann und meinte als solcher selbst die Bedeutung einer Bilanz für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Geschäftspartners zu kennen; er mußte auch als unmittelbarer Vertragspartner, der das Risiko des Vorfinanzierungsvertrags zu tragen hatte, in erster Pinie an einer Klärung der finanziellen Verhältnisse des interessiert sein« Es geht deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend meint, nicht an, daß die Beklagte dieses Risiko auf den Kläger abwälzt© c) Ein Verschulden des Klägers könnte also nur darin gesehen werden, daß er den Geschäftsführer der Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig über die VermögensVerhältnisse des WHHHV falsch unterrichtet hat» Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei nicht festzustellen, daß der Kläger über die wahren Vermögensverhältnisse des im einzelnen Bescheid gewußt habe, und es sei auch nicht feststellbar, daß er den Geschäftsführer der Beklagten in den Glauben versetzt habe, er kenne die Bilanzen des Die in dieser Richtung erhobenen Rügen der Revision richten sich gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen* Sie können deshalb nicht berücksichtigt worden* Die Revision meint5 das Berufungsurteil sei in sich widerspruchsvoll; wenn nämlich festgestellt sei, daß der Kläger geäussert habe, mit den Bilanzen des W^HHI sei «kein Staat zu machen”, so sei daraus zu schließen, daß er diese Bilanzen gekannt habe; jedenfalls habe er dann den Geschäftsführer der Beklagten in den Glauben versetzt, er kenne sie* Dieser Schluß ist jedoch nicht zwingend; das Berufungsgericht war berechtigt, in der Bemerkung des Klägers, mit den Bilanzen des WflBHB sei »kein Staat zu machen”, nur einen allgemeinen Hinweis auf die auch dem Geschäftsführer der Beklagten bekannte finanziell beengte Lage des zu sehen, angesichts deren ein Einblick in dessen Bilanzen keine weitere Klärung verspreche» Bei dieser Sachlage ist der von der Revision behauptete Widerspruch nicht feststellbar* e) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den Kläger hinsichtlich des Wechselgeschäfts kein Verschulden treffe, daß er insbesondere auch keine Verpflichtung gehabt habe, dieses von sich aus zu verhindern® Das wird von der Revision zu Unrecht angegriffene Eine Verpflichtung des Klägers, die Hingabe der Wechsel zu verhindern, könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger über die ungünstigen Vermöjensverhältnisse des so viel mehr wußte als die Beklagte, daß er Zweifel an der geschäftlichen Zuverlässigkeit des wHH|^|paben mußte® Denn das Wechselgeschäft hat nicht so sehr wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des als wegen seiner unlauteren Machenschaften zu einem Schaden der Beklagten geführt® Hätte der Kläger triftige Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit gehabt, so wäre er allerdings verpflichtet gewesen, die Beklagte noch zu warnen® Das sieht aber das Berufungsgericht, wie bereits cusgeführt, al3 nicht feststellbar an, so daß damit den Angriffen der Revision der Boden entzogen ist« Auch aus dem Umstand, daß der Kläger auf eine baldige Abwicklung der Finanzierungsgeschäfte gedrängt hat, brauchte der Tatrichter noch keine Verantwortung für die Hingabe von Wechseln herzuleiten® Der Kläger hat einen f) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Geschäftsführer der Beklagten den entstandenen Schaden durch sein eigenes Verhalten in leichtfertiger Weise in erheblichem Maße mitverursacht hat» Bas wird von der Revision nicht angegriffen» Bie Beklagte ist auch selbst offenbar der Auffassung, daß ihren Geschäftsführer an dem Schaden ein Mitverschulden trifft, das ergibt sich daraus, daß sie in der Berufungsinstanz selbst erklärt hat, sie berühme sich eines Schadensersatzanspruchs nur in Höhe der Hälfte des entstan- * denen Schadens» Wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, daß ein etwaiges Verschulden des Klägers (Verschweigen seiner eigenen Forderung von 2 000 BM und des Umsatzsteuerstrafverfahrens) gegenüber dem ursächlichen Mitverschulden des Geschäftsführers der Beklagten, das sich diese anrechnen lassen muß, nicht ins Gewicht falle, so daß ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger ausgeschlossen sei, so liegt das auf dem Gebiet der durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachprüfbaren Abwägung nach § 254 BGBo Biese Abwägung läßt auch nicht erkennen, daß das Berufungs-

