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BGH · VII ZR 192/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 192/67

BGB § 816 Abs. 2 Hat ein Vorbehaltskäufer eine Kundenforderung zweimal abgetreten, einmal wirksam an seinen Vorbehaltsverkäufer, einmal unwirksam an seine Bank, so wird durch eine Zahlung oder Überweisung des Kunden an die Bank ein Anspruch des Vorbehaltsverkäufers gegen die Bank nach §816 Abs. 2 BGB nur begründet, wenn der Kunde die Abtretung an die Bank kannte und an sie als vermeintliche Gläubigerin der Kundenforderung leistete. Die Beklagte macht u.a. geltend, sie habe die von den Kunden R s geleisteten Beträge nur als dessen Zahlstelle erhaltene Das Landgericht hat der Klage, von einem Teil des Zinsanspruchs abgesehen, stattgegeben. Das Berufungsgericht prüft, ob der Klägerin ein Anspruch nach dem § 816 Abs. 2 BGB deshalb zusteht, v/eil die F AG an die Beklagte eine Forderung bezahlt hat, die teilweise der Klägerin zustand. Es nimmt an, daß die Forderung R s gegen die F AG jedenfalls in Höhe der eingeklagten 20.000 LH wirksam an die Klägerin auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten v/a.r. Ersichtlich geht es ferner davon aus, daß die Abtretung an die Klägerin Vorrang vor der "Globalabtrc-tung" an die Beklagte hat und diese Globalabtretung somit nicht wirksam ist, obv/ohl sie vom 22. Denn das Berufungsgericht verneint, obwohl es von einer wirksamen Abtretung an die Klägerin ausgeht, aus einem anderen Grund rechtsfehlerfrei die Anwendbarkeit des § 816 Abs. 2 BG3. An R sei auf Grund der ihm von der Klägerin in den Lieferungsbedingungen erteilten und nicht widerrufenen Einziehungsermächtigung geleistet worden. Zum Teil habe die H AG auch nicht durch Überweisung auf das Konto R: s geleistet; so habe R von der H AG 3 Wechselakzepte (über zusammen 127.663 DM) und einen Scheck (über 90.000 DM) erhalten und diese . Die Klägerin habe keinen Beweis dafür angetreten und nicht einmal substantiiert behauptet, daß die Beklagte die Forderung der Firma R auf Grund der Globalabtretung geltend gemacht und eingezogen habe oder sich überhaupt der H gegenüber als Zessiona-rin gemeldet habe. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist seiner Ansicht zuzustimmen, daß die H AG nicht, wie es zur Anwendung des § 816 Abs. 2 BGB erforderlich wäre, an die Beklagte geleistet hat. Nr. 4 d der Globalabtretung) offen legte, sei es von R; , ist jedoch, wie das Berufungsgericht ausführt, von der Klägerin nicht behauptet und unter Beweis gestellt worden, liegt aber nicht mehr vor als nur eine Leistung der H AG auf das ihr von R angegebene Konto bei der Beklagten, so ist in der l'at nicht an die Beklagte, sondern an R geleistet wor- den, der auf Grund der von der Klägerin eingeräumten Einziehungsermächtigung Uber die Forderung verfügen konnte; die Beklagte wurde hierbei nur als Zahlstelle R 's tätig. Da dann die Leistung nicht an sie bewirkt worden ist, ist der Tatbestand des § 816 Abs. 2 BGB Der erkennende Senat hat in einem gleichliegenden Fall (BGHZ 32, 357, 360 f) ebenfalls Gewicht darauf gelegt, daß