Im Oktober 1954 wurde mit dem Bau begonnene Die vorgesehene zweite Hypothek wurde von dem vom Beklagten deswegen angesprochenen Kreditinstitut nicht bewilligt, Jedoch gelang ec, das land Nordrhein-Westfalen als Mieter zu gewinnen und von diesem eine Mietvorauszahlung zu erhalten. Sieser hinterlegte einen Betrag von 8.000 SM beim Amtsgericht Büsseldorf, Nachdem das Konkursverfahren aufgehoben war, richtete der Beklagte seine Klage gegen die Klägerin und deren Schwester mit dem Antrag, in Höhe von 3.850 SM in die Auszahlung des hinterlegten Betrages einzuwilligen. Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Klägerin und ihre Schwester verpflichteten, in die Auszahlung eines Betrages von 1.600 DM an den Beklagten einzuwilligen, und dieser auf weitere Ansprüche an dem hinterlegten Betrag verzichtete,. Insbesondere habe er die Baukosten unrichtig angegeben, nicht für eine ausreichende Finanzierung gesorgt und Dr. de VdHI^ veranlaßt, den ungünstigen Mietvertrag mit dem Band Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen, der den wirtschaftlichen Ruin für die Eigentümerinnen bedeutet habe. Den Wort ihres Grundstücksanteils gibt die Klägerin mit 75,.000 DM an<> Davon hat sie im ersten Rechtszug 6o100 DM geltend gemachte Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe durch den im Vorprozeß geschlossenen Vergleich auf Schadensersatzansprüche verzichtete Er sei auch nicht verantwortlich dafür, daß es zu dem Konkurs gekommen sei und die Klägerin ihren Grundstücksanteil verloren habe. Das Berufungsgericht legt den im Vorprozeß am 5, Mai 1958 geschlossenen gerichtlichen Vergleich dahin aus, daß die Klägerin nicht auf den jetzt ein-goklagton Schadensersatzanspruch verzichtet hat, Mai 1955 und III ZR 111/58 vom 5» Oktober 1959), dürfte der erkennende Senat sich mit der beschränkten Nachprüfung des Vergleichs vom 5« Mai 1958 nicht begnügen, ohne den Großen Senat für Zivilsachen nach § 136 Abs. 1 GVG anzurufen. Kläger) die eingeklagte Forderung nicht zustehe, nur hilfsweise mit ihrer Schadensersatzforderung aufgerechnet und ausdrücklich erklärt, daß die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz ihres noch nicht absehbaren Schadens gegebenenfalls Gegenstand eines besonderen Rechtsstreits sein werde» Bei dieser Sachlage spricht die Tatsache, daß der Schadensersatzanspruch im Vergleich nicht erwähnt ist, dagegen, daß der Anspruch erlöschen sollte» 3» Bei Berücksichtigung dieser Umstände kann dem Vergleich keine Verzichteerklärung der Klägerin entnommen werden, auch dann nicht, wenn die Behauptung des Beklagten zutreffen sollte, sein damaliger Prozeß-bevollmächtigter habe ihm erklärt, durch den Vergleich würden auch die Schadensersatzansprüche endgültig erledigt » Der Anwalt der Klägerin hatte die gegenteilige Vorstellung und hat eine Erklärung Über den Erlaß von Schadensersatzansprüchen nicht abgegeben» Dem ist nicht zuzustimmen, insbesondere nicht für den Pall, daß ein hoher Schadenersatzanspruch hilfsweise zur Aufrechnung gestellt wird, der, v/enn überhaupt, nur zu einem kleinen Teil benötigt v/ird, um die Klageforderung zu tilgen» Es kommt vielmehr jeweils auf die Umstände des einzelnen Palls an. Die Revision kann zu dem von ihr gev/ünschten Ergebnis auch nicht mit der Erwägung kommen, daß eine Unklarheit bleibe, welche Rechtsverteidigung durch den Vergleich erledigt worden sei» Die Auslegung ergibt jedenfalls, daß der aufgerechnete Schadensersatzanspruch vom Vergleich nicht berührt worden ist» Wenn aber eine Unklarheit bestünde, ginge sie zu Lasten des Beklagten» Denn die Auffassung der Revision, daß hier eine Vermutung für den Verzicht bestehe und das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe, ist unrichtig» Vielmehr wird ein Verzicht gerade nicht vermutet und muß so klar ausgesprochen werden, daß koino Zweifel am Verzichtswillen bleiben (vgl» BGH VersR 1964, 1050 f). 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe seine vertragliche Pflicht, die Finanzierung des Baus ohne eigenes Kapital der Eigentümerinnen sicherzustellen, schuldhaft verletzt» a) Der Beklagte wendet sich vor allem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, er habe in Bezug auf den Abschluß des Mietvertrages mit dem lande Nordrhein-Westfalen pflichtwidrig gehandelt» Wie schon in den ffatsacheninstanzen macht er geltend, er sei von der Verpflichtung, den Bau gemäß der Vereinbarung vom 9» Februar 1954 zu finanzieren, freigestollt worden, da Dr» de !