GeschäftBilanzBerufungsgericht®wechselnKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

2333 058
7x1 ZB 193/37
■Verkündet am '\3* Februar 1958 Woi tscheckj. JustizoberseJcretär als Uricundsbeamter der Geschäfts
 stelle-
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 GmbH LflBHm
 Beklagtem Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, ■- prozeßbevollmächtigters Rechtsanwal/fc Dr
 gegen
der Firma Straße fli
 den Wirtschaftsprüfer Dipl»-Kaufmann Br.Albert G| HfliBy BflHHstraße
 Im
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof-Br
 hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr«Heimann-Trosien, Erbel und H»Meyer
 für Recht erkannt*
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6*Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Uestf» vom 28* Juni 1957 wird zurückgewiesen*
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen-
Von Rechts wegen
 Tatbestand*
Per Kläger war für die Beklagte in der Zeit von 1946 bis 1955 als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätigo Im Juli 1955 trat der.Kaufmann V/|mpf für den der Kläger bis zu dem Jahre 195*5 ebenfalls als Steuerberater tätig gewesen war* an ihn heran und setzte ihn davon in Kenntnis, daß er einige gute Geschäftsverbindungen in der Papierbranche nicht ausnutzen könne, weil es ihm an den nötigen Barmitteln fehle« Der Kläger trat daraufhin mit dem Geschäftsführer der Beklagten, QHHV? in Verbindung, um ihn für eine Vorfinanzierung der von V/eishaupt geplanten Geschäfte zu interessieren« Am 9*Juli 1955 kam es zwischen der Beklagten und WflHHP zu einer von dem Rechtsanwalt	entworfenen vertraglichen Vereinbarung« Da-
nach verpflichtete sich die Beklagte zur Vorfinenzierung der ven	vorgesehenen Geschäfte gegen eine Ge-
winnbeteiligung von 1/3 o Rach § 2 des Vertrags sollten die Eingänge aus den Vorfinenzierungsgeschäften auf ein vom Kläger zu errichtendes Sonderkonto eingezahlt werden; nach § 3 des Vertrags sollte jedes Geschäft nur im Einverständnis beider Vertragsbeteiligten rechtswirksam abgeschlossen werden, bei Verhinderung einer Vertragspartei sollte der Kläger ermächtigt sein, das Einverständnis zu dem betreffenden Geschäft zu geben« Es war weiter vorgesehen, daß die Barfinanzierung der Geschäfte unter Einschaltung des Bankvereins Westdeutschland durchgeführt werden sollte*
Kurze Zeit nach Abschluß des Vertrags beabsichtigte WflBP; die geplanten Geschäfte anlaufen zu lassen« Er
• 3
korrespondierte deswegen mit dem Geschäftsführer der Beklagten c Nachdem er auf die Dringlichkeit der Geschäfte hingewiesen hatte? akzeptierte	dessen Verhandlungen
 heim Bankverein Westdeutschland über die Barfinanzierung noch zu keinem Ergebnis geführt hatten., vier von an eigene Order ausgestellte Wechsel über insgesamt 16 814,45 WflflHHl verwandte diese Wechsel in vertragswidriger Weise ' zur Abdeckung von Schuldem Bald darauf "verstarb er, über sein Vermögen wurde der Nachlaßkonkurs eröffnet«
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag* fest-zuatellen, daß der Beklagten gegen ihn aus den Geschäften mit	keine	Schadensersatzansprüche	zustehen«,
Die Beklagte, so hat der Kläger vorgetragen, berühme sich solcher Ansprüche, so daß ein PestStellungsinteresse gegeben sei* Sie glaube nämlich, der Kläger habe sie über die Kreditfähigkeit des	getäuscht	und habe es
 auch schuldhaft unterlassen, die Hingabe der Wechsel an YJdHHfe zu verhindern,. In der Tat habe der Kläger aber die Beklagte nicht im unklaren darüber gelassen, daß ** finanziell beengt sei; im übrigen habe er für persönlich zuverlässig gehalten und von seiner hochgradigen Verschuldung nichts gewußt*
