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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat den Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 27. Ber Prozof3bovollmü.chtigte der hat das Urteil in abgekürzter Form dem des Be~ Rechtsanwalt Br. am 14. Er hat geltend gemacht, die versaumung sei auf eine ochv/orc Erkrankung des Frinr-Hechts~ Bas Landgericht hat der Klägerin eine vollständige Ausfertigung des Urteils erteilt. Hiervon hut sie eine Ablichtung ohne Tatbestand und Entocheidungsgründe gefertigt; diese haben ihre Proseßbevollmächtigten beglaubigt und sie dem Rechtsanwalt Dr. zu dem Zwecke der Zustellung übersandt, der sie behalten und das vollständige Urteil mit seinen unter dem 14. Es meint, Rechtsanwalt Dr. hätte bereits an 17- Dezember 1965, als er den Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt habe, erkennen müssen, üaß die Prist möglicherweise verstrichen war. Dezember 1965 sei seine Unkenntnis von dem Fristablauf nicht mehr unverschuldet gewesen. Es kann dahinstehen, ob ihn nicht bereits diese von ihm erkannte Möglichkeit hätte veranlassen müssen, alsbald für die Einreichung des V/iederoinsetzungsantrags zu sorgen. Jedenfalls hat das Oberlandesgoricht recht, wenn es von ihm eine sofortige Rückfrage bei den Gegenanwälten verlangt hat; das gilt um so mehr, als er die Von da ab lief die Frist des § 254 2.Der Senat ist ebenso wie das Öberlandesgerie^b davon überzeugt, daß Rechtsanwalt Dr» IBP ein h-1“' .schulden trifft. Unter diesen Umständen fehlt es an einen hinreichenden Anhalt fü^Dni die Annahme, daß er nicht in der Lage gewesen, wäre , a le Überlegungen nnzustellcn, die wenigstens eine Wahrung der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO gewährleistet hätten, Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß es sich un einfache, jeden Rechtsanwalt geläufige Dinge gehandelt hat. Aber auch wenn rinn es nur auf das Verhalten des zweitinstanzlichen Prozcßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. abstel.lt, ist die Frist des Er hat nach seinen Angaben den Auftrag nit dem handschriftlichen Vermerk dos Rechtsanwalts Dr, an 20. November 1965 erfolgte Zustellung hätte ihn vorn.hassen müssen, sich bei den Gogenanwälten sofort telefonisch zu erkundigen; die von ihm behauptete, wohl schriftliche Anfrage, die erst am 27. Es ist danach mangels anderweitigen Vortrags des Beklagten davon auszugehen, daß Rechtsanwalt Dr, S\ bei telefonischer Anfrage spätestens am 21. Von da ab lief also die zweiwöchige Prist des § 234 ZPO, selbst wenn man es nur auf seine Person abstcllt (vgl. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob auch ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. an der Versäumung der Berufungsfrist anzunehmen ist. Die Revision ist daher mit der sich aus dem § 97 ZP1 ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltFristZustellungZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
VII _ZR 1,32/66	URTEIL	Verkündet	am
27. Juni 1968 Horn,
 Jus tizhauptsekretiiLr" als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 dos Architekten Siegfried

Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Ludwig Z
*
Klägerin, Berufungabeklagte und Revisionsbeklagte,
 fr02
e^bevollmächtigte
II. Instanzj_ und Dr.|
Rechts an v/älte
2
Der VII. Zivilsenat den Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 27. Juni 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten dec Bundesgerichtshofs Glanznenn und der Bundosrichtor Dr. Hoimann-Trosier., Hubert Ileycr, Br. Vogt und Br. hinke
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssoldorf von 29* Juli 1966 wird zurückge-wiesen.