■■■ die Finanzierung selbst in die Hand genommen habe» Hierfür hatte er, wie das Berufungsgericht feststollt, keinen Beweis angetreten» Die Revision meint, eines Beweisangebots habe es nicht bedurft, weil sich die Aufhebung der Vereinbarung aus den Umständen ergebe» Hierzu behauptet die Revision, Dr» de VflüHfe habe sich sämtlichen Bedenken wegen der finanziellen Auswirkung des Mietvertrags auf dos Bauvorhaben widersetzt und erklärt, daß er etwaige Fehlbeträge mit seinen eigenen Mitteln ausgleichen könne. Land Nordrhein-Westfalen mit Dr, de VflHP und mit dem Beklagten verhandelt hat, hat ausgesagt, er habe die Präge angeschnitten, ob die Vermieterinnen genügend Rücklagen hätten, um während der Zeit, für die die Miete vorausgezahlt wurde, auf die laufende Miet-einnahme verzichten zu können; hierauf habe Br» de erklärt, er habe 50,000 BM aus einer Erbschaft zu erwarten» Bemnach ging es bei diesem Gespräch nicht darum, gegenwärtig das Bauvorhaben zu finanzieren, sondern darum, ob in Zukunft die Rentabilität gewährleistet war» Es ergibt sich auch aus der Aussage nicht, daß Br» de VflIHPversprochen hat, zu den Baukosten 50.000 BM zuzuschießen; die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist in diesem Punkt frei von Rechtsfehlern» Hiernach soll Br. de Vfll^H nachdem er die Vertragsverhandlungen mit dem Polizeipräsidium aufgenommen hatte, gewünscht und angeordnet haben, daß der Antrag auf Bewilligung dieser Mittel nicht gestellt werde, weil oc noch fraglich soi, ob die allein lastenausgloichsberochtigto Klägerin eine Wohnung in dem Hause Kflpstraße tfP beziehe» Selbst wenn man die angeführte Aussage im Strafverfahren zugrundelegt, so wird durch sie doch keineswegs nacbgewieaen, daß der Antrag auf Bewilligung von Lastenausgleichsraittoln aus den dort vorn Beklagten angegebenen Gründen unterblieben wäre» Es ist nicht ersichtlich, wieso die Bewilligung der Mittel davon abgehangen haben soll, daß die Klägerin ins Haus einzog«, Ein Aufbaudarlehon nach dem lastenausgleichsgesetz konnte sie unabhängig davon erhalten, wie im Strafverfahren der Stadtoberinspektor So'^Hfe Leiter des Sachgebiets Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau beim Ausgleichsamt in erklärt hat (Strafakten Bd X Bl» 162)o Bern ist das Berufungsgericht gefolgt. Bas Berufungsgericht führt aus, infolge dos vertragswidrigen Verhaltens dos Beklagten hätten Handwerkerfordorun gen von rund 60.000 DM nicht befriedigt werden können; hinzuzurechnen sei das Rosthonorar des Beklagten von 5,500 BM, Angesichts dieser Schulden seien die Eigentümerinnen, nachdem bereits Pfändungen auogebracht waren, die Zwangsversteigerung des Grundstücks oingoleitet war und sie sogar den Offenbarungoeid hatten leisten müssen, gezwungen gewesen, den Konkursantrag zu stellen. Dieses Vorgehen ist nicht geeignet, die Feststellung des Berufungsgerichts zu erschüttern, daß die mangelhafte Finanzierung durch den Beklagten den der Klägerin entstandenen Schaden verursacht habe. Das Berufungsgericht hat hierzu und auch über die Höhe der tatsächlich entstandenen Baukosten keine Feststellung getroffen, sondern nur die Angaben des Beklagten zugrundegelegt und ausgeführt, daß schon danach eine Finanzierungslücke vorhanden war. So ist z.B. nirgendwo festgestellt, daß die vom Beklagten eingesetzten 5-600 DM, v/elche die Nachbarn als anteilige Giebelkosten zahlen sollten, zur Verfügung standen} und wenn die Revision neben den von Dr. de gezahlten 40.000 DM noch ein weiteres von diesem aufzubringendeo Eigenkapital von 5.623 DM anführt, so ist das nicht vereinbar mit der Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß Dr. de mehr als 40.000 DM zugesagt hat. Wenn eine Möglichkeit hierzu bestand, mußte er sie wahrnehmen; denn er hatte sich verpflichtet, für die Finanzierung zu sorgen, und zv/ar sogar so, daß die Eigentümerinnen außer dem Grundstück keine eigenen Mittel einbrachten» Es braucht deshalb nicht noch erörtert zu v/erden, wie das Vorbringen der Revision zur Nachfinanzierung damit vereinbar ist, daß der Beklagte im ersten Rechtszug zugegeben hat, eine Nochfinanzierung sei nicht möglich gewesen (28 BTJ). Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es wegen dei' ungedeckten Baukosten von 65»000 DM zu dem Konkurs und zur Veräußerung des Grundstücks gekommen ist, kann von Rechts wegen nichts eingewandt werden» Konkurs und Grundstücksverlust erscheinen als adäquate Folge des vom Beklagten herbeigeführten Fehlbetrags» ergibt sich schon aus den bisherigen Ausführungen, daß der Einwand unbegründet ist, Wie gesagt war es Sache des Beklagten, alle Möglichkeiten zur Nach-finanzierung auszuschöpfen,, Die Eigentümerinnen brauchten dafür nicht zu sorgen,, Dr* de durfte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf die Richtigkeit der Angaben des Beklagten über die Höhe der Baukosten und über die Finanzierung vertrauen,. In der Tat geht es nicht an, daß derjenige, welcher die Finanzierung eines Bauvorhabens übernimmt, dem Bauherrn ein raitwirkendes Verschulden deshalb zur last legen will, weil er sich auf die ihm von der Person seines Vertrauens gemachten Angaben verlassen und deshalb eine eigene Prüfung nicht angestellt hat (vgl* BGH VII ZR 246/62 vom 25* Mai 1964 und Wl 1965, 287 )■> Ein mitv/irkendes Verschulden kann hier auch nicht darin gesehen v/erden, daß Dr. de VflUBp den ungünstigen Mietvertrag mit dem Band Nordrhein-Westfalen unterschrieben hat, ohne ihn durchzulesen* Denn vorher hat Dr* de V^B|^ den Beklagten gefragt, ob er den Vertrag unterschreiben könne, und der Beklagte hat das bejaht (S* 29 BU) und den Vertragsschluß als unbedenklich hingeatellt (S. Es kommt deshalb auf die von der Revision angegriffene nebensächliche und vom Berufungsgericht nur hilfsweise angestollte Erwägung nicht an, daß Dr. de VflHBl, wie der Zeuge gesagt habe, nicht den Eindruck gemacht habe, "zeitnah" zu sein.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 133 D, 779; ZPO §§ 550, 794 Abs, 1 Nr, 1 Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Auslegung eines Prozeßvergleichs, soweit es sich darum handelt, welche sachlichrechtlichen Ansprüche und Streitpunkte durch den Vergleich erledigt worden sind, nur in beschränktem Umfang nachprüfen, BGH, Urt, v, 4. April 1968 - VII ZR 152/65 - OIG Düsseldorf IiG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES Verkündet am 4o April 1968 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VII_ZR__152/65 URTEIL in dem Rechtsstreit des Architekten Alfred straßo Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen die Stenotypistin Johanna K^pistraße Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» April 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundeorichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Br» Vogt für Recht erkannt: Die Revision de3 Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. August 1965 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen- Die Klägerin und ihre Schwester, Frau Margarethe am 9„ Februar 1954 den Beklagten schriftlich, das Grundstück wiederaufzubauen. In dem Schriftstück heißt es: Von Rechts wegen Tatbestand: de vam> waren Eigentümerinnen des Trümmergrund-stücke M0stra&c^^ in Sie beauftragten "Herr Architekt sorgt für die Finanzierung des Wiederaufbaues (gegen die in der Architektenordnung festgelegte Vergütung). Herr Architekt weiß, daß die Auftraggeber von sich aus keine Mittel zusteuern können, also muß die Finanzierung derart sein, daß ein schlüs- seifertiger Bau zustandekommt. Dieser muß auch mit Rücksicht auf die Mieten verzinst und amortisiert werden können." Im Oktober 1954 wurde mit dem Bau begonnene Die vorgesehene zweite Hypothek wurde von dem vom Beklagten deswegen angesprochenen Kreditinstitut nicht bewilligt, Jedoch gelang ec, das land Nordrhein-Westfalen als Mieter zu gewinnen und von diesem eine Mietvorauszahlung zu erhalten. Nach Verhandlungen, die die-s er halb von dem Beklagten und Dr. de V^mB? dem Ehemann der Schwester der Klägerin, mit dem Polizeipräsidium in geführt wurden, wurde am 24» Novem- ber 1954 ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen, den Dr. de VflHfeals Vertreter der Eigentümerin neu Unterzeichnete. In dem Vertrag wurdon das Erdgeschoß sowie das erste und zweite Obergeschoß für 10 Jahre zur Unterbringung eines Polizeireviers vermietet. Das Land hatte die Miete für 10 Jahre abzüglich 4 $> Zwischenzinsen vorauszuzahlen; das ergab einen Betrag von 94.176 - 16.402,32 = 77>773,68 DM. In Höhe der Mietvorauszahlung