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sie hat vorgebracht, der Kläger habe sie wenigstens fahrlässig über die Vermögensverhältnisse des	falsch
 unterrichtet* Er habe zu demindest den Anschein erweckt, als habe er die Bilanz des W0HHV eingesehen; er habe der Beklagten auch verschwiegen, daß er selbst gegen Wflim^ioch eine rückständige Forderung aus dem Jahre '933 :i:i Höhe von 2 000 DM gehabt habe und daß er erst vor

kurzem in einem Steuerstrafverfahren für WWKHtHD tätig gewesen sei* Wäre die Beklagte von dem Kläger über die Vermögensverhältnisse des	richtig aufgeklärt worden,
 so hätte sie sich auf das Vorfinanzierungsgeschäft nicht eingelassen und wäre nicht zu Schaden gekommen* Der Kläger sei angesichts der zweifelhaften Vermögensverhältnisse des auch verpflichtet gewesen; die Beklagte vor der Akzeptierung und Begebung der Wechsel zu warnen, was ihm noch möglich gewesen wäre? weil er von WUEKKtb von dem beabsichtigten Wechselgeschäft benachrichtigt worden sei*
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Gegen dieses Urteil hat*die Beklagte Berufung eingelegt« Sie hat sich m der Berufungsinstanz nur noch eines Schadensersatzanspruchs in Höhe der Hälfte des ihr entstandenen Schadens von !6 814,4b‘ DM, also in Höhe von 8 407,20 DM berühmt* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen*
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Anspruch auf Abweisung der Klage weiter« Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründ e %
1 * Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts davon aus, daß zwischen den Parteien mit Rücksicht auf die langjährige Tätigkeit des Klägers als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Betrieb der Beklagten ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis bestanden habe, das den Kläger verpflichtete,
 
bei der hier in Präge stehenden Vermittlertätigkeib mit der J im Verkehr erforderlichen Sorgfalt so vorzugehen, daß der Be--klagten aus der Geschäftsverbindung mit WflHUP Schaden entstand,. Eine Haftung des Klägers sei jedoch, so führt . das Berufungsgericht weiter aus, zu verneinen, Der Kläger hai be, so stellt das Berufungsgericht fest, die Beklagte nicht im unklaren darüber gelassen, daß V/fBHIVkeine flüssigen Mit bei habe, daß mit seinen Bilanzen »kein Staat zu machen,f sei und daß Gläubiger vorhanden seien, die Befriedigung ihrer Forderungen suchten und vor deren Zugriff deshalb die Eingänge aus den zwischen der Beklagten und vereinbarten Geschäften gesichert werden müßten» Das Berufungsgericht sieht es als nicht feststellbar an, daß der Kläger die schlechte Vermögenslage des	in	ihrem
 vollen Umfang gekannt oder daß er den Anschein erweckt habe, er habe die letzten Bilanzen des	gesehen	und	hslte
 sie für unbedenklich« Ein Verschulden des Klägers könne allenfalls darin gesehen werden, daß er es unterlassen habe, die Beklagte darüber aufzuklären, daß er von noch 2 000 DM zu fordern habe und daß	wegen	rück-
ständiger Umsatzsteuern Schwierigkeiten mit der Steuerbehörde gehabt habe* Dieses Verschulden, wenn man ein solches überhaupt annehmen wolle, trete aber völlig zurück hinter dem Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten, der in leichtfertiger Weise und entgegen allen Absprachen dem Kfm Wechsel in die Hand gegeben habe, die dieser habe mißbrauchen können und auch mißbraucht habe. Eine Verpflichtung des Klägers, den Geschäftsführer der Beklagten von der Begebung der Wechsel noch abzuhnlten, sei zu verneinen, da ihm nicht zu widerlegen sei, daß er selbst an die geschäftliche Sauberkeit des	geglaubt	habe«

/

2p Pie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründete
a; Pie Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Kläger an dem Vorfinanzierüngsvertrag zwischen der Beklagten und VIlflHl maßgebend beteiligt und finanziell interessiert gewesen sei« Piese Büge liegt neben der Sache; denn es kann für den Umfang der Haftung des Klägers keine Rolle spielen, inwieweit er an dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und MIB finanziell interessiert war«