Bor Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bas 1-858,04 Klägerin Klagten,
 Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von DI.I verurteilt. Ber Prozof3bovollmü.chtigte der hat das Urteil in abgekürzter Form dem des Be~ Rechtsanwalt Br.	am	14.	November	1965
^gestellt.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte ^965 Berufung eingelegt. Mit einer am 10. Bericht eingegangenen Schrift hat er die 131 den vorigen Stand gegen die Versäumung
 am 20. Bezember Januar 1966 bei Wiedereinsetzung
 der Berufungs-
 
frist nachgesucht. Er hat geltend gemacht, die versaumung sei auf eine ochv/orc Erkrankung des
 Frinr-Hechts~
anwaits Dr
 zurückzuführon.
Das Oborlandosgericht hat die Wiedereinsetzung
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Beklagte hat den Erlaß eines Vorsäumniourtoils bean 0I.1&li
E n t s c} 10 :i. d u n g s a r ü n d o :
Dem Anträge dos Beklagten ist nicht stattzugeben, weil sein Vorbringen nicht geeignet ist, die V/iederem-setsung su rechtfertigen.
I.
Bas Landgericht hat der Klägerin eine vollständige Ausfertigung des Urteils erteilt. Hiervon hut sie eine Ablichtung ohne Tatbestand und Entocheidungsgründe gefertigt; diese haben ihre Proseßbevollmächtigten beglaubigt und sie dem Rechtsanwalt Dr.	zu dem Zwecke der
 Zustellung übersandt, der sie behalten und das vollständige Urteil mit seinen unter dem 14. November 1965 ausgestellten Empfangsbokonntnio zurückgegeben hat.
Eine solche Art der Zustellung war zulässig. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist es nicht zu beanstanden, wenn die abgekürzte beglaubigte Abschrift der Urteilsauofertigung von der Partei an Hand
4
einer vom Gericht erteilten vollständigen Ausfertigung hergestellt und zur Zustellung verwandt wird (RGZ 101,
253; BGH 1,1,1 § 233 ZPO Hr,' 37 -- Anbn - und § 317 ZPO Ir, Bj,.
II.
Duo Oborlandesgoricht hält den Wiedereinsetzungs-antrag für verspätet. Es meint, Rechtsanwalt Dr. hätte bereits an 17- Dezember 1965, als er den Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt habe, erkennen müssen, üaß die Prist möglicherweise verstrichen war. Deswegen hätte er sofort fernmündlich oder schriftlich bei den Gegenanv/älten anfragen müssen. Spätestens seit dem IS. oder 19. Dezember 1965 sei seine Unkenntnis von dem Fristablauf nicht mehr unverschuldet gewesen. Die für die Stellung des Viedereinsetzungsantrags laufende zweiwöchige Frist des § 234 ZPO sei somit am 10. Januar 1966 verstrichen gewesen.
Dem ist zuzustimmon.
1 . Rechtsanwalt Dr.	bat auf seinem Auftrags--
schreiben an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigton von 17. Dezember 1966 handschriftlich vermerkt, das Urteil solle schon am 14. November 1965 zuveoteilt worden sein.
Es kann dahinstehen, ob ihn nicht bereits diese von ihm erkannte Möglichkeit hätte veranlassen müssen, alsbald für die Einreichung des V/iederoinsetzungsantrags zu sorgen. Jedenfalls hat das Oberlandesgoricht recht, wenn es von ihm eine sofortige Rückfrage bei den Gegenanwälten verlangt hat; das gilt um so mehr, als er die
5
abgekürzte beglaubigte Abschrift der Urteils aus fea;r:A.: gung mit der ZustellungsbeBchoiniguhg vom 13» foveißba::.
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1965 bei seinen Akten hatte (Schriftsatz vom 12» ^1-- . 1966).
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 Deo Berufungsgericht ist ebenfalls darin	0
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daß er bei einer solchen Rückfrage spätestens ")E1 !ö"	*
19» Dezenbor 1965 hinreichende Gewißheit über die erreicht hätte. Von da ab lief die Frist des § 254
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weil seine Unkenntnis nunmehr in keinem Falle meh- : A-AndA
schuldet war (u. a. BGHZ 4, 389, 396; BGH DH §“232 27 - anh. -). Diese Frist war am 10. Januar 1966 strichen.
