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BGH

Gericht: BGH

In den Jahren 1962 und 1963 kaufte die Antragstollerin von der Antragsgegnerin mit mehreren Einzelverträgen eine größere Anzahl Ballen neuseeländischer Schafwolle, Für alle Streitigkeiten aus diesen Verträgen vereinbarten die Parteien, wie in der Revisionsinstanz nicht mehr streitig ist, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Vereinigung des V/ollhandelo e, V, in Bremen, Im Jahre 1963 geriet die Antragsgegnerin in Liefer-schwierigkeiten, nach ihrer Behauptung, weil ihr neusee- ländischer Lieferant in Konkurs fiel» Mit Schreiben vom 9» November 1963 setzte ihr die Antragstellern Nachfrist zur Lieferung von 750 Ballen bis zu dem 18» November 1963s unter Androhung von Schadensersatzansprüchen bei Nichtlieferung» Die Antragsgegnerin lieferte nicht, sondern erklärte ihrerseits am 20» November 1963 wegen angeblichen Verzugs der Antragstellerin mit der Bezahlung einer Einsellioforung den Rücktritt von sämtlichen Lieferverträgen» Wie sic zutreffend ausführt, mußte die Antragsgegnerin dem Hinweis des Schiedsgerichts in der Schiedsverhandlung, die von der Antragstellerin gesetzte Nachfrist sei möglicherweise zu kurz, habe dann aber eine angemessene Prist in Lauf gesetzt (vglo S, 13 BU), entnehmen, daß das Schiedsgericht die auf den 23« November 1963 abgestellte konkrete Schadenberechnung der damaligen Klägerin möglicherweise verwerfen und dann eine abstrakte Schadensberechnung zu einen spätex’en Stichtag aufmaehen werde« Damit hatte die Anti’agsgcgnerin Anlaß und Gelegenheit, dem Schiedsgericht alles ihr erforderlich Erscheinende über den für eine abstrakte. Die Antragsgegnerin durfte dagegen nicht darauf vertrauen, daß das Schiedsgericht ihr auch im voraus bekanntgeben würde, welchen Stichtag und welche Preise es bei seiner Entscheidung zugrunde legen wolle« Es war unter den Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, den Parteien die von ihm beabsichtigte Entscheidung in voraus anzukündigen und zur Erörterung zu stellen« Das Schiedsgericht war, wie das Berufungsgericht in anderen Zusammenhang (S« 32 BU) rechtsfehlerfrei festestem nach § 4 des für das Schiedsgericht maßgebenden "Regulativs befugt, die Preise ohne förmliche Beweisaufnähme zu ermitteln (vgl« § 1034 Abs« 2 ZPO)« Es durfte daher auch die eigene Kenntnis der Schiedsrichter von den Tagespreisen vei werten« Es war nicht verpflichtet, die Parteien darauf hinzuweisen, daß es so vorgehen werde« Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Schiedsspruch zu dem größten-Veil auf der (angeblichen) Gehörverletzung nicht beruhen könne, und auf die dagegen erhobenen Revisionsrügen kommt es unter diesen Umstanden nicht mehr anQ Das Berufungsgericht verneint weiter den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Aufhebungsgrund eines unzulässigen Verfahrens (§ 1041 Abs» 1 Nr'i 1, 2o Halbsatz ZPO)» Das Schiedsgericht habe nicht aufzuklären brauchen, ob der neuseeländische Lieferant der Antragsgegnerin in Konkurs geraten und diese dadurch zunächst lieferunfähig geworden sei, ferner auch nicht, ob es ihr mit Hilfe von Jreatskäufen doch noch möglich gewesen wäre, so rechtzeitig zu liefern, wie wenn die Ware (vereinbarungsgemäß) an 51. 2o Im übrigen hat das Berufungsgericht dargelegt, daß es von dem sachlich-rechtlichen Standpunkt des Schiedsgerichts aus auf den Konkurs des neuseeländischen Lieferanten der Antragsgegnerin hier schon deswegen nicht an-kam.5 Nach alledem ist die Revision, die sich jetzt nur nocl gegen den vom Schiedsgericht in Höhe von £ 21219o8„4 zuerkannten und vom Berufungsgericht in Höhe von £ 18601•7«0 für vollstreckbar erklärten Schadensersatzanspruch der Antragstellern richtet, surüekzuweisem Soweit die Revision 3ich zunächst auch gegen den von Schiedsgericht in Höhe von £ 1763»14«2 zuerkannten und von Berufungsgericht in dieser Höhe für vollstreckbar erklärten Anspruch wegen Minderergiebigkeit der gelieferten Y/are (nRendementsanspruchn) gerichtet hatte , bedarf es darüber keiner Entscheidung mehr, da die Antragsgegnerin die Revision insoweit zurückgenommen hato Die Kostcnentscheidung folgt aus den §§ 973 566, 515 Abs» 3 Satz 1 ZPOo Glanzmann Erbel Vogt Schmidt Girlseh