b)	Pie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, sich um die Bilanzen des VHB zu kümmern«
Piese Rüge ist nicht begründet«. Per Geschäftsführer der Beklagten war Geschäftsmann und meinte als solcher selbst die Bedeutung einer Bilanz für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Geschäftspartners zu kennen; er mußte auch als unmittelbarer Vertragspartner, der das Risiko des Vorfinanzierungsvertrags zu tragen hatte, in erster Pinie an einer Klärung der finanziellen Verhältnisse des interessiert sein« Es geht deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend meint, nicht an, daß die Beklagte dieses Risiko auf den Kläger abwälzt©
c)	Ein Verschulden des Klägers könnte also nur darin gesehen werden, daß er den Geschäftsführer der Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig über die VermögensVerhältnisse
 des WHHHV falsch unterrichtet hat» Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei nicht festzustellen, daß der Kläger über die wahren Vermögensverhältnisse des im einzelnen Bescheid gewußt habe, und es sei auch nicht feststellbar, daß er den Geschäftsführer der Beklagten in den Glauben versetzt habe, er kenne die Bilanzen des
 Die in dieser Richtung erhobenen Rügen der Revision richten sich gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen*
Sie können deshalb nicht berücksichtigt worden* Die Revision meint5 das Berufungsurteil sei in sich widerspruchsvoll; wenn nämlich festgestellt sei, daß der Kläger geäussert habe, mit den Bilanzen des W^HHI sei «kein Staat zu machen”, so sei daraus zu schließen, daß er diese Bilanzen gekannt habe; jedenfalls habe er dann den Geschäftsführer der Beklagten in den Glauben versetzt, er kenne sie* Dieser Schluß ist jedoch nicht zwingend; das Berufungsgericht war berechtigt, in der Bemerkung des Klägers, mit den Bilanzen des WflBHB sei »kein Staat zu machen”, nur einen allgemeinen Hinweis auf die auch dem Geschäftsführer der Beklagten bekannte finanziell beengte Lage des	zu sehen,
 angesichts deren ein Einblick in dessen Bilanzen keine weitere Klärung verspreche» Bei dieser Sachlage ist der von der Revision behauptete Widerspruch nicht feststellbar*
1st daher auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Kläger die schlechte Vermögenslage des	nicht	näher	gekannt	und die Be-
klagte darüber auch nicht getäuscht hat, so ist damit auch
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die Rüge der Revision* das Berufungsgericht habe trotz des Antrags der Beklagten die Konkursaicten	nicht
 beigesogen, um die Höhe seiner Verschuldung festzustcllen, hinfällig, denn das Berufungsgericht unterstellt selbst, daß	im	Zeitpunkt	des Vertragsabschlusses schon
 erheblich verschuldet gewesen ist® Es kann also für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die Höhe der Verschuldung des Wsondern nur auf das Wissen des Klägers darüber ankommen«
d)	Der Kläger hatte der Beklagten nicht mitgeteilt, daß er von WflHB noch 2 000 EM zu fordern und daß er diesen in einem Verfahren wegen Nichtabführung von Umsatzsteuerbeträgen vertreten hatte„ Eas räumt der Kläger selbst ein«
Eas Berufungsgericht unterstellt hier ein mögliches Verschulden des Klägers, das jedoch gegenüber dem Eigenverschulden des Geschäftsführers der Beklagten so stark zurücktrete, daß eine Haftung auf Schadensersatz entfalle«
Eie Revision rügt hierzu, das Berufungsgericht habe den Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 3«Mai '957, eine Auskunft des Finanzamts über die Höhe und Bauer der Umsatzsteuerschulden des	einzuholen,	übergangen«
Biese Rüge ist nicht begründet« Der Beweisantrag der Beklagten ist einmal schon nicht schlüssig? Eie Beklagte führt nämlich (aaO) aus, wenn es sich bei den Steuerrückständen des WiflHHPum Bagatellsachen gehandelt habe, wie der Kläger behaupte, so sei das ein Zeichen für die Unzuverlässigkeit des	09	sich	um grössere
 Beträge gehandelt, dann sei es ein Zeichen für seine Li-