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2. Der Senat ist ebenso wie das Öberlandesgerie^b davon überzeugt, daß Rechtsanwalt Dr» IBP ein h-1“' .schulden trifft.
Dr hat zwar verschiedene ärztliche Deugniose eihüe gereicht, aus denen sied" ergibt, daß er herzkrank: war ga und ist, und daß er sich am 10. Januar 1966 in einä-A3,3§ Klinik begeben mußte. Rückblickend ist ihm auch: beseheS' nigt worden, daß er bereits im HovejDber 1965 arbeitsünK fähig gewesen sei.
Das genügt aber nicht, ihn von jeder YerahtwÄt^ji0-zu entbinden. Er hat die Praxis nach seinen eigenen Ing gaben bis mindestens Ende Dezember 1965 v/eiter versorgt:; in einer anderen Sache desselben Klienten rechtzeitig und ordnungsmäßig den Auftrag zur Berufungsein1egnhg 1 gegeben und mit ihn Rücksprache genommen. Unter diesen Umständen fehlt es an einen hinreichenden Anhalt fü^Dni die Annahme, daß er nicht in der Lage gewesen, wäre , a le
 
Überlegungen nnzustellcn, die wenigstens eine Wahrung der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO gewährleistet hätten, Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß es sich un einfache, jeden Rechtsanwalt geläufige Dinge gehandelt hat.
3. Aber auch wenn rinn es nur auf das Verhalten des zweitinstanzlichen Prozcßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Dr.	abstel.lt,	ist die Frist des
§ 234 ZPO nicht eingehalten v/orden.
Er hat nach seinen Angaben den Auftrag nit dem handschriftlichen Vermerk dos Rechtsanwalts Dr, an 20. Dezember 1965 erhalten» Der Hinweis auf eine möglicherweise schon m? 14. November 1965 erfolgte Zustellung hätte ihn vorn.hassen müssen, sich bei den Gogenanwälten sofort telefonisch zu erkundigen; die von ihm behauptete, wohl schriftliche Anfrage, die erst am 27. Dezember 1965 beantwortet worden ist, genügte bei der Eilbedürftigkeit der Sm 3ha keinesfalls.
Es ist danach mangels anderweitigen Vortrags des Beklagten davon auszugehen, daß Rechtsanwalt Dr, S\ bei telefonischer Anfrage spätestens am 21. Dezember das richtige Zustellungodatum mit hinreichender Siche] heit erfahren hätte.
Daß diese Auskunft vielleicht ebensowenig bestimmt gewesen wäre, wie die schriftliche vorn 27. Dezember 1965 ("u, E. der 14. 11. 1965")» ist in diesem Zusammenhänge unerheblich. Denn auch die vom Gegennnwalt bestätigte Möglichkeit einer Zustellung am 14. November 1965 hätte ihm in Verbindung mit dem gleichlautenden handsehrift~
 
liehen Vermerk auf dem Auftragsschreiben am 21 „ oder*
22. Dezember 1965 die naheliegende Annahme aufdrängen müssen, daß die Prist versäumt war. Von da ab lief also die zweiwöchige Prist des § 234 ZPO, selbst wenn man es nur auf seine Person abstcllt (vgl. die zu 1. erwähnter
 Nachweise).	III.
Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob auch ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. an der Versäumung der Berufungsfrist anzunehmen ist.
Die Revision ist daher mit der sich aus dem § 97 ZP1 ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Glanzmann	He ima n n - T r o s i e n J.Tey e r
Vogt	Bundesrichter Dr. Pinke hat seinen Urlaub angetreten und ist verhindert zu unterschreit
G-lanzniunn