Zitierte Normen: § 1034 ZPO § 285 BGB
Schiedsspruch£ZPOBerufungsgerichtParteiSchiedsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
11 • Juni 1970 Horn ?
Justizhauptsekretäir
 tl» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 yii_j52Z§,
p.
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma 1° SBHHI & Co, Koramanditgesellschaft,
 Bürgerneister-Smfli-Straßc flHB? vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter,
 Kaufmann Ludwig sMl?
Antragsgegnerin , Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollnäehtigter: Rechtsanwalt Br<
gegen
 die Firma Compagnia LflHB Alta Italia
 Mario. oWtt & Co, Kommanditgesellschaft, Cascine V^Ü!^ Italien, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufmann Bottore Mario
 Antragstellerin, Berufungsbeklagte und Revicionsbeklagte,
- Proseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
2
Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 11, Juni 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Dr, Vogt, Schmidt und Br, Girisch
 für Recht erkannt:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bremen vom 11, Juli 1968 wird zu-rückgev/iesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
In den Jahren 1962 und 1963 kaufte die Antragstollerin von der Antragsgegnerin mit mehreren Einzelverträgen eine größere Anzahl Ballen neuseeländischer Schafwolle, Für alle Streitigkeiten aus diesen Verträgen vereinbarten die Parteien, wie in der Revisionsinstanz nicht mehr streitig ist, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Vereinigung des V/ollhandelo e, V, in Bremen,
 Im Jahre 1963 geriet die Antragsgegnerin in Liefer-schwierigkeiten, nach ihrer Behauptung, weil ihr neusee-

ländischer Lieferant in Konkurs fiel» Mit Schreiben vom 9» November 1963 setzte ihr die Antragstellern Nachfrist zur Lieferung von 750 Ballen bis zu dem 18» November 1963s unter Androhung von Schadensersatzansprüchen bei Nichtlieferung» Die Antragsgegnerin lieferte nicht, sondern erklärte ihrerseits am 20» November 1963 wegen angeblichen Verzugs der Antragstellerin mit der Bezahlung einer Einsellioforung den Rücktritt von sämtlichen Lieferverträgen»
Mit der Behauptung, sie habe sich durch Käufe vom 23o November 1963 zu höheren Preisen anderweitig eingedeckt und noch weiteren Schaden erlitten, erwirkte die Antragstellern den Schiedsspruch vom 6» Mai 1966, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, £ 22933*2»6 zu zahlen und 2/3 der Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen»
Im gegenwärtigen Rechtsstreit begehrt die Antragstellern, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären» Die Antragsgegnerin beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehncn und den Schiedsspruch aufzuheben»
Das Landgericht hat den Schiedsspruch in vollem Umfange, das Berufungsgericht in Höhe von £ 20365*1 <>2 und * 3/5 der Schiedskosten für vollstreckbar erklärt» Wegen 'des Mehrbetrages von £ 2618» 1 »4 und v/egen des 3/5 übersteigenden Kostenanteils der Antragsgegnerin hat das Berufungsgericht den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt und den Schiedsspruch aufgehoben»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Antragstollerin bittet, verfolgt die Antragsgegnerin ihr
 
