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BGH · VII ZR 152/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 152/88

Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin von ihrer Gläubigerin nicht in voller Höhe der Forderung in Anspruch genommen wird. Es ist deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß sich die Gläubigerin in vollem Umfang ihrer Forderung an die Klägerin hält. Darauf, ob die Klägerin möglicherweise Ausgleich von den Bauunternehmern erlangen könnte, kommt es nicht an. Die Klägerin hat lediglich Freistellung von den gegen sie geltend gemachten Ansprüchen aus übergegangenem und abgetretenem Recht verlangt. Die Klägerin hat lediglich auf Feststellung geklagt, daß der Beklagte zur Befreiung von der Verbindlichkeit verpflichtet ist. Es ist deshalb ein 20%iger Abschlag von der bereits gegen die Klägerin titulierten Forderung in Höhe von April 1989 und den Beschluß des Berufungsgerichts vom 20. April 1988, in denen die Streitwerte jeweils auf 120.000 DM festgesetzt worden sind, gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zu ändern.

Zitierte Normen: § 25 GKG
20ForderungGläubigerinBeschlußMDRKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 152/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Diplom-Ingenieurs Wolfgang N| v. d . H. ,
» • ”
Auf der
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
die Stadt E platz Jtf, E
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vertreten durch den Magistrat,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß und Hausmann
 am 21. Dezember 1989
beschlossen:
Der Streitwert wird unter Änderung der Beschlüsse des Senats vom 20. April 1989 und des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 1988 gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG, 3 ZPO auf 321.317,67 DM festgesetzt.
Gründe:
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht der Streitwert einer Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit grundsätzlich dem bezifferten Schuldbetrag (vgl. zuletzt OLG Köln MDR 1985, 769).
Ob eine geringere Bewertung geboten ist, wenn die Gefahr der Inanspruchnahme fernliegt, (vgl. OLG Karlsruhe AnwBl 1973, 168) kann dahinstehen. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin von ihrer Gläubigerin nicht in voller Höhe der Forderung in Anspruch genommen wird. Beide Parteien haben schon im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, daß die mit der Klägerin gesamtschuldnerisch verurteilten Bauunternehmer weitgehend vermögenslos und unterversichert sind, so daß von diesen nur ein geringfügiger Betrag
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zur Abdeckung des Gesamtschadens erwartet werden kann. Dagegen handelt es sich bei der Klägerin um eine mit Sicherheit zahlungsfähige Schuldnerin. Es ist deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß sich die Gläubigerin in vollem Umfang ihrer Forderung an die Klägerin hält. Dann kommt auch der Befreiungsanspruch in vollem Umfang zu dem Tragen. Darauf, ob die Klägerin möglicherweise Ausgleich von den Bauunternehmern erlangen könnte, kommt es nicht an.
Die Kosten des Verfahrens zwischen der Gläubigerin und der Klägerin bleiben entgegen der Auffassung der Beklagtenvertreter bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt. Denn sie sind nicht Gegenstand des Befreiungsanspruchs. Die Klägerin hat lediglich Freistellung von den gegen sie geltend gemachten Ansprüchen aus übergegangenem und abgetretenem Recht verlangt. Der Kostenerstattungsanspruch der Gläubigerin ist dieser jedoch aus eigenem Recht entstanden. Auf die Frage, ob die Kosten des Vorprozesses wie die Zinsen Nebenforderungen aus der Hauptverbindlichkeit sind (anders BGH Urteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 = MDR 1976, 649 = LM WG § 5 Nr. 2) kommt es daher nicht an.
Die Klägerin hat lediglich auf Feststellung geklagt, daß der Beklagte zur Befreiung von der Verbindlichkeit verpflichtet ist. Es ist deshalb ein 20%iger Abschlag von der bereits gegen die Klägerin titulierten Forderung in Höhe von
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401.647,08 DM zu machen. Zu weiteren Abzügen besteht kein Grund. Der Senat sieht sich deshalb veranlaßt, seinen Beschluß vom 20. April 1989 und den Beschluß des Berufungsgerichts vom 20. April 1988, in denen die Streitwerte jeweils auf 120.000 DM festgesetzt worden sind, gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zu ändern.
Girisch
 Quack