die beklagte Bank die von ihr für wirksam gehaltene Zession offen gelegt und den Schuldner der Forderung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, er dürfe nur an sie zahlen. Bas in dem Berufungsurteil und der Revisionsbegründung angeführte Urteil des Senats BGHZ 26, 185 betrifft, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, gleichfalls den Sachverhalt, daß die beklagte Bank als Zessionarin einer ihr abgetretenen Forderung diese eingezogen hat; das war dort nicht streitig. Das ist nicht richtig» Wenn an die Bank nicht als Zes-sionarin, sondern nur als Zahlstelle des Zedenten geleistet wird, wird die Forderung deshalb getilgt, weil der Zedent kraft der vom vrahren Gläubiger (hier der Klägerin) erteilten Ermächtigung die Forderung einsie-hen darf» V/egen der'Wirkung dieser Ermächtigung muß hier die Klägerin die Zahlung gegen, sich gelten lassen, nicht wegen einer auf Grund des § 408 Abs» 1 BGB ihr gegenüber wirksamen Leistung an die Beklagte als “Nichtberechtigte“» Sie verneint offensichtlich eine Verfügungsmöglichkeit R 3 auf Grund der Erwägung, daß die Eingänge jeweils nur sein Debet auf seinem Kreditkonto verringert hätten; dann konnte allerdings R; über nichts mehr verfügen, weil er kein Guthaben mehr hatte» Darauf kommt es aber nicht an. c) Daß die Beklagte die H; AG von der Globalabtretung benachrichtigt habe, hat die Klägerin, wie schon ausgeführt, nicht behauptet» In diesem Zusammenhang rügt die Revision grundlos Verletzung de3 § 139 ZPO, Das Berufungsgericht hat, wie im Tatbestand seines Urteils angeführt ist, in der Verhandlung mit den abgetretenen Forderungen durch die Bank oder als Zahlungen an Firma R auf deren Bankkonto bei der beklagten Bank erfolgt sind”» Es hat "hierzu näheren Tatsachenvortrag anheiragegeben”» Rach diesem Hinweis lag es auf der Hand, daß das Berufungsgericht es als bedeutsam ansah, ob sich die Beklagte als Zessiona-rin bei der H , AG gemeldet hat» Zu weiteren Fragen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet» Diese Forderung hat die Klägerin schon deshalb nicht erworben, weil R die Forderung nach dem von ihm mit der Wohnbau A GmbH geschlossenen Vertrag nur mit deren Zustimmung hätte abtreten können und die Zustimmung nicht erteilt worden ist (BGHZ 40, 156; 51, 113); daraus ergibt sich, daß die Klägerin hinsichtlich dieser Forderung nicht "Berechtigte” im Sinne des § 816 Abs» 2 BGB war» Wegen der Einziehung der Forderung gegen die Wohnbau A GmbH besteht schon mit Rücksicht auf das Abtretungsvei’bot auch unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB kein Anspruch der Klägerin. Hat die Klägerin aber die Forderung schon wegen des Abtretungsverbots nicht erwerben können, so ist sie durch die Einziehung, der Forderung nicht geschädigt worden. Es ist nicht ersichtlich, wieso sie mit Rücksicht auf die Interessen eines Baustofflieferanten Zahlungen auf das Konto R s hätte verhindern müssen, die dieser krafr der von dem Lieferanten erteilten Einziehungs-ermächtigung entgegennehmen durfte mit der Wirkung, daß die dem Lieferanten zustehende Forderung erlosch.