war an zweiter Stelle für das Land eine Sicherungshypothek einzutragen. In den übrigen vier Geschossen wurden vier Wohnungen eingerichtet, von denen die Klägerin und Dr. de je eine erhielten. Das Haus wurde am 1. Oktober 1955 bezogen. Die vorgesehenen Baukosten wurden erheblich überschritten. Mehrkosten entstanden u.a. durch Sonderwünsche der Polizei in Höhe von 34.000 DM und durch Sonder wünsche von Dr. de V^|HB in Höhe von 13.000 DM. Die Polizei zahlte die einbehaltenen Zwischenzinsen in Höhe von 16,402,32 SM nach; Sr, de steuerte aus eigenen Mitteln rund 40,000 SM bei. Außerdem erhöhte die P^^B^P Hypothekenbank, welche die 1. Hypothek bewilligt hatte, ihren Kredit um 10,000 IM« Gleichwohl konnten die Baukosten nicht gedeckt werden. Nachdem mehrere Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und die Grundstückseigentümerinnen den Offenbarungseid geleistet hatten, wurde am 20« April 1956 über das Vermögen dor Klägerin und ihrer Schwester auf deren Antrag das Konkursverfahren eröffnet, in dem Handwerker- und lieferantenforderungen von über 60,000 SM angemoldet wurden. Am 22, Oktober 1956 kaufte das Sand Nordrhein-Westfalen das Grundstück, Es übernahm die Grundstücksbelastungen sowie weitere Verbindlichkeiten der Eigentümerinnen und zahlte dem Konkursverwalter 45.000 SM in bar. Seshalb konnte ein Zwangsvergleich geschlossen werden, auf Grund dessen die Gläubiger eine Quote von 58 erhielten. Im Konkursverfahren hatte der Beklagte eine Resthonorarforderung von 5.500 SM angemeldet, gegen die Widerspruch erhoben wurde. Seshalb klagte er zunächst gegen den Konkursverwalter mit dem Antrag, den Widerspruch für unbegründet zu erklären. Sieser hinterlegte einen Betrag von 8.000 SM beim Amtsgericht Büsseldorf, Nachdem das Konkursverfahren aufgehoben war, richtete der Beklagte seine Klage gegen die Klägerin und deren Schwester mit dem Antrag, in Höhe von 3.850 SM in die Auszahlung des hinterlegten Betrages einzuwilligen. Sie Klägerin und deren Schwester leugneten den Anspruch und erklärten hilfsweise die Aufrechnung mit dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruch, Am 5. Mai 1958 schlossen die damaligen Prozeßparteien zur Beilegung des Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Klägerin und ihre Schwester verpflichteten, in die Auszahlung eines Betrages von 1.600 DM an den Beklagten einzuwilligen, und dieser auf weitere Ansprüche an dem hinterlegten Betrag verzichtete,. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, er habe seine Pflichten aus dem Vertrag vom 9o Februar 1954 schuldhaft verletzt. Insbesondere habe er die Baukosten unrichtig angegeben, nicht für eine ausreichende Finanzierung gesorgt und Dr. de VdHI^ veranlaßt, den ungünstigen Mietvertrag mit dem Band Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen, der den wirtschaftlichen Ruin für die Eigentümerinnen bedeutet habe. Auf das vertragswidrige Verhalten des Beklagten sei der Konkurs und dor Verlust des Grundstücks zurückzuführen. Den Wort ihres Grundstücksanteils gibt die Klägerin mit 75,.000 DM an<> Davon hat sie im ersten Rechtszug 6o100 DM geltend gemachte Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe durch den im Vorprozeß geschlossenen Vergleich auf Schadensersatzansprüche verzichtete Er sei auch nicht verantwortlich dafür, daß es zu dem Konkurs gekommen sei und die Klägerin ihren Grundstücksanteil verloren habe. Wirtschaftliche Schwierigkeiten seien durch die ungünstigen Bedingungen des Mietvertrags mit dem Land Nordrhein-Westfalen entstanden. Diesen Vertrag habe jedoch Dr. de dem Polizeipräsidium ausgehandelt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6,100 DM nebst Zinsen verurteilt. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin durch Anschlußberufung den Klageantrag auf 15«100 DM nebst Zinsen erweitert» Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags verurteilt. