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BGH · VII ZR 153/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 153/12

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Oktober 2007 vereinbarte die Klägerin mit dem für sie tätigen Versicherungsvertreter B. Dezember 2007 mit, dass sie keine Anträge der Klägerin mehr entgegennähmen. Die Klägerin zeichnete ein Schreiben der Beklagten vom 11. 6 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Zahlungsanspruch, der unter anderem auf eine Bestandspflegeprovision gerichtet war, teilweise stattgegeben. tatsächlich als Makler tätig geworden sei, hat aber gemeint, dass die Beklagten die Organisationschutzvereinbarung verletzt hätten. klagten hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 5.139,35 €, die auf eine Bestandspflegeprovision entfielen, abgewiesen. Die Stufenklage hat das Berufungsgericht insgesamt abgewiesen. 10 Die Klägerin könne für die Zeit von März bis Juli 2008 auch keine Be- prüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteile vom 7. 13 b) Das Berufungsgericht, welches die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht wiederholt hat, hat zwar die Aussage des Zeugen B. B., habe ihnen gegenüber Mitte August 2008 bestätigt, dass "die Beklagte" seinen Sohn damals gezwungen habe den Maklervertrag abzuschließen, weil er sonst keinen Vertrag mehr bekommen hätte (Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. den Maklervertrag habe abschließen müssen, da es ansonsten mit der Beklagten zu 1 nicht weitergegangen sei. Der Zeuge R.hat bekundet, dass die Beklagte zu 1 die weitere Zusammenarbeit mit dem Zeugen B. Diese Umstände hat das Berufungsgericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei einer vollständigen Beweiswürdigung zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO Art. 103 GG
BerufungsgerichtMärzZeugezeugenZPOBeweiswürdigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 153/12
vom 18. Juli 2013 in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit
 beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.
Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 52.139,15 €
Gründe:
I.
1	Die Klägerin verlangt Provision und - im Wege der Stufenklage - Aus-
kunft über die von einem früheren Untervertreter, dem Zeugen B., für die Beklagten vermittelten Verträge. Der Rechtsstreit betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die Beklagten treuwidrig eine sogenannte Organisationsschutzvereinbarung mit der Klägerin umgangen haben.
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2	Die Klägerin, deren Handlungsbevollmächtigter der Zeuge S. war, schloss mit den Beklagten am 18. Juli 2006 eine Organisationschutzvereinbarung, wonach Mitarbeiter des Vertragspartners nicht beschäftigt werden sollten. Dies sollte nicht gelten, wenn die Mitarbeiter 18 Monate ausgeschieden waren. Außerdem heißt es: "Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Abkommen bei Vereinbarungen mit Maklern keine Anwendung findet."
3	Am 29. Oktober 2007 vereinbarte die Klägerin mit dem für sie tätigen Versicherungsvertreter B. unter anderem, dass ihr ein Anteil von 47 % seiner Abschlussprovision zustehe.
4	Nachdem gegen den Geschäftsführer der Klägerin eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen war, teilten die Beklagten der Klägerin durch Schreiben vom 20. Dezember 2007 mit, dass sie keine Anträge der Klägerin mehr entgegennähmen. Die Klägerin zeichnete ein Schreiben der Beklagten vom 11. Februar 2008 gegen, wonach die Klägerin keine weiteren Aufträge mehr für die Beklagte akquirieren werde.
5	B. kündigte später sein Untervertreterverhältnis mit der Klägerin. Die Beklagten informierten die Klägerin mit Schreiben vom 19. März 2008, dass B. nunmehr als Makler tätig sei.
6	Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Zahlungsanspruch, der unter anderem auf eine Bestandspflegeprovision gerichtet war, teilweise stattgegeben. Das Auskunftsverlangen hatte ebenfalls teilweise Erfolg. Das Landgericht hat es ab März 2008 auf eine Karenzzeit von 18 Monaten begrenzt. Es hat dahinstehen lassen, ob B. tatsächlich als Makler tätig geworden sei, hat aber gemeint, dass die Beklagten die Organisationschutzvereinbarung verletzt hätten.
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7	Die	Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 5.139,35 €, die auf eine Bestandspflegeprovision entfielen, abgewiesen. Die Stufenklage hat das Berufungsgericht insgesamt abgewiesen.
8	Mit	der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin das Zahlungs-
begehren in Höhe von 5.139,35 € und ihr Auskunftsverlangen im Rahmen der Stufenklage weiter.
II.
9	1. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Auskunftsanspruch sei unbegründet. Der Zeuge B. sei nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht nur formal, sondern auch tatsächlich als Versicherungsmakler tätig geworden. Dies sei von der Organisationsschutzvereinbarung nicht erfasst.
10	Die	Klägerin könne für die Zeit von März bis Juli 2008 auch keine Be-
standspflegeprovision verlangen, weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes noch aus einem anderen Rechtsgrund.
11	2.	Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf
 rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils weisen eine vollständige Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich nicht aus.
12	a)	Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen
 Feststellungen das Revisionsgericht nach § 559 ZPO binden. Dieses hat nur zu
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prüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VIIZR134/12, NJW 2013, 1226 Rn. 14; vom 16. Dezember 1999 -VII ZR 15/98, NJW-RR 2000, 686 unter II 1 b; jeweils m.w.N.). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts genügt diesen Anforderungen nicht. Sie ist offensichtlich lückenhaft.
13	b) Das Berufungsgericht, welches die erstinstanzliche Beweisaufnahme
 nicht wiederholt hat, hat zwar die Aussage des Zeugen B. gewürdigt, hat aber dennoch, wie die Beschwerde rügt, einen wesentlichen Teil des erstinstanzlichen Beweisergebnisses nicht zur Kenntnis genommen. Die Zeugen S. und M. haben bei ihrer Vernehmung in erster Instanz bekundet, der Vater des Zeugen B., der Zeuge H. B., habe ihnen gegenüber Mitte August 2008 bestätigt, dass "die Beklagte" seinen Sohn damals gezwungen habe den Maklervertrag abzuschließen, weil er sonst keinen Vertrag mehr bekommen hätte (Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2010) bzw., dass der Zeuge B. den Maklervertrag habe abschließen müssen, da es ansonsten mit der Beklagten zu 1 nicht weitergegangen sei. Der Zeuge R. hat bekundet, dass die Beklagte zu 1 die weitere Zusammenarbeit mit dem Zeugen B. davon abhängig gemacht habe, dass B. einen Maklervertrag unterschreibe; dies hätten die Zeugen B. und H. B. bei einem Gespräch am 10. Januar 2008 in den Räumen der Klägerin bestätigt. Diese Umstände hat das Berufungsgericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Ohne Begründung durfte sich das Berufungsgericht jedoch nicht darüber hinwegsetzen.
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14	c)	Das angefochtene Urteil beruht auf dieser Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei einer vollständigen Beweiswürdigung zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
15	3.	Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Beru-
fungsgericht, sollte es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommen - was naheliegt - diese erneut zu vernehmen haben wird.
Kniffka	Safari	Chabestari	Halfmeier
 Kosziol
Jurgeleit
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.12.2011 - 12 HKO 13776/08 -OLG München, Entscheidung vom 09.05.2012 - 7 U 193/12 -