Zitierte Normen: § 816 BGB
ForderungBerufungsgerichtZahlungAbtretungKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________  ja
BGB § 816 Abs. 2
Hat ein Vorbehaltskäufer eine Kundenforderung zweimal abgetreten, einmal wirksam an seinen Vorbehaltsverkäufer, einmal unwirksam an seine Bank, so wird durch eine Zahlung oder Überweisung des Kunden an die Bank ein Anspruch des Vorbehaltsverkäufers gegen die Bank nach §816 Abs. 2 BGB nur begründet, wenn der Kunde die Abtretung an die Bank kannte und an sie als vermeintliche Gläubigerin der Kundenforderung leistete. Ein derartiger Anspruch entsteht dagegen nicht, wenn der Kunde lediglich an die Bank als Zahlstelle des Vorbehaltskäufers auf ein von diesem angegebenes Bankkonto leistete»
BGH, Urt.v. 18. Dezember 1969 - VII ZR 192/67 - OLG Stuttgart
LG Ulm
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BOS. 152/52	URTEIL
Verkündet am
18„ Dezember 1969
Ju s t i z h a up t s e kr e t tb
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Birma J	R	Nachf., Bisengroßhandlung, 11	,
H ganse ,
Klägerin, Berufungsbeklagter und Revioionsklägerin,
- Prozcßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 gegen
die Volksbank eGmbH Ei	, vertreten durch den Vorstand, Direktor V,	D	und Direktor R
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Pinke und Schmidt
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des'Oberlendesgerichts in Stuttgart vom 28. Juli 1967 wird zurück-gewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Klägerin stand mit dem Bauunternehmer J R , über dessen Vermögen am 20. August 1966 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, seit langem in Geschäftsverbindung und belieferte ihn mit Eisen- und Stahlwaren. In der Zeit vom 29» Juni 1965 bis zu dem 20. Juni 1966 lieferte sie ihm Baustahl und .Eisenwaren für zwei von ihm ausgeführte Bauvorhaben, ein im Auftrag^ der H AG erstelltes Hochhaus und ein im Auftrag der Y/ohnbau A	GmbH erstelltes 'Wohngebäude»
Nach ihrer Behauptung hat die Klägerin diesen Lieferungen ihre Allgemeinen Lieferung^- und'Zahlungsbedingun-
- 3-
gen zugrundegelegt. Diese Bedingungen enthalten Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren und die Abtretung der aus ihrer Veräußerung entstehenden Forderungen,
 Die beklagte Bank gewährte R	erhebliche	Kre-
dite. Zur Sicherung vereinbarte, sie mit ihm unter Verwendung eines vorgedruckten Vertragsmusters “Globalabtretungen" seiner “gegenwärtigen und künftigen Forderungen“ gegen die H AG (datiert vom 22,
 Februar 1965) und gegen die Wohnbau A	GmbH
(datiert vom 5« November 1965),
Auf das von R:	bei der Beklagten unterhalte-
ne Bankkonto haben seine beiden Kunden Zahlungen als Vergütung für die Bauarbeiten R s geleistet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihr einen Teil der dort eingegangenen Beträge heraus-geben. Sie habe an R.	für	das Hochhaus der H; AG
im Werte von 46.196,14 DM und für das Bauvorhaben der Wohnbau A	GmbH im Werte von 37.174»58 DM Material geliefert, das R	in	die beiden Gebäude ein-
gebaut, ihr aber nicht bezahlt habe. In Höhe dieser Beträge seien die Werklohnforderungen R -s gegen die beiden Kunden im Wege des in ihren Lieferungsbedingungen enthaltenen verlängerten Eigentums-Vorbehalts an sie abgetreten. Insoweit habe die Beklagte als Nichtberechtigte Forderungen der Klägerin eingezogen.
Die Klägerin beansprucht mit der Klage einen Teilbetrag von 20.000 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte macht u.a. geltend, sie habe die von den Kunden R s geleisteten Beträge nur als dessen Zahlstelle erhaltene
 Das Landgericht hat der Klage, von einem Teil des Zinsanspruchs abgesehen, stattgegeben. Das Oberlandes-gericht hat sie abgewiesen,,
Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgerichts v/ieder'nerzustellen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht prüft, ob der Klägerin ein Anspruch nach dem § 816 Abs. 2 BGB deshalb zusteht, v/eil die F AG an die Beklagte eine Forderung bezahlt hat, die teilweise der Klägerin zustand.
Es nimmt an, daß die Forderung R s gegen die F AG jedenfalls in Höhe der eingeklagten 20.000 LH wirksam an die Klägerin auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten v/a.r.