/

Begehren9 den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen und den Schiedsspruch aufsuhcben2 jetzt nur noch insoweit« als sie Zur Zahlung von mehr als £ 4313.15-6 verurteilt worden ist«. Soweit die Revision sieh ursprünglich auch gegen die Verurteilung wegen der “Rondements-ansprüche“ von £ 1763«14«2 gewandt hatte? hat die Antragsgegnerin die Hevifiion zurückgenommeno
 Sntscheidungsgründe:
Io
 Io Bas Berufungsgericht meint, das Schiedsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (§ 1034; § 1041 Abo» 1 TiVo 4 ZPO; vgl« dazu BGHZ 23? 215; 31? 43;
BGH ][JW 19669 549; Urteil des Senats VII ZR 222/61 vom 20o Hai 1963 - \7M 1963? 944)» Es hätte den Parteien mit-teilen und zur Erörterung stellen müssen, wenn es statt der konkreten Schadensberechnung, von der beide Parteien ausgegangen seien, die abstrakte Schadensberechnung anwenden wollte *
Mit Recht wendet sich die Antragstollerin in ihrer Revisionsantwort gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts*. Wie sic zutreffend ausführt, mußte die Antragsgegnerin dem Hinweis des Schiedsgerichts in der Schiedsverhandlung, die von der Antragstellerin gesetzte Nachfrist sei möglicherweise zu kurz, habe dann aber eine angemessene Prist in Lauf gesetzt (vglo S, 13 BU), entnehmen, daß das Schiedsgericht die auf den 23« November 1963 abgestellte konkrete
 Schadenberechnung der damaligen Klägerin möglicherweise verwerfen und dann eine abstrakte Schadensberechnung zu einen spätex’en Stichtag aufmaehen werde« Damit hatte die Anti’agsgcgnerin Anlaß und Gelegenheit, dem Schiedsgericht alles ihr erforderlich Erscheinende über den für eine abstrakte. Schadcnsbcrochnung maßgeblichen Stichtag und über die für diesen Stichtag gültigen Preise vorsutragen«
Die Antragsgegnerin durfte dagegen nicht darauf vertrauen, daß das Schiedsgericht ihr auch im voraus bekanntgeben würde, welchen Stichtag und welche Preise es bei seiner Entscheidung zugrunde legen wolle« Es war unter den Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, den Parteien die von ihm beabsichtigte Entscheidung in voraus anzukündigen und zur Erörterung zu stellen«
Das Schiedsgericht war, wie das Berufungsgericht in anderen Zusammenhang (S« 32 BU) rechtsfehlerfrei festestem nach § 4 des für das Schiedsgericht maßgebenden "Regulativs befugt, die Preise ohne förmliche Beweisaufnähme zu ermitteln (vgl« § 1034 Abs« 2 ZPO)« Es durfte daher auch die eigene Kenntnis der Schiedsrichter von den Tagespreisen vei werten« Es war nicht verpflichtet, die Parteien darauf hinzuweisen, daß es so vorgehen werde«
Da das Schiedsgericht somit das rechtliche Gehör nicht vorletzt hat, hätte es der vom Berufungsgericht woge* Gchörverletzung ausgesprochenen Teilaufhebung des Schiedsspruchs nicht bedurft; jedoch kann das Berufungsurteil insoweit nicht zun Nachteil der Antragsgegnerin geändert
6
worden, weil nur sie Revision eingelegt hat„
Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Schiedsspruch zu dem größten-Veil auf der (angeblichen) Gehörverletzung nicht beruhen könne, und auf die dagegen erhobenen Revisionsrügen kommt es unter diesen Umstanden nicht mehr anQ
II.
Das Berufungsgericht verneint weiter den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Aufhebungsgrund eines unzulässigen Verfahrens (§ 1041 Abs» 1 Nr'i 1, 2o Halbsatz ZPO)» Das Schiedsgericht habe nicht aufzuklären brauchen, ob der neuseeländische Lieferant der Antragsgegnerin in Konkurs geraten und diese dadurch zunächst lieferunfähig geworden sei, ferner auch nicht, ob es ihr mit Hilfe von Jreatskäufen doch noch möglich gewesen wäre, so rechtzeitig zu liefern, wie wenn die Ware (vereinbarungsgemäß) an 51. August 1965 verschifft worden wäre»
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Rügen der Revision stand«
Io ITicht jeder Verfahrensverstoß eines Schiedsgerichts (§ 286 ZPO) ist ein Aufhebungsgrund nach § 1041 Abs» 1 Ui% 1 ZPO« Ein solcher ist vielmehr nur gegeben bei gewichtigen Verstößen gegen die wesentlichen Grundsätze einer geordneten Rechtspflege-(vgl« BGH ITJW 1966, 549)»
Um solche Verstöße handelt es sich hier nicht«
2o Im übrigen hat das Berufungsgericht dargelegt, daß es von dem sachlich-rechtlichen Standpunkt des Schiedsgerichts aus auf den Konkurs des neuseeländischen Lieferanten der Antragsgegnerin hier schon deswegen nicht an-kam.5 weil diese auch ohne Verschulden für ihre Liefer-fähigkoit einzustohen hat (§§ 285? 279 BGB)»
3o Bas Berufungsgericht rechnet allerdings mit der Möglichkeit9 daß das Schiedsgericht Verschiffungs- und Lieferdatum verwechselt haben könnte«. Es sieht darin aber keinen Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs<>
Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg«,
Sic meint9 das Berufungsgericht habe offen gelassen, ob das Schiedsgericht das Schreiben vom 20«, April 1965 gelesen habe oder nicht«,
Bas trifft nicht zu» Im Berufungsurteil heißt es, das Schiedsgericht habe das Schreiben "möglicherweise falsch gelesen"o Baß das Schiedsgericht das Schreiben nicht übersehen hat, ergibt sich übrigens zwingend daraus, daß dieses Schreiben im Tatbestand (So 2) des Schiedsspruchs v/ie-dergegebon ist«,
III 0
Nach alledem ist die Revision, die sich jetzt nur nocl gegen den vom Schiedsgericht in Höhe von £ 21219o8„4 zuerkannten und vom Berufungsgericht in Höhe von £ 18601•7«0 für vollstreckbar erklärten Schadensersatzanspruch der Antragstellern richtet, surüekzuweisem
8
Soweit die Revision 3ich zunächst auch gegen den von Schiedsgericht in Höhe von £ 1763»14«2 zuerkannten und von Berufungsgericht in dieser Höhe für vollstreckbar erklärten Anspruch wegen Minderergiebigkeit der gelieferten Y/are (nRendementsanspruchn) gerichtet hatte , bedarf es darüber keiner Entscheidung mehr, da die Antragsgegnerin die Revision insoweit zurückgenommen hato
 Die Kostcnentscheidung folgt aus den §§ 973 566, 515 Abs» 3 Satz 1 ZPOo
 Glanzmann	Erbel	Vogt
 Schmidt
Girlseh