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht legt den im Vorprozeß am 5, Mai 1958 geschlossenen gerichtlichen Vergleich dahin aus, daß die Klägerin nicht auf den jetzt ein-goklagton Schadensersatzanspruch verzichtet hat, I, Der Prozeßvorgleich ist zugloich Prozeßhandlung und privatrechtlicher Vertrag» Soweit es um die Präge geht, welche sachlichrecbtlichon Ansprüche und Streitpunkte durch den Vergleich erledigt worden sind, ist er nicht anders zu beurteilen als ein außergerichtlicher Vergleich» Er untersteht insoweit denselben Auslegungsregeln wio alle privatrechtlichen Verträge» Es gibt auch keinen Grund, ihn hinsichtlich der Nachprüfung der tatrichterlichen Auslegung durch das Revisionsgericht anders zu behandeln» Vielmehr hat dieses die Auslegung eines Vergleichs, soweit sie seinen sachlichrechtlichen Inhalt betrifft, wie bei jedem privatrechtlichen Individualvertrag nur daraufhin nachzuprüfen, ob der Tatrichter gegen die Denkgesetze, ErfahrungsSätze oder allgemeine Ausle-gungsregoln verstoßen hat und ob er verfahrenswidrig Verhandlungsstoff außer acht gelassen hat. Diesen Standpunkt hat schon das Reichsgericht in den Entscheidungen RGZ 154, 519 £; HER 1937 Nr, 851 unter ausdrücklicher Abkehr von der Entscheidung in Warn 1916 Nr. 53 eingenommen, Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage, ob das Revisionsgo-richt die Auslegung eines Prozeßvergleichs nur beschränkt nachprüfen kann, offon gelassen (V ZR 25/59 vom 11. November 1959). Der VIII. Zivilsenat hat sie in zwei Urteilen bejaht (WM 1964, 1239 und VIII ZR 235/62 vom 8. Juni 1964), Ebenso hat bereits der erkennende Senat entschieden (WM 1958, 1394), Er hält daran auch fest. Da jedoch der III. Zivilsenat sich auf den Standpunkt gestellt hat, er könne Prozeßvergleiche selbst frei auslegen (III ZR 199/54 vom 26. Mai 1955 und III ZR 111/58 vom 5» Oktober 1959), dürfte der erkennende Senat sich mit der beschränkten Nachprüfung des Vergleichs vom 5« Mai 1958 nicht begnügen, ohne den Großen Senat für Zivilsachen nach § 136 Abs. 1 GVG anzurufen. Dessen ist er jedoch dann enthoben, wenn auch bei unbeschränkter Nachprüfung der Auslegung des Berufungsgerichts beizutreten ist. Das ist hier der Pall. 2. Zutreffend würdigt das Berufungsgericht folgende Umstände dahin, daß sie insgesamt nicht den Schluß zulassen, der Vergleich enthalte einen Verzicht auf Scha-densersatzansprüchc der Klägerin: a) Die in Fällen wie dem vorliegenden übliche Genoralklausel, daß alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten sein sollten, ist in dem Vergleich nicht enthalten. Die Klägerin hat sich im Vorprozeß in erster Linie darauf berufen, daß dem Beklagten (dem damaligen Kläger) die eingeklagte Forderung nicht zustehe, nur hilfsweise mit ihrer Schadensersatzforderung aufgerechnet und ausdrücklich erklärt, daß die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz ihres noch nicht absehbaren Schadens gegebenenfalls Gegenstand eines besonderen Rechtsstreits sein werde» Bei dieser Sachlage spricht die Tatsache, daß der Schadensersatzanspruch im Vergleich nicht erwähnt ist, dagegen, daß der Anspruch erlöschen sollte» b) Es ist kein Verzichtswille der Klägerin daraus zu folgern, daß sie in die Freigabe eines Teils des hinterlegten Betrags zugunsten des Beklagten eingewil-ligt hat» Dies erklärt sich aus dem Interesse der Klägerin und ihrer Schwester an der möglichst baldigen Freigabe des Rostes zwecks Abwicklung des Zwangsvergleichs» c) Landgerichtsrat Dr» FflHHB» vor dem der Vergleich abgeschlossen worden ist, hat in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, nach seiner Erinnerung habe er einen gegenseitigen Anspruchsverzioht nicht vorgeschlagen, weil er sonst ein Scheitern des Vergleichs befürchtet habe» Damit steht in Einklang, daß das Gericht den Streitwert für den Vergleich auf 3»850 DM festgesetzt hat» d) Rechtsanwalt der die Klägerin im Vor- prozeß vertreten hat, hat ausgesagt, daß die Parteien sich nur über die Honorarforderung, nicht aber über die Gegenansprüche auf Schadensersatz verglichen hätten. 3» Bei Berücksichtigung dieser Umstände kann dem Vergleich keine Verzichteerklärung der Klägerin entnommen werden, auch dann nicht, wenn die Behauptung des Beklagten zutreffen sollte, sein damaliger Prozeß-bevollmächtigter habe ihm erklärt, durch den Vergleich würden auch die Schadensersatzansprüche endgültig erledigt » Der Anwalt der Klägerin hatte die gegenteilige Vorstellung und hat eine Erklärung Über den Erlaß von Schadensersatzansprüchen nicht abgegeben» 4. Die allgemeinen Erwägungen, die die Revision über die Passung von Vergleichsklauseln anstellt, können zu keinem anderen Ergebnis führen» Sie meint, in allen Pällen, in denen sich die beklagte Partei nicht nur mit