Ersichtlich geht es ferner davon aus, daß die Abtretung an die Klägerin Vorrang vor der "Globalabtrc-tung" an die Beklagte hat und diese Globalabtretung somit nicht wirksam ist, obv/ohl sie vom 22. Februar 1965 datiert und die Lieferungen der Klägerin für das Bauvorhaben der H AG erst am 29» Juni 1965 begannen. Allem
 Anschein nach sieht es mit dem Landgericht die Abtretung an die Beklagte auf Grund der Nr. 3 der Globalabtretung als unwirksam an; dort ist bestimmt: ’’Sollten Forderungen abgetreten sein oder werden, die bereits an einen Dritten, z.B. auf Grund der Lieferungsbedingungen von Lieferanten (verlängerter Eigentumsvorbehalt), abgetreten sind, so erfolgt.die Abtretung an die Bank unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Sicherungsgeber diese Forderungen später, z.B. durch Befriedigung von Lieferanten, erv/irbt. ”
Es braucht nicht entschieden zu werden* ob die Abtretung an die Klägerin oder die an die Beklagte wirksam ist. Denn das Berufungsgericht verneint, obwohl es von einer wirksamen Abtretung an die Klägerin ausgeht, aus einem anderen Grund rechtsfehlerfrei die Anwendbarkeit des § 816 Abs. 2 BG3.
1. Es führt aus, die H AG habe nicht an die Beklagte, sondern an R	’’eine	Leistung bewirkt”.
Die Beklagte habe die von der H AG geleisteten Beträge nur als Zahlstelle R s entgegengenoramen.
An R	sei auf Grund der ihm von der Klägerin in
 den Lieferungsbedingungen erteilten und nicht widerrufenen Einziehungsermächtigung geleistet worden. Es sei nicht anders, als wenn die H AG unmittelbar an R	gezahlt und dieser die gezahlten Beträge auf
 sein Konto bei der Beklagten eingezahlt hätte. Zum Teil habe die H	AG auch nicht durch Überweisung
 auf das Konto R:	s geleistet; so habe R	von
 der H AG 3 Wechselakzepte (über zusammen 127.663 DM) und einen Scheck (über 90.000 DM) erhalten und diese . dann der Beklagten gegeben.
 
Die Klägerin habe keinen Beweis dafür angetreten und nicht einmal substantiiert behauptet, daß die Beklagte die Forderung der Firma R	auf	Grund	der
 Globalabtretung geltend gemacht und eingezogen habe oder sich überhaupt der H gegenüber als Zessiona-rin gemeldet habe.
Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist seiner Ansicht zuzustimmen, daß die H AG nicht, wie es zur Anwendung des § 816 Abs. 2 BGB erforderlich wäre, an die Beklagte geleistet hat. Die H AG müßte wenigstens die Abtretung an die Beklagte gekannt haben, wenn sie den Willen gehabt und zu dem Ausdruck gebracht haben soll, an die Beklagte als Zes-sionarin zu leisten, und auch die Beklagte könnte die Überweisungen der H; AG nur dann als Leistungen auf Grund der Globalabtretung aufgefaßt haben, wenn sie davon ausgegangen wäre, daß die H AG von der Globalabtretung benachrichtigt worden wäre. Daß die H AG eine derartige Nachricht erhalten hätte, sei es von der Beklagten, indem sie die zunächst stille Zession (vgl. Nr. 4 d der Globalabtretung) offen legte, sei es von R; , ist jedoch, wie das Berufungsgericht ausführt, von der Klägerin nicht behauptet und unter Beweis gestellt worden, liegt aber nicht mehr vor als nur eine Leistung der H AG auf das ihr von R angegebene Konto bei der Beklagten, so ist in der l'at nicht an die Beklagte, sondern an R	geleistet	wor-
den, der auf Grund der von der Klägerin eingeräumten Einziehungsermächtigung Uber die Forderung verfügen konnte; die Beklagte wurde hierbei nur als Zahlstelle R 's tätig. Da dann die Leistung nicht an sie bewirkt worden ist, ist der Tatbestand des § 816 Abs. 2 BGB
nicht gegeben (BGH VIII ZR 177/64- vom 23t. November 1966 = BB 1967, 187; KG WM 1962, 1384; Flume, JZ I960,
637, der freilich - wie schon in NJW 1959, 913, 921 -selbst im Falle einer offenen Zession einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB verneint). Der erkennende Senat hat in einem gleichliegenden Fall (BGHZ 32, 357, 360 f) ebenfalls Gewicht darauf gelegt, daß die beklagte Bank die von ihr für wirksam gehaltene Zession offen gelegt und den Schuldner der Forderung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, er dürfe nur an sie zahlen. Bas in dem Berufungsurteil und der Revisionsbegründung angeführte Urteil des Senats BGHZ 26, 185 betrifft, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, gleichfalls den Sachverhalt, daß die beklagte Bank als Zessionarin einer ihr abgetretenen Forderung diese eingezogen hat; das war dort nicht streitig.