quidität» Da die Beklagte somit, gleichviel? wie die von ihr gewünschte Auskunft ausfallen sollte, auf ein Verschulden des Klägers schließen will, ist nicht verständlich, warum sie diese Auskunft noch beantragt® Abgesehen davon ist der Antrag aber auch in der gestellten Form nicht zulässig, da er keine unter Beweis gestellte Behauptung enthält, sondern nur der Aushölung zu dem Zweck der Beschaffung von Prozeß-
material dienen sollte»
«
e)	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den Kläger hinsichtlich des Wechselgeschäfts kein Verschulden treffe, daß er insbesondere auch keine Verpflichtung gehabt habe, dieses von sich aus zu verhindern®
Das wird von der Revision zu Unrecht angegriffene Eine Verpflichtung des Klägers, die Hingabe der Wechsel zu verhindern, könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger über die ungünstigen Vermöjensverhältnisse des so viel mehr wußte als die Beklagte, daß er Zweifel an der geschäftlichen Zuverlässigkeit des wHH|^|paben mußte® Denn das Wechselgeschäft hat nicht so sehr wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des	als wegen seiner
 unlauteren Machenschaften zu einem Schaden der Beklagten geführt® Hätte der Kläger triftige Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit	gehabt,	so wäre er allerdings
 verpflichtet gewesen, die Beklagte noch zu warnen® Das sieht aber das Berufungsgericht, wie bereits cusgeführt, al3 nicht feststellbar an, so daß damit den Angriffen der Revision der Boden entzogen ist« Auch aus dem Umstand, daß der Kläger auf eine baldige Abwicklung der Finanzierungsgeschäfte gedrängt hat, brauchte der Tatrichter noch keine Verantwortung für die Hingabe von Wechseln herzuleiten® Der Kläger hat einen

- io
 solchen Vorschlag nicht gemacht» Soweit das Oberlandesgericht weder dem § 3 noch sonstigen Bestimmungen des zwischen der Beklagten und	geschlossenen	Vertrags eine Ver-
pflichtung des Klägers entnommen hat, das Geschäftsgebaren des	gegenüber der Beklagten zu beaufsichtigen
 oder diese vor der Hingabe von Wechseln zu warnen, ist ebenfalls kein Rechtsfehler ersichtlich» Von einer Pflicht de3 Klägers; den Geschäftsführer der Beklagten von unvorsichtigen Maßnahmen abzuhalten, kann überhaupt keine Rede sein»_
f)	Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Geschäftsführer der Beklagten den entstandenen Schaden durch sein eigenes Verhalten in leichtfertiger Weise in erheblichem Maße mitverursacht hat» Bas wird von der Revision nicht angegriffen» Bie Beklagte ist auch selbst offenbar der Auffassung, daß ihren Geschäftsführer an dem Schaden ein Mitverschulden trifft, das ergibt sich daraus, daß sie in der Berufungsinstanz selbst erklärt hat, sie berühme sich eines Schadensersatzanspruchs nur in Höhe der Hälfte des entstan- * denen Schadens»
Wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, daß ein etwaiges Verschulden des Klägers (Verschweigen seiner eigenen Forderung von 2 000 BM und des Umsatzsteuerstrafverfahrens) gegenüber dem ursächlichen Mitverschulden des Geschäftsführers der Beklagten, das sich diese anrechnen lassen muß, nicht ins Gewicht falle, so daß ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger ausgeschlossen sei, so liegt das auf dem Gebiet der durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachprüfbaren Abwägung nach § 254 BGBo Biese Abwägung läßt auch nicht erkennen, daß das Berufungs-
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♦ «
gericht erhebliche tatsächliche Gesichtspunkte ausser acht gelassen hat, insbesondere erscheint es nicht fehlerhaft« wer das Berufungsgericht -für die Präge des Maßes der Verursachung und des Verschuldens das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten in den Vordergrund gestellt hati
3c Die Revision ist somit als unbegründet zurück-zuweisen« Die Kostenenfcscheidung beruht auf § ^7 ZPO*
Glanzmann	Rietsohel	Heimann-Trosier.
Bundesrichter Hubert Meyer hat seinen Urlaub angetre-Erbe3	ten	und kann deshalb nicht
 unterschreiben«
Glanzmann