Klagleugnung, sondern mit Gegenrechten verteidige und insbesondere mit einer Gegenforderung aufrechne, erledige ein Prozoßvergleich sämtliche Gegenansprüche mit, sofern sie nicht im Vergleich ausdrücklich Vorbehalten würden. Dem ist nicht zuzustimmen, insbesondere nicht für den Pall, daß ein hoher Schadenersatzanspruch hilfsweise zur Aufrechnung gestellt wird, der, v/enn überhaupt, nur zu einem kleinen Teil benötigt v/ird, um die Klageforderung zu tilgen» Es kommt vielmehr jeweils auf die Umstände des einzelnen Palls an. Sie sprechen hier, wie ausgeführt, zugunsten der Klägerin» Die Revision kann zu dem von ihr gev/ünschten Ergebnis auch nicht mit der Erwägung kommen, daß eine Unklarheit bleibe, welche Rechtsverteidigung durch den Vergleich erledigt worden sei» Die Auslegung ergibt jedenfalls, daß der aufgerechnete Schadensersatzanspruch vom Vergleich nicht berührt worden ist» Wenn aber eine Unklarheit bestünde, ginge sie zu Lasten des Beklagten» Denn die Auffassung der Revision, daß hier eine Vermutung für den - 10- Verzicht bestehe und das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe, ist unrichtig» Vielmehr wird ein Verzicht gerade nicht vermutet und muß so klar ausgesprochen werden, daß koino Zweifel am Verzichtswillen bleiben (vgl» BGH VersR 1964, 1050 f). II o 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe seine vertragliche Pflicht, die Finanzierung des Baus ohne eigenes Kapital der Eigentümerinnen sicherzustellen, schuldhaft verletzt» Etc habe den Bau begonnen, obv/ohl die erforderliche zv/eite Hypothek nicht bewilligt gewesen sei« Bei dem Versuch, die fohlende Hypothek durch die Mietvorauszahlung des Landes Nordrhein-Westfalen zu ersetzen, habe er schwerwiegende Fehler begangen« Wie er selbst vortrage, habe das Bauvorhaben zu den Bedingungen dieses Mietvertrages nicht finanziert v/erden können« Gleichv/ohl habe er gegenüber Dr« de VMM den Vertragsabschluß als unbedenklich hingestellt« Ferner habe er die Baukosten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ermittelt« Das ergebe sich sogar dann, wenn man seine eigenen Angaben in den Finanzierungsplänen mit seinen Zusammenstellungen über die wirklich entstandenen Baukosten vergleiche« Der Beklagte habe auch nicht einmal alle in seinen unzureichenden Finanzierungsplänen eingesetzten Mittel beschafft; die Bewilligung der dort aufgeführten Lasten- 11 ausgleichsmittel habe er überhaupt nicht beantragt« 2» Das Vorbringen der Revision kann nicht dazu führen, eine schuldhafte Vertragsverletzung zu verneinen» a) Der Beklagte wendet sich vor allem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, er habe in Bezug auf den Abschluß des Mietvertrages mit dem lande Nordrhein-Westfalen pflichtwidrig gehandelt» Wie schon in den ffatsacheninstanzen macht er geltend, er sei von der Verpflichtung, den Bau gemäß der Vereinbarung vom 9» Februar 1954 zu finanzieren, freigestollt worden, da Dr» de !■■■ die Finanzierung selbst in die Hand genommen habe» Hierfür hatte er, wie das Berufungsgericht feststollt, keinen Beweis angetreten» Die Revision meint, eines Beweisangebots habe es nicht bedurft, weil sich die Aufhebung der Vereinbarung aus den Umständen ergebe» Hierzu behauptet die Revision, Dr» de VflüHfe habe sich sämtlichen Bedenken wegen der finanziellen Auswirkung des Mietvertrags auf dos Bauvorhaben widersetzt und erklärt, daß er etwaige Fehlbeträge mit seinen eigenen Mitteln ausgleichen könne. Er habe versprochen, mindestens 50.000 DM aus eigenen Mitteln cinzusetzen. Für diese Darstellung bezieht sioh die Revision auf die Aussage des Zeugen (S. 8 der Niederschrift vom 8» Juli 1963), die das Berufungsgericht insoweit nicht gewürdigt haben soll. Aus der Bekundung des Zeugen ergeben sich jedoch die behaupteten [Tatsachen nicht. der für das 12 Land Nordrhein-Westfalen mit Dr, de VflHP und mit dem Beklagten verhandelt hat, hat ausgesagt, er habe die Präge angeschnitten, ob die Vermieterinnen genügend Rücklagen hätten, um während der Zeit, für die die Miete vorausgezahlt wurde, auf die laufende Miet-einnahme verzichten zu können; hierauf habe Br» de erklärt, er habe 50,000 BM aus einer Erbschaft zu erwarten» Bemnach ging es bei diesem Gespräch nicht darum, gegenwärtig das Bauvorhaben zu finanzieren, sondern darum, ob in Zukunft die Rentabilität gewährleistet war» Es ergibt