Zu dem vorliegenden Fall ist noch zu bemerken, daß noch weniger als bei den Überweisungen von einer Leistung der H AG an die Beklagte die Rede sein kann, soweit R:	von	der	H AG Wechsel sowie
 einen Scheck erhalten und an die Beklagte abgeliefert hat.
2. Bie Revision versucht ohne Erfolg darzulegen, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine Leistung an die Beklagte als Zessionarin vorliege.
a)	Bie Revision bezeichnet cd als "wirtschaftlich., rechtlich und denkgesetzlich nicht möglich", die in der Zahlung liegende "Boppelwirkung" aufzuspalten, die darin liege, daß einmal die Schuld des TrittSchuldners (hier der H; AG) gegenüber dem Ze-
 
deuten (R:	)	getilgt	werde	und	zugleich die Bank
 den Gegenwert der ihr abgetretenen Borderung erhalte»
Das ist nicht richtig» Wenn an die Bank nicht als Zes-sionarin, sondern nur als Zahlstelle des Zedenten geleistet wird, wird die Forderung deshalb getilgt, weil der Zedent kraft der vom vrahren Gläubiger (hier der Klägerin) erteilten Ermächtigung die Forderung einsie-hen darf» V/egen der'Wirkung dieser Ermächtigung muß hier die Klägerin die Zahlung gegen, sich gelten lassen, nicht wegen einer auf Grund des § 408 Abs» 1 BGB ihr gegenüber wirksamen Leistung an die Beklagte als “Nichtberechtigte“»
b)	Die Revision weist darauf hin, daß es R:
nicht möglich gewesen sei, über “die bei der Beklagten eingelaufenen Zahlungen“ zu verfügen, weil die Beklagte über sie sofort mit der Sinbuchung verfügt habe. Sie verneint offensichtlich eine Verfügungsmöglichkeit R 3 auf Grund der Erwägung, daß die Eingänge jeweils nur sein Debet auf seinem Kreditkonto verringert hätten; dann konnte allerdings R;	über
 nichts mehr verfügen, weil er kein Guthaben mehr hatte» Darauf kommt es aber nicht an. Maßgebend ist, daß er kraft der Einziehungsermächtigung über die Werklohnforderung verfügen konnte und daß diese deshalb durch eine Leistung an ihn getilgt wurde»
c)	Daß die Beklagte die H; AG von der Globalabtretung benachrichtigt habe, hat die Klägerin, wie schon ausgeführt, nicht behauptet» In diesem Zusammenhang rügt die Revision grundlos Verletzung de3 § 139 ZPO, Das Berufungsgericht hat, wie im Tatbestand seines Urteils angeführt ist, in der Verhandlung mit den
 
Parteien eingehend die Prege erörtert, oh die Zahlungen der Bauherren an die Beklagte ’’auf Geltendmachung der »»»»». abgetretenen Forderungen durch die Bank oder als Zahlungen an Firma R	auf	deren	Bankkonto	bei
 der beklagten Bank erfolgt sind”» Es hat "hierzu näheren Tatsachenvortrag anheiragegeben”» Rach diesem Hinweis lag es auf der Hand, daß das Berufungsgericht es als bedeutsam ansah, ob sich die Beklagte als Zessiona-rin bei der H , AG gemeldet hat» Zu weiteren Fragen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet»
d)	Die v/eiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft» Sie sind ebenfalls nicht begründet»
II;»’ -
Das Berufungsgericht behandelt nicht die Forderung R- s gegen die Wohnbau A	GmbH»
Diese Forderung hat die Klägerin schon deshalb nicht erworben, weil R	die	Forderung	nach	dem
 von ihm mit der Wohnbau A	GmbH	geschlossenen
 Vertrag nur mit deren Zustimmung hätte abtreten können und die Zustimmung nicht erteilt worden ist (BGHZ 40, 156; 51, 113); daraus ergibt sich, daß die Klägerin hinsichtlich dieser Forderung nicht "Berechtigte” im Sinne des § 816 Abs» 2 BGB war»
Die Klägerin hat zwar zunächst "vorsorglich" bestritten, daß nach dem Vertrag R s mit der V/ohn-bau A	GmbH	die	Abtretung	deren	Zustimmung	be-
durft tiabe (S. 7 des Schriftsatzes vom 5» Januar 1967),
10
ist ater auf diese Behauptung nicht mehr zurückgekommen, nachdem die Beklagte die Schreiten der Wohnbau'' A	GmbH	vom 19. November 1965 und 26. Juli 1966
vorgelegt hatte.
In der Revisionsbegründung v/ird denn auch ein Bereicherungsanspruch wegen der Einziehung der Forderung gegen die Wohnbau A	GmbH	nicht	erörtert.
III.
Bas Berufungsgericht verneint einen Anspruch aus § 826 BGB. Diese Auffassung hält den Revisionsangriffen 3tand.
I. Wegen der Einziehung der Forderung gegen die Wohnbau A	GmbH besteht schon mit Rücksicht
 auf das Abtretungsvei’bot auch unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB kein Anspruch der Klägerin. Vertragliche Verbote oder Beschränkungen der Abtretung in Verträgen zwischen Bauhandwerkern und Bauherren sind wirksam und hindern einen Erwerb der Werklohnforderung des Bauhanduerkers durch einen seiner Lieferanten im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts (BGHZ 51? 113 = NJW.1969, 415). Hat die Klägerin aber die Forderung schon wegen des Abtretungsverbots nicht erwerben können, so ist sie durch die Einziehung, der Forderung nicht geschädigt worden.
■ 2. Aber auch soweit es sich um die Forderung gegen die H. AG handelt, verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den Tatbestand des § 826 BGB.
11
Die Revision verweist auf den Vortrag der Beklagten über die schlechte wirtschaftliche Lage R. -■s und macht geltend, die Beklagte, die diese Lage gekannt habe, habe sich sagen müssen, daß R	Bau-
stoffe nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt beziehen konnte und deshalb die bei ihr eingehenden Beträge in Wirklichkeit Lieferanten R	zustehen
 müßten.
Diese Erwägung genügt nicht, um den Tatbestand des § 826 2u bejahen. Wenn die Eeklagte das auf die Forderung gegen die H; AG eingegangene Geld wie ausgeführt nicht als Zessionarin, sondern lediglich als Zahlstelle R. s erhalten hat, der auf Grund der Einziehungsermächtigung der Klägerin über die Forderung verfügen durfte, so trifft die Beklagte nicht der Vorwurf sittenwidrigen- Verhaltens. Es ist nicht ersichtlich, wieso sie mit Rücksicht auf die Interessen eines Baustofflieferanten Zahlungen auf das Konto R s hätte verhindern müssen, die dieser krafr der von dem Lieferanten erteilten Einziehungs-ermächtigung entgegennehmen durfte mit der Wirkung, daß die dem Lieferanten zustehende Forderung erlosch.
Allenfalls stellt sich die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Beklagte Lieferanten dadurch sittenwidrig geschädigt hat, daß sie durch Kreditgewährung an R	Lieferanten über dessen schlechte
 Lage und Kreditunwürdigkeit getäuscht und dazu veranlaßt hat, R:	weiter zu beliefern. Hach der
 Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin
 dazu aber nichts Bestimmtes vorgetragen und keine Beweise angetreten« Insov/eit erhebt die Revision keine Rügen«
Glanzmann
 Finke
Rietschel
 Schmidt
Meyer