sich auch aus der Aussage nicht, daß Br» de VflIHPversprochen hat, zu den Baukosten 50.000 BM zuzuschießen; die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist in diesem Punkt frei von Rechtsfehlern» b) Zu den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Lastenausgleichsmittel rügt die Revision, es habe die Aussage des Beklagten vom 12» Mai I960 im Strafverfahren nicht berücksichtigt. Hiernach soll Br. de Vfll^H nachdem er die Vertragsverhandlungen mit dem Polizeipräsidium aufgenommen hatte, gewünscht und angeordnet haben, daß der Antrag auf Bewilligung dieser Mittel nicht gestellt werde, weil oc noch fraglich soi, ob die allein lastenausgloichsberochtigto Klägerin eine Wohnung in dem Hause Kflpstraße tfP beziehe» Bio Rüge ist nicht begründet, Bas Berufungsgericht brauchte nicht allen Erklärungen des Beklagten, dio er in dem gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahren abgegeben hat, nachzugehen oder gar zu folgen, Bie Revisionsbegründung weist nicht nach, daß er diese Behauptung auch im vorliegenden Rechtsstreit aufgestellt hat. - 13 Selbst wenn man die angeführte Aussage im Strafverfahren zugrundelegt, so wird durch sie doch keineswegs nacbgewieaen, daß der Antrag auf Bewilligung von Lastenausgleichsraittoln aus den dort vorn Beklagten angegebenen Gründen unterblieben wäre» Es ist nicht ersichtlich, wieso die Bewilligung der Mittel davon abgehangen haben soll, daß die Klägerin ins Haus einzog«, Ein Aufbaudarlehon nach dem lastenausgleichsgesetz konnte sie unabhängig davon erhalten, wie im Strafverfahren der Stadtoberinspektor So'^Hfe Leiter des Sachgebiets Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau beim Ausgleichsamt in erklärt hat (Strafakten Bd X Bl» 162)o Bern ist das Berufungsgericht gefolgt. Auf jeden Pall wird durch die Revisionsrüge nicht die Feststellung entkräftet, daß der Beklagte im Finanzierungsplan Mittol eingesetzt hat, die nicht zur Verfügung standen. III. Bas Berufungsgericht führt aus, infolge dos vertragswidrigen Verhaltens dos Beklagten hätten Handwerkerfordorun gen von rund 60.000 DM nicht befriedigt werden können; hinzuzurechnen sei das Rosthonorar des Beklagten von 5,500 BM, Angesichts dieser Schulden seien die Eigentümerinnen, nachdem bereits Pfändungen auogebracht waren, die Zwangsversteigerung des Grundstücks oingoleitet war und sie sogar den Offenbarungoeid hatten leisten müssen, gezwungen gewesen, den Konkursantrag zu stellen. Bie Revision tritt dementgegen, indem sie nachzuweisen versucht, eine ins Gewicht fallende Finanzierungslücke habe nicht bestanden. Sie geht von den vom Beklagten angegebenen Baukosten von 271.283,83 DM aus (daß auf Seite 6 der Revisionobegründung ein um 50 DM höherer Betrag genannt ist, beruht auf einem Versehen). Dem stellt sie gegenüber, was nach ihrer Ansicht an Mitteln verfügbar war oder angeblich noch hätte verfügbar gemacht werden können, und versucht darzulegen, es hätte allenfalls ein geringer Fehlbetrag von rund 9-000 DM bestanden. Dieses Vorgehen ist nicht geeignet, die Feststellung des Berufungsgerichts zu erschüttern, daß die mangelhafte Finanzierung durch den Beklagten den der Klägerin entstandenen Schaden verursacht habe. Es steht keineswegs fest, daß die angeblich bereitstehenden oder erhältlichen Mittel auch wirklich alle verfügbar oder zu erlangen waren. Das Berufungsgericht hat hierzu und auch über die Höhe der tatsächlich entstandenen Baukosten keine Feststellung getroffen, sondern nur die Angaben des Beklagten zugrundegelegt und ausgeführt, daß schon danach eine Finanzierungslücke vorhanden war. So ist z.B. nirgendwo festgestellt, daß die vom Beklagten eingesetzten 5-600 DM, v/elche die Nachbarn als anteilige Giebelkosten zahlen sollten, zur Verfügung standen} und wenn die Revision neben den von Dr. de gezahlten 40.000 DM noch ein weiteres von diesem aufzubringendeo Eigenkapital von 5.623 DM anführt, so ist das nicht vereinbar mit der Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß Dr. de mehr als 40.000 DM zugesagt hat. Auf diese Einzelheiten kommt es aber nicht an. Maßgebend ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß schließlich rund 65.000 DM ungedeckt waren. Sie wird bestätigt durch den Bericht des Konkursverwalters vom 24- -15- Mai 1956 (Bl» 25 dor Konkursakten) <> Demnach kann die Finanzierung nicht ausgcroicht haben» Es kommt auch nicht im einzelnen darauf an, inv/ie-v/eit die Angaben des Beklagten über die Schließung der Lücke durch Nachfinanzierung zutreffen. Wenn eine Möglichkeit hierzu bestand, mußte er sie wahrnehmen; denn er hatte sich verpflichtet, für die Finanzierung zu sorgen, und zv/ar sogar so, daß die Eigentümerinnen außer dem Grundstück keine eigenen Mittel einbrachten» Es braucht deshalb nicht noch erörtert zu v/erden, wie das Vorbringen der Revision zur Nachfinanzierung damit vereinbar ist, daß der Beklagte im ersten Rechtszug zugegeben hat, eine Nochfinanzierung sei nicht möglich gewesen (28 BTJ). Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es wegen dei' ungedeckten Baukosten von 65»000 DM zu dem Konkurs und zur Veräußerung des Grundstücks gekommen ist, kann von Rechts wegen nichts eingewandt werden» Konkurs und Grundstücksverlust erscheinen als adäquate Folge des vom Beklagten herbeigeführten Fehlbetrags» IV» Das Berufungsgericht hält es für nicht bewiesen, daß Dr» de den Verlust des Grundstücks schuld- haft mitverursacht habe, und begründet dies eingehend. Soweit der Beklagte ein raitwirkendes Verschulden darin finden will, daß Dr» de Vfl^ und die Klägerinnen selbst nicht für eine Nachfinanzierung gesorgt haben. 16 - ergibt sich schon aus den bisherigen Ausführungen, daß der Einwand unbegründet ist, Wie gesagt war es Sache des Beklagten, alle Möglichkeiten zur Nach-finanzierung auszuschöpfen,, Die Eigentümerinnen brauchten dafür nicht zu sorgen,, Auch im übrigen verneint das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden ohne Rechtsfehler* Dr* de durfte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf die Richtigkeit der Angaben des Beklagten über die Höhe der Baukosten und über die Finanzierung vertrauen,. In der Tat geht es nicht an, daß derjenige, welcher die Finanzierung eines Bauvorhabens übernimmt, dem Bauherrn ein raitwirkendes Verschulden deshalb zur last legen will, weil er sich auf die ihm von der Person seines Vertrauens gemachten Angaben verlassen und deshalb eine eigene Prüfung nicht angestellt hat (vgl* BGH VII ZR 246/62 vom 25* Mai 1964 und Wl 1965, 287 )■> Ein mitv/irkendes Verschulden kann hier auch nicht darin gesehen v/erden, daß Dr. de VflUBp den ungünstigen Mietvertrag mit dem Band Nordrhein-Westfalen unterschrieben hat, ohne ihn durchzulesen* Denn vorher hat Dr* de V^B|^ den Beklagten gefragt, ob er den Vertrag unterschreiben könne, und der Beklagte hat das bejaht (S* 29 BU) und den Vertragsschluß als unbedenklich hingeatellt (S. 21 BU)* Bei dieser Sachlage widerspräche es Treu und Glauben, wenn er der Klägerin entgegenhalten wollte, ihr Bevollmächtigter Dr* de vflHH) habe sich nicht auf seine Empfehlung verlassen dürfen, sondern eine eigene Prüfung vornehmen müssen. Im übrigen war aus dem Mietvertrag allein nicht ersichtlich, daß die Finanzierung nicht gesichert war. Das hing violmohr von der Vorausberechnung der Baukosten ab, die allein dem Beklagten oblag. Daß diese Berechnung falsch war, konnte Dr. de VflHH^ nicht wissen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil Dr. de Vf^H^ auf seine Erfahrung als Stadtdirektor beim Wiederaufbau Siegburgs hinge-v/iesen haben soll. Auf seine mehr oder weniger große Sachkunde kommt es nicht an. Im einzelnen mußte er sich auf die Finanzierungspläne und Kostenanschläge des Beklagten verlassen und brauchte sie nicht nachzuprüfen. Es kommt deshalb auf die von der Revision angegriffene nebensächliche und vom Berufungsgericht nur hilfsweise angestollte Erwägung nicht an, daß Dr. de VflHBl, wie der Zeuge gesagt habe, nicht den Eindruck gemacht habe, "zeitnah" zu sein. V. Die Höhe des durch den Konkurs und den Verlust des Grrundstücksantcils entstandenen Schadens konnte das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung beurteilen. Es hat fostgestellt, daß der Schaden der Klägerin jedenfalls den eingeklagten Betrag von 15.100 DM übersteigt. Insoweit erhebt die Revision keine Rüge. 18 - Dio Revision ist nach allem unbegründet„ Die Kostenentocheidung beruht auf § 97 ZPO«, Vizepräsident Glanzmann Heiraann-Trosion Rietschel ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben o Heimann-Tros ien Meyer Bundesrichter Dr. Vogt ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben. Heimann-Trosien